Berufung zurückgewiesen: Wirksamkeit von § 6 Ziff. 3 MV nach Vertragsende bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Nachzahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis; das Landgericht verurteilte den Beklagten, dessen Berufung das OLG Düsseldorf zurückweist. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Zahlungs-/Sicherheitsklausel § 6 Ziff. 3 MV nach Rückgabe der Mietsache und unter Einbeziehung von Gegenansprüchen. Das Gericht hält die Klausel für anwendbar, weil ihr Zweck der Liquiditätssicherung des Vermieters fortbesteht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Klausel, die Zahlungen trotz streitiger Gegenforderungen regelt, kann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache angewendet werden, wenn ihr Zweck der Liquiditätssicherung des Vermieters fortbesteht.
Die Wirksamkeit von AGB-Klauseln ist nach den §§ 305 ff. BGB zu prüfen; eine Vereinbarung, Zahlungen gegenüber Gegenansprüchen durchzusetzen, ist nicht per se unwirksam (§§ 307, 309 BGB).
Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB ist nicht grundsätzlich außer Verhältnis gesetzt; seine Durchsetzbarkeit hängt von der Auslegung und Zulässigkeit der vertraglichen Regelung ab.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände ergeben und die im Hinweisbeschluss dargestellten Erwägungen nicht entkräften.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
I.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 37.107,76 €. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 307 – 311). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 312 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er macht zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO beruhe, und rügt insoweit die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe die Wirksamkeit der Klausel in § 6 Ziffer MV zu Unrecht bejaht und hierbei die §§ 305c, 307 Abs. 1, 309 Nrn. 2, 3 BGB unzutreffend angewendet und auch das leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zu Unrecht in den Anwendungsbereich der Klausel einbezogen. Im Übrigen erhebt er Einwendungen gegen die zuerkannten Nebenkostennachzahlungsansprüche. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird auf die Berufungsschrift vom 27.01.2014 Bezug genommen (GA 336 ff.).
II.
Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2013, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme des Beklagten vom 24.04.2014 enthält in der Sache nicht Neues und rechtfertigt aus den bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen keine hiervon abweichende Beurteilung. Insbesondere ist § 6 Ziffer 3 MV auch nach Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Mietsache weiter anzuwenden, da sein Zweck, dem Vermieter ungeachtet streitiger Gegenforderungen Liquidität zuzuführen, auch nach Vertragsbeendigung fortbesteht (KG, Urt. v. 17.9.2012 BeckRS 2012, 25063 - 8 U 87/11; vgl. BGH NJW-RR 2000, 530).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.