Berufung: Gesamtschuldnerische Haftung bei Kollision von LKW und Portalkran
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt zusätzlichen Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem ein von den Beklagten gehaltener und gefahrener LKW mit einem schienenfahrenden Portalkran kollidierte. Zentral ist die Frage von Gefährdungshaftung und eigenem Fahrverschulden des Fahrers sowie die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten des Kranbetreibers. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 3.216,03 € (insgesamt 6.432,05 €) nebst Zinsen, da neben der Haftung nach §§ 7,18 StVG ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers feststand, während der Kranbetreiber keine zusätzliche Sicherungspflicht verletzt habe.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.432,05 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem schienenfahrenden Betriebsmittel kann der Halter und der Fahrer nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit §§ 823, 831 BGB gesamtschuldnerisch zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ein unfallursächliches Fahrverschulden vorliegt.
Die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach § 7 StVG steht einer Zurechnung vollständiger Schäden nicht entgegen, wenn zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers den Unfall mitverursacht hat.
Die Reichweite von Verkehrssicherungspflichten auf einem betrieblichen Arbeitsgelände bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs; deutlich erkennbare Abgrenzungen können weitergehende Sicherungsmaßnahmen entbehrlich machen.
Wer sich unbefugt in einen deutlich erkennbaren Gefahrenbereich begibt, kann sich nicht darauf berufen, vom Bediener gesehen worden zu sein; er hat den Gefahrenbereich zu beobachten und diesen bei Gefahr zu verlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8 O 446/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 8 O 446/02 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.432,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Wegen des Unfalls vom 09.10.2001 auf der Schrottinsel im Duisburger Hafen, bei dem der von dem Beklagten zu 2) gefahrene und von der Beklagten zu 1) gehaltene
LKW, KR-, mit dem auf Schienen fahrenden Portalkran der Klägerin kollidierte, hat die Klägerin gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 831 BGB Anspruch auf vollständigen Ersatz ihres Schadens. Sie kann daher von ihnen, über den bereits von dem Landgericht zugesprochenen Betrag von 3216,02 €, weitere 3.216,03 € nebst den zuerkannten Zinsen verlangen.
Neben der von dem Landgericht bereits zutreffend festgestellten Haftung der Beklagten aus Gefährdungsgesichtspunkten gemäß §§ 7, 18 StVG steht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) fest. Dieses besteht darin, dass er mit dem LKW die Fahrbahn zum Teil verlassen hat und sich – insoweit unbefugt – in den deutlich erkennbaren Gefahrenbereich des Kranes der Klägerin begeben hat. Es ist offenkundig, dass der zwischen den optisch gelb/schwarz angemalten und damit deutlich markierten, in regelmäßigen Abständen aufgestellten Abgrenzungspollern hindurch gefahrene und dicht an die Schienen gestellte LKW bei einer Fahrt des Krans erfasst werden würde. Der Beklagte zu 2) durfte dabei angesichts der Dimensionen des Krans und der weit weg von dem Schienenbereich entfernten sogenannten Katze des Krans, in der sich der Kranführer befand, nicht darauf vertrauen, von dem Kranführer gesehen zu werden. Er musste vielmehr den Kran ständig im Auge behalten und dafür Sorge tragen, den Gefahrenbereich sofort wieder zu verlassen, wenn sich der Kran in Bewegung setzte.
Demgegenüber hat die Klägerin als Betreiberin des Kranes keine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Sie war nämlich hier nicht verpflichtet, neben der markanten Abgrenzung durch die Poller etwa noch durch Einweiser oder darüber hinausgehende Absperrmaßnahmen weitere Vorsorge dafür zu treffen, dass sich jemand dem Gefahrenbereich des Kranes näherte. Denn dieser Gefahrenbereich war neben den Pollern auch durch den ebenso klar erkennbaren erhöhten Schienenbereich inmitten des von der Straße abgetrennten Grünstreifens für jeden Benutzer erkennbar, der zudem die gewaltigen Abmessungen des die Schienen befahrenden Kranes nicht übersehen konnte.
Zu beachten ist, dass Verkehrssicherungspflichten es nicht gebieten, für alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Die notwendigen Vorkehrungen richten sich vielmehr nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs. Insoweit genügten jedenfalls als hinreichender Warnhinweis auf dem reinen Arbeits- und Betriebsgelände die bestehenden Abgrenzungen durch die markierten Poller. Auch wenn trotz dieser Poller vielfach unbefugt mit Container transportierenden LKW beim Rangieren in den Gefahrenbereich des Kranes hineingefahren wurde, bestanden deshalb keine höheren Sorgfaltspflichten der Klägerin, zumal auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich keine Pflicht des Kranführers vorsehen, sich bei der Schienenfahrt eines Einweisers zu bedienen. Die Klägerin durfte vielmehr angesichts des ausreichend markierten Gefahrenbereiches davon ausgehen, dass den LKW-Fahrern, die ihr Gelände benutzen, jedenfalls hinreichend klar war, dass sie sich dabei in dem Gefahrenbereich des Kranes befanden und daher etwaige Fahrbewegungen des Kranes mit besonderer Aufmerksamkeit beobachteten. In der Nichtbefolgung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht des Beklagten zu 2) liegt aber die maßgebliche Ursache für den Unfall; insofern ist es gerechtfertigt, die Beklagten für den Schaden der Klägerin voll haften zu lassen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.216,03 €.
Dr. E. E. T.