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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 123/00·05.12.2001

Berufung: Haftungsbegrenzung bei Mietfahrzeugunfall – Selbstbeteiligung 650 DM

ZivilrechtSchuldrecht (Mietvertrag)Schadensersatzrecht/DeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Versäumnisurteil nach einem Unfall mit einem Mietfahrzeug ein; die Klägerin forderte weitgehenden Schadensersatz. Zentrale Frage war, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, die eine vertragliche Haftungsreduzierung ausschließt. Das OLG Düsseldorf beschränkte die Haftung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung von 650 DM, da grobe Fahrlässigkeit nicht feststeht. Die Anschlussberufung der Klägerin bezüglich höherer Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB war teilweise erfolgreich.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend stattgegeben; Klage sonstlich abgewiesen, Zahlungspflicht des Beklagten auf 650 DM beschränkt; Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich Verzugszinsen teilweise erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Haftungsreduzierung in Mietverträgen begrenzt die Haftung des Mieters auf die vereinbarte Selbstbeteiligung, es sei denn, der Mieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

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Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt; sie ist nur anzunehmen, wenn ganz naheliegende Überlegungen unterblieben sind und subjektive Umstände ein besonders schweres Verschulden nicht ausschließen.

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Allein das Nichtsofortanhalten nach einer Kollision oder das Unterlassen kurzfristiger Verständigung der Polizei begründet keine weitergehende Schadensersatzpflicht, sofern nicht dargetan ist, dass hierdurch der Schaden beeinflusst wurde.

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Ist eine Bescheinigung über Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB nicht vom Schuldner bestritten, können höhere Zinssätze im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 277 BGB§ 41 StVO§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1999 (5 O 309/99) wird in Höhe eines Betrages von 650 DM nebst 11 % Zinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 4. März 2000, 11,5 % Zinsen für die Zeit vom 5. März 2000 bis zum 8. Mai 2000, 11,75 % Zinsen für die Zeit vom 9. Mai 2000 bis zum 29. Juni 2000, 12,25 % Zinsen für die Zeit von 30. Juni 2000 bis zum 11. September 2000, 12,5 % Zinsen für die Zeit vom 12. September 2000 bis zum 20. Oktober 2000, 12,75 % Zinsen für die Zeit vom 21. Oktober 2000 bis zum 11. Dezember 2000 und 13 % für die Zeit ab 12. Dezember 2000 aufrechterhalten.

Im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des vorstehend bezeichneten Versäumnisurteils abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 95 % der Klägerin und zu 5 % dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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I.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch sachlich überwiegend gerechtfertigt. Eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 29.5.1999 besteht zu seinen Lasten lediglich in Höhe der mit Vertrag vom gleichen Tage (Bl. 13 d.A.) vereinbarten Selbstbeteiligung von 650 DM. Die weitergehende Klage hat daher keinen Erfolg.

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Nach Ziffer VII 2. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 31 d.A.), die unstreitig Gegenstand des von den Parteien unter dem 29.5.1999 geschlossenen Mietvertrages waren, haftet der Mieter trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung lediglich dann unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der vorliegend allein in Betracht kommende Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann indes entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils gegen den Beklagten nicht erhoben werden.

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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung grober Fahrlässigkeit eine besonders schwerwiegende Verletzung der verkehrserforderli-chen Sorgfalt voraussetzt und daher nur dann gerechtfertigt ist, wenn das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wobei auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen ist, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (so z.B. Senat BB 1997, 702 = ZMR 1997, 141 = DWW 1997, 148; Senat ZMR 1997, 228 = NJWE MietR 1997, 152 = DWW 1998, 51; Senat ZMR 2000, 174; vgl. auch OLG Köln OLGZ 82, 371, Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 277 BGB Rdn. 2 und Riedmaier "Zur groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr" VersR 1981, 10). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach Auffassung des Senats vorliegend nicht ausgegangen werden.

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Allerdings hat der Senat mit Urteil vom 22.6.1995 (VersR 1997, 77 = MDR 1995, 1122), worauf die Klägerin zu Recht hinweist (Bl. 147 d.A.), das Vorliegen grober Fahrlässigkeit für den Fall angenommen, dass der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit beträchtlicher Geschwindigkeit unter Missachtung der Fahrzeughöhe den Versuch unternommen hat, eine Eisenbahnbrücke zu passieren. Der damals zur Beurtei-lung stehende Sachverhalt wies jedoch zu einem erschwerten Schuldvorwurf gegenüber dem Mieter führende Besonderheiten auf, von denen vorliegend keine Rede sein kann.

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So wurde seinerzeit nicht nur durch einen Aufkleber im Wageninnern auf die Fahrzeughöhe, sondern darüber hinaus durch das Zeichen 265 zu § 41 StVO auf die Durchfahrtshöhe der Brücke hingewiesen, während im jetzt zur Entscheidung stehenden Fall ein derartiger Hinweis im Hinblick darauf fehlte, dass sich die Brücke, mit der der Beklagte kollidiert ist, auf einem Privatgelände befindet. Hinzu kommt, dass der Beklagte unwidersprochen bereits zweimal die in Rede stehende Brücke anstandslos passiert hatte, indem er den Bereich der Fahrbahn benutzt hatte, innerhalb dessen die lichte Höhe am größten war, der indes zur Unfallzeit wegen eines dort parkenden Fahrzeugs nicht zur Verfügung stand. Diese den Beklagten entlastende örtliche Besonderheit der unterschiedlichen Durchfahrtshöhe wurde zudem noch dadurch verstärkt, dass ein farblich nicht deutlich hervorgehobener Unterzug eine zuverlässige Einschätzung des gefahrlos zu durchfahrenden Bereichs zusätzlich erschwerte.

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Insgesamt hat der Beklagte somit zwar sicherlich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet und den der Klägerin entstandenen unfallbedingten Schaden zweifelsfrei fahrlässig schuldhaft verursacht. Dass ihn der eingangs gekennzeichnete und von der Klägerin dazulegende und zu beweisende Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens träfe, lässt sich dagegen unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so dass sich die gegen Zahlung einer Versicherungsprämie von 27,59 DM vereinbarte Haftungsbegrenzung in der Weise zu seinen Gunsten auswirken muss, dass er lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts von 650 DM verpflichtet ist.

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Eine weitergehende Schadensersatzverpflichtung des Beklagten kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass dieser das Fahrzeug nicht sogleich nach der Kollision mit der Brücke angehalten hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er dazu bei angemessener Geschwindigkeit überhaupt in der Lage war. Jedenfalls ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Fahrzeugschaden dadurch nachhaltig beeinflusst worden wäre, dass der Anhalteweg nicht durch eine augenblickliche Reaktion seitens des Beklagten verkürzt worden ist.

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Entsprechendes gilt schließlich auch insoweit, als der Beklagte, wozu er grundsätzlich vertraglich verpflichtet war, nicht sogleich die Polizei von dem Unfall verständigt hat. Dieser Umstand war ersichtlich ohne Auswirkungen auf den Umfang des der Klägerin entstandenen Schadens und daher nicht geeignet, eine umfassende Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu begründen.

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II.

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Die als unselbständiges Rechtsmittel zu lässige Anschlussberufung der Klägerin ist insoweit begründet, als mit ihr im Hinblick auf die Bescheinigung der V. D./N. eG vom 14.9.2001 (Bl. 152 d.A.) gemäß § 288 Abs. 2 BGB höhere Zinssätze geltend gemacht werden. Der Richtigkeit dieser Bescheinigung ist der Beklagte nämlich nicht entgegengetreten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 12.840,92 DM.

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Die Beschwer der Parteien beläuft sich jeweils auf weniger als 60.000 DM.