PKH im Verkehrsunfall: Fußgänger haftet grob fahrlässig allein; Beschwerde erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die weitgehende Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall ein. Streitpunkt war, ob ihre Verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet, insbesondere zur Haftungsverteilung zwischen Pkw-Betriebsgefahr und Fußgängerverschulden. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil nach Aktenlage ein grob fahrlässiges Überquerungsverschulden der Beklagten überwiegt und die bloße Betriebsgefahr dahinter zurücktritt. Erfolgsaussicht besteht nur hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die weitgehende Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach dem bisherigen Erkenntnisstand überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Überquert ein Fußgänger eine mehrspurige Straße außerhalb gesicherter Übergänge, darf er die Fahrbahn nur betreten, wenn er sicher annehmen kann, diese vor Eintreffen nahender Fahrzeuge passieren zu können; ein Verstoß begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit.
Bei grob fahrlässigem Überquerungsverschulden eines nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers kann die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs im Rahmen der Haftungsabwägung vollständig zurücktreten, sodass eine Alleinhaftung des Fußgängers in Betracht kommt.
Ein Fußgänger darf nicht darauf vertrauen, ein im fließenden Verkehr bevorrechtigter Fahrzeugführer werde ihm ohne Verständigung das unachtsame Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.
Ein Sorgfaltsverstoß des Fahrzeugführers ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil sich der Unfall im Bereich einer Haltestelle ereignet; maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte für Aufmerksamkeits-, Reaktions- oder Geschwindigkeitsmängel.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 6 O 473/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht in ganz überwiegendem Umfang den Antrag der Beklagten zurückgewiesen, ihr Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klageforderung zu gewähren. Ihre Rechtsverfolgung verspricht nach dem bisherigen Erkenntnisstand weitgehend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Davon ausgenommen ist lediglich – wie bereits in der angefochtenen Entscheidung richtigerweise berücksichtigt – der Einwand der Beklagten gegen die Höhe der klageweise geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Im Hinblick auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte 371 Js 863/11 StA Duisburg spricht alles für die Annahme, dass die Beklagte aufgrund eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens als Fußgängerin bei dem Versuch der Straßenüberquerung das alleinige Verschulden an der Entstehung des Schadensereignisses trifft. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin anspruchsmindernd ein Annäherungsverschulden des Fahrers ihres Pkw Mercedes A 170, des Zeugen XXX, entgegen halten lassen muss. Im Ergebnis wird die Entscheidung der Tatsachenfrage offen bleiben können, ob sich die Kollision mit der Beklagten für den Zeugen als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG darstellte. Denn angesichts des grob fahrlässigen Überquerungsverschuldens der Beklagten fällt die von dem klägerischen Pkw ausgegangene einfache Betriebsgefahr nicht mehr in einer eine anteilige Mithaftung der Klägerin begründenden Weise ins Gewicht.
I.
1 )
Die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Kollisionsereignisses liegt nach dem bisherigen Erkenntnisstand in einer leichtfertigen Missachtung der Sorgfaltspflichten, welche die Beklagte als Fußgängerin bei dem Versuch der Überquerung der mehrspurigen XXX Straße in XXX zu beachten hatte. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn an dafür nicht besonders vorgesehenen Stellen nur mit erhöhter Vorsicht überqueren. Er hat auf den Verkehr Rücksicht zu nehmen und diesem im Allgemeinen den Vorrang einzuräumen. Er darf eine Fahrbahn nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeuges erreichen. Er hat folglich darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeuges gerät und dieses behindert (Senat, Urteil vom 6. September 2011, Az.: I-1 U 196/10 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 50; sowie BGH NJW 2000, 3069 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Fußgänger hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten, um den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Verletzt er diese Sorgfaltspflichten, handelt er regelmäßig grob fahrlässig (KG MDR 2010, 1049).
2 )
Im Ergebnis kann dahin stehen, ob entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung das Alleinverschulden der Beklagten an der Entstehung des Schadensereignisses schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher Beweis zu Lasten einer Fußgängers einschlägig, wenn ein Kraftfahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammen stößt (DAR 1977, 268). Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hatte die Beklagte jedoch bereits die rechte Spur der XXX Straße vollständig überquert, ehe sie am rechten Rand der durch den Zeugen XXX befahrenen linken Geradeausspur gegen die vordere rechte Ecke des klägerischen Pkw geriet.
3 )
Allerdings bedarf es für die Feststellung eines grob fahrlässigen Überquerungsverschuldens der Beklagten keines Rückgriffs auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Bereits eine einfache Weg-Zeit-Analyse bestätigt die Richtigkeit des Klagevorbringens, dass die Beklagte so unvermittelt auf die Fahrbahn lief, dass der Zeuge XXX trotz einer sofort eingeleiteten Gefahrenbremsung keine Möglichkeit zur Abwendung des Zusammenstoßes mehr hatte.
a )
Nach den schriftlichen Angaben des Zeugen XXX sowie der unbeteiligten Zeugin XXX drang die Beklagte in einer Laufbewegung auf der Straße vor. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hatte die Beklagte in ihrer diagonalen Fortbewegung nach dem Verlassen des rechtsseitigen Gehweges bis zum Erreichen der Unfallstelle eine Wegstrecke von etwa 3,30 m zurückgelegt.
b )
Die Klägerin macht geltend, der Zeuge XXX habe sich nur mit reduzierter Fahrtgeschwindigkeit der späteren Unfallstelle genähert, weil ein unbekannter Passant noch vor der Beklagten und ebenso unachtsam wie diese die XXX Straße überquert habe. In Übereinstimmung damit steht das auf der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige beruhende Vorbringen der Beklagten, der Zeuge habe zunächst noch einen unbekannten Fußgänger trotz des fließenden Verkehrs die Straße überqueren lassen. Bei dieser Sachlage ist von einem Annäherungstempo des Zeugen auszugehen, welches deutlich unter 50 km/h lag.
c )
Nach den Reihenuntersuchungen von Eberhardt und Himbert über die Bewegungsgeschwindigkeiten nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer ist für die Fortbewegungsmodalität „Laufen“ einer Fußgängerin im Alter der Beklagten eine Geschwindigkeit von mindestens 2 m/sec. in Ansatz zu bringen. Folglich hatte die Beklagte nach dem Verlassen des rechtsseitigen Gehweges die Strecke von 3,30 m bis zum Erreichen des Kollisionsortes in 1,65 Sekunden zurückgelegt.
d )
Ein Kraftfahrzeugführer benötigt bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von beispielsweise 30 km/h jedoch einen deutlich längeren Zeitraum, nämlich einen solchen von 2,0 Sekunden, um sein Fahrzeug bei einer mittleren Verzögerung von 7 m/sec.² auf einer Strecke von 12,43 m zum Stillstand zu bringen. Die Weg-Zeit-Analyse verschiebt sich zu Lasten der Beklagten, wenn man für den Zeugen XXX höhere Annäherungsgeschwindigkeiten von 35 km/h oder 40 km/h in Ansatz bringt. Diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass der Zusammenstoß für den Zeugen XXX räumlich nicht vermeidbar war, weil die Beklagte so schnell am Kollisionsort eintraf, dass er den klägerischen Pkw zuvor nicht mehr unfallvermeidend still setzen konnte.
Solange die Beklagte noch nicht die Fahrbahn betreten hatte, ergab sich für den Zeugen auch keine Reaktionsaufforderung zur Einleitung einer Vollbremsung.
4 )
Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, sie habe von der Annahme ausgehen dürfen, der Zeuge XXX werde ihr das – zu ergänzen ist: unachtsame – Überqueren der Straße ebenso ermöglichen wie dies für den ihr vorangegangenen unbekannten Fußgänger zutraf. Für die Beklagte war kein Vertrauenstatbestand einschlägig. Vielmehr braucht ohne hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil ein sich im fließenden Verkehr bewegender Fahrer nicht damit zu rechnen, dass ein Fußgänger trotz herannahender Fahrzeuge plötzlich auf die Fahrbahn tritt (Senat a.a.O., mit Hinweis auf BGH VersR 1966, 877 sowie BGH DAR 1953, 113). Da der Zeuge XXX gegenüber der Beklagten vorrangberechtigt war, hätte sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 zweiter Halbsatz StVO nur dann auf die Einräumung einer Überquerungsmöglichkeit vertrauen dürfen, wenn sie sich zuvor mit dem Zeugen im Hinblick auf einen Verzicht auf dessen Durchfahrtrecht verständigt hätte. Für die Annahme einer derartigen Verständigung zwischen den Unfallbeteiligten bestehen allerdings keine Anhaltspunkte.
5 )
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem polizeilichen Unfallbericht zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Sonnentiefstand gegeben war, der zu einer Blendung der Verkehrsteilnehmer aus der Annäherungsrichtung des Zeugen XXX führen konnte. Nicht zuletzt aus diesem Grund durfte die Beklagte nicht von der Annahme ausgehen, der Zeuge XXX habe sie rechtzeitig als eine unachtsame Fußgängerin wahrgenommen und werde auch ihr noch – ebenso wie dem vorangegangen Passanten – die Straßenüberquerung ermöglichen. Im Nachhinein dürfte sich nicht mehr aufklären lassen, welcher räumlicher Abstand zwischen der Beklagten und dem ihr vorausgeeilten Vordermann bestand. Je größer dieser Abstand war, desto geringer fiel für den Zeugen XXX die Möglichkeit aus, die Beklagte rechtzeitig als eine seitlich in die Fahrbahn hineinlaufende Fußgängerin zu erkennen.
II.
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand spricht nichts für ein Annäherungsverschulden des Zeugen XXX in Form eines Aufmerksamkeits- oder Reaktionsdefizits oder einer überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit. Einer solchen Feststellung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Unfallstelle im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle gelegen ist und nach dem polizeilichen Verkehrsunfallbericht die Beklagte unachtsam zur Straßenüberquerung ansetzte, um noch schnellstmöglich die Straßenbahn zu erreichen. Ein Verstoß des Zeugen XXX gegen die Sorgfaltspflicht aus § 20 Abs. 1 StVO ist bisher nicht ersichtlich.
1 )
Nach der Verkehrsunfallzeichnung sowie den durch die Polizei gefertigten Lichtbildern ist die Straßenbahnhaltestelle mit dem Gleiskörper straßenmittig innerhalb der vierspurigen XXX Straße gelegen und durch langgezogene Verkehrsinseln von den Richtungsfahrbahnen getrennt. Den Zugang zu der Haltestelle vermittelt aus der Annäherungsrichtung der Beklagten ein beampelter Fußgängerüberweg, der nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ca. 100 m vom Kollisionsort eingerichtet ist.
2 )
Entgegen ihrer Verpflichtung aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO hat die Beklagte zum Erreichen der Haltestelle nicht den sicheren Fußgängerüberweg benutzt, sondern sie hat nach den polizeilichen Erkenntnissen „einfach durch den fließenden Verkehr hindurch die Straße überquert“. Es ist schon aufgrund der Tatsache von einem moderaten und situationsadäquaten Annäherungstempo des Zeugen XXX auszugehen, dass er noch kurz vor Eintritt des Schadensereignisses einem unbekannten Fußgänger die unachtsame Straßenüberquerung zur Haltstelle hin ermöglicht hatte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht nichts für die Annahme, dass der Zeuge XXX bei seiner vorkollisionären Fahrweise die gefahrenträchtige seitliche Annäherung der Beklagten in vorwerfbarer Weise übersehen oder auf die Gefahrensituation nicht rechtzeitig durch Einleitung einer Vollbremsung reagiert hat.
3 )
Auch unter Berücksichtigung des § 7 StVG in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung kann bei einem groben Eigenverschulden eines nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers dieser zu 100 % für die Folgen eines Kollisionsereignisses haftbar sein. Von einer solchen Haftungsverteilung ist nach dem momentanen Erkenntnisstand auszugehen.
Die Klägerin hat den von vornherein zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, entgegen den Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in einer diagonalen Bewegungsrichtung die beiden Fahrbahnen der XXX Straße im Lauftempo zu überqueren, obwohl der bevorrechtigte fließende Verkehr schon dicht aufgerückt war. Bei einem grob fahrlässigen Verstoß des Fußgängers gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO ist in der Regel von einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Fahrzeugführers und –halters auszugehen, wenn zu deren Nachteil lediglich die Betriebsgefahr zu gewichten ist (Dörr, MDR 2012, 503, 507; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 25 StVO, Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats. Wenn es in der Nähe einer Haltestelle zu einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger kommt, so kann Letzteren die alleinige Haftung treffen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 25 StVO, Rdnr. 26). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – dem sich unachtsam einer Haltestelle diagonal zustrebenden Fußgänger gleich in mehrfacher Hinsicht Sorgfaltspflichtverletzungen anzulasten sind.
4 )
Von dieser Erkenntnis war offensichtlich auch die Beklagte bestimmt, als sie unter dem Datum des 6. Mai 2011 als Betroffene eingeräumt hat, sich ordnungswidrig verhalten zu haben und bereit zu sein, sich daraus ergebende Konsequenzen zu tragen.
IV.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Es bestehe kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.