Beschluss zu PKH: Zurückverweisung und vorläufiger Ausgleichsanspruch nach §§ 426 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht wegen angeblich nicht erfüllter Auflagen zurückwies. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, da weitere Aufklärung erforderlich ist. Das OLG stellte vorläufig fest, dass ein hälftiger Ausgleichsanspruch nach §§ 426 Abs.1, 2 BGB für gemeinsame Darlehen überwiegend besteht und forderte ergänzende Angaben zur Bedürftigkeit.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen weiterem Aufklärungsbedarf zur Entscheidung über PKH an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen nicht vollständiger Erfüllung erteilter Auflagen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn die versäumten Angaben die Entscheidung endgültig verhindern; besteht weiterer Klärungsbedarf, ist die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Beschwerdegericht kann im Rahmen seines Ermessens (§ 572 Abs. 3 ZPO) von einer eigenen Entscheidung absehen und die Entscheidung der Vorinstanz zur ergänzenden Aufklärung übertragen.
Bei gemeinsam aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten gilt gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich Haftung und Ausgleich nach Kopfteilen, sofern keine abweichende Innenregelung vorliegt.
Übernimmt ein Ehegatte während der Ehe allein die Tilgung gemeinsamer Verbindlichkeiten, begründet dies nach endgültiger Trennung in der Regel einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung; dabei ist ein etwaiger Nutzungsvorteil zu berücksichtigen.
Die unzureichende Glaubhaftmachung einzelner Darlehenspositionen führt nicht zur Unprüfbarkeit der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren, sondern dazu, dass solche Positionen bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht als besondere Belastungen berücksichtigt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2004 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an den Einzelrichter der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben.
Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht vollständiger Erfüllung der erteilten Auflagen gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen. Da für die Entscheidung über die beantragte Bewilligung eine weitere Aufklärung erforderlich ist, sieht das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 572 Abs. 3 ZPO) von einer eigenen Entscheidung in der Sache ab und überträgt diese dem Landgericht.
1. Dem Landgericht wird aufgegeben, bei seiner Entscheidung davon auszugehen, dass nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes derzeit ein Zahlungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB jedenfalls überwiegend insoweit besteht, als es die gemeinsam aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des im gemeinsamen Eigentums stehenden Hausgrundstücks sowie der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilien "XXX" und "XXX" in D. betrifft.
Es handelt sich hierbei um folgende gemeinsame Darlehen ( Bl. 18 – 20 d.A.) :
- Darlehen XXX
- Darlehen XXX
- Darlehen XXX;
- Darlehen XXX
- Darlehen XXX
- Darlehen XXX.
Hinsichtlich letzteren ist allerdings entsprechend der vorgelegten Darlehensverträge von einem Kreditbetrag von 110.000,00 DM auszugehen. Dies hat im Übrigen der Antragsteller bei Vortrag der monatlichen Belastung ausweislich seiner Angaben in der Antragsschrift selbst zugrunde gelegt ( Bl. 3 d.A.) .
Des weiteren besteht ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des für die Renovierung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses gemeinsam aufgenommenen Darlehens bei der
XXX.
Für gemeinsam eingegangenen Darlehensverpflichtungen haften die Parteien grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nach Kopfteilen, sofern nicht eine abweichende Bestimmung im Innenverhältnis angenommen wird. Umstände, aufgrund derer vorliegend auf eine solche zu schliessen ist, sind von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch für den Fall – näheres läßt sich dazu allerdings bereits nicht feststellen - , dass während intakter Ehe einer der Ehegatten die Schuldentilgung alleine übernommen hat, so besteht in der Regel nach Scheitern der Ehe und endgültiger Trennung keine Veranlassung mehr dafür, dass ein Ehegatte die Schuldentilgung des gemeinsamen Eigentums alleine übernimmt und hierdurch das Vermögen des anderen mehrt (dazu Palandt, 62. Aufl., § 426, Rdnr. 9 a m.w.N.). In einem solchen Fall hat der die Schuldentilgung übernehmende Ehegatte jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Trennung einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen in Höhe der Hälfte der geleisteten Darlehensraten, wobei – wenn, wie vorliegend die Immobilie von dem schuldentilgenden Ehegatten alleine bewohnt wird - der diesem insoweit erwachsene Nutzungsvorteil zu berücksichtigen ist.
Der Antragsteller hat hinsichtlich der vorgenannten Darlehen einen hälftigen Ausgleichsanspruch gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinsichtlich der von ihm seit dem 01.08.2003 geleisteten monatlichen Darlehensraten schlüssig vorgetragen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller auf die seitens des Landgerichts mit Verfügung vom 18.02.2004 erteilten Auflage durchaus nähere Angaben zu den einzelnen Darlehensverträgen vorgetragen und diese jedenfalls zum Teil durch Vorlage der Verträge auch belegt hat, war insoweit maßgeblich folgendes zu berücksichtigen.
Das gesamte Vorbringen des Antragstellers ist - sowohl soweit es die gemeinsamen Darlehen und deren Verwendung, die Zahlungen des Antragstellers, wie auch die Höhe und Angemessenheit des von ihm in Abzug gebrachten Nutzungsvorteils für die von ihm nunmehr allein genutzte Immobilie, XXX in D. betrifft - von der Antragsgegnerin bislang nicht bestritten worden.
2.
Soweit es Bausparvertrag bei der XXX betrifft, so läßt sich allerdings nicht nachvollziehen, dass und in welcher Höhe eine gemeinsame Darlehensaufnahme erfolgte. Die "Ansparung" finanzieller Mittel, sei es auch für eine spätere Renovierung einer gemeinsamen Immobilie rechtfertigt keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.
Letztlich kommt es allerdings für die Frage der Erfolgsaussichten des beabsichten Zahlungsantrags hierauf nicht an, denn der Antragsteller macht darauf etwa gezahlte Beträge gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend ( Bl. 3 d.A.).
3.
Soweit der Antragsteller mit dem nunmehr beabsichtigten Antrag zu 2) von der Antragsgegnerin im Innenverhältnis die teilweise Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten ab dem 1.3.2004 begehrt, so ergibt sich aus dem selbständigen Ausgleichsanspruch des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein solcher Befreiungsanspruch. Allerdings besteht dieser nach bisherigen Sach- und Streitstand unter Verweis auf die zuvor gemachten Ausführungen nicht in der geltend gemachten Höhe.
Abgesehen hiervon, fehlt es dem ohne jede zeitliche Begrenzung lediglich pauschal auf gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten gerichteten Antrag bislang an der nach §§ 253, 257 ZPO hinreichenden Bestimmtheit.
4. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers wird das Landgericht eine weitere Aufklärung vorzunehmen und auf weitere Auskünfte des Antragstellers hinzuwirken haben.
Zwar ist ein Teil der in den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geltend gemachten Darlehensverpflichtungen durch die mit Schriftsatz vom 27.02.2002 vorgelegten Darlehensurkunden ausreichend belegt. Im Übrigen führt eine nicht ausreichende Glaubhaftmachung der Angaben zu den Darlehensverpflichtungen nicht zu der fehlenden Prüffähigkeit der Bedürftigkeit, sondern nur dazu, dass diese Positionen bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht als besondere Belastungen zu Gunsten des Antragsstellers von seinem einzusetzenden Einkommen in Abzug zu bringen sind.
Das Landgericht wird aber – da sich die erteilte Auflage dazu nicht verhält – auf vollständige Angaben des Antragstellers hinzuwirken haben. Bisher fehlt es nämlich an hinreichenden Angaben zu seinem monatlichen Einkommen, die vorgelegte Steuererklärung betrifft ausschließlich das Einkommen im Jahre 2002 und genügt insoweit nicht. Darüber hinaus fehlen Angaben dazu, ob dem Antragsteller sonstige Vermögenswerte zur Verfügung stehen, der Erklärungsvordruck lässt hierzu jegliche Angaben vermissen. Schließlich wird das Landgericht darauf hinzuwirken haben, dass der Antragsteller klarstellt, ob er tatsächlich über kein Konto – auch kein Girokonto – verfügt, was angesichts seiner erheblichen Darlehensverpflichtungen mehr als fragwürdig erscheint.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.