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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 117/03·24.03.2004

Berufung zu Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen aus gescheiterten Pachtverhandlungen

ZivilrechtSchuldrechtVorvertragliche HaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Aufwendungen und entgangenem Gewinn nach dem Scheitern von Pachtverhandlungen, weil die Beklagten die Verpachtung ablehnten. Zentrale Frage ist, ob eine vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo) besteht. Das OLG bestätigt die Abweisung: Die Beklagten durften wegen fehlender, geforderter Sicherheiten abbrechen; substantiierte Nachweise zum Bereitschaftsverhalten der Bank fehlen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verhandlungen steht den Parteien bis zum verbindlichen Vertragsschluss grundsätzlich die Freiheit zu, den Vertrag nicht abzuschließen; Schadensersatz wegen vorvertraglicher Haftung kommt nur in Betracht, wenn das Vertrauen des Verhandlungspartners in das Zustandekommen des Vertrags in zurechenbarer Weise geweckt wurde.

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Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder entgangenem Gewinn wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen besteht nicht, wenn ein triftiger Grund für den Nichtabschluss vorliegt; an dessen Vorliegen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

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Wer während Verhandlungen Sicherheiten als Voraussetzung für den Vertragsschluss fordert, kann sich bei deren nicht oder nicht ordnungsgemäßer Vorlage auf das Recht berufen, die Verhandlungen abzubrechen; hierdurch entstehende Aufwendungen des Gegenübers trägt dieser im Regelfall selbst.

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Unsubstantiierte und pauschale Behauptungen zur Bereitschaft Dritter (z. B. einer Bank), geforderte Sicherheiten zu leisten, genügen nicht der Darlegungslast und rechtfertigen keine Beweisaufnahme; verspätete Vortragselemente sind nach § 531 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Bei der Geltendmachung kleinerer Ersatzforderungen ist die Klage substantiiert zu begründen; unzureichend substantiiertes Vorbringen kann zur Beibehaltung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Relevante Normen
§ 311 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Im Mai 2002 verhandelten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten zu 2) zwecks Anpachtungen des von diesem und den Mitbeklagten betriebenen "Steakhaus No. 1" in der B. 6 in R. Mit Schreiben vom 17.5.2002 (Bl. 76 ff. d.A.) übersandten ihnen die Beklagten Entwürfe einer Pachtbürgschaft über 10.962 EUR und von Zahlungsgarantien über 11.600 EUR und 29.000 EUR und erklärten, deren Vorlage sei "Voraussetzung für den rechtsverbindlichen Abschluss des Pachtvertrages". Am 24.5.2002 erhielten der Kläger und seine Ehefrau einen Pachtvertragsentwurf nebst Anlagen (Bl. 19 ff. d.A.).

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Eine von der I. Bank N.V. in A. ausgestellte Zahlungsgarantie über 29.000 EUR (Bl. 82 d.A.) wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 28.6.2002 (Bl. 40 d.A.) mit der Begründung zurück, sie sei nur schwer lesbar und außerdem abredewidrig bis zum 30.10.2003 befristet. Außerdem verlangten sie einen Zusatz, dass sich die Rechte und Pflichten aus der Garantieerklärung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen.

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Bei einer Unterredung am 2.7.2002 erklärte der Beklagte zu 2) dem Kläger und seiner Ehefrau, eine Verpachtung des eingangs beschriebenen Objekts an sie komme nicht mehr in Betracht.

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Der Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht nach seiner Ehefrau die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die in Erwartung des Vertragsschlusses von ihnen gemacht worden seien. Außerdem verlangt er Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in der Zeit vom 1.6. bis zum 15.10.2002 in Höhe von 54.000 EUR. Für Arbeiten, die er und seine

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Ehefrau zwecks Vorbereitung auf die Führung des in Rede stehenden Lokals geleistet hätten, macht er einen Betrag von 18.650 EUR geltend. Schließlich behauptet er, er habe aufgrund einer Warenlieferung einen Betrag in Höhe von 99,73 EUR beglichen, den ihm die Beklagten ebenfalls zu erstatten hätten. Diese hätten nämlich die mit dem Ziel des Abschlusses eines Pachtvertrages geführten Verhandlungen ohne hinreichenden Grund abgebrochen und seien daher zur Zahlung von insgesamt 74.176,66 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

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Die Beklagten haben mit der Begründung Klageabweisung beantragt, der Kläger und seine Ehefrau hätten weder die zur Voraussetzung des Vertragsschlusses gemachten Zahlungsgarantien noch die von ihnen geforderte Pachtbürgschaft rechtzeitig und ordnungsgemäß beigebracht. Dies sei der alleinige Grund dafür gewesen, dass die Vertragsverhandlungen ergebnislos abgebrochen worden seien.

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Durch das angefochtene Urteil (Bl. 152 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

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Die Beklagten seien berechtigt gewesen, die Verhandlungen mit dem Kläger und seiner Ehefrau zu beenden, weil diese die erforderlichen Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht rechtzeitig und nicht in der gebotenen Weise erfüllt hätten. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass ihre niederländische Bank bereit gewesen sei, die von den Beklagten geforderten Sicherheiten in der von ihnen gewünschten Form zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch aufgrund der Getränkelieferung im Werte von 99,73 EUR seien nicht substantiiert dargetan.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageforderung in vollem Umfang weiterverfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt er sein Vorbringen erster Instanz.

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Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Auch sie wiederholen und vertiefen ihr vorheriges Vorbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch sein zweitinstanzliches Vorbringen vermag eine für ihn günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

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1.)

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Soweit das Landgericht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 99,73 EUR mit der Begründung verneint hat, insoweit sei das Klagevorbringen nicht hinreichend substantiiert, hat der Kläger das landgerichtliche Urteil nicht besonders angegriffen, so dass es dabei sein Bewenden hat.

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2.)

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Auch die weitergehende Klageforderung, die neben dem Entgelt für Arbeitsleistungen entgangenen Gewinn und Aufwendungen zum Gegenstand hat, die sich im Hinblick auf das Scheitern der Vertragsverhandlungen der Parteien als nutzlos erwiesen haben, ist unbegründet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es den Verhandelnden bis zu letzt frei steht, ob sie den ins Auge gefassten Vertrag abschließen oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei den Verhandlungen in zurechenbarer Weise das Vertrauen des Partners auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt worden ist. Nur in einem solchen Falle kommt ein Schadensersatzanspruch des auf den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen Vertrauenden in Betracht (vgl. zum Beispiel die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 311 BGB, Rdn. 34). Ein derartiger Schadensersatzanspruch besteht dagegen nicht, wenn ein triftiger Grund für den Nichtabschluss des Vertrages bestand, wobei an dessen Vorliegen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

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Ein derartiger triftiger Grund stand vorliegend den Beklagten zur Verfügung, als sie sich entschlossen, nicht mit dem Kläger und seiner Ehefrau zu kontrahieren. Letztmalig mit Schreiben vom 28.6.2002 (Bl. 40 d.A.) hatten sie neben der bereits am 17.5.2002 (Bl. 76 ff. d.A.) ebenfalls geforderten Prozessbürgschaft nochmals die Vorlage von Zahlungsgarantien gefordert, die ihren Vorstellungen entsprachen, wobei ausweislich des letztgenannten Schreibens nicht zweifelhaft sein kann, dass die Vorlage dieser Sicherheiten von Anfang an Voraussetzung "für den rechtsverbindlichen Abschluss des Pachtvertrages" sein sollte. Tatsächlich erhalten haben die Beklagten indes lediglich eine "selbstschuldnerische Zahlungsgarantie" der I. Bank N.V. vom 1.7.2002 über 29.000 EUR (Bl. 110 d.A.), wobei offen bleiben kann, ob diese den von den Beklagten gestellten Anforderungen entsprach. Bei dieser Sachlage war es nicht nur verständlich, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerade zu zwingend geboten, dass die Beklagten die Vertragsverhandlungen abbrachen, nachdem sich die Bemühungen des Klägers und seiner Ehefrau, die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss zu schaffen, über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg weitgehend als erfolglos erwiesen hatten.

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Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2003 (Bl. 135 d.A.) vom Kläger aufgestellte Behauptung, die I. Bank N.V. sei seinerzeit bereit gewesen, alle von den Beklagten geforderten Sicherheiten in voller Höhe zu leisten, entbehrt bereits der erforderlichen Substanz, weil sie zu pauschal ist statt Art und Umfang der Garantieerklärungen, denen nun angeblich keine Hinderungsgründe mehr entgegenstanden, zu benennen, so dass das entsprechende Vorbringen einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Dieses Vorbringen ist darüber hinaus vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung als verspätet zurückgewiesen worden, so dass eine Vernehmung der hierzu benannten Zeugin S. nach § 531 Abs. 1 ZPO auch weiterhin nicht in Betracht kommt.

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Insgesamt hatten der Kläger und seine Ehefrau unter den gegebenen Umständen keinen Grund zu der Annahme, die Beklagten würden von den von ihnen zur Bedingung für einen Vertragsschluss gemachten Voraussetzungen auch nur teilweise Abstand nehmen. Wenn sie gleichwohl in der Erwartung des Vertragsschlusses Aufwendungen machten und Arbeitsleistungen in dem streitgegenständlichen Objekt erbrachten, handelten sie somit auf eigenes Risiko mit der Folge, dass ihnen ein Ersatzanspruch insoweit nicht zugebilligt werden kann. Ebenso wenig können sie die Beklagten auf Schadensersatz im Umfang des entgangenen Gewinns in Anspruch nehmen, weil die vertragliche Grundlage für die Gewinnerzielung aus Gründen nicht zustande gekommen ist, die aus der Sicht der Beklagten triftig erschienen und die diese daher berechtigten, den Kläger und seine Ehefrau nicht als Pächter zu akzeptieren.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 74.136,66 EUR.