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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 32/13·05.05.2014

Haftungsquote beim Linksabbiegen in Grundstück und unzulässigem Überholen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen der Klägerin in eine Grundstückseinfahrt stritten die Parteien über die Haftungsquote und Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf bejahte beiderseitige Verkehrsverstöße: gegen die Klägerin sprach der Anschein schuldhaften Verhaltens nach § 9 Abs. 5 StVO, der nicht erschüttert wurde; der Beklagte überholte trotz durchgezogener Linie und bei unklarer Verkehrslage. In der Abwägung nach § 17 StVG reduzierte der Senat die Haftung der Beklagten von 70 % auf 40 %. Entsprechend wurden nur 40 % der Schäden sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Haftungsquote auf 40 % reduziert und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Linksabbiegen in ein Grundstück trifft den Abbiegenden nach § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; bei einem Zusammenstoß spricht regelmäßig der Anschein für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Abbiegenden.

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Der Anscheinsbeweis gegen den in ein Grundstück Abbiegenden ist nur erschüttert, wenn konkrete Tatsachen einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen, insbesondere dass der Nachfolgeverkehr bei Beginn des Abbiegemanövers noch nicht erkennbar oder gefahrlos weit entfernt war.

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Ein Vorbeifahren an einem nur kurz verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug ist als Überholen im Sinne von § 5 StVO zu qualifizieren, wenn der Vorausfahrende seine Stellung als Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht aufgegeben hat.

4

Überholen ist bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) unzulässig; Unklarheit kann sich bereits daraus ergeben, dass der Vorausfahrende langsamer wird, sucht, anhält und sein weiteres Verhalten nicht verlässlich einschätzbar ist, insbesondere im Bereich naheliegender Abbiege- oder Einfahrtmöglichkeiten.

5

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG kann eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zwar ein Vertrauen des Vorausfahrenden begründen, nicht überholt zu werden; dieses Vertrauen entlastet jedoch nicht, wenn der Abbiegende bei pflichtgemäßer Rückschau das Überholen hätte erkennen und durch Abbruch des Abbiegevorgangs den Unfall vermeiden können.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG§ 9 Abs. 1 StVO§ 9 Abs. 5 StVO§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. dem Zeichen 295§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO§ 5 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 1 O 427/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.              an die Klägerin 1.491,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

2.              an die T. R. S.- und W. G., A.G. S.     K., 271,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010, zu zahlen,

3.              an die A. + L. G., D. B. , K., 206,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen,

4.              die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten M. & N. in D. in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

4

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG lediglich die Zahlung von insgesamt 1.969,42 € nebst Zinsen – davon Beträge in Höhe von 271,56 € und 206,38 € an die im Tenor genannten Zessionare – sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € verlangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten nicht für 70 %, sondern lediglich für 40 % der Schäden einzustehen, die der Klägerin bei dem Verkehrsunfall vom 08.06.2010 entstanden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

5

1.

6

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass beide Parteien durch verkehrswidriges Verhalten zur Unfallverursachung beitragen haben.

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a)

8

Gegen die Klägerin spricht bereits der Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung, da sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück ereignete. Unstreitig hatte die Klägerin die Absicht, von der M. Straße nach links auf einen Parkplatz, mithin ein Grundstück, abzubiegen. In dieser Situation hatte sie nicht nur die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO zu beachten, sondern darüber hinaus nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt walten zu lassen, nämlich sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Da der in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer wegen der ihm abverlangten äußersten Sorgfalt die Gefahr nahezu allein trägt, spricht gegen ihn der Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 28.05.2013, Az. I-1 U 181/12; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO, Rn. 44 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

9

Diesen Anschein hat die Klägerin nicht erschüttert. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises setzt die Darlegung und den Beweis von Tatsachen voraus, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt, der insbesondere dann gegeben wäre, wenn das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bei Beginn des Abbiegemanövers der Klägerin noch nicht sichtbar oder zumindest so weit entfernt gewesen wäre, dass sie eine Gefährdung als ausgeschlossen erachten durfte (vgl. Senat, a. a. O.). Im vorliegenden Fall war der Beklagte zu 1. dem Fahrzeug der Klägerin unstreitig bereits seit dem Kreisverkehr am M. Platz gefolgt. Wenn die Klägerin ihn nach eigenem Bekunden trotzdem erst wahrgenommen hat, nachdem sie – nach kurzem Anhalten – zum Abbiegen angesetzt hatte, ist dies nur durch eine nicht sorgfältig genug ausgeführte Rückschau erklärbar; immerhin hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie keinen Schulterblick nach hinten vorgenommen habe. Darüber hinaus hat die Klägerin nach eigenem Bekunden ihr Fahrzeug nicht zur Fahrbahnmitte, d. h. zum linken Rand der von ihr befahrenen Fahrspur, eingeordnet, sondern ist unmittelbar aus einer mittig auf ihrer Fahrspur gelegenen Halteposition abgebogen.

10

b)

11

Aber auch dem Beklagten zu 1. hat das Landgericht zu Recht einen Verursachungsanteil an dem Zusammenstoß zugewiesen.

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Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte zu 1. sich über § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. dem Zeichen 295 hinweggesetzt hat, indem er bei Einleitung des Überholvorgangs die durchgezogene Mittellinie überfahren hat. Der Beklagte zu 1. hat in seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dass die Angaben der Klägerin insoweit zutreffen, als sie etwa an der auf Bl. 18 d. A. mit einem Pfeil markierten Stelle gestanden habe. Da diese Stelle am Beginn der auf Höhe der Parkplatzeinfahrt vorhandenen Unterbrechung der Fahrstreifenbegrenzung liegt, hat der Beklagte zu 1. folgerichtig nicht ausgeschlossen, dass er den Überholvorgang an einer Stelle begonnen hat, an der die Linie noch durchgezogen ist. Die Voraussetzungen der in der Berufungsbegründung reklamierten Ausnahme von dem Verbot des Überfahrens der durchgezogenen Linie hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneint. Aber selbst wenn der Beklagte zu 1. – wie er in der Berufungsbegründung weiterhin behauptet – erst im Bereich der unterbrochenen Linie auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt wäre, war ihm ein Überholen des Klägerfahrzeugs nicht gestattet. Zum einen darf ein Überholvorgang unter Inanspruchnahme der anderen Fahrbahnhälfte nicht eingeleitet werden, wenn abzusehen ist, dass er vor (erneutem) Beginn einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung nicht abgeschlossen werden kann, was für den Beklagten zu 1. angesichts der aus Bl. 18 d. A. und Bl. 29 der Ermittlungsakte erkennbaren Länge der Unterbrechung von gerade einmal ca. 10 m auf der Hand lag. Zum anderen hat der Beklagte zu 1. in jedem Fall gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, wonach das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist.

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Das Fahrmanöver des Beklagten zu 1. ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Klägerfahrzeug vor dem Ausscheren des Beklagten zu 1. angehalten hatte, als Überholen im Sinne von § 5 StVO zu qualifizieren. „Überholen“ ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens, nämlich das Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Hält ein Fahrzeug nur ganz kurz aus verkehrsbedingten Gründen, ohne die einem sich bewegenden Fahrzeug entsprechende Stellung aufzugeben, so steht es einem sich bewegenden gleich, wird also „überholt“ (Burmann/Jahnke/Janker/Heß, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 5 Rn. 2 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unstreitig nur ganz kurz angehalten – und zwar nach eigenem Bekunden mittig auf ihrer Fahrbahnhälfte, um sich darüber zu vergewissern, ob sie in den Parkplatz auf der linken Seite hineinfahren dürfe. Dieser nachvollziehbaren Schilderung ist der unmittelbar im Anschluss angehörte Beklagte zu 1. nicht entgegengetreten. Seine schriftsätzliche Behauptung, die Klägerin habe am rechten Fahrbahnrand angehalten, hat sich auch in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge B. konnte zu der Halteposition des Klägerfahrzeugs keine Angaben machen, da er es erst wahrgenommen hat, als es schon nach links zog. Der Zeuge S. hat zwar angegeben, er glaube, dass die Klägerin „zu weit rechts“ gestanden habe, konnte hierzu aber keine sicheren Angaben machen. Gegen eine Halteposition am rechten Fahrbahnrand spricht, dass für einen Motorradfahrer in diesem Fall keine Notwendigkeit bestanden hätte, zum Überholen auf die andere Fahrbahnhälfte zu wechseln, was der Beklagte zu 1. aber unstreitig getan hat. Wenn aber – wovon nach dem Vorstehenden auszugehen ist – die Klägerin nur ganz kurz und ohne deutliche Orientierung zum rechten Fahrbahnrand angehalten hat, hat sie damit auch aus der Sicht des nachfolgenden Verkehrs ihre Stellung als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs nicht aufgegeben.

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Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 15.10.2013, Az. I-1 U 240/12, mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 5 StVO, Rn. 34). Dass die Verkehrslage im vorstehenden Sinne unklar war, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des Beklagten zu 1., der in seiner informatorischen Anhörung bekundet hat, die Klägerin sei immer langsamer geworden, habe offenbar etwas gesucht und dann angehalten. Weil das Klägerfahrzeug hierbei keine deutliche Orientierung zum rechten Fahrbahnrand aufwies (s. o.), durfte der Beklagte zu 1. selbst bei fehlender Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers am Klägerfahrzeug nicht darauf vertrauen, dass dieses seine Fahrtrichtung – oder seine Halteposition – beibehalten würde. Da sich auf der linken Seite eine Parkplatzeinfahrt befand, lag es für den – nach eigenem Bekunden ortskundigen – Beklagten zu 1. vielmehr nahe, in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin in diese abbiegen würde. Trotzdem hat er sich nach eigenen Angaben direkt, nachdem die Klägerin angehalten hatte, zum Überholen entschlossen, ohne eine Klärung der Verkehrslage abzuwarten.

15

2.

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Nicht zu folgen ist dem Landgericht indes bei der Abwägung der Betriebsgefahren gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die vom Landgericht ohne weitere Begründung ausgeurteilte Haftungsquote von 30 : 70 % zu Lasten der Beklagten lässt außer Acht, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gemäß § 9 Abs. 5 StVO abverlangten äußersten Sorgfalt die Hauptverantwortung für die Vermeidung eines Zusammenstoßes traf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt. Im vorliegenden Fall ist diese Abwägung leicht zugunsten der Klägerin zu modifizieren, weil sie aufgrund der durchgezogenen Mittellinie nicht mit einem Überholtwerden zu rechnen brauchte. Denn eine solche Markierung schützt, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht überholt zu werden. Er darf sich – ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung – darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist (BGH, VersR 1987, 906). Dies ändert allerdings nichts an der Wertung, dass der Verursachungsanteil der Klägerin schwerer wiegt als derjenige des Beklagten zu 1. Denn ihrem Vertrauen darauf, nicht überholt zu werden, ist spätestens in dem Augenblick die Grundlage entzogen worden, in dem sie erkennen konnte, dass der Beklagte zu 1. zum Überholen ansetzte (vgl. BGH, a. a. O.), was ihr bei sorgfältiger zweiter Rückschau möglich gewesen wäre. Hätte die Klägerin ihr Abbiegemanöver in diesem Augenblick abgebrochen, hätte sie den Zusammenstoß noch vermeiden können. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hält der Senat vorliegend eine Haftungsverteilung von 60 : 40 % zu Lasten der Klägerin für angemessen.

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3.

18

Dementsprechend waren der Klägerin jeweils 40 % der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen zuzusprechen, deren Höhe von der Berufung ausdrücklich nicht angegriffen wird. Hinzu kommen die in erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Verzugszinsen sowie der von § 7 Abs. 1 StVG umfasste Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, welcher jedoch entsprechend dem Klageerfolg hinsichtlich der Hauptforderung auf einen Betrag von 229,55 € zu kürzen war (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von 1.969,42 €).

19

II.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.

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Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 1.976,92 €.

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Dr. S.K.Dr. H.