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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 145/03·16.06.2004

Berufung abgewiesen: Aufrechnung wegen vertraglichem Aufrechnungsverbot unzulässig

ZivilrechtMietrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zog gegen ein Urteil über Mietzins/Nutzungsentschädigung (6.652,73 EUR) in Berufung, weil sie mit streitigen Kautions- und Schadensersatzforderungen aufrechnen wollte. Das OLG bestätigte die Entscheidung: Ein in den Vertragsbedingungen wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot lässt nur Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Eine Aussetzung nach §148 ZPO war nicht veranlasst; der Zinsausspruch blieb unangefochten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Zahlungsurteil abgewiesen; Aufrechnung wegen vertraglichem Aufrechnungsverbot unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot ist wirksam, soweit es die Aufrechnung nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.

2

Ein derartiges Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf nachvertragliche Nutzungsentschädigungsansprüche und auf Kautionsrückzahlungsansprüche.

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Bloß streitige oder bestrittene Gegenforderungen berechtigen nicht zur Aufrechnung gegen eine fällige Mietzins- oder Nutzungsentschädigungsforderung, wenn ein wirksames Aufrechnungsverbot besteht.

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Die Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die behauptete Aufrechnung wegen vertraglichem Ausschluss ohnehin unbeachtlich ist.

Relevante Normen
§ 148 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 6.652,73 EUR nebst Zinsen durch das Landgericht ist im Ergebnis auch hinsichtlich des 131 EUR übersteigenden Betrages nicht zu beanstanden.

4

1.)

5

Den Klägerinnen steht gegenüber der Beklagten unstreitig für die Monate November 2002 bis Januar 2003 ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.652,73 EUR zu.

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Die Beklagte beruft sich gegenüber diesem Anspruch der Klägerinnen ausschließlich auf die von ihr erklärte Aufrechnung mit umstrittenen Gegenforderungen (Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 3.039,57 EUR wegen angeblich unberechtigter Inanspruchnahme der Kaution durch die Klägerinnen für Nebenkosten/ Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.145,19 EUR/weiterer Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 255,65 EUR wegen der Fernbedienungen der Rolltore/weiterer Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.081,32 EUR, weil die Klägerinnen die Kaution auch insoweit zu Unrecht wegen einer Öllieferung in Anspruch genommen haben sollen). Damit haben sie jedoch keinen Erfolg.

7

In § 2 Ziffer 4 Satz 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag vom 12.10.1999 (Bl. 10 d.A.) haben die Parteien, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 ausdrücklich hingewiesen hat, nämlich ein Aufrechnungsverbot vereinbart, ohne dass insoweit Wirksamkeitsbedenken bestehen. Demnach ist der Beklagten nur die Möglichkeit eröffnet, mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Diese Einschränkung erstreckt sich auch auf Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjekts (vgl. z.B. Bub/Treier/Bub, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdn. 429 m.w.N.) und ist ebenfalls auf den Kautionsrückzahlungsanspruch anzuwenden (so z.B. Geldmacher in DWW 2003, 214 m.w.N.). Die Beklagte ist demnach mit der von ihr erklärten Aufrechnung ausgeschlossen, weil die von ihr geltend gemachten Aufrechnungsforderungen weder anerkannt, unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind.

8

2.)

9

Die von der Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die anderweitig (24 S 312/03 LG Düsseldorf) in der Berufungsinstanz anhängige Klage der Beklagten auf "Rückzahlung" der von den Klägerinnen in Höhe von 3.039,57 EUR angeblich zu Unrecht in Anspruch genommenen Kaution ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich, weil die mit dem vermeintlichen Anspruch auf Zahlung von 3.039,57 EUR unterlegte Aufrechnung der Beklagten aus den Erwägungen zu Ziffer 2 unbeachtlich ist.

10

3.)

11

Den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils hat keine der Parteien besonders angegriffen, so dass es auch dabei sein Bewenden hat.

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II.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

14

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15

Zur Zulassung der Revision bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.652,73 EUR - 131 EUR = 6.521,73 EUR.