Berufung: Mietausfall wegen Renovierungsverweigerung – Mitverschulden ab 01.12.2003
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Mietausfalls nach verweigerter Endrenovierung; das Landgericht hatte 11.000 € zugesprochen. Das OLG Düsseldorf beschränkt den Anspruch auf den Zeitraum 01.07.2003–30.11.2003 und weist weitergehende Ansprüche ab. Begründet wird dies mit überwiegendem Mitverschulden des Klägers wegen unterlassener Weitervermietung und vorhandenen Feststellungs- und Beweismöglichkeiten (Sachverständiger, Lichtbilder, Zeug:innen).
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Anspruch auf Mietausfall für 01.07.2003–30.11.2003 in Höhe von €11.000 anerkannt, weitergehende Schadensersatzansprüche ab 01.12.2003 abgewiesen wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde; dies kann den Anspruch auf Mietausfall ganz oder überwiegend ausschließen.
Bei geltend gemachtem abstrakten Schadensersatz in Form fiktiver Reparaturkosten ist die tatsächliche Durchführung der Reparaturen nicht erforderlich; die Feststellungen eines Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen, Lichtbilder und Zeugenaussagen können zur Bestimmung von Zustand und Kosten ausreichen.
Verzögerungen bei der Weitervermietung, die aus einer vom Vermieter freiwilligen oder ungefragten Überlassung von Schlüsseln bzw. aus dem Unterlassen des Rückforderns der Schlüssel resultieren, sind dem Anspruchsgegner nicht ohne Weiteres anzulasten.
Eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB steht nicht zu, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mieträume wegen ihres mangelhaften Zustands selbst verweigert; die Räume sind ihm dann nicht im Sinne des § 546a BGB vorenthalten.
Leitsatz
BGB § 254
Zur Frage, wann sich der einen Mietausfallschaden geltend machende Kläger we-gen verzögerter Weitervermietung ein überwiegendes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen muss.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte hat durch Beschränkung des Rechtsmittels den zuerkannten Anspruch des Klägers wegen eines Mietausfallschadens für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.11.2003 in Höhe von 11.000,00 € akzeptiert. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.
1.
Der Kläger kann für die Zeit ab dem 01.12.2003 keinen Schadensersatz nach §§ 280, 281, 286 BGB verlangen.
Ungeachtet dessen, dass der Beklagte aufgrund nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zur Endrenovierung verpflichtet war und seiner Pflicht binnen der hierzu mit Schreiben vom 20.05.2003 (Anl. K 2, Bl. 16 f GA) bis zum 31.05.2003 gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, sondern eine Endrenovierung zunächst unter dem 27.05.2003 und in der Folge mit Schreiben vom 20.06.2003 (Bl. 38 f GA) ernsthaft und endgültig verweigert hat, kann der Kläger jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB keinen Mietausfall für den in der Berufung allein im Streit stehenden Zeitraum ab dem 01.12.2003 beanspruchen.
a.
Ein Mitverschulden ist immer dann zu bejahen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde (RGZ 52, 349 [351]; BGH, NJW 1952, 299 [300]; OLG Rostock, NJOZ 2002, 804 [806]). Hiervon ausgehend hätte es dem Kläger, der nicht vorträgt, nach Beendigung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens bei dem Landgericht Düsseldorf, Az. 12 OH 6/03, Renovierungsarbeiten durchgeführt zu haben, jedenfalls nach Durchführung des Ortstermins im selbstständigen Beweissicherungsverfahren am 06.11.2003 oblegen, die streitigen Räumlichkeiten an die seinerzeitige Untermieterin des Beklagten und nunmehrige Mieterin K. spätestens zum 01.12.2003 weiterzuvermieten. Mietete Frau K. die schon zuvor unrenoviert genutzten Räume auch ohne spätere Renovierung an, wäre eine Weitervermietung zu einem früheren Zeitpunkt - wie ohnehin zuvor angedacht – zudem ohne Weiteres möglich gewesen.
Nachdem die Parteien zwischenzeitlich lediglich über den Zeitraum ab dem 01.12.2003 streiten, kommt es darauf, ob der Kläger gehalten war, die zur Geltendmachung von Renovierungskosten erforderlichen Feststellungen mittels privaten Sachverständigengutachtens und Kostenvoranschlags zu ermöglichen, welche nach der am 27.05.2003 ausgesprochenen Erfüllungsverweigerung hätten veranlasst werden können mit der Folge, dass lediglich ein Mietausfall für ein oder zwei Monate entstanden wäre, nicht an (vgl. hierzu Scheuer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rz. 179). Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts war ein weiteres Zuwarten nach Durchführung des Ortstermins durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht geboten. Macht der Kläger wie hier abstrakten Schadensersatz in Form fiktiver Reparaturkosten geltend (vgl. Urteil vom 19.07.2005, Bl. 97 f BA 1 O 109/04 LG Düsseldorf = I-10 U 10/05 OLG Düsseldorf), bedurfte es keiner weiteren Zeit zur Durchführung der erforderlichen Reparaturen (vgl. Scheuer, in: Bub/Treier, a.a.O.). Eine solche wäre überdies jedenfalls bis zum 30.11.2003 möglich gewesen. Keine Bedeutung erlangt, dass das Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt und das Beweissicherungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Denn ungeachtet etwaiger Beanstandungen des seinerzeit noch zu erstellenden Gutachtens hätte der Sachverständige unabhängig von seinem Gutachten nach Durchführung der Inaugenscheinnahme als sachverständiger Zeuge herangezogen werden können. Zudem hat der Sachverständige, wie es auch dem Kläger zuvor möglich gewesen wäre, entsprechende Lichtbilder gefertigt. Hiervon ausgehend wäre nicht nur der Zustand der Mietsache im Nachhinein festzustellen gewesen, sondern auch die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes erforderlichen Kosten. Unabhängig davon hätte auch die Nachmieterin K. als Zeugin Angaben zum Zustand des Mietobjekts machen können. Schließlich besaß der Kläger auch Kenntnis von dem durch den Sachverständigen anberaumten Ortstermin (vgl. Schreiben vom 24.10.2003, Bl. 35 BA 12 OH 6/03 LG Düsseldorf).
b.
Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Umstand, dass dem Beklagten unter dem 18.11.2003 drei Schlüssel zum Objekt übersandt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich hierbei um sämtliche Schlüssel handelte. Überließ der Kläger die Schlüssel nämlich ungefragt und nach endgültiger Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten, können hierdurch bedingte Verzögerungen bei der Weitervermietung nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Schlüssel zu keinem Zeitpunkt zurückgefordert hat.
c.
Soweit der Kläger zeitgleich mit der Renovierung die Entfernung vorhandener Einbauten gefordert hat, gilt nichts anderes. Denn seinem Vorbringen lässt sich weder entnehmen, um welche Einbauten es sich handelt noch ob ein Rückbau erfolgt ist.
2.
Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt dem Kläger auch keine Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu, da ihm die Mieträume im Hinblick darauf, dass er die Rücknahme wegen des Zustands des Mietobjekts selbst verweigert hat, nicht vorenthalten worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2002, 742; OLG Hamm, NZM 2003, 517; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 546 a Rz. 8).
3.
Nachdem die Beschränkung der Berufung die auf die zuerkannten 11.000,00 € entfallenden, dem Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gebührenden Zinsen nicht umfasst, ist das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Zinsforderung mangels Hauptforderung zu kürzen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert: 11.000,00 €