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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 U 108/10·04.05.2011

Berufung zurückgewiesen: Neuvorbringen präkludiert nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen ein Teilurteil/Teilanerkenntnisurteil wurde zurückgewiesen. Der Senat hält an seiner Entscheidung fest: Wiederholte Stellungnahmen ändern nichts, neu vorgetragenes tatsächliches Vorbringen ist gemäß §531 Abs.2 Nr.3 ZPO präkludiert. Die erstinstanzlichen Schriftsätze belegen nicht, dass Steuervergünstigungen stets vor Vertragsschluss geltend gemacht wurden. Die Kosten trägt die Beklagte (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Teilurteil/Teilanerkenntnisurteil zurückgewiesen; Neuvorbringen nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO präkludiert; Kosten trägt Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neues tatsächliches Vorbringen im Berufungsverfahren ist gemäß §531 Abs.2 Nr.3 ZPO präkludiert, wenn es erst in späteren Erklärungen eingeführt wird und damit nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.

2

Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente in einer Stellungnahme rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht.

3

Aus dem erstinstanzlichen Vorbringen müssen die behaupteten Tatsachen so deutlich hervorgehen, dass sich daraus die behauptete frühere Geltendmachung (z.B. von Steuervergünstigungen) ergibt; unklare oder unsubstantiierte Hinweise genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. August 2010 verkündete Teilurteil und Teilanerkenntnis-Urteil der Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Rubrum

1

Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Beschlusses vom 3. März 2011, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Zu Ziffer I und II wiederholt die Beklagte im Wesentlichen lediglich ihren bisherigen Standpunkt, den der Senat bereits berücksichtigt hat. Das tatsächliche Vorbringen zu Ziffer III ist neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Entgegen ihrer Behauptung ist ihrem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 22.02.2010 nicht zu entnehmen, dass bereits vor Vertragsschluss mit der Klägerin stets die ihr möglichen Stromsteuervergünstigungen geltend gemacht habe.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.