Unfallfolgen: Anrechnung Pflegegeld und Ersatz von Angehörigen-Fahrtkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung höheren Schadensersatz wegen unfallbedingter Pflege- und sonstiger Kosten. Streitpunkt waren insbesondere die zutreffende Anrechnung von Pflegegeldleistungen sowie die Erstattungsfähigkeit und Bemessung von Fahrtkosten naher Angehöriger für Besuche und Erledigungen. Das OLG korrigierte die Anrechnung des Pflegegeldes zeitbezogen und sprach weitere Fahrtkosten zu, kürzte jedoch einzelne Erledigungsfahrten wegen Schadensminderungspflicht. Im Übrigen blieb es bei der teilweisen Klageabweisung; Zinsen wurden nach § 291 BGB zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Zahlung von 32.930,14 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Pflegegeldleistungen sind mit dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kongruent und im geltend gemachten Zeitraum auf die Schadensersatzforderung anzurechnen.
Bei der Anrechnung kongruenter Sozialleistungen ist auf den konkret streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen; eine pauschale Übernahme eines Gesamtleistungsnachweises ist unzulässig.
Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenbesuche können als ersatzfähige Heilungskosten in Betracht kommen, wenn die Besuche aus medizinischer Sicht zumindest zweckmäßig sind.
Die Höhe ersatzfähiger Fahrtkosten kann nach § 287 ZPO unter Heranziehung der Kilometerpauschale des Entschädigungsrechts (früher ZSEG, heute § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) geschätzt werden.
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Erledigungsfahrten zu kürzen oder zu streichen, wenn sie ohne nachvollziehbaren Grund nicht mit anderen Terminen gebündelt oder in zumutbarer Weise anders organisiert werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 126/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.930,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 24.697,60 € seit dem 06.05.2004 und aus weiteren 8.232,54 € seit dem 14.07.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1.Die Leistungen zur Pflegehilfe sind kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse (vgl. BGH in NZV 2003, 176 – 179). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seit dem 19.12.2002 seitens seiner Betriebskrankenkasse XXX ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 205,00 € und seit September 2003 ein solches von 410,00 € erhielt. Soweit das Landgericht und die Beklagte aus dem Leistungsnachweis der Betriebskrankenkasse vom 04.10.2004 (Bl. 130 – 132 GA) einen von der klägerischen Ersatzforderung abzusetzenden Gesamtbetrag in Höhe von 4.448,49 € folgern, ist dies unzutreffend. Dies deshalb, da es im Rahmen der Leistungszuordnung um den konkret streitgegenständlichen Zeitraum der klägerischen Ersatzforderungen geht. Insoweit ist hier zunächst ein Zeitraum vom 01.03.2003 bis zum 17.08.2003 und ferner ein solcher vom 14.11.2003 bis zum 31.05.2004 zugrunde zu legen. Ausgehend von seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger in den Monaten März 2003 bis Juli 2003 jeweils 205,00 € erhalten. Gleiches gilt für den Monat August 2003, wobei der Kläger hier nur die ersten 17 Tage zum Streitgegenstand erhoben hat. Anteilig ergibt sich für diesen Monat danach eine Summe von 112,42 €. Seit September 2003 erhielt der Kläger monatlich 410,00 €. Soweit er für den Monat November 2003 anteilig Ersatz für 17 Tage (14.11. bis 30.11.) begehrt, ergibt sich ein Betrag von 232,33 €. Für die sich anschließenden Monate Dezember 2003 bis einschließlich Mai 2004 erhielt der Kläger seitens der Betriebskrankenkasse monatlich 410,00 €. Danach hat sich der Kläger folgende Beträge anrechnen zu lassen:
5 x 205,00 € (März 2003 bis Juli 2003): 1.025,00 €1 x 112,42 € (01.08. bis 17.08.2003): 112,42 €1 x 232,33 € (14.11. bis 30.11.2003): 232,33 €6 x 410,00 € (Dezember 2003 bis Mai 2004): 2.460,00 €insgesamt: 3.829,75 €.
Dieser Betrag war von den seitens des Landgerichts unangegriffen in einer Gesamthöhe von 31.920,00 € zuerkannten Pflegekosten abzusetzen, so dass sich die in diesem Punkt berechtigte klägerische Ersatzforderung auf 28.090,25 € stellt, die Berufung danach in Höhe von 618,74 € erfolgreich war (4.448,49 € - 3.829,75 €).
2.Ebenfalls teilweise erfolgreich war das Rechtsmittel, soweit der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz für Fahrtkosten (Sachkosten) seiner Verwandten für Krankenbesuche und Erledigungen begehrt hat.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Besuchsfahrten darauf abgehoben hat, der Kläger habe nicht bewiesen, dass diese medizinisch erforderlich waren, geht dies fehl. Unabhängig davon, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt hat, dass Besuche naher Angehöriger und Freunde bei Patienten aus medizinischer Sicht sinnvoll und wünschenswert seien und im besten Fall auch zur Gesundung des Patienten beitragen können, sind unter Heilungskosten schadensrechtlich alle Maßnahmen zu verstehen, die notwendig oder auch nur zweckmäßig der Heilung dienen (vgl. BGH in NJW 1989, 766; OLG Nürnberg, DAR 2001, 366 – 367). Die für derartige Besuchsfahrten angefallenen Fahrtkosten sind daher grundsätzlich zu ersetzen (vgl. BGH in NJW 1989 766; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 409 – 410; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1997, 322). Mit Rücksicht darauf, dass nach den in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen im Parallelrechtsstreit (LG Kleve, Az.: 3 O 499/02) Besuche naher Angehöriger und Freunde bei Patienten aus medizinischer Sicht sinnvoll und wünschenswert seien und in aller Regel zur Gesundheit des Patienten beitrügen, ist jedenfalls von einer Zweckmäßigkeit im vorgenannten Sinne auszugehen.
Im Rahmen der Höhe der danach grundsätzlich als Heilungskosten oder im Rahmen vermehrter Bedürfnisse ersatzfähigen Fahrtkosten der Angehörigen des Klägers ist mit dem Landgericht im Rahmen des einschlägigen Beweismaßes des § 287 ZPO auf die Vorschriften des ehemaligen ZSEG, heute des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, abzustellen. Der Senat erachtet insoweit mit dem Landgericht – entgegen der Auffassung der Berufung – eine Kilometerpauschale von 0,25 € als sachgerecht und angemessen. Das diesbezügliche Vorbringen der Berufung, die Betriebskosten der benutzten PKW von 0,30, 0,19 und 0,34 DM seien angemessen auf jeweils mindestens das Doppelte (0,60, 0,70, 0,40 und 0,70 DM) zu erhöhen, überzeugt demgegenüber nicht.
Angesichts der durch das medizinische Sachverständigengutachten deutlich dokumentierten erheblichen Beeinträchtigungen des Klägers hat der Senat keine Bedenken, hinsichtlich der Krankenbesuchsfahrten den vom Kläger vorgetragenen Umfang derselben als berechtigt anzusehen. Mit Rücksicht auf die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht sind jedoch im Rahmen der Besorgungs- und sonstigen Erledigungsfahrten Kürzungen vorzunehmen. So sind die aus den klägerischen Fahrtkostenaufstellungen (Bl. 36-41, 44-47, 50-54, 101 f. d. GA) ersichtlichen Fahrten über 116 km für das Holen der Post insgesamt zu streichen, da nicht ersichtlich ist, warum diese Erledigung nicht mit einem der anderen Termine gemeinsam hätte erfolgen können. Soweit ebenfalls 116 km für Fahrten für das Flurputzen angesetzt wurden, erachtet der Senat eine Reduzierung auf ersatzfähige 44 km für zutreffend, da nicht einsichtig ist, warum die Person mit dem am entferntesten gelegenen Wohnsitz statt einer derjenigen in XXX oder XXX wohnhaften Personen diese Tätigkeit zu übernehmen hatte.
Davon ausgehend sind die aus den einzelnen Fahrtkostenaufstellungen des Klägers ersichtlichen Beträge unter Berücksichtigung der genannten Kilometerpauschale von 0,25 € auf folgende ersatzfähige Summen zu reduzieren:
November 2002: 515,00 €Dezember 2002: 705,00 €Januar 2003: 260,50 €Februar 2003: 45,00 €März 2003: 89,25 €April 2003: 70,00 €Mai 2003: 45,00 €Juni 2003: 30,75 €Juli 2003: 140,00 €August 2003: 242,50 €September 2003: 387,25 €Oktober 2003: 214,75 €November 2003: 213,25 €Dezember 2003: 389,00 €Januar 2004: 428,75 €Februar 2004: 424,25 €März 2004: 473,50 €
Der Kläger ist danach berechtigt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.673,75 € von der Beklagten hinsichtlich der Fahrtkosten zu beanspruchen. Unter Berücksichtigung des seitens des Landgerichts bereits zuerkannten Betrages in Höhe von 2.000,00 € ist die Berufung in Höhe weiterer 2.673,75 € erfolgreich. Da es sich insoweit um Sachkosten handelt, liegt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch kein gleichsam doppelter Ansatz im Hinblick auf eine zeitlich intensivere Pflege durch die Familie vor. Aufgrund der erfolgten Abtretung werden schließlich auch die in Bezug auf die Lebensgefährtin des Klägers unternommenen Fahrten hiervon umfasst und seitens des Klägers im zuerkannten Umfang zu Recht geltend gemacht.
3.Soweit das Landgericht im Rahmen der sonstigen vom Kläger veranschlagten Kosten einen Anspruch auf Ersatz von Sportschuhen in Höhe von 99,00 € verneint und einen Anspruch auf Ersatz von Telefon- und Fernsehkosten lediglich in Höhe von 100,00 € zuerkannt hat, begegnet dies keinen Bedenken.
Hinsichtlich der Schuhe fehlt es – auch in der Berufungsbegründung – an jedwedem klägerischen Vorbringen. In Bezug auf die Unterhaltungskosten hat der Kläger die von ihm behaupteten hohen Gebühren nicht belegt.
Die darüber hinaus geltend gemachten Positionen in Gestalt von Pediküre und Fußpflege, Rezeptgebühren sowie der Kosten für einen Einnahmebecher in einer Gesamthöhe von 66,14 € sind demgegenüber in vollem Umfang ersatzfähig.
Mit Rücksicht auf den danach insgesamt im Rahmen der sonstigen Kosten berechtigten Anspruch des Klägers in Höhe von 166,14 € und den darauf seitens des Landgerichts bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 165,00 € hat die Berufung in Höhe eines weiteren Betrages von 1,14 € Erfolg.
II.
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.911,47 € festgesetzt.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.