Feststellungsurteil: Ersatzpflicht nur für nicht auf Sozialversicherung übergegangene Schäden
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben in der Berufung teilweise Erfolg. Das OLG Düsseldorf verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 5.517,59 € und sprach Feststellungen über den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 17.12.1999. Die Feststellungen wurden jedoch auf solche Ansprüche beschränkt, die nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Kosten- und Vollstreckbarkeitsfragen wurden unter Bezug auf die ZPO geregelt.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Zahlung und Feststellungen teilweise bestätigt, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungsurteilen über die Verpflichtung zur künftigen Ersatzleistung ist der Tenor regelmäßigt dahin zu begrenzen, dass er nur Ansprüche erfasst, welche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Ansprüche gehen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 116 Abs. 1 SGB X) teilweise kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger über; dies ist bei materieller Rechtskraft zu berücksichtigen.
Wird die uneingeschränkte Ersatzpflicht rechtskräftig festgestellt, ist es dem Schädiger bzw. dessen Versicherung untersagt, in einem späteren Leistungsklageverfahren wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers Einwendungen zu erheben.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.517,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuld-ner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen zukünftigen im-materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1999 zu ersetzen.
Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen zukünfti-gen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1999 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf So-zialversicherungsträger übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 % und die Klägerin zu 32 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Sie können verlangen, dass ihre von dem Landgericht festgestellte Verpflichtung, den zukünftigen materiellen Schaden der Klägerin zu ersetzen, mit der Einschränkung versehen wird, dass der diesbezügliche Anspruch der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Diese Einschränkung ist nicht nur eine nach guter Übung von der Rechtsprechung bei einem derartigen Feststellungstenor vorgenommene, rein deklaratorische Formulierung, sondern eine im Hinblick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung notwendige Begrenzung des Anspruchs, die der Regelfall erfordert, dass ein Teil der materiellen Schadensersatzansprüche aufgrund Gesetzes (etwa gemäß § 116 Abs.1 SGB X) bereits auf den Sozialversicherungsträger übergangen ist. Ist demgegenüber nämlich die uneingeschränkte Ersatzpflicht des Geschädigten rechtskräftig festgestellt worden, so ist es dem Schädiger und dessen Versicherung verwehrt, sich in eimem anschließenden Leistungsklageverfahren auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu berufen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Dr. E. E. H.