Anerkenntnisurteil: Zahlung und Freistellung der Beklagten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf änderte das LG-Urteil ab und verurteilte die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung von 42.482,31 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 sowie zur Freistellung von 1.706,93 € außergerichtlichem Honorar. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung von 42.482,31 € nebst Zinsen und zur Freistellung von außergerichtlichem Honorar verurteilt; Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis kann Grundlage eines vollstreckbaren Anerkenntnisurteils sein, durch das die anerkennende Partei zur Erfüllung der anerkannten Geldforderung verurteilt wird.
Zinsen auf eine Geldforderung sind ab dem in der Entscheidung oder im Anerkenntnis genannten Zeitpunkt bis zur vollständigen Zahlung zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt und können im Urteil festgesetzt werden.
Ein im Anerkenntnis enthaltener Anspruch auf Freistellung gegenüber drittbezogenen Kosten (z.B. außergerichtliche Anwaltshonorare) ist vollstreckungsfähig, soweit er bestimmt und bezifferbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.05.2016, Az. 9 O 235/14, wird die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin 42.482,31 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen und die Klägerin von dem außergerichtlichen Honoraranspruch der Kanzlei K. in Höhe von 1.706,93 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 42.482,31 Euro.