Berufung zurückgewiesen: Auslegung mietvertraglicher Pflichten und Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf; die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Streitgegenstand war insbesondere die Auslegung vertraglicher Pflichten des Vermieters und die sich daraus ergebende Rechtsfolge. Das Oberlandesgericht verhängte die Kosten der Berufung dem Beklagten und stellte das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichten des Vermieters ergeben sich aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags; die Auslegung ist in erster Linie auf den konkreten Vertragsinhalt und -kontext zu stützen.
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Zuständigkeit über die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts nicht erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht beeinträchtigt wird, etwa weil es um die vertragliche Auslegung eines Einzelfalls geht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Juli 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 3. Dezember 2013 Bezug genommen, die auch durch das weitere Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Januar 2014 nicht berührt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.
Im Rahmen der gewählten Verfahrensart kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Der Umfang der Vermieterpflichten folgt aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages; deren Bedeutung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Auch im Übrigen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.