Berufung: Verkäufereigenschaft beim Kauf des BMW M3 nicht nachgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und machte geltend, der Beklagte sei Verkäufer eines gebrauchten BMW M3. Das Oberlandesgericht stellte nach der zweiten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerbeweisführung scheiterte und die Unterlagen sowie Zeugenaussagen eher für eine Veräußerung durch die XXX GmbH sprechen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit blieben bestehen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen, da die Verkäufereigenschaft des Beklagten nicht nachgewiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Eigenschaft als Verkäufer eines Kaufvertrags behauptet, trägt die Beweislast für die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse.
Zur Überzeugung des Gerichts müssen Dokumente und Zeugenaussagen ein hinreichend klares und widerspruchsfreies Bild des Vertragsschlusses und der Handelnden ergeben.
Unklare oder widersprüchliche Zeugenaussagen sowie nicht eindeutig auszulegende Formulare genügen nicht zur Begründung der Verkäufereigenschaft.
Kann die behauptete Parteieigenschaft nicht nachgewiesen werden, ist ein gegen den behaupteten Vertreter gerichteter Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags abzuweisen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin des Klägers zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte sei als Verkäufer sein Vertragspartner beim Kauf des gebrauchten BMW M 3 gewesen sei, beweisfällig geblieben. Insoweit haben die Aussagen der vernommenen Zeugen unter Einbeziehung der vorliegenden Unterlagen kein hinreichend klares Bild ergeben, wer Verkäufer des Fahrzeuges gewesen ist. Im Ergebnis spricht sogar mehr dafür, dass die XXX GmbH den Pkw BMW im eigenen Namen an den Beklagten veräußert hat, als dass der Beklagte Veräußerer des Fahrzeuges war.
Für die Richtigkeit der Angaben des Beklagten spricht insbesondere die unter dem 10.01.2006 ausgestellte Rechnung (Bl. 16 GA), in welcher die XXX GmbH unter Bezug auf den von ihr an den Beklagten veräußerten Pkw Mercedes Benz SL 500 die Inzahlungnahme des BMW M 3 in Höhe von 9.000,00 € bestätigt hat. Dass die Rechnung in dieser Weise von der XXX GmbH ausgestellt worden ist, hat der Zeuge XXX, der Sohn des Geschäftsführers der XXX GmbH, bestätigt. Ob diese Inzahlungnahme allerdings nur "angedacht gewesen ist und der BMW M 3 vorrangig im Namen des Beklagten verkauft werden sollte, wie der Zeuge weiter angegeben hat, erscheint zweifelhaft. Insoweit hätte es sich nämlich bereits zum damaligen Zeitpunkt angeboten, dies schriftlich zu vereinbaren. Der Umstand, dass der Beklagte ein Formular zum "Gebrauchtwagenankauf" blanko unterschrieben und der XXX GmbH zur Verfügung gestellt hatte, lässt sich sowohl mit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers als auch des Beklagten vereinbaren. Im Übrigen hat auch der Zeuge XXX das Ausstellen der Rechnung (Bl. 16 GA) bestätigt, diesen Umstand jedoch damit erklärt, dass er den Wagen bei Ausstellung dieser Rechnung noch nicht gesehen habe. Nach der Besichtigung des Fahrzeuges habe er dem Beklagten aber mitgeteilt, dass der Wagen ihm nicht gefalle und dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis in Höhe von 9.000,00 € zahlen solle. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang bekundet hat, dass der Beklagte deshalb den BMW bei der XXX GmbH habe stehen lassen, erscheint das als zweifelhaft, weil nach der weiteren Aussage des Zeugen XXX, dem Beklagten der bei der XXX GmbH erworbene Pkw Mercedes bereits vor dem Verkauf des BMW zur Verfügung gestellt worden ist, also ohne dass eine Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 9.000,00 € gezahlt oder gewährleistet war. Die Herausgabe des Pkw Mercedes Benz in dieser Weise deutet damit eher darauf hin, dass sich die XXX GmbH mit der Inzahlungnahme des BMW M 3 in Höhe des restlichen Kaufpreises doch einverstanden erklärt hatte. Der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers, wie auch nach der Aussage der Zeugen XXX, XXX und XXX mit dem Beklagten vor der Veräußerung ein Telefonat geführt worden sei, um das Einverständnis des Beklagten zur Veräußerung des BMW einzuholen, belegt jedenfalls nicht, dass der Beklagte trotz einer (angedachten) Inzahlungnahme des Pkw BMW weiter Verkäufer sein sollte. Aus Sicht der XXX GmbH war in diesem Fall nämlich ein derartiges Telefonat nicht notwendig, weil der Beklagte nach ihrer Darstellung gerade zum Zwecke der (unproblematischen) Weiterveräußerung in seinem Namen ein Blanko-Verkaufsformular unterzeichnet hatte und der Kläger auch bereit war, für den BMW einen Betrag in Höhe des restlichen Kaufpreises für den Mercedes Benz, nämlich 9.000,00 € zu zahlen.
Auch die übrigen bekundeten Umstände sind nicht geeignet, eine Überzeugung vom Vorliegen der Verkäufereigenschaft des Beklagten hinreichend zu begründen. Dies gilt insbesondere noch hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellungen zur Vervollständigung des Vertragsformulars (Bl. 43 GA). Nach der Darstellung des Klägers soll in seiner Gegenwart dieses Vertragsformular durch einen der Söhne des XXX ausgefüllt worden sein; nur so ergibt der handschriftliche Zusatz auf dem Formular einen Sinn, wonach der "Käufer das Fahrzeug von BMW-XXX kennt". Folgt man der Darstellung des Zeugen XXX, ist hingegen das Vertragsformular in Abwesenheit des Klägers, aber in Gegenwart des Beklagten weitgehend vollständig ausgefüllt worden. Insoweit hat der Zeuge angegeben, jedenfalls von dem Beklagten kein Blankoformular erhalten zu haben. Da aber nach dem Klagevorbringen zur Zeit dieser Vorausfüllung der Kläger noch gar nicht als Käufer festgestanden haben kann, sondern erst nach dem Besuch im Autohaus XXX mit der dort erfolgten Herstellung des Gesprächskontaktes zu dem Beklagten, ergibt für den Zeitpunkt der Vorausfüllung der oben erwähnte handschriftliche Zusatz keinen Sinn mehr. Zwar will der Zeuge XXX zum Zeitpunkt der Vorausfüllung bereits den Namen des Klägers als Käufer eingetragen haben. Wenn aber schon so früh die Identität des Käufers festgestanden haben soll, ergibt das durch den Kläger, den Zeugen XXX und den Zeugen XXX geschilderte telefonische Vermittlungsgespräch der XXX mit dem Beklagten zur angeblichen Abklärung der Käufereigenschaft des Klägers auch insoweit keinen Sinn.
Nach alledem vermochte sich der Senat keine hinreichende Überzeugung von der Verkäufereigenschaft des Beklagten zu verschaffen. Der Kläger kann deshalb einen etwaigen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages über den Pkw BMW M 3 entgegen dem Beklagten nicht geltend machen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.150,00 € festgesetzt.