Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 W 13/09·26.03.2009

Beschluss: PKH für Schmerzensgeld bei Fehlgeburt nach Verkehrsunfall teilweise bewilligt

ZivilrechtDeliktsrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Fehlgeburt nach einem Verkehrsunfall. Das OLG Düsseldorf sieht hinreichende Erfolgsaussichten für den Schmerzensgeldanspruch und bewilligt PKH, da eine Beweisantizipation nicht gerechtfertigt ist und § 287 ZPO Beweiserleichterungen gewährt. Die weitergehenden Anträge bleiben abgewiesen; die behauptete Forderungshöhe von 50.000 € erscheint offensichtlich überhöht.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Schmerzensgeldklage bewilligt, weitergehende Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist eine Beweisantizipation nur dann zulässig, wenn die Gesamtwürdigung der bereits feststehenden Umstände eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließt und eine wirtschaftlich denkende Partei von der Prozessführung absehen würde.

2

Zur Feststellung der Kausalität zwischen einer Körperverletzung und einer nachfolgenden Fehlgeburt genügen Beweisanzeichen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität begründen; dabei gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO.

3

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden ist als Indiz für Kausalität zu berücksichtigen und kann die Beweisführung zu Gunsten des Anspruchstellers stützen.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der PKH-Bewilligung ist auch die voraussichtliche Höhe des Anspruchs zu würdigen; offenkundig überhöhte Forderungen können die Aussicht auf Erfolg schmälern und sind bei der Bemessung des erwartbaren Anspruchs zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 287 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung

ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 14. Januar 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für ihre beabsichtigte Klage insoweit ratenfreie Pro-zesskostenhilfe bewilligt, als sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen.

Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug Rechtsanwalt G. in B. beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer-den nicht erstattet.

Rubrum

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.

2

Die Antragstellerin stützt den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Wesentlichen auf die Behauptung, dass sie bei dem Unfall vom 16. Mai 2008 eine Fehlgeburt erlitten habe. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann entgegen dem Landgericht nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Antragstellerin den erforderlichen Kausalitätsnachweis nicht führen könne. Zutreffend ist, dass das Verbot der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nur begrenzt gilt. Eine Beweisantizipation ist insbesondere erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdnr. 26 m.N.). Vorliegend fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der von der Antragstellerin angebotene Sachverständigenbeweis sehr wahrscheinlich zu ihrem Nachteil ausgehen wird. Soweit der Facharzt für Frauenheilkunde L. angegeben hat, über die mögliche Genese der Fehlgeburt keine Angaben machen zu können, besagt dies nicht, dass die Untersuchung durch einen fachmedizinischen Sachverständigen zu weitergehenden Erkenntnissen führen kann, auch wenn diesem nicht wesentlich andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen sollten als dem behandelnden Gynäkologen. Überdies kommen der Antragstellerin die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Denn insoweit geht es um das Ausmaß und die Folgen ihrer unstreitig bei dem Unfall vom 16. Mai 2008 erlittenen Körperverletzung. Für den von der Antragstellerin zu führenden Nachweis, dass auch die Fehlgeburt durch den Unfall verursacht worden ist, reicht also schon eine überwiegende (höhere/deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit aus (BGH NZV 2003, 167; vgl. auch LG Berlin NZV 1997, 45: Fehlgeburt nach Gefahrbremsung). Darüber hinaus genügt es, dass der Unfall bzw. die bei dem Unfall erlittenen Primärverletzungen mitursächlich für die Fehlgeburt geworden sind. Der schon von dem Landgericht aufgezeigte zeitliche Zusammenhang von Unfall und Fehlgeburt ist jedenfalls ein auf die Kausalität hinweisendes Indiz.

3

Soweit die Antragstellerin allerdings die beabsichtigte Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld mit der Vorstellung einer Höhe von 50.000,-- € verbindet, ist das unter Zugrundelegung ihres bisherigen Vortrages jedenfalls überhöht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen dürfte die Obergrenze eines Schmerzensgeldes hier bei allenfalls 7.000,- € liegen. Sollte zudem der etwa 2 Monate vor dem Unfallgeschehen vorgenommene Schwangerschaftsabbruch die erneute Fehlgeburt im Anschluss an den Verkehrsunfall begünstigt haben, wird dies bei der Bemessung eines der Billigkeit entsprechenden Schmerzensgeldes mindernd Berücksichtigung zu finden haben (BGH VersR 1997, 122; 1998, 201).

4

Im Übrigen hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abändernden Beurteilung führen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.