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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 W 38/05·21.08.2005

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Einigungsgebühr nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und begehrte Erstattung einer Einigungsgebühr. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen der Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG nicht vorlagen. Die Parteien erbrachten lediglich prozessuale Erklärungen, die allenfalls einen Verzicht dokumentierten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Einigungsgebühr nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG entsteht nur bei Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

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Ein Vertrag, der sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (z.B. Klageverzicht im Prozessvertrag), begründet keinen Anspruch auf die Einigungsgebühr.

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Wechselseitige Prozesserklärungen (z.B. Klagerücknahme und unter Bedingung erklärte Einwilligung) begründen nicht ohne weiteres einen vertraglichen Einigungsfall i.S.v. Nr. 1000 VV RVG; auf die konkrete inhaltliche Ausgestaltung kommt es an.

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Bei der Kostenfestsetzung ist der Gegenstandswert der Streitwert für das Kostenrechtsmittel (hier: streitiger Erstattungsbetrag) und kann den Maßstab für das Beschwerdeverfahren bilden.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG§ Nr. 1000 VV RVG§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 1 ZPO§ 158 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Gründe

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Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Rechtspflegerin hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Kostennote vom 6. Mai 2005 geltend gemachte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 in Verbindung mit Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 338 € als nicht erstattungsfähig abgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.

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Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebühr liegen nicht vor.

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Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dieser Gebührentatbestand ist hier nicht erfüllt.

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Nachdem der Kläger nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8. März 2005 die Klagerücknahme erklärt hatte, bedurfte diese Erklärung, um die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen, der Einwilligung der Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Diese Einwilligung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2005 unter der im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB aufschiebenden Bedingung der Bekanntgabe eines Klageverzichts durch den Kläger erklärt. Die aufschiebende Bedingung ist mit dem Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 15. April 2005 eingetreten, der sich über "einen Klageverzicht in prozessualer Hinsicht" verhält.

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Fraglich ist schon, ob die wechselseitigen Prozesserklärungen der Parteien als auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG gerichtet qualifiziert werden können.

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Selbst wenn dies der Fall wäre, beschränkte sich die Vereinbarung jedenfalls in Form eines Prozessvertrages auf einen Verzicht, nämlich auf den seitens der Beklagten zuvor verlangten Klageverzicht. Bei dieser Sachlage ist zweifelsfrei der gesetzliche Ausschlussgrund für den Anfall der streitigen Einigungsgebühr gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 338 €.

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Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.