Berufung: Klage wegen Auffahrunfalls auf A42 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte weitergehenden Schadensersatz nach einem Zusammenstoß auf der A42 beim Einfahren von der Beschleunigungsspur. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass der Unfall nicht unabwendbar war und kein Anscheinsbeweis zugunsten des Beklagten greift. Der Kläger hat gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen; die Haftung wurde anteilig ausgeglichen und bereits erfüllt.
Ausgang: Klage des Klägers gegen die Beklagten abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben, da kein weitergehender Ersatzanspruch bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unfall ist nur dann unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, wenn auch ein „Idealfahrer“ durch rechtzeitiges Erkennen und angemessene Reaktion eine Kollision nicht hätte vermeiden können.
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden (§ 4 Abs. 1 StVO) greift nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug erst wenige Augenblicke vor dem Zusammenstoß aus einer Beschleunigungsspur aufgefahren ist.
Der vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer ist nach § 11 Abs. 3 StVO nicht verpflichtet, in regelmäßig auftretenden Verkehrslagen (z.B. Stop-and-go-Verkehr) zugunsten des Einfädelnden auf sein Vorrecht zu verzichten.
Wer von einer Beschleunigungsspur in den fließenden Verkehr einfährt, hat Wartepflichten und die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten; ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO begründet Verschulden des Einfahrenden.
Bei gemeinsamer Verursachung richtet sich die Haftungsaufteilung nach § 17 StVG nach dem jeweiligen Verschulden und der Betriebsgefahr; nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen sind in die Abwägung einzubeziehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 24. Januar 2003 – Az.: 8 C 337/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Unfall, der sich am 26. April 2002 gegen 10.55 Uhr auf der Autobahn A 42 in Fahrtrichtung Kamp-Lintfort an der Anschlussstelle Duisburg-Neumühl ereignete, kein über den von der Beklagten zu 3. bereits regulierten Schaden hinausgehender Anspruch zu.
1. Die Berufung ist zulässig. Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zuständig, da die Beklagten zu 1. und 2. ihren allgemeinen Gerichtsstand in Dänemark haben.
2. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb der von dem Kläger und dem Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeuge. Der Unfall war für keinen der beteiligten Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F., da nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter Berücksichtigung der Anforderungen, wie sie an den "Idealfahrer" gestellt werden, Kläger und Beklagter zu 1. das Verhalten des jeweils anderen rechtzeitig hätten erkennen und durch eine angemessene Reaktion eine Kollision hätten vermeiden können.
3. Dem Beklagten zu 1. ist kein im Wege des Beweises des ersten Anscheins anzunehmendes Auffahrverschulden im Sinne von § 4 Abs. 1 StVO anzulasten. Eine für die Anwendung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen typische Verkehrssituation lag nicht vor, da der Kläger in zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, erst wenige Augenblicke vor dem Zusammenstoß der Fahrzeuge, auf die Autobahn aufgefahren ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Hentschel, 37. Aufl., § 4 StVO, Rdnr. 18 m.w.N.). Der Kläger vermochte aber auch keinen Vollbeweis dafür erbringen, dass der Beklagte zu 1. aufgrund des Einhaltens eines zu geringen Sicherheitsabstandes und einer verspäteten Bremsreaktion das Auffahren verschuldet hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bleibt unaufgeklärt, ob die Lücke, in die der Kläger von der Beschleunigungsspur aus kommend einfuhr, groß genug war, um dem Beklagten zu 1. ein rechtzeitiges und gefahrloses Abbremsen zu ermöglichen. Aus der Aussage des Zeugen vom Ende ergibt sich, dass der Kläger zum Auffahren eine entstandene Lücke von ca. 10 m nutzte. Als er mit seinem Pkw parallel zum Fahrbahnverlauf verkehrsbedingt zum Stehen kam, verblieb ein Abstand zwischen den beteiligten Fahrzeugen von lediglich 1 m, bevor es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Bei dieser Sachlage ist ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 1. infolge Unaufmerksamkeit nicht feststellbar.
Der Beklagte zu 1. hat nicht schuldhaft gegen § 11 Abs. 3 StVO verstoßen. Unter den gegebenen Umständen, wie der Senat sie festzustellen vermochte, war der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, auf sein Vorrecht aus § 18 Abs. 3 StVO zu verzichten.
§ 11 Abs. 3 StVO statuiert eine Verpflichtung des eigentlich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, auf seinen Vorrang zu verzichten, wenn sich eine untypische Verkehrslage bildet, die nur dadurch aufgelöst werden kann, dass alle Beteiligte helfen, diese zu "entwirren" (BGH VR 77, 154; Hentschel, aaO, § 11 StVO RN 5). Eine solche Verkehrslage stellt der zum Unfallzeitpunkt herrschende "Stop-and-go"-Verkehr nicht dar. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine immer wieder auftretende Verkehrssituation, die ihre Berechenbarkeit für die Verkehrsteilnehmer verlöre, wenn dem bevorrechtigten Fahrzeugführer aus § 11 Abs. 3 StVO eine Rechtspflicht auferlegt würde, den sich einfädelnden Verkehr zu begünstigen.
4. Der Kläger seinerseits hat gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen, in dem er den Vorrang des von hinten auf der durchgehenden Fahrbahn kommenden Beklagten zu 1. nicht berücksichtigt hat. Der Kläger war wartepflichtig und durfte, unter Ausnutzung der Beschleunigungsspur, nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdete oder behinderte. Darüber hinaus musste er im Sinne von § 10 StVO äußerste Sorgfalt aufwenden und links blinken, da der Beschleunigungsstreifen im Sinne dieser Vorschrift ein "anderer Straßenteil" ist (Hentschel, 37. Aufl., § 18 StVO Rdnr. 18). Vor dem Einfahren musste er sich vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr seine Einfahrtsabsicht wahrgenommen und auf sein Vorrecht verzichtet hat. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Zeuge vom Ende hat glaubhaft ausgesagt, dass eine Verständigung zwischen den Parteien in dieser Verkehrssituation nicht stattfand. Die Frage, ob der Kläger vor dem Überwechseln auf die rechte Fahrspur der Autobahn den Blinker setzte, wie er in zweiter Instanz erstmals behauptet hat, kann dahingestellt bleiben, da er auch in diesem Fall gehalten war, das Vorrecht des Beklagten zu beachten.
5. Ist ein Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden und steht die grundsätzlich Haftung beider Fahrzeugführer fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Unfall überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist, wobei nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, auf die sich eine Partei beruft oder die entweder unstreitig oder bewiesen sind. In die Abwägung einzustellen ist das jeweilige Verschulden der Fahrzeugführer sowie die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr.
Eine Abwägung des Verschuldensanteils des Klägers einerseits und der den Beklagten zuzurechnenden Betriebsgefahr andererseits ergibt vorliegend eine Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 1/3, die sie bereits vorprozessual anerkannt und den entsprechenden Schaden ausgeglichen haben. Den Kläger belasten die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr sowie ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Den Beklagten fällt demgegenüber die von dem Lkw ausgehende erhöhte Betriebsgefahr zur Last, ein Mitverschulden war hingegen, wie oben ausgeführt, nicht feststellbar.
6. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 645,08 €. Auf diesen Betrag stellt sich auch die Beschwer des Klägers.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. E. E. G.