PKH im Versichererregress: § 827 BGB und Verjährung bei Inkasso-Teilzahlungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte Prozesskostenhilfe zur Abwehr von Regressforderungen eines Kfz-Versicherers nach einer drogenbedingten Fluchtfahrt mit Kollisionen mit Polizeifahrzeugen. Er berief sich auf Schuldunfähigkeit (§ 827 BGB), Beweisvereitelung wegen vernichteter Blutproben sowie Verjährung. Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Verteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Schuldunfähigkeit müsse der Beklagte beweisen; eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung scheide aus. Verjährung sei durch Klagezustellung gehemmt und zudem durch Teilzahlungen als Anerkenntnis (§ 212 BGB) neu begonnen worden; Bestreiten eigener Zahlungen mit Nichtwissen sei unzulässig (§ 138 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn nach Gesamtwürdigung der feststehenden Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers praktisch ausgeschlossen erscheint; das Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung gilt im PKH-Verfahren nicht uneingeschränkt.
Auf das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit nach § 827 BGB, das haftungsbefreiend wirkt, beruft sich der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet; dies gilt sowohl im Deliktsrecht (§ 823 BGB) als auch bei verhaltensbezogenen Obliegenheitsverletzungen (§ 28 Abs. 2 VVG).
Eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei die Beweisführung arglistig vereitelt oder erschwert; das bloße Zuwarten mit der Klageerhebung ohne Zugriffsmöglichkeit auf das Beweismittel begründet keine Beweisvereitelung.
Für den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 116 Abs. 1 VVG beginnt die regelmäßige Verjährung gemäß § 116 Abs. 2 VVG erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird; die Klagezustellung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Teilzahlungen auf eine Forderung können als Anerkenntnis den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auslösen; eigene Zahlungen dürfen grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestritten werden (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 313/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- I.
Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011 kam es auf dem Pendlerparkplatz „K.“ in 51399 Burscheid und kurz hinter der Autobahnausfahrt Wermelskirchen in Fahrtrichtung Biberweg jeweils zur Beschädigung eines Polizeieinsatzwagens. Hieran beteiligt waren der Beklagte als Fahrer des bei der Klägerin haftpflicht- und vollkaskoversicherten Fahrzeugs BMW 320Cl, amtliches Kennzeichen OL -, welches im Eigentum des Herrn R. stand, und zwei Polizeifahrzeuge, jeweils VW Passat, amtliches Kennzeichen NRW- und NRW-. Im Vertragsverhältnis der Klägerin und des Versicherten R. wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) miteinbezogen. Am 17.12.2011 besuchte Herr R. mit seiner Ehefrau das Autohaus L. in Wermelskirchen, um dort ein neues Fahrzeug zu erwerben und sein vorhandenes in Zahlung zu geben. Dazu stellte er sein Fahrzeug auf einer Parkfläche des Autohauses ab und übergab den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere einem Mitarbeiter. In der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr unternahm er eine Probefahrt. Währenddessen nahm der Beklagte den im Büro des Autohauses verstauten Schlüssel unbemerkt an sich und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Einen Tag später, am 18.12.2011, entdeckten Polizeibeamte gegen 15:00 Uhr das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Pendlerparkplatz „K.“ in 51399 Burscheid. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, blockierten sie dieses mit ihrem Einsatzfahrzeug, amtliches Kennzeichen NRW-, und forderten die Insassen auf, ihnen ihre Ausweispapiere auszuhändigen und den Motor abzustellen. Der Beklagte fuhr jedoch unerwartet los und rammte das Einsatzfahrzeug der Polizei am hinteren rechten Kotflügel. Er floh zunächst über die Bundesautobahn A1 in Richtung Dortmund. Als er diese an der Anschlussstelle Wermelskirchen verließ, folgte ihm ein weiteres Einsatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NRW-. Dieses stellte sich im Bereich des sich anschließenden Biberwegs quer, um eine Weiterfahrt zu verhindern. Der Beklagte beschleunigte sodann und rammte den Streifenwagen an der vorderen rechten Ecke. Durch diesen Zusammenprall verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und konnte letztlich von den Beamten vorläufig festgenommen werden.Der Beklagte war nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und stand während der Fahrt unter dem Einfluss von zuvor konsumiertem Morphin, Heroin und Cannabis. Aufgrund der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs entstanden der Klägerin Kosten aus der Kaskoversicherung in Höhe von 7.428,36 €, welche gemäß Schreiben vom 04.01.2012 entsprechend beglichen wurden. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung zahlte sie für die beiden beschädigten Polizeifahrzeuge insgesamt einen Betrag von 12.900,25 €. Dies geschah ausweislich entsprechender Regulierungsschreiben am 09.10.2012 und 11.10.2012. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.04.2013 aufgefordert, diese Beträge zu erstatten. Nachdem die Klägerin die Forderung auf ein Inkasso – Büro übertragen hatte, wurden in den Monaten November 2013 bis März 2014 auf die Forderung insgesamt 50 € gezahlt. Der Beklagte wurde rechtskräftig vom Amtsgericht Bergisch Gladbach (43 Ls 20/12) u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt, wobei zu seinen Gunsten angenommen wurde, dass er die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe.
Die Klägerin macht nunmehr vor dem Landgericht Wuppertal einen Anspruch in Höhe von 20.278,61 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 geltend. Der Beklagte hat mit Antrag vom 01.12.2015 beim Landgericht Wuppertal Prozesskostenhilfe für seinen Klageabweisungsantrag begehrt. Er ist der Ansicht, im Zeitpunkt der Schadensereignisse aufgrund seines Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen zu sein. Die Klägerin müsse seine Verschuldensfähigkeit beweisen. Er bestreitet ferner mit Nichtwissen, bereits Zahlungen auf die streitgegenständliche Forderung getätigt zu haben. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 05.02.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei gemäß §§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG iVm. § 3 Absatz 3 AKB anspruchsberechtigt. Eine etwaige Unzurechnungsfähigkeit habe der Beklagte zu beweisen. Hierfür mangele es jedoch an Anhaltspunkten. Für einen schuldausschließenden Zustand nach § 827 BGB würden weder die im Strafurteil festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB noch die Erkenntnisse aus dem im Rahmen des Strafverfahrens vom Universitätsklinikum K. erstellten toxikologischen Gutachten oder aus dem Untersuchungsprotokoll über die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit streiten. Vielmehr spreche das Gesamtverhalten des Beklagten in der Zeit von der Inbesitznahme bis zum Auffinden durch die Polizeifunkstelle am nächsten Tag sowie sein Fluchtverhalten nach der ersten Kollision gegen eine solche Annahme. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag, dem Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 05.02.2016 stattzugeben. Der Beklagte ist der Ansicht, die Beweislast müsse ausnahmsweise umgekehrt werden. Es sei von einer Beweisvereitelung seitens der Klägerin auszugehen, da sie ihren Anspruch erst nach Zerstörung der im Rahmen der toxikologischen Untersuchung von ihm genommenen Blutproben gerichtlich geltend gemacht habe. Das Gericht dürfe ferner nicht aus dem Handeln vor der streitgegenständlichen Tat auf eine bestehende Schuldfähigkeit bei der Tat schließen. Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 08.04.2016 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Auch die Beschwerdebegründung gebe keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Von einer Beweisvereitelung könne mangels Anhaltspunkten für ein missbilligendes Verhalten der Klägerin nicht ausgegangen werden. Entscheidend gegen eine bestehende Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten spreche sein reaktionsschnelles Verhalten nach dem ersten Zusammenstoß mit dem Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz „K.“. Auch seien die geltend gemachten Ansprüche vorliegend nicht verjährt. Sie seien mit der Auszahlung der Schadensbeträge am 09.10.2012 und 11.10.2012 entstanden. Damit trete gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2015 Verjährung ein. Mit Zustellung der Klage am 21.09.2015 sei die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB gehemmt worden, wobei die Wirkung des § 204 BGB nach § 167 ZPO bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht am 01.09.2015 eingetreten sei. Zudem habe die Klägerin durch die Abschlussmeldung des beauftragten Inkasso – Büros vom 18.08.2014 dargelegt, dass auf die Hauptforderung ein Betrag in Höhe von 50 € gezahlt worden sei, was zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt habe. Da es sich um eigene Handlungen des Beklagten handele, könne er dies ohne zuvor getätigte Nachforschungen nicht bestreiten.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 62 Js 701/11) lagen dem Senat vor.
II.
- II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfebewilligung verweigert. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie erscheint hinsichtlich der behaupteten Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadensfalls sowie im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung chancenlos. Insbesondere spricht der Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte 62 Js 701/11 nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand für die Annahme, dass der Beklagte während den streitgegenständlichen Schädigungshandlungen verschuldensfähig war. Auch der Verjährungseinwand des Beklagten geht fehl
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2016 in detaillierter Form und sachlich zutreffend im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten nicht positiv beschieden werden kann. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Prognose, dass es dem Beklagten gelingen wird, auch nur teilweise die Durchsetzung der klägerischen Forderung aufgrund der Schadensfälle vom 18.12.2011 durch tatsächliche und rechtliche Einwendungen zu verhindern. Mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die Argumente, mit welchen sich das Landgericht bereits eingehend auseinandergesetzt hat.
Die Klägerin kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ihre Forderung in Höhe von20.278,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 mit Erfolg geltend machen. In ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer steht ihr gegen den Beklagten ein im Rahmen der gemeinsamen Gesamtschuld bestehender Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 VVG in Höhe von 12.900,25 € zu. Gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 AKB wird der Beklagte als „sonstige Person“ wie der eigentliche Versicherungsnehmer behandelt. Im Innenverhältnis wird die Klägerin deshalb gemäß § 28 Abs. 2 VVG von der Zahlung frei, wenn ,,die sonstige Person‘‘ eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Als unberechtigter Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis hat er sowohl gegen § 2 b Abs. 1 lit. b) AKB als auch gegen § 2 b Abs. 1 lit. c) AKB verstoßen. Da er unter dem Einfluss von Morphin, Heroin und Cannabis stand, hat er darüber hinaus § 2 b Abs. 1 lit. e) AKB verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte das Fahrzeug durch einen strafbewehrten Diebstahl erlangte, entfällt gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 2 AKB jegliche Eigenhaftung der Klägerin. In Ihrer Eigenschaft als Kaskoversicherer kann sie gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG in Höhe von 7.428,36 € aus übergangenem Recht geltend machen. Durch die Beschädigung des im Eigentum des Herrn R. stehenden Fahrzeugs, ist diesem ursprünglich ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten entstanden. Nachdem die Klägerin diesen Schaden ausweislich des Schreibens vom 04.01.2012 (Anlage K9, Bl. 59 d.A.) reguliert hatte, ging der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf sie über. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Der Beklagte ließ die mit der Zahlungsaufforderung vom 28.02.2013 gesetzte Frist zum 08.04.2013 verstreichen, sodass er sich ab dem 09.04.2013 in Verzug befand. Zwar hat der Beklagte eine seinerseits bestehende Verschuldensfähigkeit im Zeitpunkt der Schadensfälle in Abrede gestellt. Für die Versagung der Prozesskostenhilfe genügt es jedoch, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen lässt (Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn. 26 mit Hinweis auf BVerfGE NJW 1997, 2745 sowie BVerfGE NJW 2003, 2976 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, welche die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolges der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absähe (Zöller/Geimer a.a.O., mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 1160). Insoweit gilt der Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht uneingeschränkt. Die Erfolgsaussicht kann z.B. fehlen, wenn -wie hier- Strafakten mit dem Prozessvortrag unvereinbar sind (Zöller/Geimer a.a.O., § 114 Rn. 26a mit Hinweis auf OLG Koblenz JurBüro 1994, 232). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist er für die Behauptung seiner Schuldun-fähigkeit beweisbelastet. Sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 28 Abs. 2 VVG setzen voraus, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Rechtsguts- bzw. im Zeitpunkt der verhaltensbezogenen Obliegenheitsverletzung verschuldensfähig war (für § 28 Abs. 2 VVG vergl. BGH BeckRS 2005, 14322). Da sich ein Fehlen der Zurechnungsfähigkeit, wie etwa nach § 827 BGB, haftungsbefreiend auswirkt, ist dies ein Umstand, den die dadurch begünstigte Partei darzulegen und im Zweifelsfall zu beweisen hat. Konkret ergibt sich dies auch aus der negativen Formulierung des § 827 Satz 1 BGB (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 827 Rn. 11, 6. Auflage 2013).
Es ist auch nicht ausnahmsweise eine Umkehr der gesetzlichen Beweislastverteilung geboten. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Klägerin keine Beweisvereitelung anzulasten. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen kann, wenn eine Partei der anderen die Nutzung des Beweismittels arglistig vereitelt oder erschwert (BGH NJW 63, 389, 390). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin besaß schon nicht die Möglichkeit, eigenständig über die beim Universitätsklinikum K. gelagerten Blutproben zu verfügen. Es mangelt darüber hinaus auch an Anhaltspunkten, dass sie mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche bewusst abwartete, um den Beklagten in seiner Verteidigung zu schwächen. Die Erstellung des Gutachtens wurde am 18.12.2011 von der Staatsanwaltschaft Köln in Auftrag gegeben (Bl. 36 d.A.). In diesem wurde auf eine Lagerungsfrist von 2 Jahren ab Auftragserteilung hingewiesen (Bl. 38 d.A.), welche mithin am 18.12.2013 verstrich. Die Klägerin reichte aber nicht etwa, wie es bei einem zielgerichteten Zuwarten zu vermuten wäre, kurz darauf Klage ein, sondern tat dies erst mit Schriftsatz vom 25.08.2015 (Bl. 1 d.A.). Sie besaß auch ansonsten keine Pflicht, ihre Klage unter Berücksichtigung der Lagerungsfrist einzureichen. Grundsätzlich kann sie frei über den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen disponieren. Sie muss lediglich die Verjährungsfristen beachten, will sie keinen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit betreiben. Der Beklagte hingegen musste damit rechnen, dass sein Handeln nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen haben werde. Im Hinblick darauf, hätte er sich zwecks Beweissicherung frühzeitig an das Universitätsklinikum wenden können.
Den so vom Beklagten für seine streitige Schuldunfähigkeit zu erbringenden Beweis wird er nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht führen können. In Betracht käme allein ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 Var. 2 BGB. Ein solcher setzt voraus, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Sprau, in: Palandt, § 827 Rn. 2, 75. Auflage 2016). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn durch einen suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit bereits psychopathologische Störungen entstanden sind (Ellenberger, in: Palandt, § 104 Rn. 5, 75. Auflage 2016). Hierfür mangelt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten.
Das von der Staatsanwaltschaft Köln in Auftrag gegebene toxikologische Gutachten gibt in Form eines Drogenscreenings lediglich Auskünfte darüber, welche Substanzen im Zeitpunkt der Tat im Blut des Beklagten nachgewiesen werden konnten (Anlage K5, Bl. 36ff. d.A.). Hierbei setzt es sich nicht mit der Frage nach einer bestehenden psychopathologischen Schädigung auseinander. Derartige Hinweise lassen sich auch nicht dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit entnehmen. Im Gegenteil wird hier die vom Beklagten beobachtete Gedankenwerdung als „formal: geordnet“ und „inhaltlich: normal“ beschrieben (Anlage K13, Bl.123d.A.). Auch die im Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (43 Ls 20/12) festgestellte verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB entfaltet diesbezüglich keine Indizwirkung. Die Voraussetzungen des § 827 BGB sind insofern enger. § 21 StGB setzt, im Vergleich zu § 20 StGB, ein noch willensbestimmtes Handeln voraus. Die Defizite im Bereich der Unrechtseinsicht finden dabei lediglich im Rahmen der Sanktionshöhe Berücksichtigung. Ein die Willensbildung ausschließender Zustand gemäß § 827 Satz 1 BGB fordert dagegen die grundsätzliche Unfähigkeit, sein Handeln von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen (ähnlich BGH a.a.O.).
Es mangelt an Indizien dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines schädigenden Verhaltens bereits unter einer derartigen Störung litt. Hierbei kommt es, entgegen der Ansicht des Beklagten, auf eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens an. Ein derartiger durch anhaltenden Drogenkonsum bedingter Abbau der Geistesfähigkeiten hätte aller Voraussicht nach bereits vor den Unfällen auffallen müssen. Schon das Ausnutzen eines unbeobachteten Moments zur Wegnahme des Fahrzeugschlüssels lässt auf ein zielgerichtetes Vorgehen unter geistesgegenwärtiger Wahrnehmung einer günstigen Gelegenheit schließen. Situationsadäquat hat er auf kritische Nachfrage seines nicht tatbeteiligten Beifahrers, des Zeugen M. S., geantwortet, dieser solle keine Fragen stellen. Auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der darauffolgenden Zeit bis zur Entdeckung durch die Polizeibeamten am nächsten Tag ohne Auffälligkeiten im Straßenverkehr fortbewegte, spricht gegen ein grundsätzlich störungsbedingt beeinträchtigtes Verhalten. Von besonderer indizieller Bedeutung ist, dass der Beklagte nach der ersten Kollision auf dem Parkplatz reaktionsschnell handelte, indem er zielgerichtet auf die Bundesautobahn A 1 floh und diese ohne weitere Vorkommnisse wenig später an der Anschlussstelle Wermelskirchen verließ. Dies stellt ein bewusstes und geistesgegenwärtiges Handeln dar. § 827 Satz 2 BGB führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass aus vorgenannten Gründen bereits nicht von einem -auch nur vorübergehenden- schuldausschließenden Zustand im Zeitpunkt der schädigenden Handlungen ausgegangen werden kann, hat sich der Beklagte schon nicht ohne Schuld in einen derartigen Zustand versetzt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass sich der Schädiger selbst in den fraglichen Zustand versetzt hat. Dass dies schuldhaft geschah, wird vermutet. Dem Schädiger obliegt insofern der Entlastungsbeweis (Sprau, in: Palandt, § 827 Rn. 2a, 75. Auflage 2016). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte wusste, welche Substanzen er zu sich nahm und welche Wirkung diese auf seinen Organismus haben. Dass der Konsum suchtbedingt geschah, ändert daran nichts (Sprau, a.a.O.).
Der Beklagte dringt ferner nicht mit seiner Verjährungseinrede durch. Hinsichtlich des aus der Gesamtschuld mit dem Beklagten resultierenden Ausgleichsanspruchs in Höhe von 12.900,25 € gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4, 116 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt nach § 195 BGB die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt jedoch abweichend von § 199 BGB nicht mit Entstehen des Anspruchs und der hinreichenden Kenntnis darüber, sondern gemäß § 116 Abs. 2 VVG erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Ausweislich der Regulierungsschreiben vom 09.10.2012 (Anlage K7, Bl. 56 d.A.) und 11.10.2012 (Anlage K8, Bl. 58 d.A.) endete die Frist daher grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2015. Wie das Landgericht richtig erkannt hat, wurde die Verjährung jedoch mit Zustellung der Klage am 21.09.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB zwischenzeitlich gehemmt. Hinsichtlich des in ihrer Funktion als Kaskoversicherung erlangten Rückgriffsanspruchs in Höhe von 7.428,36 € nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 VVG kommt es für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an. § 116 Abs. 2 VVG ist nicht anwendbar. Die §§ 113 - 124 VVG gelten ausweislich der gesetzlichen Abschnittsüberschrift „Pflichtversicherung“ nur für solche versicherungsrechtlichen Verträge, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (§ 113 Abs. 1 VVG). Der Abschluss einer Kaskoversicherung ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellt einen freiwilligen Versicherungsschutz dar. Da der Versicherungsnehmer den Anspruch durch Auszahlung der Versicherungssumme gemäß § 86 Abs. 1 VVG im Rahmen der Legalzession erwirbt, muss er sich als Rechtsnachfolger grundsätzlich die Kenntnis des Geschädigten über die anspruchsbegründeten Tatsachen zurechnen lassen (Sprau, in: Palandt, § 199 Rn. 26, 75 Auflage 2016). Hierbei kann es jedoch dahinstehen, ob der Geschädigte R. die notwendigen Kenntnisse noch im Jahre 2011 oder erst später erlangte. Denn mit der Zahlung von jeweils 10 € in den Monaten November 2013 bis März 2014 erkannte der Beklagte den Anspruch im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an, sodass es zum Neubeginn der Verjährung kam. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Abschlussmeldung des beauftragten Inkasso – Büros vom 18.08.2014 (Anlage K13, Bl. 144 d.A.). Hierbei muss davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen vom Beklagten selbst geleistet wurden. Sein diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig und hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Grundsätzlich können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen ausweislich des Wortlautes des § 138 Abs. 4 ZPO nicht derart bestritten werden. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen kundig machen (Greger, in: Zöller, § 138, Rn. 14, 30. Auflage 2014). Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann im Falle des „Nicht – mehr – Wissens“ an, wenn die Partei glaubhaft macht, sich aus verständlichen Gründen nicht mehr erinnern zu können, etwa, weil es sich um einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang handelt (Wagner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 138 Rn. 27, 4. Auflage 2013). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte trägt wohl vor, sich in dieser Zeit in einer desolaten Lebenssituation befunden zu haben. Dies hindert ihn indessen nicht daran, hinreichende Nachforschungen anzustellen. So könnten beispielsweise Kontoauszüge Auskunft darüber geben, ob in dem benannten Zeitraum entsprechende Überweisungen getätigt wurden. Gleiches gilt, sollte der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits zu einem einfachen Bestreiten übergehen. Auch hier wäre es ihm entsprechend zuzumuten, seine Behauptungen zu substantiieren. Darüber hinaus ist schon grundsätzlich nicht ersichtlich, wer ansonsten die Zahlungen für den Beklagten getätigt haben soll.
III.
- III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.