Berufung gegen Auskunfts- und Rechenschaftsverlangen eines Beraters abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Rechtsanwalt/IT‑Berater Auskunft und Rechenschaftslegung; das Landgericht gab die Klage im Wesentlichen statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und bestätigte die Auskunftspflicht des Beraters. Das Gericht betont die gesetzliche Typisierung treuhänderischer Loyalitätspflichten (vgl. §§ 666, 667, § 242 BGB) und verneint ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund späterer Mandate Dritter. Streitwert für den Berufungszug: 20.000 €; Kosten trägt der Berufungsführer.
Ausgang: Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Berufungsführer auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berater, der in der Vorbereitung projektrelevanter Entscheidungen und in technischer/kaufmännischer Koordination tätig ist, ist dem Auftraggeber zur Auskunft und Rechenschaft über die für die Rechtsauseinandersetzung relevanten Erkenntnisse verpflichtet.
Die in §§ 666, 667 BGB normierten Pflichten sind gesetzliche Typisierungen vertraglicher Loyalitätspflichten nach § 242 BGB und gelten unabhängig von der konkreten vertraglichen Einordnung (Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag oder sonstiges Schuldverhältnis).
Ein späteres Mandat des Beraters für einen Dritten begründet kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber; berufs‑, haftungs‑ oder standesrechtliche Einwände rechtfertigen die Verweigerung nicht ohne weiteres.
Die Erfüllung einer Auskunfts‑ und Rechenschaftspflicht ist vom Verantwortlichen substantiiert nachzuweisen; bloße pauschale Behauptungen der Erfüllung genügen nicht.
Bei der Bemessung des Streitwerts für ein Auskunftsbegehren ist der maßgebliche Gesichtspunkt nicht das Interesse des Auskunftsuchenden, sondern der mit der Erfüllung verbundene Zeit‑ und Kostenaufwand des Verpflichteten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt und IT-Berater auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch; wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 291 ff. GA). Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben; zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 295 ff. GA). Mit seiner Berufung hält der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seinem Klageabweisungsbegehren fest; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 326 ff. GA) sowie auf seine Stellungnahme vom 21.10.2011 (Bl. 533 ff. GA) zum Senatsbeschluss vom 27.9.2011 (Bl. 512 ff. GA) verwiesen.
Das zulässige Rechtsmittel hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO n.F.).
1.
Die unverändert aufrechterhaltenen Verfahrensrügen der Berufung sind haltlos. Die Auslegung des "Antrags zu 2.b)" entspricht den Erkenntnissen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21.7.2011 (Seite 14 unter II.1.b, Bl. 256 GA); Fragen der Erfüllung des Klageanspruchs gehörten bereits erstinstanzlich zu den wesentlichen Streitpunkten der Parteien und sind deshalb nicht hinweisbedürftig. Der Verzicht auf eine Auseinandersetzung mit rechtsunheblichem oder substanzlosem Parteivortrag begründet unabhängig von seiner Quantität keinen Verfahrensmangel.
2.
An seinen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat der Beklagte nicht festgehalten; das ihr zugrunde liegende Begehren ist jedenfalls im zuerkannten Umfang auch in der Sache gerechtfertigt.
Als mit der "Vorbereitung der projektrelevanten Entscheidungen" sowie der "technischen und kaufmännischen Koordination" befasster "Berater" (Klageerwiderung Seite 10 unter II.5.) war der Beklagte als Interessenvertreter der Klägerin auch mit der Anbahnung und Durchführung der Rechtsbeziehungen zur s. betraut. Die in diesem Zusammenhang erworbenen und für die rechtlichen Auseinandersetzungen mit ihrer Auftragnehmerin relevanten Erkenntnisse hat er der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Verpflichtung als Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages kraft Gesetzes entstand oder sich als selbstverständliche vertragliche Nebenpflicht eines Dienstvertrages oder eines Schuldverhältnisses sui generis ("Consulting-Vertrag") ergibt; gleichermaßen unerheblich ist es, ob und inwieweit sich die vom Beklagten ausgeübten (und abgerechneten) Tätigkeiten auf den Wortlaut der vertraglichen Abreden zurückführen lassen, welche Entscheidungsbefugnisse ihm eingeräumt wurden und welche sonstigen (Vertriebs-)Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind. Die in §§ 666, 667 BGB normierten Pflichten des Beauftragten sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich gesetzliche Typisierungen vertraglicher Loyalitätspflichten aus § 242 BGB; sie sollen sicherstellen, dass der an den Ausführungsakten des Auftragnehmers nicht beteiligte Geschäftsherr denselben Informationsstand erreicht wie dieser. Dieses Schutzbedürfnis ist von der Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen unabhängig; es tritt insbesondere dann zutage, wenn der Geschäftsherr den Auftragnehmer gerade wegen seiner besonderen Sachkunde zur Bewältigung eines komplexen Vorhabens herangezogen hat und die Kenntnisse seines Verhandlungsgehilfen für rechtliche Auseinandersetzungen mit in diesem Rahmen beteiligten Dritten benötigt. So liegt der Fall hier.
Für den Beklagten als Rechtsanwalt war die Bedeutung dieser Informationen für den Fall von Abwicklungsstreitigkeiten offensichtlich, zumal er sich nach Scheitern jahrelanger Eigenbemühungen der Klägerin um Herstellung eines funktionsfähigen Systems gerade wegen seiner "speziellen Expertise" als "am Markt für seine seriöse Arbeit bekannter Berater" zur Behandlung eines "Notfallpatienten" hinzugezogen und zur "höchstpersönlichen" Leistungserbringung verpflichtet fühlte (Schriftsätze vom 21.7.2011, Seiten 4 f. unter III. und vom 11.8.2011, Seite 3 unter D., BB Seiten 24 f. unter VIII., Bl. 246 f, 281, 357 f. GA). Als Bestandteil seines Beratungsauftrags "im Rahmen langjähriger, hochkomplexer IT-Probleme" und in zutreffender Abscheu vor einer "italienischen Lockerheit" (Schriftsatz vom 11.8.2011 aaO.) hatte der Beklagte seine Erkenntnisse deshalb von Anfang an in verwertbarer Form zu sammeln und der Klägerin spätestens nach ihrem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 1.12.2010 (Anlage K 12) zur Verwendung gegenüber der secunet zur Verfügung zu stellen. Die erst später eingegangene Mandatsbeziehung zur secunet verschaffte ihm ohne Rücksicht auf die von den Parteien angesprochenen haftungs-, standes- oder strafrechtlichen Gesichtspunkte kein Leistungsverweigerungsrecht; seine abweichenden Vorstellungen (Anlagen K 11, K 13 und K 14) sind einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich. Wenn jenes Mandat "für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Relevanz" war (Schriftsatz vom 21.7.2011, Seite 4 unter II., Bl. 246 GA), stand der seinerzeit vorgebrachte Hinderungsgrund ("berufsrechtlich strengstes Verbot") einer Befolgung des Auskunftsverlangens nie entgegen; sofern sich der Beklagte aus anderen Gründen zu einem Schutz der secunet vor einer erfolgreichen Inanspruchnahme verpflichtet fühlt, ist dies mit seinem vertraglichen Loyalitätspflichten gegenüber der Klägerin unvereinbar. Die Einwendungen der Stellungnahme vom 21.10.2011 gehen an den Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 27.9.2011 vorbei; von einer Verpflichtung "lediglich aufgrund 'faktischer' Tätigkeit" war dort keine Rede. Erkenntnisse sonstiger Berater sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits; sein eigenes Wissen hat der Beklagte der Klägerin selbst dann zur Verfügung zu stellen, wenn er die seiner Erlangung zugrunde liegenden (vergüteten) Tätigkeiten als "überobligatorisch" betrachtet.
Von einer beweis- und substanzlos in den Raum gestellten "Erfüllung" des Klageanspruchs kann mit Blick auf die vom Beklagten selbst behaupteten Rechtsbefolgungsaufwand keine Rede sein. Die Nichterfüllung seiner Rechenschaftspflicht hat er bereits erstinstanzlich eingeräumt; von einer Zuordnung konkreter Erfüllungshandlungen zu den einzelnen Gegenständen des Klagebegehrens hat er auch im zweiten Rechtszug abgesehen. Auf die Haltlosigkeit seiner Schlussfolgerungen aus der "haftungsträchtigen Tätigkeit eines Sachverständigen" und die Irrelevanz seiner Feststellungen zum technischen Zustand des Systems hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.9.2011 hingewiesen. Die Festlegung der "hier streitrelevanten Informationen" obliegt weder dem Beklagten noch einem Sachverständigen; sie bestimmt sich vielmehr ausschließlich aus Informationsbedürfnis der Klägerin an den ihr unbekannten Interaktionen zwischen dem Beklagten und der Auftragnehmerin. Hinsichtlich seiner sonstigen Einwendungen hält der Senat an seiner Beurteilung vom 27.9.2011 fest und nimmt hierauf Bezug.
4.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug bemisst sich nicht am Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft, sondern an der Höhe des mit ihrer Erfüllung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands des Beklagten. Diesen hat das Landgericht bei der Bemessung der Sicherheitsleistung unangegriffen mit 20.000 € veranschlagt; der Senat tritt dieser Bewertung bei. Hiervon geht ersichtlich auch der Beklagte aus, der gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 27.9.
2011 (Bl. 516 GA) keine Einwendungen erhoben hat.