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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 162/13·07.05.2014

Berufung gegen Urteil zu Hallenmiete und Herausgabe (Zug um Zug) zurückzuweisen

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Zahlung rückständiger Hallenmiete verurteilte und die Herausgabe eines Gabelstaplers Zug um Zug gegen Zahlung begrenzte. Das OLG hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt, sie im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es bestätigt die Feststellungen zur Wirksamkeit eines entgeltlichen Mietvertrags, zur Miethöhenbestimmung nach § 315 BGB und zur Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots.

Ausgang: Berufung der Beklagten wird im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Urteil des Landgerichts wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nur begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen; eine bloße abweichende Würdigung der Beweise genügt nicht.

2

Fehlt eine Vereinbarung über die Miethöhe, kann der Berechtigte nach § 315 BGB die angemessene Miete bestimmen; die Bestimmung ist wirksam, wenn sie den Anforderungen des § 315 BGB entspricht.

3

Eine wirksam vereinbarte Aufrechnungsklausel im Mietvertrag hindert die Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB, soweit die Klausel zulässig vereinbart wurde und von Amts wegen zu beachten ist.

4

Die Herausgabe eines beweglichen Gegenstandes kann gerichtlich Zug um Zug gegen Zahlung einer Gegenforderung zugesprochen werden; die Leistungsverknüpfung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Relevante Normen
§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 315 BGB§ 387 BGB§ 389 BGB

Tenor

I. Der Termin vom 22.05.2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.05.2014 gegeben.

IV. Streitwert: 25.707,86 (24.707,86 € Klage + 1.000 € Widerklage)

Rubrum

1

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

2

Das Landgericht hat der Klage mit im Ergebnis zutreffender Begründung im tenorierten Umfang stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zur Herausgabe des Gabelstaplers einschränkend nur Zug um Zug gegen Zahlung von 24.707,86 € verurteilt. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

3

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin zur Zahlung rückständiger Hallenmiete von Januar 2006 bis Februar 2007 in Höhe von 13.880,82 € verpflichtet ist. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem entgeltlichen Mietvertrag über die Halle I auszugehen ist. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, rechtfertigt dies eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Die Beklagte setzt damit lediglich ihre Bewertung der Beweise an Stelle der des Gerichts, was für den Berufungsgrund des §§ 513, 529 I Nr. 1 ZPO nicht ausreicht. Da die Klägerin die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe nicht bewiesen hat, war sie jedenfalls gemäß § 315 BGB berechtigt, die angemessene Miete zu bestimmen. Die Klägerin hat ihr Bestimmungsrecht insoweit in Anwendung der für § 315 BGB geltenden Maßstäbe jedenfalls auch mit Festlegung der Miete auf 1.024,21 € bzw. 1.050,70 € wirksam ausgeübt. Soweit das Landgericht hiervon abweichend nur eine Miete von 987,97 € bzw. 1.012,59 € zugrunde gelegt hat, ist der Senat hieran mangels Berufungsangriffs der Klägerin gebunden. Die Einwände der Beklagten zur Miethöhe sind im Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht geeignet, eine abweichende Miethöhe zu rechtfertigen.

4

Die der Klägerin zugesprochene Mietforderung ist nicht gemäß §§ 387, 389 wg. Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von 20.665,40 € erloschen. Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Forderung scheitert die Aufrechnung bereits an dem in § 5 Ziffer 6 MV in zulässiger Weise vereinbarten und von Amts wegen zu beachtenden Aufrechnungsverbot.

5

Hat das Landgericht die Beklagte danach zutreffend zur Zahlung von 24.707,86 verurteilt, schuldet die Klägerin Herausgabe des Gabelstaplers jedenfalls nur Zug um Zug gegen Zahlung dieser Summe.

6

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Absatz II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.