Kettenunfall nach Reifenplatzer: Keine Mithaftung aus bloßer Betriebsgefahr im Regress
KI-Zusammenfassung
Die Haftpflichtversichererin eines unfallbeteiligten Lkw verlangte vom Pkw-Fahrer nach einem Kettenunfall Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) für regulierte Schäden. Der Pkw hatte wegen eines Reifenplatzers auf der Autobahn abgebremst und in eine Nothaltebucht gelenkt; eine Berührung mit den Lkw fand nicht statt. Das OLG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück: Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Pkw-Fahrers sei nicht schlüssig dargelegt, und die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr trete hinter den (jedenfalls überwiegenden) Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträgen der Lkw-Beteiligten zurück. Mangels haftungsbegründender Mithaftung bestehe weder ein Innenausgleichsanspruch noch ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; kein Regress aus § 426 BGB.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis (mit-)haftet und im Innenverhältnis ein Ausgleichsanteil verbleibt.
Bei der Verteilung von Verkehrsunfallschäden im Innenausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) ist vorrangig nach dem Verursachungsbeitrag gemäß § 17 StVG und nachrangig nach dem Verschuldensmaß (§ 254 BGB) abzuwägen; die Abwägung kann zur Alleinhaftung eines Beteiligten führen.
Das plötzliche Platzen eines Reifens ist ein Versagen der Fahrzeugvorrichtungen und regelmäßig kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG; es begründet jedoch für sich genommen kein Verschulden des Fahrzeugführers.
Ein starkes Abbremsen verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 StVO, wenn ein zwingender Grund in Form einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage vorliegt; ein in unverschuldeter Notlage mögliches Fehlreagieren ist grundsätzlich nicht als Fahrlässigkeit zu werten.
Die Betriebsgefahr eines beteiligten Fahrzeugs kann bei der Haftungsabwägung vollständig hinter gewichtigen Verschuldens- bzw. Betriebsgefahrenbeiträgen anderer Unfallbeteiligter zurücktreten, sodass eine Mithaftung ausscheidet und ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB nicht eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 518/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eI.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat keinen Gesamtschuldnerregressanspruch gegen den Beklagten wegen der unfallbedingten Vermögensschäden, die sie als Haftpflichtversicherer des durch den Zeugen B. gesteuerten Lkw der Geschädigten T. N. A. wegen des Unfallschadens vom 19. Dezember 2003 ersetzt hat.Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass der Beklagte durch ein schuldhaftes Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem an seinem Pkw plötzlich eingetretenen „Reifenplatzer“ die Ausgangsursache für den auf der Bundesautobahn A 57 in Höhe der Anschlussstelle Neuss-Norf eingetretenen Kettenunfall gesetzt hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin seinen Pkw stark abgebremst haben sollte, bevor er seitlich in die Nothaltebucht einfuhr. Die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr fällt bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände neben dem Verschuldensbeitrag der übrigen Unfallbeteiligten nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.
Das Fremdverschulden liegt entweder darin, dass entsprechend der Feststellung des Landgerichts der Zeuge B. infolge der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes oder wegen eines Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschuldens derjenige der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer war, der es als einziger nicht mehr geschafft hat, den durch ihn geführten schwer beladenen Lastzug rechtzeitig hinter dem durch den Zeugen S. angehaltenen Lkw der Firma T. N. A zum Stillstand zu bringen.
Sollte hingegen die Behauptung der Klägerin zutreffen, wonach der Zeuge S. im Bereich der Autobahnauffahrt Neuss so dicht vor dem nachfolgenden Zeugen B. auf die rechte Autobahnspur eingeschert ist, dass dieser vor dem Kollisionsereignis noch keine Gelegenheit zur Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hatte, käme der damit verbunden gewesenen Vorfahrtverletzung zu Lasten des Zeugen B. ein solches Gewicht zu, dass dem gegenüber die durch die Reifenpanne des Beklagten verursachte starke Abbremsung sich nicht mehr haftungsbegründend auswirkte.Da unter allen denkbaren Sachverhaltsalternativen eine Regressverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, hält der Senat nicht – ebenso wenig wie das Landgericht – eine Sachaufklärung für geboten. Die Klägerin geht gegen den Beklagten im Regresswege aus übergegangenem Recht vor. Ihr Ersatzbegehren ist auf den Gesamtschuldnerausgleich des § 426 BGB gestützt. Danach sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (Abs. 1 Satz 1). Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über (Abs. 2 Satz 1). Die klagegegenständliche Ausgleichsverpflichtung wäre folglich nur dann gegeben, wenn der Beklagte neben dem aufgefahrenen Zeugen B., den eine Haftung aus § 18 Abs. 1 StVG trifft, bzw. neben dem Halter des durch den Zeugen gesteuerten Lastzuges, der aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, ebenfalls die bei der Fa. T. N. A. eingetretenen unfallbedingten Sachschäden anteilig tragen müsste. Als haftungsbegründender Umstand kommt zu Lasten des Beklagten mangels eines feststellbaren Verschuldens an der Entstehung des Kettenunfalls nur die von seinem Pkw ausgegangene Betriebsgefahr in Betracht.Bei verkehrsunfallbezogenen Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Fahrzeugschadens auf mehrere Ersatzpflichtige im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB in erster Linie nach dem gemäß § 17 StVG zu berücksichtigenden Maß der Verursachung, in zweiter Linie nach dem Maß des Verschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kann die Abwägung auch zu einer alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 426 BGB, Rdnr. 10). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Entweder trifft den Zeugen B. das Alleinverschulden an der Entstehung des Kettenunfalls wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften der § 4 Abs. 1, 3 StVO. Oder der Zeuge S. hat wegen einer Vorfahrtverletzung gemäß § 18 Abs. 3 StVO zum Nachteil des Zeugen B. bei der Auffahrt auf die Autobahn das Kollisionsereignis allein verschuldet, zumindest aber überwiegend mitverschuldet. Bei jeder Sachverhaltsalternative fällt jedenfalls die von dem Pkw des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr bei einer Abwägung nach den oben genannten Vorschriften nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.
Der Übergang der Gläubigerforderung gemäß § 426 Abs. 2 BGB vollzieht sich nur im Umfang des nach Abs. 1 der Vorschrift gegebenen Innenausgleichsansanspruchs (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 14). Da die von dem Pkw des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr im Verhältnis zu der Verschuldenshaftung anderer Unfallbeteiligter sich nicht mehr in einer eine Mithaftung begründenden Weise auswirkt, ist der Beklagte auch keinem übergangenem Ersatzanspruch eines solchen anderen Unfallbeteiligten, konkret des Fahrers B., bzw. des Lkw-Halters S., ausgesetzt.
II.
Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass der Beklagte im Verhältnis zu der T. N. A. gemäß § 7 StVG oder aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er die Entstehung des Kettenunfalls verschuldet hat.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1a)Unstreitig ist an dem durch den Beklagten geführten Pkw bei seiner Fahrt über die Bundesautobahn A 57 auf der äußersten rechten Fahrspur in Höhe der Anschlussstelle Neuss-Norf der linke Vorderreifen geplatzt, so dass er sich zu einer Abbremsung seines Pkw veranlasst sah. Streitig ist, mit welcher Intensität er die Bremsung durchgeführt hat. Während die Klägerin behauptet, es habe sich um eine Vollbremsung gehandelt, macht der Beklagte geltend, er habe situationsadäquat auf der stark befahrenen Fahrspur seine Geschwindigkeit langsam verringert, um sodann in die am rechten Rand gelegene Nothaltebuch einzufahren.b)Fest steht, dass die plötzliche Pannensituation und die darauf folgende Abbremsung nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG qualifiziert werden können. Das plötzliche Auftreten eines „Reifenplatzers“ stellt ein Versagen der Fahrzeugvorrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG dar. Darunter fallen plötzlich auftretende Defekte, unter anderem wegen eines verborgenen Materialfehler (Janiszewski/Jagow/Burmann, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 22). Damit steht gleichzeitig fest, dass die Funktionsstörung nicht auf höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG beruhte.
2)Die Schädigung des Lkw der Fa. T. N. A. ist bei dem Betrieb des Pkw des Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten. Zwar ist es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen. Auch hat der Zeuge S. als Lkw-Fahrer rechtzeitig hinter dem durch den Zeugen K. geführten Lastzug anhalten können, der unmittelbar hinter dem Pkw des Beklagten zum Stillstand kam.
Jedoch hat sich das durch den Beklagten mit dem Pkw wegen der Notsituation unternommene Bremsmanöver mittelbar darauf ausgewirkt, wie der Zeuge B. den durch ihn gesteuerten Lastzug führte: Ohne die Fahrunterbrechung des Beklagten hätte auch der Zeuge B. nicht abzubremsen brauchen. Damit hat sich eine Gefahr realisiert, die mit der Benutzung des Pkw als Verkehrsmittel auf der Autobahn untrennbar verbunden war.
3)Dem Beklagten gereicht es nicht zum Vorwurf, dass er in der plötzlichen Notsituation, mit der er konfrontiert war, sein Fahrzeug abbremste. Dies gilt selbst für den Fall, dass er dem streitigen Vorbringen der Klägerin entsprechend eine starke Verzögerung seines Fahrzeuges eingeleitet haben sollte.a)Zwar darf gemäß § 4 Abs. 1 StVO ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Daraus folgt aber, dass bei einem zwingenden Grund, nämlich bei einer plötzlichen Gefahr, stark verzögert werden darf. Ein zwingender Grund im Sinne der Vorschrift besteht bei Notwendigkeit der Abwendung einer plötzlichen, ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 16; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. § 4 StVO Rdnr. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).b)Der vordere linke Reifen des durch den Beklagten gesteuerten Fahrzeuges ist plötzlich drucklos geworden. Ein derart defekter Reifen stellt jedoch ein enormes Sicherheitsrisiko dar, weil sich die Lenk- und Fahreigenschaften des davon betroffenen Fahrzeuges schlagartig verändern. Selbst wenn der Beklagte auf der äußersten rechten Fahrspur wegen des hohen Verkehrsaufkommens nur mit einer moderaten Geschwindigkeit gefahren sein sollte, ergab sich für ihn wegen des „Reifenplatzers“ eine spontane Notsituation, in der er situationsgerecht mit der Einleitung einer Abbremsung reagierte.c)Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Abbremsung heftig ausgefallen sein sollte. Der Beklagte musste in der plötzlich aufgetretenen Notsituation darum bemüht sein, nicht die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Ob nach der gegebenen Ausgangsgeschwindigkeit eine heftige Verzögerung erforderlich war, um das Fahrzeug in der Spur zu halten, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und der Beklagte durch die Art der Abbremsung überreagiert hätte, gereichte ihm diese Tatsache nicht zum Vorwurf der schuldhaften Verursachung des nachfolgenden Auffahrunfalls. Zur Gefahrenabwehr stellte sich eine spontane deutliche Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, wobei das erforderliche Ausmaß der Intensität der Abbremsung von dem durch den Beklagten nicht sogleich sicher zu erfassenden Grad der Gefahr eines Ausbrechens des Fahrzeuges abhing.
d)Dieser Bewertung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beklagten auf der rechten Fahrspur Folgeverkehr befand. Unstreitig ist es den beiden Lkw-Fahrern hinter ihm, den Zeugen K. sowie S., gelungen, ihre Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur ohne Schadensfolgen rechtzeitig anzuhalten.e)Im übrigen ist folgendes zu berücksichtigen:Nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senats – ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das „Richtige“ und „Sachgerechte“ unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Überstürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 mit Hinweis auf BGH LM Nr. 2 zu § 286 ZPO und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch Senat, zuletzt im Urteil vom 13. September 2004 zu dem Aktenzeichen I – 1 U 31/04). Es liegt nahe, dass ein Fahrzeugführer in einer für ihn unvorhersehbaren Notsituation sofort mit einer – wenn auch möglicherweise objektiv unnötig heftigen – Notbremsung reagiert.
4)In diesem Zusammenhang kann auch die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob der Beklagte der Behauptung der Klägerin entsprechend es versäumt hat, sofort die Warnblinkanlage einzuschalten.a)Fraglich ist schon, ob dem Beklagten in der plötzlich aufgetretenen Notsituation und bei seinem Bemühen, das Fahrzeug unter Kontrolle zu halten, überhaupt hinreichend Zeit zur Aktivierung der Warnblinklichtanlage verblieb. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und er einer entsprechenden Handlungspflicht gemäß § 15 Satz 1 StVO ausgesetzt gewesen wäre, wäre ein pflichtwidriges Unterlassen jedenfalls nicht kausal oder mitursächlich für das folgende Kollisionsgeschehen gewesen.b)Denn nach der Aussage, die der Zeuge S. unter dem Datum des 26. Dezember 2003 in dem gegen den Zeugen B. gerichtet gewesenen Ermittlungsverfahren 100 Js 1918/04 StA Düsseldorf gemacht hat (Bl. 21 BA), ist davon auszugehen, dass wegen der Dichte der Verkehrssituation auf der rechten Fahrspur das Geschehen im Zusammenhang mit dem durch den Beklagten gesteuerten Fahrzeuges für folgende Verkehrsteilnehmer nicht zu überblicken war. Unmittelbar dahinter näherte sich der Zeuge K. mit seinem Lkw nebst Auflieger. Die von der Polizei am Unfallort gemachten Lichtbildaufnahmen verdeutlichen, dass die Längen- und Höhenausmaße dieses Lastzuges jeden Blick auf den vorausfahrenden Pkw des Beklagten versperrten (Bl. 15 BA). Deswegen sah sich der diesem Lastzug folgende Zeuge S. zu der Darstellung veranlasst, der vor ihm fahrende Sattelzug – des Zeugen K. – habe aus ungeklärter Ursache plötzlich eine Notbremsung durchführen müssen (Bl. 21, 21 R. BA). Folglich hatte selbst der Zeuge S., der dem Pkw des Beklagten noch dichter folgte als Zeuge B., keinen Überblick über das Geschehen, das sich vor dem Lastzug des Zeugen K. im Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw des Beklagten ereignete. Eine sofortige Betätigung der Warnblinkanlage durch diesen hätte somit wegen der Sichthindernisse keine Warnfunktion für den Zeugen B. entfalten können.5)Diesem ist es als einzigem der drei beteiligten Lkw-Fahrern nicht gelungen, seinen Lastzug rechtzeitig hinter den durch die Zeugen K. und S. gesteuerten Fahrzeugen zum Stillstand zu bringen. Die Folge war eine durch den Erstanstoß des Zeugen B. eingeleitete Mehrfachkollision.a)Bei einer Auffahrkollision spricht grundsätzlich der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Auffahrenden (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf BGH NZV 1989, 105; Hentschel, a.a.O., § 4 StVO Rdnr. 18 m.w.N.). Dies ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats. Auch ein plötzliches starkes Abbremsen des Vorausfahrenden erschüttert den Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht (Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 4 StVO Rdnr. 24). Bei Kettenunfällen greift beim letzten Auffahrenden der Anscheinsbeweis dann nicht ein, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass ihm der Bremsweg verkürzt wurde (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 24 m.w.N.).b)Sieht man an dieser Stelle einmal von dem streitigen Vorbringen der Klägerin ab, der Zeuge S. habe durch ein zu dichtes Einscheren auf die rechte Fahrspur dem den Zeugen B. zur Verfügung stehenden Sicherheitsabstand verkürzt, vermag die Klägerin nichts aus dem durch den Zeugen S. eingeleiteten Bremsvorgang für sich herzuleiten. Denn unstreitig ist der Zeuge S. nicht auf das Heck des durch den Zeugen K. gesteuerten Sattelzuges geprallt, sondern er hat noch dahinter, wenn auch ganz knapp und mit einer nach links gerichteten Ausweichlenkung anhalten können. Die Klägerin verweist ohne Erfolg darauf, die Bremsvorgänge seien so stark gewesen, dass der Lkw des Zeugen S. sich weitgehend quergestellt habe. Die lichtbildlich gesicherte Endposition des Lkw der Firma T. N. A. in einer Querstellung (Bl. 13/15 BA) war nicht durch die in Rede stehenden Bremsvorgänge veranlasst, sondern ergab sich erst – wie dem Inhalt der beigezogenen Strafakten 100 Js 1981/04 StA Düsseldorf zu entnehmen ist – als Konsequenz des durch den Zeugen B. verursachten Heckanstoßes.
c)Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, dass es Sache des Zeugen B. war, seine Fahrtgeschwindigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die schlechten Witterungsverhältnisse und die schwere Beladung des Lastzuges mit einem Schaufelbagger auszurichten.
6)Im Ansatz zutreffend macht die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung geltend, das Landgericht habe ihr streitiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen, der Zeuge S. sei mit dem durch ihn geführten Lkw so dicht in die Lücke vor dem Zeugen B. auf der rechten Fahrspur eingefahren, dass es dadurch zu einer für diesen nicht vorwerfbaren Verkürzung des Sicherheitsabstandes gekommen sei.
a)Der Anscheinsbeweis greift bei Vorfahrtsverletzungen, insbesondere dann nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug kurz zuvor vom Beschleunigungsstreifen in den durchgehenden Fahrstreifen der Autobahn eingefahren ist, auf welchem sich der Auffahrende gerade befand (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 4 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 1595; Hentschel a.a.O., § 4 StVO Rdnr. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Vorfahrt vor dem Einfahrenden hat der durchgehende Verkehr auf der Autobahn; der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert (Hentschel a.a.O., § 18 StVO, Rdnr. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). In diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVO zu beachten. Danach müssen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, was auf den durch den Zeugen B. gesteuerten Lastzug zutraf, auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten. Der Zeuge S. hätte deshalb bei seiner Einfahrt auch diese für den nachfolgenden und vorfahrtberechtigten Zeugen B. geltende Mindestabstandsvorgabe nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dürfen.b)Im Ergebnis kann aber die Klärung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, ob dem Zeugen S. bei der Einfahrt auf die rechte Fahrspur der Autobahn eine sich in einer unzulässigen Verkürzung des Sicherheitsabstandes äußernde Vorfahrtverletzung anzulasten ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte diese Tatsache nichts an der haftungsrechtlichen Einordnung der Unfallbeteiligung des Beklagten, die durch das Fehlen einer Ersatzverpflichtung gegenüber der T. N. A. gekennzeichnet ist. Denn eine unfallursächliche Vorfahrtverletzung des Zeugen S. kann dem Beklagten nicht als ein eine eigene Schadensersatzverpflichtung begründender Umstand angelastet werden. Das verkehrswidrige Verhalten hätte nur Bedeutung für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Zeuge B. und die Halterin des durch ihn geführten Lastzuges gegenüber der geschädigten Truckcenter Nutzfahrzeuge AG gemäß §§ 7, 17, 18 StVG ersatzpflichtig sind.
III.
1)Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 StVG). Diese Abwägung gilt auch für die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (§ 18 Abs. 3 StVG). Wie oben zu I. ausgeführt, gelten diese Grundsätze auch für den Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB.2)Bei allen in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen ist zu Lasten des Beklagten mangels eines feststellbaren Verschuldens nur die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr als ein seine potentielle Mithaftung begründender Umstand zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob dem Zeugen B. nach Anscheinsgrundsätzen ein Verschuldensvorwurf wegen der Auffahrkollision zu machen ist oder ob der Zeuge S. den Auffahrunfall durch eine Vorfahrtverletzung zum Nachteil des Zeugen B. zumindest mitverschuldet hat, fällt in jedem Fall bei einer Abwägung die von dem Pkw des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Denn die Betriebsgefahranteile, die von dem durch den Zeugen B. gesteuerten und mit einem Schaufelbagger beladenen Lastzug einerseits sowie von dem durch den Zeugen S. geführten Lkw mit Kofferaufbau andererseits ausgingen, waren allein schon wegen der bewegten Massen im Ansatz deutlich höher als die Betriebsgefahr, die mit der Autobahnfahrt des Pkw des Beklagten verbunden war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb des Pkw eine gesteigerte Gefahrensituation wegen des plötzlich drucklos gewordenen Reifens eingetreten war. Das Ausmaß des damit verbunden gewesenen Gefährdungspotentials hielt sich jedoch in Grenzen, da es dem Beklagten gelungen war, seinen Pkw ohne Schädigung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von der rechten Fahrspur in eine Nothaltebuch zu manövrieren.3)Ganz eindeutig schwerer als die von dem Pkw des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr wiegt das unfallursächliche Fehlverhalten, welches entweder dem Zeugen B. wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Abstandsvorschrift des § 4 StVO oder dem Zeugen S. wegen einer fahrlässigen Missachtung der Vorfahrtvorschrift des § 18 Abs. 3 StVO bei der Auffahrt auf die Autobahn vorzuhalten ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der durch den Zeugen B. mitgeführte lange Sattelauflieger schwer mit einem Schaufelbagger beladen war, so dass er bei dem Versuch der Auffahrt auf die Autobahn auf die Einhaltung des nach § 4 Abs. 3 StVO erforderlichen Mindestsicherheitsabstandes von 50 Metern achten musste. Im Vergleich dazu war der Beklagte aufgrund einer Reifenpanne von einer plötzlichen Notsituation betroffen, in der sich zu seinen Lasten kein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen lässt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 17.102,15 €.Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Klägerin aus.Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. E. K. E.