Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf berichtigte von Amts wegen gemäß § 319 ZPO den Tenor seines vorherigen Beschlusses und stellte fest, dass das Urteil des LG Düsseldorf vom 25.10.2013 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Ein weitergehender Antrag wurde zurückgewiesen, weil nach Rechtskraft der Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Die Berichtigung betrifft den Vollstreckungsstatus im Tenor.
Ausgang: Tenorberichtigung gemäß § 319 ZPO: Urteil als ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt; weitergehender Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 319 ZPO von Amts wegen den Tenor seiner Entscheidung berichtigen, um formale Unrichtigkeiten zu beseitigen.
Ein Urteil kann durch Beschluss als vorläufig vollstreckbar ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung erklärt werden.
Ein weitergehender Antrag ist zurückzuweisen, wenn nach Eintritt der Rechtskraft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Die Tenorberichtigung dient der Klarstellung des Vollstreckungsstatus und ist auch zulässig, wenn sie keine inhaltliche Neubeurteilung der Entscheidung vornimmt.
Tenor
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29. April 2014 wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO dahin korrigiert, dass der Tenor wie folgt lautet: Das am 25.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, da dem Antrag nach Rechtskraft der Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.