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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 W 5/10·03.03.2010

Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Sachverständigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und beantragten dessen Ablehnung. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorlagen. Wiederholte Gutachtertätigkeit für Versicherungen genügt allein nicht. Das Gericht wies auf kritische Beurteilung und ggf. Nachbesserung des Gutachtens hin.

Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße wiederholte Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für Versicherungen begründet nicht allein die Besorgnis der Befangenheit; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte wie dauerhafter wirtschaftlicher Verflechtung, abhängiger Stellung oder Gutachtenerstattung in derselben Sache.

2

Fachmedizinisch begründete, in der Folge versicherungsfreundliche Auffassungen eines Sachverständigen begründen nicht automatisch die Besorgnis der Voreingenommenheit, sofern keine weiteren objektiven Anknüpfungstatsachen vorliegen.

3

Leitsatz der Gutachtenprüfung: Der Sachverständige hat sich nach § 287 ZPO ausführlich mit für und gegen eine Unfallbedingtheit sprechenden Umständen sowie dem Gesundheitszustand vor und nach dem Unfall auseinanderzusetzen; wird dies nicht hinreichend getan, sind Nachbesserungen oder ergänzende Gutachten zu veranlassen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 2 O 401/95

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihren Antrag, den Sachverständigen Prof. Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO) abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, bietet aber Anlass, im Hinblick auf die anstehende Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen, Hinweise zu erteilen.

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Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

4

I.

5

Ein objektiver Grund, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige Prof. Dr. C. würde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten, liegt nicht vor. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinen Beschlüssen vom 02.09.2002 und 19.01.2010 verwiesen werden. Der keineswegs ungewöhnliche Umstand, dass der vom Landgericht zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmte Prof. Dr. C. als qualifizierter und spezialisierter medizinischer Experte in einer Vielzahl von Fällen gerade für Versicherungsgesellschaften tätig geworden ist und dies auch weiterhin umfangreich tut, gibt allein keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in dem vorliegenden Fall zu zweifeln. Anders wäre dies, wenn der Sachverständige schon ein Privatgutachten in derselben Sache für die beklagte Versicherung erstattet hätte und insofern bereits für deren Interessen tätig war (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 215), wenn er zu der beklagten Versicherung in einer abhängigen und ständigen Verbindung („Haussachverständiger“) stünde oder überhaupt wirtschaftlich mit den ihn beauftragenden Versicherungen derart verflochten wäre, dass eine unvoreingenommene Bearbeitung von ihm nicht mehr erwartet werden könnte. All dies ist jedoch nicht belegt und daher nicht feststellbar.

6

Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass der Sachverständige Prof. Dr. Castro im Hinblick auf das Ergebnis seiner Untersuchungen zu Gunsten der Beklagten bereits festgelegt ist, insbesondere, indem er generell die Möglichkeit unfallbedingter Schleudertraumaverletzungen bei bestimmten Unfallkonstellationen verneinte. Richtig ist, dass es in der medizinischen Wissenschaft unterschiedliche, umstrittene Positionen zu derartigen Verletzungen und deren Folgen gibt. Die eine oder andere rein fachmedizinisch motivierte Haltung in dieser Frage (im Ergebnis dann: „versicherten- oder versicherungsfreundlich“) rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Sachverständigen.

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II.

8

In dem vorgenannten Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen:

9

Die Feststellung unfallursächlicher Verletzungen und Verletzungsfolgen ist ausnehmend schwierig, soweit nicht auf bildgebende Befunde zurückgegriffen werden kann. Abweichungen in den Gutachten medizinischer Experten ergeben sich nach den Erfahrungen des Senats neben unterschiedlichen fachmedizinischen Erkenntnissen und Wertungen häufig daraus, dass von den begutachtenden Sachverständigen nicht die zutreffenden rechtlichen Beweis- und Kausalitätsmaßstäbe angelegt werden. Insoweit und deshalb hat der Senat für den vorliegenden Fall bereits umfangreiche Ausführungen in seinem Urteil vom 7. April 2008 gemacht, auf die verwiesen wird. Auch das Landgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 13. Mai 2008 bereits einen ersten Hinweis an den Sachverständigen aufgenommen. Das Landgericht wird sich sodann ferner bei seiner Beweiswürdigung entsprechend kritisch mit dem Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen und zu prüfen zu haben, ob der Gutachter den ihm vorgegebenen Maßstäben bei seiner Begutachtung hinreichend und zutreffend Rechnung getragen hat. Andernfalls wird ihm Gelegenheit zu einer Nachbesserung seiner Erkenntnisse zu geben sein, erforderlichenfalls sind weitere oder erneute Untersuchungen durch andere Sachverständige zu veranlassen. Im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO wird sich der Sachverständige insbesondere ausführlich mit den für und gegen eine Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschwerden sprechenden Umständen ausführlich auseinanderzusetzen haben; dies im Abgleich und in der Auseinandersetzung mit dem gesundheitlichen Zustand des Klägers vor und nach dem Unfall.

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Soweit die Beklagten eine Verfügung des Landgerichts Kiel (6 O 47/08) vom 15.02.2008 anführen, wonach das Gericht keine Entscheidung treffen werde, die auf einem Gutachten von Prof. Dr. C. beruht, weil dessen Feststellungen in anderen Prozessen des Gerichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Feststellungen anderer Ärzte bzw. eines neutralen Gutachters nicht in Einklang zu bringen waren und dabei jeweils zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommenen Versicherung ausfielen, kann hieraus nach dem zu unter Ziff. I Ausgeführten aus Sicht des Senats nicht ohne weiteres auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. geschlossen werden, sondern mögen solche Ergebnisse ausschließlich aus einer fachmedizinisch motivierten Haltung zustande gekommen sein. Insoweit bleibt aber zu erwähnen, dass auch der Senat in der Vergangenheit mehrfach nicht den erstinstanzlich eingeholten Erkenntnissen von Prof. Dr. C. zu folgen vermochte, sondern nach Einholung weiterer Gutachtens in zweiter Instanz – regelmäßig zugunsten der Geschädigten – zu anderen Feststellungen gelangt ist.

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III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

14

Der Streitwert wird auf 285.967,81 € festgesetzt.

15

Dr. S.                                                                                    K.                                                        E.

16

Vors. Richter am OLG                            Richter am OLG                                          Richter am OLG