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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 96/10·14.03.2011

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion und Vorschäden (Saldo 500 €)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall stritten die Parteien über unfallbedingte Verletzungen und deren Kausalität trotz erheblicher Vorerkrankungen. Das OLG bejahte eine leichte HWS-Beschleunigungsverletzung (Grad I) mit Ausheilung binnen 3–6 Monaten und erhöhte das angemessene Gesamtschmerzensgeld auf 1.000 €. Weitergehende behauptete neurologische Schäden (u.a. Plexusläsion/Scapula alata), Schmerzensgeldrente und Haushaltsführungsschaden wurden mangels überwiegend wahrscheinlicher Unfallkausalität abgelehnt; zugesprochen wurde nur der Saldo von 500 € sowie reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich einer Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes erfolgreich (Saldo 500 €); im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei feststehender Primärverletzung kann die haftungsausfüllende Kausalität und Schadenshöhe nach § 287 ZPO unter erleichterten Beweisanforderungen geschätzt werden; erforderlich bleibt jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit.

2

Für die Zurechnung später auftretender neurologischer Ausfallerscheinungen ist ein enger zeitlicher und medizinisch plausibler Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen erforderlich; treten typische Befunde erst mit deutlichem zeitlichem Abstand auf, spricht dies gegen Unfallkausalität.

3

Ärztliche Atteste begründen allein regelmäßig keine durchgreifenden Zweifel an einem gerichtlichen Sachverständigengutachten, wenn sie pauschal bleiben und Untersuchungsmethoden sowie Befundgrundlagen nicht nachvollziehbar darlegen.

4

Eine Schmerzensgeldrente kommt grundsätzlich nur bei schweren, dauerhaften Beeinträchtigungen in Betracht; bei geringfügigen Verletzungen mit begrenzter Ausheilungsdauer ist sie nicht geschuldet.

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Ein Haushaltsführungsschaden ist nur ersatzfähig, soweit unfallbedingte Einschränkungen die Haushaltsführung in relevanter Weise mindern; geringfügige Beeinträchtigungen können durch Umorganisation und Mithilfe regelmäßig kompensiert werden und bleiben dann ohne Schadensersatzrelevanz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 412 ZPO§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO§ 7, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F.§ 842, 843 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3 O 416/07

Tenor

uf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 25. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 20. September 2005 in Krefeld auf der Straße Dießemer Bruch ereignet hat. Die Klägerin war Beifahrerin in dem durch ihren Ehemann gesteuerten Pkw BMW, auf welchen die Versicherungsnehmerin der Beklagten S. S., die einen Pkw VW Polo steuerte, anlässlicheines verkehrsbedingten Stillstandes auffuhr. Außer Streit steht die volle Haftung der Beklagten für das Schadensereignis dem Grunde nach.

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin – und gegebenenfalls in welchem Umfang – infolge des Kollisionsereignisses verletzt wurde. Bereits vor dem Datum des 20. September 2005 war die Klägerin u.a. wegen eines Zervikalsyndroms, einer Radikulopathie im Thorakalbereich sowie wegen eines Impingement Syndroms der Schulter in ärztlicher Behandlung. Am Tag des Unfallgeschehens begab sich die Klägerin zur Erstuntersuchung in das Krankenhaus M. H.. Dort wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Vorprozessual zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,-- €.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagte in der Hauptsache auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenform sowie auf Ausgleich eines behaupteten Haushaltsführungsschadens in Anspruch.

5

Dazu hat sie behauptet, sie habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion 2. Grades sowie eine Plexus-brachialis-Läsion nebst einer Nervenläsion an den Oberarmstreckseiten in Verbindung mit einer Scapula alata erlitten. Wegen der gravierenden Folgebeeinträchtigungen sei ihr ein schmerzfreies Leben nicht möglich. Selbst einfachste Bewegungen seien nur unter schweren Beeinträchtigungen zu verrichten. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt zu versorgen. Ihre Vorerkrankungen hätten sich nicht ursächlich auf das unfallbedingte Beschwerdebild ausgewirkt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie

8

1.

9

einen Betrag in Höhe von 10.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen,

10

2.

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ab Juni 2007 monatlich für die Dauer der Beeinträchtigung der Gesundheit eine entsprechende, angemessene Summe Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 500,-- € pro Monat, zu zahlen,

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3.

13

rückwirkend ab Februar 2006 an sie einen monatlichen Betrag für die erforderliche Haushaltshilfe in Höhe von 600,-- € zu zahlen,

14

4.

15

außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 423,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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                die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, die von der Klägerin streitig vorgetragene Beschwerdesymptomatik sei auf die Vorerkrankungen des Schulter-Arm-Syndroms sowie der Radikulopathie zurückzuführen. Ausweislich eines durch sie eingeholten Gutachtens des chirurgischen Sachverständigen M. sei es infolge des Unfalls allenfalls zu einem leichten Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule gekommen, wobei wegen der Vorschäden die Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr als 4 Wochen in Anspruch genommen habe.

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Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Dazu wird auf das Gutachten der neurologischen Sachverständigen Dr. G. vom 31. März 2009 (Bl. 114 ff. d.A.), auf die Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2009 und vom 25. Oktober 2009 (Bl. 150 ff. d.A.; Bl. 176 ff. d.A.) sowie auf das Terminprotokoll vom 2. März 2010 mit der Anhörung der Sachverständigen (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen.

20

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Es könne offen bleiben, ob die Klägerin infolge des Unfalles eine HWS-Distorsion erlitten habe. Wäre dies der Fall, rechtfertigte die Verletzung jedenfalls keinen höheren Schmerzensgeldanspruch als einen solchen im Umfang von 500,-- €. Dass die Klägerin an den weiteren behaupteten Beeinträchtigungen als Unfallfolge leide, habe sie nicht bewiesen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die beklagten Beschwerden auf dem Kollisionsereignis beruhten.

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Die gerichtlich bestellte Sachverständige habe plausibel ausgeführt, dass der neurologische Befund bei der Klägerin unauffällig sei und sich kein organisches Korrelat für die beklagten Beschwerden finden lasse. Eine neurologische Erkrankung, welche die Lebensführung der Klägerin potentiell beeinträchtigen könne, stehe daher zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Insbesondere habe sich bei der Untersuchung der Klägerin durch die Sachverständige kein Hinweis für eine Armplexusläsion  ergeben. Ebenso wenig habe die Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin an einer Scapula alata leide.

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Die seitens der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Atteste seien nicht geeignet, Zweifel hinsichtlich der verständlichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aufkommen zu lassen. So ergebe sich neben den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen über die durch die Neurologin Dr. D. diagnostizierten Krankheitsbilder nicht eindeutig, aufgrund welcher durchgeführten Untersuchungen welche genauen Beeinträchtigungen bei der Klägerin festgestellt worden seien.

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Auch habe die gerichtlich bestellte Sachverständige einen neurologisch unauffälligen Befund des Nackens ohne Ausfallerscheinungen der dortigen Nervenwurzeln festgestellt. Zudem fehlten nach den Erläuterungen der Sachverständigen Hinweise darauf, dass die Neurologin D. Untersuchungen durchgeführt habe, die zum neurologischen Standard gehörten.

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Es habe sich auch kein Anhalt dafür ergeben, dass die beklagten Beeinträchtigungen einen Dauerschaden darstellten, der wahrscheinlich auf einer behaupteten HWS-Distorsionsschädigung beruhe. Die behaupteten Arm-Nervenläsionen hätten nicht durch ein HWS-Trauma hervorgerufen werden können. Die insoweit allenfalls beeinträchtigungsfähig gewesenen Nervenwurzeln am Hals hätten sich als unauffällig dargestellt. Es seien auch keine Nervenläsionen festzustellen gewesen, die zu Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich hätten führen können. Solche Beschwerden könnten zudem auf mannigfaltigen Ursachen beruhen. Dazu zählten auch einige der Vorerkrankungen der Klägerin, wie etwa die Affektionen im zervikalen Bereich, das Zerviko-brachial-Syndrom sowie die Radikulopathie im Thorakalbereich. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bestrittene HWS-Distorsion für die Beschwerden ursächlich sei, sei deshalb nicht feststellbar.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und macht dazu im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Deshalb weise das Urteil gravierende Mängel auf, die bereits bei der mündlichen Vernehmung der Sachverständigen aufgetreten seien. Insbesondere habe das Landgericht die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin mehrfach neuere Atteste von Fachärzten vorgelegt habe, die bestätigten, dass sie zweifelsohne über eine Skapula alata rechts verfüge. Deshalb bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen mehreren Fachleuten, wobei als Einzige die Sachverständige Dr. G. eine von der Meinung der übrigen Ärzte abweichende Auffassung vertrete. Die Entscheidung der Vorsitzenden Richterin des Landgerichts, die vorgelegten Atteste als sehr allgemein und nicht eindeutig zu bezeichnen, stelle eine nicht zulässige Beweiswürdigung dar.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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                die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur einen geringen Teilerfolg.

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Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache nur insoweit, als das Schmerzensgelderkenntnis betroffen ist. Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin ihrer Behauptung entsprechend unfallbedingt eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule erlitten hat, weil es auch im Falle des Eintritts einer solchen Primärschädigung das vorprozessual in Höhe von 500 € gezahlte Schmerzensgeld zum Ausgleich der immateriellen Schäden der Klägerin als ausreichend erachtet hat. Es steht hingegen zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin infolge der Auffahrkollision vom 20. September 2005 eine leichte, erstgradige Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule davongetragen hat. Die damit verbunden gewesenen immateriellen Beeinträchtigungen rechtfertigen es, der Klägerin eine billige Entschädigung in Geld in Höhe von 1.000 € zu zuerkennen, so dass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der Beklagten der tenorierte Schmerzensgeldsaldo verbleibt.

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Im Übrigen schließt sich der Senat den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen zu den körperlichen und gesundheitlichen Auswirkungen des Kollisionsereignisses an. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass sich unfallbedingt bei der Klägerin eine Plexus-brachialis-Läsion sowie eine Nervenläsion an den Oberarmstreckseiten sowie eines Scapula alata ergeben hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin infolge der Auffahrkollision von einer Primärverletzung in Form einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule betroffen war und deshalb zu ihren Gunsten im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO einschlägig ist. Sollte die Klägerin ihrer Behauptung entsprechend weiterhin unter neurologischen Ausfallerscheinungen im Schulter- und Armbereich bis hin zu einer Armplexusparese (Armlähmung) leiden, wären diese Beeinträchtigungen nicht auf das mehr als fünf Jahre zurückliegende Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern auf ihre Vorerkrankungen im Nacken-, Schulter- und Brustbereich.

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Nach dem Ergebnis der ausführlichen erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens mit zwei ergänzenden Stellungnahmen sowie mittels einer Anhörung der Sachverständigen ist der fragliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Es besteht kein Anlass, im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Atteste der sie behandelnden Ärzte in der Berufungsinstanz eine ergänzende Beweisaufnahme durch Vernehmung sachverständiger Zeugen oder gar durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (§ 412 ZPO) durchzuführen. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G. und die darauf gestützte Begründung des angefochtenen Urteils vermögen auch im Hinblick auf die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht zu überzeugen. Nach der zutrefenden Beweiswürdigung des Landgerichts lässt sich weder unmittelbar noch mittelbar ein Kausalzusammenhang – auch nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit – zwischen der Auffahrkollision und fortbestehenden Beschwerden der Klägerin erkennen. Die unfallbedingte leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ist innerhalb weniger Monate nach dem Schadensereignis folgenlos abgeheilt; eine möglicherweise dann verbliebene Schmerzsymthomatik im Schulter-Arm-Bereich ist unfallunabhängiger Genese und allein auf Anlageschäden der Klägerin zurückzuführen.

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Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

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I.

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Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil in dem Umfang nicht gegeben, in welchem das Landgericht – abgesehen von einer leichten Zerrungsverletzung der Halswirbelsäule – die übrigen von der Klägerin beklagten Beschwerden nicht in einen Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. September 2005 zu bringen vermocht hat.

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1)Die Beklagten haben erstinstanzlich die Möglichkeit eingeräumt, dass sich bei der Klägerin infolge der Auffahrkollision eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule eingestellt hat verbunden mit dem Vorbringen, die damit verbunden gewesenen immateriellen Beeinträchtigungen seien nach maximal vier Wochen abgeklungen (Klageerwiderung vom 29. Januar 2008; Bl. 43 d.A.). Diese Darlegung ist dem Gutachten des Privatsachverständigen Dr. M.r entnommen, welches dieser unter dem Datum des 14. Februar 2007 für die Beklagte erstellt hat (Bl. 82-84 d.A.). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin infolge des Unfallereignisses tatsächlich von einer HWS-Distorsionsschädigung betroffen war, deren Folgen allerdings nicht innerhalb weniger Wochen abgeklungen sind, sondern deren Ausheilung einen Zeitraum von mehreren Monaten – äußerstenfalls von sechs Monaten – in Anspruch genommen hat.

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a)Ausweislich des sog. Notfallbriefes des Krankenhauses M.-H. vom 20. September 2005, in das sich die Klägerin zur Erstuntersuchung begeben hatte, wurde bei der Klägerin eine HWS-Distorsion II. Grades diagnostiziert (Bl. 12 d.A.). Für das in dem Notfallbrief als Anschlussuntersuchung dargelegte neurologische Konsil sorgte am 20. September 2005 der Oberarzt der Neurologischen Abteilung des Krankenhauses, Dr. M.. Dieser diagnostizierte – wie sich aus dem Erstgutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. G. vom 31. März 2009 ergibt – ein „HWS-Schleudertrauma I. Grades (bis II. Grades)“  (Bl. 117 d.A.).

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b)Nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule nicht über eine leichte Beeinträchtigung ersten Grades hinausging.

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aa)Denn die bei der Klägerin anlässlich ihrer Erstuntersuchung geäußerte Beschwerdesymptomatik war begrenzt.  Sie beschränkte sich auf „Schmerzen im Nackenbereich mit Bewegungseinschränkung“ sowie „Ausstrahlung der Schmerzen mit Kribbeln in beiden Armen (Bl. 12 d.A.). Anzeichen eines Erbrechens oder einer Übelkeit ergaben sich nicht. Ebenso wenig förderte die röntgenologische Untersuchung einen Anhalt für eine knöcherne Verletzung der Halswirbelsäule zutage (Bl. 12 d.A.). Eine am 8. Dezember 2005 durchgeführte kernspintomografische Untersuchung der Halswirbelsäule ergab nach dem Erstgutachten der Sachverständigen Dr. G. keinen Nachweis für eine Wirbelkörperfraktur, einen Bandscheibenprolaps oder eine Spinalkanalstenose (Bl. 120 d.A.).

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bb)Bereits an dieser Stelle sei auf die Darlegung der Sachverständigen Dr. G. hingewiesen, dass sich bei der initialen neurologischen Untersuchung der Klägerin am 20. September 2005 durch Dr. M. kein Anhalt für neurologische Defizite fand; eine ebenfalls am 20. Dezember 2005 durch den Neurologen Dr. K. durchgeführte Untersuchung führte zu der Beurteilung, dass „nach HWS-Distorsion elektrophysiologisch kein Anhalt für eine wesentliche Plexus-Läsion“ bestand. Armschmerzen hat Dr. K. auf ein beginnendes Sulcus-ulnaris-Syndrom im Bereich des distalen Sulcus zurückgeführt, also – wie die Sachverständige im Termin vom 2. März 2010 erläutert hat – auf einen Engpass im Ellenbogen, der u.a. durch häufiges Aufstützen entsteht (Bl. 208 d.A.). Schließlich hat die Sachverständige auch bei ihrer eigenen Untersuchung der Klägerin keine Ausfallerscheinungen der cervicalen Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt (Bl. 151, 178 d.A.).

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cc)Eine HWS-Distorsionsschädigung des Schweregrades II nach Erdmann geht zumeist mit einer längeren Bettlägerigkeit sowie einer Arbeitsunfähigkeit einher (vgl. Schmidt/Senn/Wedig/Baltin/Grill, Schleudertrauma – neuester Stand – S. 6, 7). Derartige Folgeerscheinungen lassen sich jedoch weder dem Vorbringen der Klägerin noch den zu den Akten gereichen ärztlichen Unterlagen entnehmen. Ausweislich der Angaben, welche die Klägerin gegenüber der Sachverständigen Dr. G. gemacht hat, geht sie einer Angestelltentätigkeit bei der V. V. nach, ohne dass im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen – soweit sich dies anhand des Akteninhalts beurteilen lässt – Ausfallzeiten bekannt geworden sind.

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2)Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die leichte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule der Klägerin bereits in einem Zeitraum von vier Wochen abgeheilt war. Denn nachdem die Klägerin ausweislich des Berichtes des sie behandelnden Hausarztes Dr. F. vom 4. April 2006 (Bl. 13 d.A.) bei ihm am 21. September 2005 mit Klagen über Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in beide Arme vorstellig geworden war, begab sie sich sechs Tage später mit demselben Beschwerdebild wieder in seine Behandlung. Deshalb sah sich der Zeuge Dr. F. veranlasst, eine medikamentöse Therapie einzuleiten, ohne dass sich bis zum 17. November 2006 eine Besserung einstellte (Bl. 13 d.A.). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bekam die Klägerin im Zusammenhang mit dem Beschaffungsdatum des 20. Oktober 2005 noch eine Cervical Stütze verordnet (Bl. 42 d.A.). Schließlich sah der Hausarzt sich veranlasst, die Klägerin am 17. November 2006 an die Neurologin Dr. D. zu überweisen.

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II.

50

Aus den Attesten der Neurologin Dr. D.i geht indes nicht hervor, wann die Klägerin in der Zeit nach dem 17. November 2006 bei ihr vorstellig wurde und wie oft die Klägerin in den Folgemonaten ihre Praxis aufsuchte. Aus den nachfolgend im Einzelnen noch darzulegenden Gründen vermag der Senat nicht – ebenso wenig wie das Landgericht – seinen Feststellungen zu den unfallbedingten körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin die Atteste der Zeugin D. zugrunde zu legen. Fest steht jedenfalls, dass die Klägerin ausweislich des Berichtes des Hausarztes Dr. F. am 4. April 2006 erst wieder am 30. März 2006 als Schmerzpatientin bei ihm vorstellig wurde, wobei er Zeichen einer Nervenläsion wie Hypästhesien neben Hyperästhesien an den Oberarmstreckseiten vorfand (Bl. 13 d.A.). Deswegen leitete der Zeuge Dr. F. eine Schmerztherapie mit Opiaten ein. Die seitens der Klägerin Ende März 2006 beklagten neurologischen Ausfallerscheinungen können nicht mehr in einen Kausalzusammenhang mit der Unfallverletzung der Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule gebracht werden.

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1)Im Rahmen der Beweiswürdigung lässt der Senat nicht unberücksichtigt, dass zugunsten der Klägerin wegen der feststellbaren Primärverletzung in Form der Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule die Beweismaßerleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO für die Beantwortung der Tatsachenfrage maßgeblich ist, ob das Unfallereignis neurologische Folgeerscheinungen in Form einer Plexus-brachialis-Läsion sowie einer Nervenläsion an den Oberarmstreckseiten bis hin zu einer Scapula alata hervorgebracht hat. Der Schadensnachweis gemäß § 287 ZPO setzt eine Überzeugungsbildung des Tatrichters voraus, für die je nach Lage des Falles eine höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rdnr. 46 mit Hinweis auf BGH VersR 1995, 422 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch ständige Rechtsprechung des Senats). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vermag der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Unfallbedingtheit der von der Klägerin beklagten neurologischen Beeinträchtigungen zu gewinnen.

52

2)Die durch den Zeugen Dr. F. für das Datum des 30. März 2006 überlieferten Hypästhesien und Hyperästhesien an den Oberarmstreckseiten stellen nach den durch die Sachverständige Dr. G. bei ihrer Anhörung im Termin vom 2. März 2010 gemachten Erläuterungen neurologische Ausfallerscheinungen in Form verminderter bzw. verstärkter Berührungsempfindlichkeit dar (Bl. 207 d.A.).

53

3a)Nach der weiteren plausiblen Erläuterung der Sachverständigen sind solche Ausfallerscheinungen im Notfallbrief des Krankenhauses M. H. vom 20. September 2005 nicht beschrieben: Vielmehr stellt sich das darin beschriebene „Kribbeln in beiden Armen“ als Erscheinung in Form einer Dysästhesie dar. Diese war noch – wie bereits festgestellt – durch die leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule verursacht. Dies gilt jedoch nicht mehr für die mehr als sechs Monate später durch Dr. F. angegebenen neurologischen Ausfälle (Hpästhesien und Hyperästhesien). Insoweit verbleibt es bei der Feststellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass sich keine Anhaltspunkte für unfallbedingte neurologische Defizite in Form einer Schädigung der cervikalen  Nervenwurzeln, einer Nervenläsion oder eine Läsion des Armnervengeflechts (Plexus-brachialis-Läsion) ergeben haben.

54

b)Überzeugend ist die Darlegung der Sachverständigen in ihrem zweiten Nachtragsgutachten vom 25. Oktober 2009, eine nennenswerte unfallbedingte Armplexusschädigung hätte bereits zum Zeitpunkt der unfallnahen Untersuchungen durch die erfahrenen Neurologen Dr. M. sowie Dr. K. festgestellt werden müssen (Bl. 177 d.A.). Auch eine isolierte Schädigung der Scapula alata durch den Unfall hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet (Bl. 209 d.A.).

55

c)Der Senat vermag deshalb nicht der Einschätzung des Hausarztes Dr. F. seinem Bericht vom 4. April 2006 zu folgen, wonach für die Zeit ab dem 30. März 2006 die Diagnose einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule in dem Sinne zu ergänzen sei, dass im Vordergrund eine traumatische Plexusläsion mit einem schwer beeinflussbaren Schmerzsyndrom stehe. Da im Ergebnis für die Zeitspanne zwischen der Überweisung der Klägerin an die Zeugin Dr. D. und ihrer erneuten Vorstellung bei dem Zeugen Dr. F. am 30. März 2006 sich keine Beschwerden mehr feststellen lassen, die spezifisch für eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule sind, ist die Feststellung zu treffen, dass jedenfalls bis Ende März 2006 die Folgen dieser Verletzung weitgehend abgeheilt waren und in der Zeit danach für eine Beschwerdesymptomatik der Klägerin eine nicht unfallbezogene neurologische Störung ursächlich wurde. Von Bedeutung ist diesem Kontext insbesondere die Darlegung der Sachverständigen G. in ihrem Erstgutachten vom 31. März 2009, dass bei einer unfallbedingten Armplexusläsion darauf zurückzuführende Ausfälle sofort hätten feststellbar sein müssen und nicht erst – wie dies tatsächlich der Fall ist – mit einem ganz markanten zeitlichen Abstand (Bl. 128 d.a.).

56

4a)Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie durch sie behauptet, tatsächlich an den Schmerz- und Bewegungsbeeinträchtigungen durch eine Plexus-brachialis-Läsion, eine Nervenläsion an den Oberarmstreckseiten sowie durch eine Scapula alata leidet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat in ihrem Erstgutachten vom 31. März 2009 ausgeführt, bei ihrer umfassenden neurologischen Untersuchung der Klägerin kein organisches Korrelat für die beklagten Beschwerden gefunden zu haben (Bl. 128 d.A.). Konkret hat sie bei ihrer Anhörung im Termin vom 2. März 2010 bei Vorhalt des Berichtes des Hausarztes F. vom 4. April 2006 mit der Bezugnahme auf die durch Dr. D. attestierte Plexus-brachialis-Läsion angegeben, eine derartige Verletzung nicht festgestellt zu haben (Bl. 207 d.A.).

57

b)Selbst wenn sich aber bei der Klägerin längere Zeit nach dem Unfallgeschehen Beschwerden und Beeinträchtigungen neurologischer Genese eingestellt haben und diese bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauern sollten, lassen sie sich jedenfalls nicht mehr in einen irgendwie gearteten Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis bringen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die durch Dr. D. bei ihrer neurologischen Untersuchung am 20. Oktober 2006 diagnostizierte inkomplette Lähmung (Parese) der Abduktoren und Außenrotatoren des Schultergelenkes rechtsseitig mit entsprechender Atrophie (Bl. 21 d.A.).

58

aa)Als alleiniger Verursachungsgrund kommen insoweit die ausgeprägten Vorerkrankung der Klägerin in Betracht. Die Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin weniger als vier Monate vor dem Kollisionsereignis sich noch in ärztlicher Behandlung wegen eines Impingement Syndroms der Schulter befand (Bl. 40 d.A.). Dabei handelt es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks durch chronische Überlastung. Gegen Ende des Jahres 2004 und zu Beginn des Jahres 2005 erfolgte eine ärztliche Behandlung wegen einer Radikulopathie im Thorakalbereich. Dabei handelt es sich um Schmerzen im Brustkörperbereich, die – wie die Sachverständige Dr. G. bei ihrer mündlichen Anhörung erläutert hat – durch eine Nervenschädigung der Brustwirbelsäule bedingt sind. Im Frühjahr des Jahres 2004 war ausweislich eines Berichtes des Hausarztes Faure vom 24. November 2006 die Diagnose eines Cervikalsyndroms gestellt worden; diese Störung war von einem akuten Schmerz der Nackenmuskulatur begleitet, der bei Arbeiten in Zwangshaltung aufgetreten war (Bl. 20 d.A.). Etwas mehr als zwei Monate vor dem Schadensereignis vom 20. September 2005 befand sich die Klägerin noch wegen Rheumatismus in ärztlicher Behandlung (Bl. 40 d.A.). Plausibel hat die Sachverständige Dr. G. bei ihrer Anhörung dargelegt, eine derartige Erkrankung sei grundsätzlich geeignet, Schmerzen im Bewegungsapparat hervorzurufen (Bl. 210 d.A.).

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bb)Als unfallunabhängig ist auch das im Befundbericht des Neurologen Dr. K. vom 20. Dezember 2005 als mögliche Ursache für die Brachialgie (Armschmerz) angegebene Sulcus-Ulnaris-Syndrom zu sehen. Dabei handelt es sich – wie die Sachverständige Dr. G. erläutert hat – um einen Engpass im Ellbogen, der u.a. durch häufiges Aufstützen entsteht.

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cc)Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin unstreitig auch am 30. November 2005 von einer Gehirnerschütterung betroffen war. Diese setzt zwangsläufig – wie auch die Sachverständige dargelegt hat (Bl. 210 d.A.) - eine traumatische Einwirkung in irgendeiner Form voraus. Auch dieses Trauma kommt als Ursache für neurologische Folgebeeinträchtigungen der Klägerin in Betracht.

61

5)Darüber hinaus lässt sich auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die HWS-Distorsion der Halswirbelsäule im Hinblick auf Vorschädigungen der Klägerin im Sinne einer Mitursächlichkeit nur der letzte Auslöser für die beklagten fortwährenden neurologischen Beeinträchtigungen darstellt. Insoweit hat die Sachverständige Dr. G. bei ihrer Anhörung im Termin vom 2. März 2010 in jeder Hinsicht überzeugend erläutert, dass eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule nicht zwangsläufig zu einer Nervenläsion im Schulter-Armbereich führt. Denn bei einer Distorsionsverletzung kommt es zu einer Überstreckung von Bändern, was nicht automatisch zur Folge hat, dass auch nervale Schädigungen auftreten. Eine Nervenläsion an den Oberarmstreckseiten sowie eine Plexus-brachialis-Läsion, so die Sachverständige weiter, kann nicht durch ein HWS-Trauma hervorgerufen werden, sondern es können allenfalls die Nervenwurzeln am Hals betroffen sein. Eine derartige Nervenwurzelschädigung hat sich jedoch bei zwei Kernspintomografien der Halswirbelsäule sowie der Brustwirbelsäule am 8. und 9. Dezember 2005 nicht feststellen lassen (Bl. 206 d.A.).

62

III.

63

Der Senat hat keinen Anlass, auf den Antrag der Klägerin hin deren Hausarzt Dr. F. sowie die sie behandelnde Neurologin Dr. D. zeugenschaftlich zu den anspruchsbegründenden Behauptungen in Bezug auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beklagten neurologischen Störungen und Unfallbeeinträchtigungen zu vernehmen.

64

1)Zunächst ist allgemein auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemein Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH VersR 2008, 235, 236). Bei der Frage nach einem Ursachenzusammenhang zwischen den durch die klagende Partei geltend gemachten Beschwerden mit einem bestimmten Unfallgeschehen kommt es maßgeblich auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussage von – auch ärztlichen Zeugen – an (BGH NZV 2000, 121).

65

2)Die zu den Akten gelangten Atteste der in der Vergangenheit mit der Behandlung der Klägerin befasst gewesenen Ärzte waren Gegenstand der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte neurologische Sachverständige Dr. G.. Dies ergibt sich aus der „Vorgeschichte nach Aktenlage“ zu Beginn ihres Erstgutachtens vom 31. März 2009 (Bl. 117 ff. d.A.). Dieses steht in Bezug auf den Ausschluss des Unfallereignisses als Ursache für eine neurologische Schädigung der Klägerin in Übereinstimmung mit dem seitens der Beklagten überreichten Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 14. Februar 2007 (Bl. 82 ff. d.A.). Auch darin ist u.a. ausgeführt, eine Plexusläsion sei dem ärztlichen Erstbefund nicht zu entnehmen (Bl. 84 d.A.).

66

3)Die Klägerin hat sukzessiv Einwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgebracht, die auf die Atteste Dr. F. vom 4. April 2006, Dr. D. vom 23. Oktober 2006, 27. April 2007, 6. August 2009 sowie auf das Attest des Orthopäden Dr. M. vom 20. November 2009 gestützt waren. Diese Einwendungen haben dazu geführt, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige unter dem Datum des 22. Juni 2009 ein erstes sowie unter dem Datum des 25. Oktober 2009 ein zweites Nachtragsgutachten gefertigt hat. Schließlich kam es im Termin vom 2. März 2010 auf Antrag der Klägerin zu einer Anhörung der Sachverständigen Dr. G.. Diese hat in überzeugender Weise ihre gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerung bezogen auf die Angriffe der Klägerin verteidigt und hat insbesondere noch einmal anlässlich ihrer Anhörung in plausibler Weise den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis, insbesondere der HWS-Distorsion, und den von der Klägerin behaupteten nervlichen Läsionen einschließlich einer Scapula alata dargetan.

67

4)Was nervliche Schädigungen und neurologische Beeinträchtigungen anbelangt, beruht der Bericht des Dr. F. vom 4. April 2006 bis zum Zeitpunkt der Neuvorstellung der Klägerin in seiner Praxis am 30. März 2006 allein auf den Angaben der Zeugin Dr. D..

68

5)Deren in den verschiedenen Attesten zusammenfassten Angaben sind jedoch entgegen der seitens der Klägerin vertretenen Ansicht nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen G. hervorzurufen. Der Inhalt der Atteste der Zeugin Dr. D. ist entsprechend den zutreffenden Angaben im angefochtenen Urteil sehr allgemein gehalten. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, aufgrund welcher durchgeführter Untersuchungen zu welchem Zeitpunkt welche genauen Beeinträchtigungen bei der Klägerin festgestellt wurden (Bl. 220 d.A.). Auch fehlen nach der Erläuterung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Hinweise darauf, dass die Zeugin D. Untersuchungen durchgeführt hat, die zum neurologischen Standard bei der Einordnung einer Scapula alata gehören.

69

6)Ergänzend ist auszuführen, dass sich mit den Attesten der Zeugin Dr. D. zahlreiche Zweifelsfragen verbinden.

70

a)In ihrer schriftlichen Ausführung vom 23. Oktober 2006 hat sie „eine Beschleunigungsverletzung… des Schultergürtels“ als ärztlich bestätigte Folge des Heckaufpralls bei angelegtem Gurt bezeichnet; zudem hat sie „ein direktes Schultertrauma“ angegeben (Bl. 21 d.A.). In ihrem Folgeattest vom 6. August 2009 hat sie relativierend nur noch einen „dringenden Verdacht auf eine Beschleunigungsverletzung … des Schultergürtels nach Autounfall (Heckaufprall)“ angegeben (Bl. 174 d.A.). Entscheidend ist, dass sich entgegen der Festlegung der Zeugin Dr. D. in ihrem Erstattest gerade nicht feststellen lässt, dass sich „ärztlicherseits bestätigt“ eine Beschleunigungsverletzung des Schultergürtels eingestellt hat. Im Notfallbrief des Krankenhauses M. H. vom 20. September 2005 ist nur von einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule die Rede, nicht aber von einer solchen des Schultergürtels. Soweit darin eine Ausstrahlung der Schmerzen mit Kribbeln bis in beide Arme erwähnt ist, handelt es sich dabei der Erläuterung der Sachverständigen Dr. G. gemäß lediglich um eine Reizerscheinung (Dysästhesie) als Folge der HWS-Distorsion (Bl. 207 d.A.). Neurologische Ausfallerscheinungen in Form von Hypästhesien und Hyperästhesien im Oberarmbereich lassen sich, wie bereits dargelegt, die Authentizität der Beschwerdeangaben der Klägerin unterstellt, erst mit dem Datum des 30. März 2006 in Verbindung bringen.

71

b)Darüber hinaus soll dem Attest Dr. D.i vom 23. Oktober 2006 zufolge die „Beschleunigungsverletzung, rsp. Zerrung oder Zugwirkung, im Bereich des oberen Plexus brachialis, rechts mehr als links … scharf von rechts oben nach links unten“ erfolgt sein (Bl. 21 d.A.). Eine solche Darstellung ist jedoch mit der Stoßwirkung der biomechanischen Belastung, die auf den Körper des Insassen des angestoßenen Fahrzeugs bei einem Heckaufprall einwirkt, nicht vereinbar. Denn der Körper erfährt eine ausschließlich nach vorn gerichtete Beschleunigungswirkung. Woher unter diesen Umständen eine scharf von rechts oben nach links unten gerichtete biodynamische Belastung herkommen soll, ist mehr als fraglich.

72

c)Zudem beruht das Erstattest der Zeugin Dr. D. vom 23. Oktober 2006 auf der Annahme einer „besonders großen Gewalteinwirkung (hohe Geschwindigkeit)“ (Bl. 22 d.A.). Das Vorbringen der Klägerin, die Versicherungsnehmerin der Beklagten sei „mit voller Wucht aufgefahren“ (Bl. 256 d.A.) ist streitig. Die fotokopierten Lichtbilder aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche die unfallbeteiligten Fahrzeuge zeigen, lassen wegen eines äußerlich kaum erkennbaren Beeinträchtigungsbildes an der Front des Pkw VW Polo sowie am Heck des Pkw BMW jedenfalls nicht darauf schließen, dass auf den Körper der Klägerin als Beifahrerin kollisionsbedingt eine übermäßig große Geschwindigkeitsveränderung als biomechanische Belastung eingewirkt hat (Bl. 102 ff. d.A.).

73

d)In ihrem Folgeattest vom 27. April 2007 hat die Zeugin Dr. D.i nochmals zu Beginn ausgeführt, es sei „ärztlicherseits bestätigt“, die Klägerin habe „eine posttraumatische Beschleunigungsverletzung des oberen Plexus“ erlitten – und zwar rechts mehr als links (Bl. 133, 164, 167 d.A.). Bei ihrer Anhörung im Termin vom 2. März 2010 hat die Sachverständige Dr. G. hingegen Folgendes in plausibler Weise dargelegt: Bei einem angeschnallten Fahrzeuginsassen verlaufe der Gurt schräg von oben rechts nach links unten. Deswegen könne eine symmetrische Zugbewegung, wie sie für eine beidseitige Plexusverletzung notwendig wäre, so nicht entstanden sein (Bl. 209 d.A.).

74

e)Auffällig ist darüber hinaus, dass die Zeugin Dr. D. im Zusammenhang mit der attestierten unfallbedingten Verletzung des oberen Armplexus die Seiten verwechselt hat: Nachdem sie unter dem Datum des 22. Oktober 2006 und demjenigen des 27. April 2007 ausgeführt hatte, die Beeinträchtigungen seien rechts größer als links, hat sie in ihrem Folgeattest vom 6. August 2009 korrigierend dargelegt, tatsächlich sei das Seitenverhältnis der Beeinträchtigungsintensität genau umgekehrt (Bl. 174, 188 d.A.). Die dazu abgegebene Erklärung („diese Daten sprechen dafür, dass vormals eine neurogene Schädigung des oberen Plexus brachialis linksseitig stattgefunden hat und diese nun Besserungstendenzen aufweist…“; Bl. 175, 189 d.A.) ist ebenfalls nicht überzeugend. Die Annahme einer irgendwie gearteten Besserung der Beschwerdesymptomatik steht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, das eine durchgehende unveränderte Beschwerdesymptomatik zum Gegenstand hat.

75

7a)Ebenso wenig wie das Landgericht misst der Senat dem durch die Klägerin überreichten Attest des Orthopäden Dr. M. vom 20. November 2009 (Bl. 187 d.A.) eine ausschlaggebende Bedeutung bei. Diese Bescheinigung erschöpft sich aufgrund einer erstmaligen Vorstellung der Klägerin in der Praxis des Zeugen am 17. November 2009 in der Diagnose u.a. einer Scarpula alata rechts sowie eines HWS-Syndroms (Bl. 187 d.A.). Auf welcher Untersuchung diese Feststellung beruht, bleibt offen. Es besteht der Verdacht, dass der Zeuge lediglich ungeprüft die Diagnoseangaben aus früheren ärztlichen Attesten übernommen hat.

76

b)Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für einen medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sind (BGH VersR 2008, 1133 mit Hinweis auf Mazzotti/Castro NZV 2008, 113, 114). Im vorliegenden Fall ist das in Rede stehende Attest erst mehr als 4 Jahre nach dem Unfallereignis gefertigt.

77

IV.

78

1a)Auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. steht der Klägerin unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren ein Restschmerzensgeld in Höhe von 500,-- € zu.

79

b)Ihre unfallbedingten Verletzungen gingen nicht über eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule hinaus. Allerdings war entgegen dem Vorbringen der Beklagten die Beeinträchtigung nicht bereits nach 4 Wochen ausgeheilt. Nachdem sie bis Ende September 2005 zweimal bei dem Zeugen Dr. F. wegen Schulter- und Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung bis in die Arme vorstellig geworden war und nachdem sie am 20. Oktober 2005 eine Nackenstütze verordnet bekommen hatte, sah sich ihr Hausarzt veranlasst, sie am 17. November 2005 an die Zeugin Dr. D. zu überweisen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass es dann in der Folgezeit zu einer Ausheilung der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule gekommen ist, ehe die Klägerin dann wieder Ende März 2006 bei ihrem Hausarzt wegen unfallfremder neurologischer Beeinträchtigungen vorstellig wurde. Soweit die Zeugin Dr. D. für die Zwischenzeit die Unfallbedingtheit einer festgestellten Plexus-brachialis-Läsion sowie einer Nervenläsion in Verbindung mit einer Scapula alata festgestellt hat, vermag der Senat dem aus den bereits ebenfalls dargestellten Erwägungen nicht zu folgen. Damit ist im Ergebnis von einer Ausheilungsdauer der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zwischen 3 und 6 Monaten auszugehen, denn für die Zeit ab Ende März 2006 lassen sich keine für eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule typischen Beeinträchtigungen mehr feststellen. Die im Vergleich zu der Einschätzung der Beklagten deutlich verlängerte Rekonvaleszenzzeit rechtfertigt es im Ergebnis, es nicht bei dem vorprozessual gezahlten Schmerzensgeld von 500,-- € zu belassen. Vielmehr steht der Klägerin das Doppelte dieses Betrages zu, so dass ein ihr als Kapitalbetrag zuzuerkennender Saldo von 500,-- € verbleibt.

80

2)Da es nur zu einer relativ geringfügigen Unfallverletzung mit begrenzten immateriellen Folgebeeinträchtigungen gekommen ist, hat die Klägerin keinesfalls Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente. Denn eine solche soll für lebenslange, schwere Dauerschäden vorbehalten bleiben, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet, wenn eine derartige Entschädigung nach den Umständen des Falles geboten ist (BGH NJW 1955, 1675; BGH VersR 1976, 967; BGH NJW 1979, 1654). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, bedarf keiner weiteren Darlegung.

81

3)Ebenso wenig ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab Februar 2006 den geforderten monatlichen Betrag von 600,-- € als Ersatz für einen Haushaltsführungsschaden auf der Rechtsgrundlage der §§ 842, 843 BGB zu ersetzen. Die Klägerin war als Folge des Unfalls nur von einer leichten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule betroffen, deren Folgen innerhalb von 3 bis 6 Monaten, also spätestens bis Ende März 2006, überwunden waren, ohne dass sich ein krankheitsbedingter Ausfall der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz feststellen lässt.  Sollten ab Februar 2006 noch Restbehinderungen im Zusammenhang mit der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin wegen der leichten Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule gegeben gewesen sein, wären solche marginalen Beeinträchtigungen allein schon wegen der Möglichkeit einer haushaltsbezogenen Mithilfe des Ehemannes ohne schadensersatzrechtliche Relevanz. Behinderungen der Haushaltsführungsfähigkeit von bis zu 20 % bleiben unberücksichtigt, da sie gewöhnlich durch technische Hilfsmittel, Umorganisation und Umverteilung der Hausarbeit aufgefangen werden können (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 197).

82

4)Im Ergebnis ist deshalb der für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin maßgebliche Gegenstandswert allein durch das ihr in der Resthöhe von 500,-- € zustehende Schmerzensgeld bestimmt. Die 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG macht den Betrag von 58,50 € aus. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20 % (Nr. 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich der von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasste Betrag von 83,54 €.

83

IV.

84

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich auf insgesamt 76.000,-- €. Davon entfällt auf das kapitalisierte Schmerzensgeldverlangen ein Anteil von 10.000,-- €, auf das schmerzensgeldbezogene Rentenverlangen ein solcher von 30.000,-- € (§ 42 Abs. 1 GKG) sowie auf das monatliche Zahlungsverlangen wegen einer Haushaltshilfe ein Anteil von 36.000,-- € (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG)).

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

86

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

87

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

88

Dr. S.                                                        K.                                          Dr. B.