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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 W 27/10·01.08.2010

Beschwerde gegen Anerkennung der Zeugnisverweigerung: Vorherige Sachbefragung erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen ein Zwischenurteil des Landgerichts, das die vom Zeugen erklärte Zeugnisverweigerung für rechtmäßig hielt. Streitpunkt war, ob der Zeuge ohne vorherige Befragung zur Sache generell entbunden werden durfte. Das OLG hob das Zwischenurteil auf und stellte klar, dass das Gericht den Zeugen zunächst zu konkreten Sachfragen befragen muss, bevor ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 ZPO zu prüfen ist. Erst nach einzelnen Fragen kann der Zeuge gezielt die Antwort verweigern; eine etwaige Verjährung nach § 78 StGB ist dabei zu beachten.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Zwischenurteil aufgehoben, weil der Zeuge zunächst zu konkreten Sachfragen zu vernehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO begründet nicht ohne Weiteres ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht; regelmäßig liegt nur ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 ZPO vor.

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Nach § 384 ZPO kann der Zeuge das Zeugnis nur hinsichtlich konkreter, vom Gericht gestellter Fragen verweigern; das Gericht muss den Zeugen zunächst zu den streitigen Sachverhalten befragen, damit er sein Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen kann.

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Es ist unzulässig, einen Zeugen allein deshalb nicht zur Sache zu befragen, weil für ihn möglicherweise eine Konfliktlage eintreten könnte; eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Zeugnisverweigerung ist aufzuheben.

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Bei der Prüfung des Auskunftsverweigerungsrechts sind abzuwägen, welche Fragen den Zeugen konkret selbst belasten würden; insoweit kann auch die Verjährung strafrechtlicher Ansprüche (z. B. § 78 StGB) die Schutzwirkung mindern.

Relevante Normen
§ 387 Abs. 3 ZPO§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO§ 384 ZPO§ 78 StGB§ 91 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8 O 182/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 17.05.2010 wird das Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

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I.

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Mit der am 13.06.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag in Anspruch genommen.

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Die Eheleute L.F. und F. M. buchten bei der Beklagten eine Reise nach XXX in der Zeit vom 05.09.2005 bis zum 26.09.2005. Während der Reise erlitt das Ehepaar einen Unfall mit einem Pkw der Marke VW Bus Caravelle. Das Fahrzeug kam auf einer nicht mehr asphaltierten Piste von der Fahrbahn ab und überschlug sich.

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Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ersatzansprüche gegen die Beklagte vorgetragen, das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen. Die Achse bzw. Lenkung habe altersbedingt nicht mehr richtig funktioniert. Ein angemessenes Lenken sei während des Fahrens aufgrund der Erschütterungen auf der Sandpiste nicht mehr möglich gewesen.

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Die Beklagte hat Mängel des angemieteten Fahrzeuges bestritten.

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Mit Beschluss vom 23.05.2008 hat die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf beschlossen, u.a. Herrn XXX, den Fahrer des verunglückten Fahrzeuges, zu der Behauptung der Klägerin zu hören, ein Achs- und Lenkungsdefekt sei ursächlich für das Abkommen des von dem Zeugen gesteuerten VW-Busses gewesen.

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Mit einem am 14.01.2009 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin die Klage gegen den Zeugen XXX erweitert und zur Begründung ausgeführt, dieser hafte als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1., weil er angesichts des desolaten Zustandes des Fahrzeuges nicht mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren sei.

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Mit Beschluss vom 02.07.2009 hat das Landgericht Düsseldorf das Verfahren gegen den Zeugen XXX abgetrennt und insoweit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Bochum zuständigkeitshalber verwiesen. Es hat sodann die Beweisaufnahme fortgesetzt durch Vernehmung des Zeugen XXX. Der Zeuge hat sich in der Sitzung vom 13.04.2010 auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines möglichen Strafverfahrens gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung berufen. Mit Zwischenurteil vom 07.05.2010 hat der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die durch den Zeugen XXX erklärte Zeugnisverweigerung für rechtmäßig erklärt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 17. Mai 2010. Sie meint, die Gefahr einer Strafverfolgung bestehe nicht. Die fahrlässige Körperverletzung sei ein Antragsdelikt. Ein Strafantrag sei nicht gestellt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen werde.

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II.

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Die gemäß § 387 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil hat in der Sache Erfolg.

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Dem Zeugen XXX steht unstreitig kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht i.S.d. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zu. Er kann sich nur auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. In den in § 384 ZPO im Einzelnen aufgeführten Fällen kann das Zeugnis nur über bestimmte Fragen verweigert werden, wie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig zu entnehmen ist. Die Vorschrift gestattet es dem Zeugen nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen können. Das kann zwar im Einzelfall auch dazu führen, dass der Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen braucht. Das setzt aber voraus, dass ihm zunächst einmal Fragen gestellt werden. Es liegt dann bei ihm, sich auf sein Recht, die Frage zu beantworten, zu berufen. Es ist nicht statthaft, den Zeugen im Hinblick darauf, dass für ihn eine Konfliktlage eintreten könnte, erst gar nicht zu befragen (BGH, NJW 1994, S. 197 m.w.N.).

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Das Landgericht hat die Vernehmung des Zeugen zu der Frage angeordnet, ob das Fahrzeug aufgrund eines Achs- und Lenkungsdefektes auf der Sandpiste nicht mehr beherrschbar war. Dem Sitzungsprotokoll vom 30.04.2010 ist zu entnehmen, dass sich der Zeuge nach Belehrung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Eine Vernehmung hat nur zur Person und nicht zur Sache stattgefunden. Das Landgericht hat dem Zeugen demnach keine Sachfragen gestellt. Damit hat es die Grenzen dieses Zeugnisverweigerungsrechts nicht beachtet. Das Beweisthema ist zwar vorliegend begrenzt, so dass wenig Raum für Fragen geblieben sein mag, die der Zeuge hätte beantworten müssen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er erst einmal zur Sache hätte befragt werden müssen. Es lässt sich auch nicht völlig ausschließen, dass er dann die eine oder andere Frage doch beantwortet hätte. Dies gilt insbesondere für die entscheidende Frage, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befand. Mit der Klageschrift (Seite 4) hat die Klägerin vorgetragen, keiner der Beteiligten sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bei einem Gegenlenken gegen ein seitliches Abdriften nicht reagieren würde. Der Zeuge kann also unter Umständen Angaben zu Mängeln machen, die er erst auf der Sandpiste bemerkt hat, ohne sich selbst zu belasten.

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Das Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf ist daher aufzuheben. Der Zeuge ist also zunächst mit einzelnen Fragen zu konfrontieren. Erst im Anschluss ist zu entscheiden, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht eingreift, sofern dieses nicht ohnehin aufgrund von Zeitablauf (Verjährung gemäß § 78 StGB) nicht mehr in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 1.727,67 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen für den Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Greger in Zöller, ZPO Kommentar, 29. Aufl., § 387 Rdnr. 5).

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Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.