Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Besorgnis der Befangenheit eines vom Landgericht bestellten Sachverständigen. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, weil keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit vorlagen. Bloße Beschäftigung des Sachverständigen bei einer Firma, die für Versicherer tätig ist, oder frühere persönliche Erfahrungen des gegnerischen Prozessbevollmächtigten genügen hierfür nicht. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit, das Gutachten nach § 412 ZPO auf Zuverlässigkeit zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen erfordert objektive Anhaltspunkte, die aus Sicht einer verständigen Partei Anlass zur Besorgnis geben.
Allein die Beschäftigung des Sachverständigen bei einer Firma, die regelmäßig für Versicherungen tätig ist, begründet keine Befangenheitsvermutung.
Befangenheit liegt vielmehr nur vor, wenn der Sachverständige bereits in derselben Sache privat für eine Prozesspartei tätig war, in einer dauerhaften abhängigen Beziehung zu einer Partei steht (‚Haussachverständiger‘) oder wirtschaftlich derart verflochten ist, dass Unvoreingenommenheit nicht mehr erwartet werden kann.
Persönliche Erfahrungen des gegnerischen Prozessbevollmächtigten oder pauschale Einwendungen genügen nicht; das Gericht kann nach Einholung des Gutachtens dessen Verlässlichkeit gemäß § 412 ZPO überprüfen und gegebenenfalls weitere Begutachtung anordnen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. September 2006 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ihren Antrag, den Sachverständigen T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Im einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
Ein objektiver Grund, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten, liegt nicht vor.
Der angeführte Umstand, dass der Sachverständige T. bei der Firma D. beschäftigt ist, die vielfach gerade für Versicherungsgesellschaften tätig wird, gibt allein noch keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in dem vorliegenden Fall zu zweifeln. Anders wäre dies etwa, wenn der Sachverständige schon ein Privatgutachten in derselben Sache für eine der an dem Rechtsstreit beteiligten Versicherungen erstattet hätte und insofern bereits für deren Interessen tätig war (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 215), wenn er zu einer dieser Versicherungen in einer abhängigen und ständigen Verbindung ("Haussachverständiger") stünde oder – über die D. – überhaupt wirtschaftlich mit den diese beauftragenden Versicherungen derart verflochten wäre, dass eine unvoreingenommene Bearbeitung von ihm nicht mehr erwartet werden könnte. All dies ist jedoch nicht belegt und daher auch nicht feststellbar. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit des Sachverständigen T. bestehen nicht.
Soweit die Beklagten den Sachverständigen aus einer (einmaligen) persönlichen Erfahrung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Vergangenheit heraus für ungeeignet halten, ist dies ebenfalls kein Anlass an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Im übrigen hat das Landgericht erläutert, weshalb es den ausgewählten Sachverständigen für geeignet und zuverlässig ansieht. Insoweit wird das von dem Sachverständige T. zu erstellende Gutachten abzuwarten sein. Das Landgericht wird anschließend gemäß § 412 ZPO zu erwägen haben, ob das erstellte Gutachten hinreichend zuverlässig ist, oder ob eine erneute Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige geboten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
E.