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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 162/13·02.06.2014

Berufung zurückgewiesen – §315 BGB-Mietpreisbestimmung und Aufrechnungsverbot im kaufmännischen Verkehr

ZivilrechtMietrecht (Gewerberaummiete)Zivilprozessrecht / Kostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte ließ Berufung gegen ein Landgerichtsurteil einlegen, das sie zur Zahlung von 24.707,86 € verurteilte und die Klägerin auf Widerklage zur Herausgabe eines Gabelstaplers verurteilte. Streitpunkte waren das Bestehen eines mündlichen Mietvertrags für Halle I, die Miethöhe und eine Aufrechnung mit einer Kaution. Der Senat wies die Berufung zurück: Die Beklagte durfte die Miethöhe nach § 315 BGB (zumindest konkludent) bestimmen und handelte in angemessenem Umfang; ein Aufrechnungsverbot im kaufmännischen Verkehr ist grundsätzlich zulässig. Die Kostenentscheidung wurde insoweit abgeändert, dass die erstinstanzlichen Kosten zu 52% von der Klägerin und zu 48% von der Beklagten zu tragen sind.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kostenentscheidung insoweit abgeändert (52% Klägerin / 48% Beklagte).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist einer Partei jedenfalls konkludent die Befugnis zur Bestimmung der Leistung zugewiesen, findet § 315 BGB Anwendung und die Bestimmungsbefugnis ist der billigen, angemessenen Ausübung zu unterwerfen.

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Ein Überschreiten der ortsüblichen Miete führt nicht automatisch zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB.

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Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht unwirksam und steht der Geltendmachung von Gegenansprüchen nicht per se entgegen.

4

Das Revisions- bzw. Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO von Amts wegen berichtigen.

Relevante Normen
§ 315 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu 52% von der Klägerin und zu 48% von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist – mit vorstehender Abänderung der Kostenentscheidung – vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

I.

2

Wegen der getroffenen Feststellungen und der gestellten erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 457-469). Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 24.707,86 € und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den im Tenor bezeichneten Gabelstapler herauszugeben. Die weitergehenden Klagebegehren der Parteien hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 469 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten mit der sie ihre erstinstanzliche Klageanträge, soweit sie erfolglos geblieben sind, weiterverfolgt. Die Beklagte macht u.a. geltend, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin M.-H. auseinandergesetzt und deshalb fehlerhaft die Überzeugung gewonnen, zwischen den Parteien sei ein mündlicher Mietvertrag für die Halle I geschlossen worden. Ferner habe das Landgericht die Miethöhe zu hoch geschätzt und zu Unrecht ein Erlöschen der Forderung der Klägerin durch Aufrechnung mit einem Kautionsguthaben in Höhe von 20.665,40 € verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung, einschließlich der gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

3

II.

4

Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Beklagte war – wie ausgeführt – nach den besonderen Umständen des Streitfalls zumindest konkludent berechtigt, die Miethöhe gemäß § 315 BGB festzulegen. Hiervon hat sie in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht. Die Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 517 lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass ein – hier unterstelltes - Überschreiten der ortsüblichen Miete in jedem Fall zu einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung führt. Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats, dass ein Aufrechnungsverbot– wie es hier vorliegt - im kaufmännischen Geschäftsverkehr keinen Bedenken unterliegt (BGH, Urt. v. 26.3.2003, XII ZR 167/01; NJW-RR 1993, 519; Senat, Urt. v. 10.2.2011, I - 10 U 38/10; GE 2009, 1432; NJOZ 2006, 2981). Die erstinstanzliche Kostenentscheidung kann der Senat auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.