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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 43/02·29.09.2002

Berufung: Haftungsverteilung 60:40 bei Rotlichtverstoß und Linksabbiegerverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil nach einem Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung. Das OLG Düsseldorf bestätigt eine Haftungsverteilung von 60:40 zugunsten der Beklagten wegen eines Rotlichtverstoßes des Beklagten zu 1. und eines gleichzeitigen Linksabbiegerverschuldens des Klägers. Dem Kläger werden 7.453,16 DM zuzüglich Verzugszinsen zugesprochen; zudem steht ihm Nutzungsentschädigung für 10 Tage zu.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 7.453,16 DM zzgl. Zinsen und Nutzungsentschädigung zugesprochen, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Gesamtabwägung von Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sind nur unfallursächliche Tatsachen zu berücksichtigen, die von der Partei behauptet, unstreitig oder bewiesen sind.

2

Ein Rotlichtverstoß begründet grundsätzlich Haftung; steht diesem jedoch ein erhebliches Fehlverhalten des Unfallgegners (z.B. fehlerhaftes Linksabbiegen) gegenüber, ist eine anteilige Haftungsverteilung nach Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen vorzunehmen.

3

Der Linksabbieger hat auch gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen zu warten, die bei Gelb oder beginnendem Rotlicht noch in die Kreuzung einfahren könnten; das bloße Stehen von Fahrzeugen auf benachbarten Fahrstreifen ist kein sicheres Anzeichen für Rotlicht des Gegenverkehrs.

4

Nutzungsentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht repariert oder keinen Ersatz anschafft, soweit Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille glaubhaft dargelegt sind; die Dauer bemisst sich nach dem vernünftigen Wiederbeschaffungszeitraum einschließlich notwendiger Wartezeit auf das Gutachten.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 37 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StVO§ 9 Abs. 3 StVO§ 288 BGB

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 2001 ver-kündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger

7.453,16 DM = 3.810,74 €

zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden zu 60 % dem Kläger und zu 40 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs fallen zu 97 % dem Kläger und zu 3 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg.

2

I.

3

Wegen des Verkehrsunfalls vom 23. November 2000 gegen 13.30 Uhr im Bereich der Kreuzung XXX in D, an welchem der Kläger mit seinem Pkw BMW 316 i, XXX, und der Beklagte zu 1. mit dem VW-Bus der Beklagten zu 2., XXX, beteiligt waren, schulden die Beklagten dem Kläger die Zahlung von 7.453,16 DM = 3.810,74 €, zuzüglich Zinsen in dem zuerkannten Umfang.

4

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

5

1.

6

Der Senat legt dabei, wie das Landgericht, eine Haftungsverteilung von

7

60 : 40 zu Lasten des Klägers zugrunde.

8

Zu dieser Haftungsverteilung kommt der Senat bei der gebotenen Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem Unfallereignis, hinsichtlich dessen Unabwendbarkeit für einen der beteiligten Fahrer und auch fehlendes Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststehen (§§ 7, 17, 18 StVG). Dabei dürfen zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche die Partei sich entweder selbst berufen hat oder die unstreitig oder bewiesen sind.

9

a)

10

Die Beklagten belastet ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. (§ 37 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 StVO).

11

Der Beklagte zu 1. fuhr aus der XXX Straße in die Kreuzung durch, nachdem die Ampel "unmittelbar vor seiner Windschutzscheibe" (so der Zeuge W) auf Rotlicht umgeschaltet hatte, anstatt, wie Fahrer auf dem benachbarten Fahrstreifen, bei der Umschaltung der Ampel auf Gelblicht und sodann auf Rotlicht vor der Kreuzung anzuhalten.

12

b)

13

Den Kläger belastet demgegenüber ein Linksabbiegerverschulden (§ 9 Abs. 3 StVO).

14

Der Kläger musste grundsätzlich damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer bei Gelblicht oder sogar bei beginnendem Rotlicht noch in die Kreuzung durchfuhren. Seine Wartepflicht als Linksabbieger bestand daher grundsätzlich auch im Verhältnis zu solchen Fahrern des Gegenverkehrs, die verbotswidrig noch bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfuhren.

15

Der Kläger hatte keine sicheren Anzeichen dafür, dass die Ampel für den Gegenverkehr bereits Rotlicht abstrahlte. Zwar waren auf zwei von drei Fahrstreifen der XXX Straße Fahrzeuge des Gegenverkehrs zum Stillstand gekommen. Das allein war aber noch kein sicheres Anzeichen für Rotlicht, weil es Fahrer gibt, die bei Beginn der Gelbphase sofort anhalten. Der Kläger durfte mithin trotz der beiden stehenden Fahrzeuge nicht darauf vertrauen, dass auf dem von Fahrzeugen zunächst noch freien dritten Fahrstreifen der XXX Straße nicht noch ein weiteres Fahrzeug auftauchen und –bei spätem Gelblicht oder beginnendem Rotlicht- durchfahren werde.

16

Es war auch nicht so, dass der Beklagte erst kurz vor dem Erreichen der Ampel auf den einzigen noch freien Fahrstreifen der XXX Straße hinübergewechselt wäre und damit entgegenkommende Linksabbieger wie den Kläger überrascht hätte. Der Beklagte zu 1. hatte vielmehr nach der Beobachtung des Zeugen W seinen Fahrstreifen beibehalten.

17

Soweit der Kläger darauf verweist, an der auf gleicher Höhe befindlichen Fußgängerampel hätten Fußgänger gewartet, kann er daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Wenn Fußgänger warteten, dann hatten diese jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Beobachtung noch kein Grünlicht und dann war folglich, anders als bei die Fußgängerfurt bereits überquerenden Personen, ein sicherer Schluss auf Rotlicht für den Gegenverkehr nicht möglich.

18

c)

19

Da sich nach alledem ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. und ein Linksabbiegerverschulden des Klägers gegenüber stehen, ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung zu einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Klägers gekommen ist. Der Vorfahrtverstoß des Klägers ist stärker zu gewichten. Dem Rotlichtverstoß ist mit dem erheblichen Haftungsanteil von 40 % ausreichend Rechnung getragen.

20

2.

21

Auf der Grundlage der gegenüber dem angefochtenen Urteil unveränderten Haftungsverteilung schulden die Beklagten dem Kläger Erstattung materiellen Schadens in Höhe von

22

7.453,16 DM = 3.810,74 €.

23

a)

24

Darin sind zunächst die 7.115,92 DM enthalten, welche das Landgericht dem Kläger hinsichtlich der Schadenspositionen Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Abmeldekosten und Unkostenpauschale unangegriffen zuerkannt hat.

25

b)

26

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger darüber hinaus Nutzungsentschädigung zu.

27

Auf eine Nutzungsentschädigung hat er auch Anspruch, wenn er sich kein neues Fahrzeug angeschafft und das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Für dieses Verhalten kann es verschiedene Gründe geben. Beides spricht jedenfalls noch nicht gegen eine Nutzungsmöglichkeit und gegen einen Nutzungswillen des Klägers.

28

Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, er hätte seinen BMW ohne den Unfall in dem von dem Sachverständigen für die Wiederbeschaffung angegebenen Zeitraum von 8 bis 10 Tagen für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten benötigt. Zu solchen Zwecken unterhält und benutzt man üblicherweise sein Kraftfahrzeug, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies bei dem Kläger anders gewesen sein sollte.

30

Der Sachverständige hat den für die Wiederbeschaffung benötigten Zeitraum mit 8 bis 10 Tagen veranschlagt. Anzusetzen ist der Mittelwert von 9 Tagen.

31

Da der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Reparatur des Fahrzeugs zwar technisch möglich, aber –bei Reparaturkosten von 22.154,47 DM und einem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 16.400,00 DM- unwirtschaftlich sei, ist den 9 Tagen die Zeit hinzuzurechnen, in welcher der Kläger zunächst auf die Vorlage des Gutachtens als der Grundlage für seine weitere Entscheidung warten musste. Dafür ist –Unfalltag 23. November 2000/ Datum des Gutachtens 24. November 2000- mindestens ein weiterer Tag anzusetzen, so dass sich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Dauer von insgesamt 10 Tagen ergibt.

32

Bei voller Haftung der Beklagten betrüge die Nutzungsentschädigung

33

10 x 84,31 DM = 843,10 DM.

34

Dem Kläger stehen indessen nur 40 % dieses Betrags zu, mithin

35

337,24 DM = 172,43 €.

36

3.

37

Auch der zuletzt genannte Betrag ist, wie die von dem Landgericht bereits zuerkannte Summe, wegen Verzugs zu verzinsen (§ 288 BGB).

38

II.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

41

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.

42

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.888,54 € festgesetzt.

43

Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 €.