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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 81/01·29.09.2002

Berufung zu fiktiven Reparaturkosten vs. Wiederbeschaffung bei Fahrzeugschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und rechnete fiktiv mit hohen Reparaturkosten; die Frage war, ob auf Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbasis abzurechnen sei. Der vom Senat bestellte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert niedriger als Gutachten des Klägers, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Berufung wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt der voraussichtliche Reparaturaufwand deutlich mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig; der Geschädigte kann in diesem Fall nur Ersatz der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

2

Bei der Abrechnung ist der wirtschaftlich vernünftigere Weg zur Wiederherstellung des früheren Zustands maßgeblich; die Partei hat die Abrechnungsmethode zu wählen, die unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten dem Schaden entspricht.

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Eine 130%-Abrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die angenommenen Reparaturkosten objektiv unwirtschaftlich sind; der Geschädigte kann sich nicht durch einen Selbstbehalt den Vorteil einer 130%-Rechnung verschaffen.

4

Bei widersprüchlichen Wertfeststellungen trägt der Geschädigte das Risiko, wenn er sich über sein eigenes Gutachten hinwegsetzt; das vom Gericht bestellte Sachverständigengutachten ist für die Wertbemessung maßgeblich.

5

Bei Eigenreparatur sind fiktive Instandsetzungskosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur ersatzfähig, sofern die Fremdreparaturkosten nicht deutlich über die 130%-Grenze hinausgehen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 713 ZPO§ 543 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Entgegen der Annahme im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte zu 3) auf den Fahrzeugschaden bisher zwar nur 12.300,- DM (18.500,- DM abzüglich Restwert in Höhe von 6.200,- DM) gezahlt. Dass sie den Restwert mit 6.200,- DM und nicht nur mit 5.000,- DM in Ansatz gebracht hat, ergibt sich aus ihren Schreiben vom 18.01.2000 und vom 11.08.2000 (Bl. 39/19). Indessen trifft es im Ergebnis zu, wenn das Landgericht den Anspruch auf restlichen Schadensersatz verneint hat. Ein über die gezahlten 12.300,- DM hinausgehender Fahrzeugschaden ist nicht nachgewiesen. Das ist das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme. Nach den unangegriffen gebliebenen Schätzungen des Sachverständigen S ist von einem Brutto-Wiederbeschaffungswert von 17.500,- DM und von einem Restwert von 6.200,- DM einschließlich Mehrwertsteuer auszugehen. Legt man diese Schätzwerte zugrunde, ergibt sich ein ersatzpflichtiger Fahrzeugschaden von nur 11.300,- DM statt der gezahlten 12.300,- DM. Damit läge keine Unterdeckung, sondern sogar eine Überzahlung vor.

3

Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war die Frage, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten oder auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten abrechnen darf. Letzteres ist der Fall. Bei der Prüfung, welcher der beiden Wege zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der wirtschaftlichere ist, durfte der Kläger sich zwar auf die Schätzungen des von ihm eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. stützen. Dieser hat den Wiederbeschaffungswert mit 18.500,- DM und den Restwert mit 5.000,- DM, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, angegeben. Damit ergaben sich Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungsaufwand) in Höhe von 13.500,- DM (18.500 DM abzüglich 5.000 DM). Dem gegenüber standen Reparaturkosten in Höhe von 26.000,63 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Da der Restwert bei der Vergleichsbetrachtung ausgeblendet werden konnte, hatte der Kläger den Bruttowiederbeschaffungswert von 18.500 DM den mutmaßlichen Reparaturkosten von 26.000,63 DM gegenüberzustellen. Damit lag eindeutig ein Fall des wirtschaftlichen Totalschadens vor. Anders hätten die Dinge gelegen, wenn die beiden Beträge, die in die Vergleichsbetrachtung einzustellen sind, nach oben bzw. unten zu korrigieren waren. In diese Richtung argumentiert die Berufung, wenn sie den Wiederbeschaffungswert laut Schadensgutachten Z. von 18.500 DM auf mindestens 20.500 DM anhebt. Dann läge der von dem Sachverständigen Z. veranschlagte Reparaturaufwand von rund 26.000 DM in der Tat innerhalb der Toleranzgrenze von 130 %. Der Versuch des Klägers, einen Wiederbeschaffungswert in dieser Höhe nachzuweisen, ist indessen missglückt. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert, wie bereits gesagt, nicht einmal auf 18.500 DM, sondern lediglich auf 17.500 DM taxiert.

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Sich in der Frage des Wiederbeschaffungswertes über das eigene Schadensgutachten hinwegzusetzen, ist Risiko des Geschädigten. Hätte der Sachverständige S. die Wertangabe des Klägers bestätigt, wäre der Weg für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, die übrigen Voraussetzungen für den Integritätszuschlag unterstellt, frei gewesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens ist dieser Weg indessen versperrt.

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Allerdings macht der Kläger den von dem Sachverständigen Z. ermittelten Reparaturaufwand nicht in voller Höhe geltend, sondern nur insoweit, als er innerhalb der Toleranzgrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes von 18.500 DM liegt. Diese Beschränkung kann ihm jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Wie die Berufung nicht verkennt, läßt der BGH eine Abrechnung auf 130 %-Basis bei einer Konstellation, wie die Berufung sie hilfsweise vorträgt, nicht zu. Der Senat sieht das nicht anders. Der Geschädigte kann sich nicht mit einem Selbstbehalt den Vorteil der 130 %-Abrechnung sichern.

6

Nach Meinung des BGH ist eine Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur deutlich mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, könnten die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In einem solchen Fall müsse der Geschädigte sich mit dem Ersatz der Wiederbeschaffungskosten begnügen (BGHZ 115, 375).

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Der Berufung ist zuzugeben, dass diese Ansicht des BGH nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. beispielsweise A. Roth, JZ 1994, 1091). Unter anderem wird geltend gemacht, dass das eigene Opfer einer Selbstbeteiligung das Interesse am Wiederaufbau und Erhalt des unfallgeschädigten Fahrzeugs unterstreiche. Der Senat kann - wie schon das LG - - solchen Überlegungen nicht folgen. Denn wer sich für einen objektiv unwirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung entschließt, muß die sich aus dieser Fehlentscheidung ergebenden Konsequenzen ungeteilt tragen. Vom Schädiger kann er nur den Betrag verlangen, den dieser unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen verpflichtet ist. Eine Aufspaltung in einen selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil und in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil ist im vorliegenden Fall um so weniger geboten, als der Kläger sein Fahrzeug im Wege der Selbstreparatur instandgesetzt hat. Effektive Reparaturkosten in Höhe von 130 % (24.050,00 DM) sind dem Kläger mithin nicht entstanden. Es handelt sich um fiktive Instandsetzungskosten. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat insoweit gleichfalls folgt, kann ein Geschädigter zwar auch im Fall der Reparatur in Eigenregie Instandsetzungskosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Kosten einer Fremdreparatur nicht deutlich über die 130 %-Grenze hinausgehen. Verhält es sich anders, so wie im Streitfall, muß der Geschädigte sich eine Abrechnung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten gefallen lassen. Objektiv unwirtschaftliche Eigenreparaturen zu privilegieren, ist nicht Sinn und Zweck der 130 %-Rechtsprechung.

8

Nach allem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.

9

Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO).

10

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 11.750,- DM.