Kfz-Unfall: Keine fiktive USt bei Ersatzkauf; Standgebühren bei Annahmeverzug ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Nach einem Totalschaden stritten die Parteien im Berufungsverfahren u.a. über die Erstattung eines Umsatzsteueranteils aus der Ersatzbeschaffung sowie über Standgebühren und Restwertfragen. Das OLG verneinte einen Anspruch auf Umsatzsteuer, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug typischerweise steuerfrei am Privatmarkt erhältlich gewesen wäre und eine USt-Zuschlagberechnung auf einen fiktiven Steueranteil hinausliefe. Einen weiteren Restwertausgleich lehnte es wegen Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit ab. Standgebühren sprach es hingegen als Mehraufwand wegen Annahmeverzugs des Versicherers zu.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich (USt-Position entfällt); Berufung des Klägers nur bzgl. Standgebühren erfolgreich, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Umsatzsteuer ist im Rahmen der konkreten Ersatzbeschaffung nicht ersatzfähig, soweit sie wirtschaftlich nicht zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall erforderlich ist, insbesondere wenn ein vergleichbares Ersatzfahrzeug typischerweise steuerfrei am Privatmarkt erhältlich ist.
Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab und würde die begehrte Umsatzsteuerposition lediglich zu einer Erhöhung des (Netto-)Wiederbeschaffungswertes um einen fiktiven Mehrwertsteueranteil führen, ist sie mit konkreter Schadensabrechnung unvereinbar.
Die Wahl des Geschädigten, den Schaden auf Wiederbeschaffungsbasis unter Anrechnung des Restwertes oder durch Überlassung des Fahrzeugs zur Verwertung abzuwickeln, stellt keine Wahlschuld dar, sondern betrifft Abrechnungsmodalitäten innerhalb der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; eine Bindungswirkung nach § 263 Abs. 2 BGB tritt insoweit nicht ein.
Verwertet der Geschädigte das Unfallfahrzeug trotz Kenntnis eines erheblich höheren, befristeten Restwertangebots nicht rechtzeitig bzw. ermöglicht dem Schädiger/Versicherer dessen Nutzung nicht, kann ein daraus resultierender Mindererlös wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht ersetzt verlangt werden.
Gerät der Schädiger/Haftpflichtversicherer mit der Übernahme des Unfallfahrzeugs zur Verwertung in Annahmeverzug, sind erforderliche Stand- und Aufbewahrungskosten als Mehraufwendungen nach § 304 BGB ersatzfähig, sofern der Geschädigte rechtzeitig auf deren Anfall hingewiesen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 69/12
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 31. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.331,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,10 € seit dem 27.10.2011 und aus 1.292,47 € seit dem 23.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 22 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 67 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 33 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von den beiderseits zulässigen Rechtsmitteln hat die Berufung der Beklagten vollständig, diejenige des Klägers hingegen nur teilweise Erfolg.
I.
Die – ausschließlich gegen die Zuerkennung eines Umsatzsteueranteils in Höhe von 1.410,41 € gerichtete – Berufung der Beklagten ist begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Ersatzbeschaffung aufgewendeten Umsatzsteuer steht dem Kläger nicht einmal in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.
Der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu leistende Geldersatz soll den Geschädigten in die Lage versetzen, wirtschaftlich den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Unfallereignis bestand, d. h. sich ein mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug nach Bauart, Alter und Abnutzungszustand vergleichbares – unbeschädigtes – Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat der Sachverständige XXX in seinem Gutachten vom 23.08.2011 (Bl. 67 ff. d. A.) auf ca. 7.900,00 € beziffert und hierzu erläutert, dass üblicherweise vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters (ca. 6 Jahre) nicht im gewerblichen Kfz-Handel, sondern lediglich auf dem sog. Privatmarkt erhältlich seien, so dass Mehrwertsteuer in der Regel nicht anfalle (Bl. 73 d. A.). Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat der Kläger nicht in substantiierter Weise bestritten; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgeblichen regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu einem Preis von 7.900,00 € nicht erhältlich gewesen wäre. Zieht der Geschädigte – was ihm freisteht (BGH, NJW 2005, 2220) – aus Anlass des Unfalls den an sich erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten Erwerb eines neueren Fahrzeugs vor, stellt die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer keine Kostenposition dar, die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 115 d. A.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht oder – wie hier – diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs – ggf. unter Abzug des Restwertes (dazu s. u.) – ersetzt verlangen. Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er – bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes – den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einerseits entschieden, dass sich ein Geschädigter, der für sein beschädigtes Fahrzeug ein lediglich differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben hatte, keinen Abzug von dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen (Regel-) Steueranteil entgegenhalten lassen muss (BGH, NJW 2005, 2220). Andererseits hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten, der als Ersatz für ein älteres, auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen erworben hatte, die Erstattung der Differenz zwischen dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteuersatz und dem Regelsteuersatz mit der Begründung versagt, das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre ein „fiktiver Mehrwertsteueranteil“, der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre (BGH, NJW 2006, 285). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte – wie der Kläger – als Ersatz für ein älteres, üblicherweise nur auf dem Privatmarkt (und damit steuerfrei) angebotenes Fahrzeug einen jüngeren, regel- (oder differenz-) besteuerten Gebrauchtwagen erworben hat. Da der Kläger für ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug keine Umsatzsteuer hätte aufwenden müssen, liefe seine Berechnung ebenfalls auf die Erhöhung des (Netto-) Wiederbeschaffungswertes um einen fiktiven Mehrwertsteueranteil hinaus.
II.
Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als er von den Beklagten – zusätzlich zu den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Ummeldekosten in Höhe von 39,10 € – auch den Ersatz der Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € ersetzt verlangen kann. Im Übrigen bleibt sein Rechtsmittel ohne Erfolg.
1.
Ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der in dem Kaufpreis für das angeschaffte Ersatzfahrzeug enthaltenen Umsatzsteuer steht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht einmal in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu. Erst recht kann der Kläger insoweit keinen weitergehenden Betrag verlangen.
2.
Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Ersatz des „verbliebenen Restwertes“ (womit er die Differenz zwischen dem im Gutachten des Sachverständigen XXX zugrunde gelegten Restwertangebot der Firma XXX in Höhe von 4.650,00 € und dem durch die Veräußerung an die Firma XXX erzielten Preis von 3.600,00 € meint).
a)
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten – jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) – grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19). Letzteres hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch im Verhältnis zu einem Haftpflichtversicherer bejaht. Dieser habe nach § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a. F. (= § 115 Abs. 1 S. 3 VVG n. F.) zwar nur Schadensersatz „in Geld“ zu leisten. Damit werde aber nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden könne, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen, also z. B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen, der Anspruch des Geschädigten aus § 249 S. 2 BGB a. F. (= § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.), statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, aber nicht verkürzt (BGH, NJW 1983, 2694). Auch eine Beschränkung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Wahlrechts auf Fälle der Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis ist nicht angezeigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 – 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).
b)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich allerdings nicht um einen Fall der Wahlschuld im Sinne von § 262 BGB, sondern lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Selbst die gesetzlich vorgesehene Alternative zwischen Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) und dem dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.). Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen wahlweise auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Rechnet er auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er wiederum die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (s. o.). Inwiefern der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an seine Wahl gebunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wird, als auch die Frage, ob fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH, a. a. O.). Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob der Geschädigte sich den Restwert anrechnen lässt oder die beschädigte Sache dem Schädiger zur Verwertung überlässt. In allen Fällen kann eine Bindungswirkung gemäß § 263 Abs. 2 BGB nicht eintreten.
Auch mit der Erwägung, der Ersatzanspruch des Klägers sei mit der Zahlung des in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2011 (Bl. 24 d. A.) geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachforderungen ausgeschlossen seien (vgl. Lemcke, r+s 2002, 265, 272), kann eine Bindung des Klägers an die in diesem Schreiben vorgenommene Schadensberechnung im Streitfall nicht begründet werden. Denn der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 01.11.2011 (Bl. 25 d. A.) mitgeteilt, dass ein Abzug des Restwerts nicht zu erfolgen habe, so dass mit der am 04.11.2011 erfolgten Überweisung in Höhe von 3.250,00 € (vgl. Bl. 23 d. A.) nur eine – zunächst verdeckte – Teilforderung erfüllt wurde (vgl. BGH, a. a. O.). Ob – wie der Kläger in wenig nachvollziehbarer Weise meint – bereits seinen E-Mails vom 25.08.2011 und 23.09.2011 (Bl. 122 f. d. A.) zu entnehmen war, dass er den vollen Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs geltend machen wolle, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
c)
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich in diesem Punkt allerdings aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig. Ein Anspruch auf den – vom Landgericht missverständlich als „verbliebenen Restwert“ bezeichneten – vollen Wiederbeschaffungswertes steht dem Kläger schon deshalb nicht mehr zu, weil er, nachdem er die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs durch die am 11.01.2013 erfolgte Veräußerung an die Firma XXX doch selbst in die Hand genommen hat, nicht mehr in der Lage ist, den Beklagten das beschädigte Fahrzeug zur Verwertung zu überlassen. Das sachliche Begehren des Klägers kann daher entweder dahingehend verstanden werden, dass er seinen Schaden nunmehr doch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, diesen aber unter Zugrundelegung eines geringeren Restwertes (3.600,00 €) berechnen will, oder dahingehend, dass er in Höhe der Differenz zwischen dem in dem Gutachten des Sachverständigen XXX zugrunde gelegten (4.650,00 €) und dem tatsächlich realisierten Restwert (3.600,00 €) Schadensersatz wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 2. im Rahmen der Schadensregulierung (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangt.
Beide Begehren scheitern indessen daran, dass der Kläger die vergleichsweise ungünstige Verwertung seines Fahrzeugs aufgrund einer Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) selbst zu verantworten hat. Dem Kläger war aufgrund des Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverständigen XXX vom 23.08.2011 (Bl. 67 ff. d. A.) bekannt, dass ein Restwertangebot der Firma XXX in Höhe von 4.650,00 € mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Wochen ab Erstellung des Gutachtens vorlag, welches sich signifikant von den anderen im Gutachten aufgeführten Angeboten absetzte (vgl. Bl. 73 d. A.). Wenn er – was nahe gelegen hätte – diese günstige Verwertungsmöglichkeit schon nicht selbst ergreifen wollte, oblag es ihm zumindest, der Beklagten zu 2. die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebotes, d. h. bis zum 07.09.2011, anzutragen und ihr damit zu ermöglichen, von dem Restwertangebot der Firma XXX Gebrauch zu machen (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 114 d. A., mit Hinweis auf BGH, NJW 1983, 2694).
Dies hat der Kläger – und insoweit folgt der Senat den Feststellungen des Landgerichts – nicht getan. Die E-Mail vom 25.08.2011 (Bl. 123 d. A.), in welcher der Kläger unter Übersendung des Gutachtens und Hinweis auf die geplante Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs um Mittelung des Betrages bat, den er von der Beklagten zu 2. erhalten werde, lässt aus dem Empfängerhorizont der Beklagten zu 2. (§ 133 BGB) ein derartiges Begehren nicht ansatzweise erkennen. Für das im Schriftsatz vom 23.10.2012 (Bl. 119 d. A.) behauptete Telefonat, in dem der Kläger der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2., Frau XXX, mitgeteilt haben will, dass die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2. stattfinden solle, hat der Kläger – auch in der Berufung – keinen Beweis angetreten. Dem substantiierten Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2012 (Bl. 137 f. d. A.), wonach es lediglich am 24.08.2011 ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau XXX gegeben habe, in dem der Kläger mitgeteilt habe, er wolle „nach Gutachten“ abrechnen, ist der Kläger lediglich mit der Vermutung entgegen getreten, dass die zuständige Sachbearbeiterin ihn wohl falsch verstanden habe (Bl. 153 d. A.). Nach der Aktenlage hat der Kläger erstmals in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2011 (Bl. 25 d. A.) zu erkennen gegeben, dass er die Verwertung der Beklagten zu 2. überlassen wolle (wenngleich dort irrtümlich angeführt ist, das Fahrzeug sei bereits herausgegeben). Durch diese Verzögerung hat er eine Verwertung zu dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Wert vereitelt, weil das Restwertangebot der Firma XXX zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war.
3.
Anders verhält es sich mit den bei der Firma XXX ab dem 14.11.2011 angefallenen Standgebühren in Höhe von 1.292,47 €. Wenn der Kläger – wie oben ausgeführt – von den Beklagen verlangen durfte, ihm die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzunehmen, ist die Beklagte durch ihre Weigerung, das Fahrzeug zu übernehmen, in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 295 BGB). Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 – 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704). An der Erforderlichkeit der Aufwendungen besteht kein Zweifel, da ein Autowrack nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf und die Höhe der Standgebühren von ca. 3,00 € pro Tag (vgl. Bl. 66 d. A.) den üblichen Rahmen nicht überschreitet.
Insoweit kann dem Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit analog § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht angelastet werden, da er die Beklagte zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 26 d. A.) rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass ab dem 14.11.2011 Standgebühren anfielen. Dass der Kläger eine besonders günstige Verwertung des beschädigten Fahrzeugs versäumt bzw. vereitelt hat, berechtigte die Klägerin zwar zur Kürzung des zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes (s. o.), nicht aber zur Verweigerung der vom Kläger gewünschten Art der Schadensabwicklung. Die Beklagte zu 2. wehrt sich zwar – was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist – gegen die aus der einschlägigen Rechtsprechung folgende Belastung, sich im Rahmen der Schadensabwicklung auch auf dem Geschäftsfeld des Fahrzeughandels betätigen zu müssen, behauptet aber nicht, dass ihr nach dem 01.11.2011 keine Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs offen gestanden hätte. Hierzu hätte sie lediglich neue Restwertangebote einholen (was im Rahmen der Schadensprüfung ohnehin zum täglichen Geschäft der Haftpflichtversicherer gehört) und den meistbietenden Aufkäufer beauftragen müssen, das Fahrzeug in ihrem Namen beim Kläger abzuholen und den Kaufpreis unmittelbar an sie auszuzahlen (vgl. OLG Köln, a. a. O.).
Die bei der Firma XXX angefallenen Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € wurden nach dem von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bl. 167 f. d. A.) unmittelbar durch den Aufkäufer des beschädigten Fahrzeugs, die Firma XXX, beglichen, welcher den entsprechenden Betrag von dem gegenüber dem Kläger geschuldeten Kaufpreis in Abzug gebracht hat. Insofern sind die Standgebühren wirtschaftlich betrachtet vom Kläger aufgewendet worden.
Den in Bezug auf die Standgebühren als Hauptforderung geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 30,20 € hat der Kläger hingegen nicht schlüssig dargelegt, da weder ersichtlich ist, wie sich der Zinsbetrag errechnet (Zinssatz und Zeitraum?) noch auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage (Verzug?) die Firma XXX dem Kläger Zinsen in Rechnung gestellt hat.
4.
Einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Bearbeitungskosten für die Versendung des Fahrzeugbriefs in Höhe von 15,00 € hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Kläger hat zwar mit der Berufungsbegründung ein weiteres, unstreitig gebliebenes Schreiben der XXX Bank vom 05.10.2011 (Bl. 235 d. A.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass ihm die Kosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unfallbedingten Schaden, sondern um sog. Sowieso-Kosten, die dem Kläger auch ohne den Unfall entstanden wären, nur zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bearbeitungskosten decken lediglich den erhöhten Portoaufwand der XXX Bank für den sicheren Versand des Fahrzeugbriefs, welcher dem Kläger nach regulärer Ablösung der Finanzierung sowieso übersandt worden wäre. Mithin wäre er auch ohne die durch den Unfall veranlasste vorzeitige Abmeldung mit Bearbeitungskosten belastet worden.
5.
Der in erster Instanz ausgeurteilte Zinsanspruch ist in Bezug auf die Ummeldekosten in Höhe von 39,10 € rechtskräftig geworden. Der – außergerichtlich nicht geltend gemachte – Anspruch auf Ersatz der Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € ist erst mit der am 22.04.2013 (Bl. 175 d. A.) erfolgten Zustellung des Schriftsatzes vom 15.04.2013 (Bl. 167 d. A.) rechtshängig geworden und somit erst ab dem 23.04.2013 zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
6.
Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der zum damaligen Zeitpunkt berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, MDR 2008, 351). Danach ist hier von einem Gebührenstreitwert von (3.250,00 + 25,00 + 5,60) = 3.280,06 € auszugehen. Die erfolgreich eingeklagten Standgebühren waren ausweislich der im Prozess vorgelegten Korrespondenz (Bl. 34 f. d. A.) nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auch die Ummeldekosten waren nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil der Kläger sie vorgerichtlich erst nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend gemacht hat (Bl. 36 f. d. A.). Danach errechnet sich selbst bei Zugrundelegung des vom Kläger geforderten Gebührensatzes von 1,5 lediglich eine erstattungsfähige Gebühr in Höhe von (1,5 x 217,00 € + 20,00 € Auslagenpauschale + 19 % Umsatzsteuer =) 411,15 €, welche durch die von der Beklagten zu 2. am 16.01.2012 geleistete Zahlung in Höhe von 489,45 € vollständig ausgeglichen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.938,67 € (2.528,26 € für die Berufung des Klägers und 1.410,41 € für die Berufung der Beklagten).