§ 91a ZPO nach Unfallregulierung: Kostenlast der Beklagten, § 93 ZPO unanwendbar
KI-Zusammenfassung
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stritten die Parteien im Beschwerdeverfahren nur noch über die Kosten. Das OLG Düsseldorf änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung und legte die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auf. § 93 ZPO greife nicht, weil die Klägerin nach Mahnungen und Fristsetzungen Anlass zur Klage hatte und die Regulierungsfrist abgelaufen war. Ein Passivparteiwechsel (statt § 319 ZPO) führe ebenfalls nicht zu einer Kostenlast der Klägerin, da der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen und das Verhalten des Schwesterunternehmens der Versicherung zuzurechnen sei.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung wird stattgegeben; Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Rechtsstreit nach Klageerhebung übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen.
§ 93 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Kläger vor Klageerhebung durch hinreichend bestimmte Geltendmachung, Belege und Fristsetzungen Anlass zur Klage gegeben hat und der Anspruchsgegner nicht rechtzeitig reguliert.
Im Verkehrsunfallschadensrecht ist dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen; bei durchschnittlichen Fällen kann ein Zeitraum von etwa drei Wochen genügen.
Eine fehlerhafte Parteibezeichnung bzw. die Ersetzung einer nicht passivlegitimierten Partei durch die tatsächlich passivlegitimierte Partei stellt regelmäßig keinen bloßen Berichtigungsfall nach § 319 ZPO dar, sondern einen Parteiwechsel mit kostenrechtlichen Folgen nach (entsprechender) Anwendung des § 269 ZPO.
Tritt ein Haftpflichtversicherer im Vorfeld über ein Schwesterunternehmen als Regulierungsstelle auf und unterlässt eine Klarstellung zur Passivlegitimation, kann sich der tatsächlich verpflichtete Versicherer dieses Verhalten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zurechnen lassen; zudem kann eine Mahnung gegenüber dem Haftpflichtversicherer Gesamtwirkung für Gesamtschuldner entfalten (§ 10 Abs. 5 AKB).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11 O 260/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2012 zu Ziff. II abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1., 2. und 4. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Beklagten zu 1., 2. und 4. als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist für die Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO zu Lasten der Klägerin kein Raum.
I.
1 )
Die volle Haftung der Beklagten zu 1., 2. und 4. für die Folgen des Unfallereignisses vom 10. Juni 2011 in Monheim auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ist dem Grunde nach unstreitig. Keine der klagegegenständlich gewordenen Höhepositionen der Einzelforderung aus dem Kollisionsereignis wurde streitbefangen . Eine Besonderheit ergab sich lediglich aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des unfallgeschädigten Pkw Opel Z. war. Sie war berechtigte Eigenbesitzerin, weil das Fahrzeug zu Gunsten des finanzierenden Kreditinstituts, der XXX, sicherungsübereignet war.
2 )
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 271 BGB waren die Schadenersatzforderungen der Klägerin, die sich aus dem Schadensereignis vom 10. Juni 2011 ergaben, sofort zur Zahlung fällig. Allerdings ist der Gläubiger verpflichtet, seinen Schaden ordnungsgemäß zu spezifizieren und darüber hinaus in nachprüfbarer Form zu belegen (BGH VersR 1957, 824; VersR 1961, 118; VersR 1963, 761 sowie BGH VersR 1964, 961).
a )
Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nachgekommen. Sie hat bereits durch Schreiben vom 16. Juni 2011 ihre Schadenersatzforderung dem Grunde nach angemeldet verbunden „mit der Bitte um sofortige Bearbeitung dem Grunde nach, so dass bei Vorlage der Schadensbelege die Regulierung umgehend erfolgen kann“. Durch ein vier Tage später abgefasstes Schreiben hat die Klägerin unter Beifügung eines zwischenzeitlich eingeholten Kfz-Schadensgutachtens mit der dazu gehörenden Rechnung ihre Leistungsansprüche im einzelnen spezifiziert. Von dem mit 7.777,12 € geltend gemachten Gesamtschaden entfiel auf die Reparaturkosten ein Anteil von 6.417,81 €.
b )
In dem Schreiben hat die Klägerin darauf hingewiesen, sie sei wegen der Instandsetzungskosten auf die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites oder eines Kurzlaufkredites angewiesen und sie bitte deshalb um eine Abschlagszahlung bis zum 27. Juni 2011. Wegen des angeforderten Gesamtbetrages enthielt das Schreiben eine bis zum 4. Juli 2011 gesetzte Zahlungsfrist. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts war das Schreiben hinreichend eindeutig, um als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB qualifiziert werden zu können. Zudem ist das anwaltliche Folgeschreiben der Klägerin vom 7. Juli 2011 als weitere Mahnung anzusehen. Darin verwies die Klägerin auf die fruchtlosen Fristsetzungen in der vorangegangenen Zuschrift vom 20. Juni 2011 und gab „zur Vermeidung weiterer Kosten … Gelegenheit zur sofortigen Zahlung“ in Verbindung mit einer Nachfristsetzung zur Regulierung bis zum 18. Juli 2011. Nach Ablauf dieser Frist kündigte die Klägerin die umgehende Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe
an.
c )
Unter dem Datum des 14. Juli 2011 übersandte die Klägerin per Email-Zuschrift die Reparaturkostenrechnung der A. G. über 7.990,80 € „mit der Bitte um Ausgleichung“. Zwar lässt sich in Bezug auf diese Instandsetzungssumme keine gesonderte Mahnung der Klägerin feststellen. Jedoch setzte auch insoweit der Leistungsverzug aufgrund der Tatsache ein, dass die Klägerin mittels Fax-Zuschrift vom 21. Juli 2011 auf die zwischenzeitlich erfolgte Einreichung der Schadenersatzklage bei dem Landgericht Düsseldorf hinwies und eine letzte Gelegenheit zur Abwendung des Eintritts der Rechtshängigkeit dadurch einräumte, dass sie die Einzahlung des Prozesskostenvorschusses von einer Schadensregulierung bis zum Datum des 28. Juli 2011 abhängig machte. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen, da die Beklagte zu 4. unstreitig erst am 11. August 2011 sowie am 30. September 2011 für einen vollen Ausgleich der Klageforderung sorgte.
3 )
Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die vormalige Beklagte zu 3. durch Schriftsatz vom 8. November 2011 an. In Anbetracht der Abfolge des vorprozessualen Geschehens kann keine Rede davon sein, es habe für die Klägerin kein Anlass zu einer Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO bestanden.
4 )
Zwar hat die Klägerin in ihren vorprozessualen Schreiben den Hinweis darauf unterlassen, dass der Pkw Opel Z. zugunsten des finanzierenden Kreditinstituts sicherungsübereignet war. Die XXX hat indes klar gestellt, die Versicherungsleistung könne u.a. an eine Fachwerkstatt gegen Nachweis einer fachmännisch ausgeführten Reparatur ausgezahlt werden. Diese Voraussetzung war mit der Email-
Zuschrift vom 14. Juli 2011 nebst Rechnung der A. G. über 7.999,80 € erfüllt.
II.
Die vormalige Beklagte zu 3. sowie die Beklagte zu 4. berufen sich ohne Erfolg darauf, Erstere sei von vornherein nicht passivlegitimiert gewesen, da der Beklagte zu 1. Versicherungsnehmer der Beklagten zu 4. sei. Obwohl dieser Einwand sachlich zutrifft, ist er im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ( § 91 a ZPO ) nicht berücksichtigungsfähig.
1 )
Es ähneln sich nicht nur die Firmenbezeichnungen der beiden beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmen, sondern sie haben ihren Sitz auch jeweils unter derselben Anschrift W.-B.-A. 11 in D.. Aufgrund des räumlichen und sachlichen Näheverhältnisses zwischen der vormaligen Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 4. ist das Landgericht im Passivrubrum der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. 3 bei der Bezeichnung des beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmens einem Irrtum erlegen. Sachlich falsch ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. I., die Entlassung der vormaligen Beklagten zu 3. aus dem Rechtsstreit und die Aufnahme der Beklagten zu 4. als neue beklagte Partei stelle einen Fall der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, auf welchen das Landgericht seine Entscheidung augenscheinlich stützen wollte. Es handelte sich vielmehr um einen Parteiwechsel auf der Passivseite mit der Folge einer zumindest entsprechenden Anwendung des § 269 ZPO (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 263, Rdnr. 24, 30 sowie § 269, Rdnr. 5 mit zahlreichen Nachweisen). Gleichwohl ist eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht veranlasst. Denn der Anlass zur Einreichung der Klage ist vor Rechtshängigkeit ( 25.10.2011) im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO weggefallen , weil die Beklagte zu 4. zuvor für einen Ausgleich der Klageforderung gesorgt hatte. Deshalb ist auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.
2 )
Der entscheidende Gesichtspunkt, der dafür spricht, nach billigem Ermessen nicht die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Beklagte zu 4. vorprozessual der vormaligen Beklagten zu 3. wie einer Regulierungsbeauftragten bedient hat.
a )
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die gesamte vorprozessuale Korrespondenz mit der vormaligen Beklagten zu 3. unter Angabe der zum Versicherungsbetrieb der Beklagten zu 4. gehörenden Schadensnummer geführt. Zu keinem Zeitpunkt haben sich die vormalige Beklagte zu 3. oder die Beklagte zu 4. auf die fehlende Passivlegitimation der Ersteren berufen. Spätestens nachdem die vormalige Beklagte zu 3. per Fax-Zuschrift vom 21. Juli 2011 darüber unterrichtet worden war, dass sich die am selben Tag bei dem Landgericht Düsseldorf eingereichte Schadenersatzklage u.a. auch gegen sie richtete, war ein Hinweis darauf geboten, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 4. als ihr Schwesterunternehmen dem Direktanspruch aus § 115 VVG ausgesetzt war.
b )
Zudem hat sich die vormalige Beklagte zu 3. prozessual wie eine passivlegitimierte Partei geriert. Denn sie hat sich durch Schriftsatz vom 8. November 2011 der gegnerischen Erledigungserklärung angeschlossen und damit eine Prozesserklärung abgegeben. Zwar hat sie in diesem Schriftsatz auch geltend gemacht, nicht passivlegitimiert zu sein. Da sie aber vorprozessual wie eine Regulierungsbeauftragte der Beklagten zu 4. aufgetreten war, muss diese sich das gesamte Verhalten ihres Schwesterunternehmens zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wie ein eigenes zurechnen lassen.
3 )
Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung eingeräumt werden. In Fällen durchschnittlicher Art ist bei heutigen technischen Bedingungen nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitraum von drei Wochen angemessen (Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: I – 1 W 23/07, veröffentlicht in DAR 2007, 611). Diese Frist ist im Hinblick auf die vorprozessualen Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 20. Juni 2011 sowie vom 7. Juli 2011 gewahrt. Nachdem die Klage erst am 21. Juli 2011 anhängig geworden war, hat die Klägerin durch Einräumung einer abschließenden Regulierungsfrist bis zum 28. Juli 2011 der Beklagten zu 3. eine letzte Gelegenheit zur Abwendung des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage die Beklagten zu 1., 2. an die vormalige Beklagte zu 3. am 25. Oktober 2011 war eine dreiwöchige Prüfungsfrist schon längst abgelaufen. Gleiches gilt im Hinblick auf das Datum der letzten Zahlung zum vollständigen Ausgleich der Klageforderung am 30. September 2011.
4 )
Schließlich berufen sich die Beklagten ohne Erfolg darauf, ein an die vormalige Beklagte zu 3. als Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtetes Mahnschreiben habe im Hinblick auf die Beklagten zu 1. und 2. keine verzugsbegründende Wirkung gehabt. Eine Mahnung gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer hat gemäß § 10 Abs. 5 AKB Gesamtwirkung im Hinblick auf die übrigen Gesamtschuldner (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 70. Aufl., § 425, Rdnr. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 3.000 €. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
K.