Auffahrunfall wegen Notarzteinsatzfahrt: Alleinhaftung des Auffahrenden; Fahrer nicht passivlegitimiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall Schadensersatz vom Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeugs sowie dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war u.a. die Passivlegitimation des Fahrers bei hoheitlicher Einsatzfahrt und die Haftungsverteilung nach StVG trotz fehlender Fahrzeugberührung. Das OLG verneinte Ansprüche gegen den Fahrer wegen Verdrängung durch Amtshaftung und wies auch die Klage gegen den Versicherer ab. In der Abwägung nach § 17 StVG trat die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs hinter dem Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 StVO vollständig zurück; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; keine Haftung des Fahrers mangels Passivlegitimation und keine Haftung des Versicherers nach Abwägung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein Fahrer eines Rettungs- oder Notarzteinsatzfahrzeugs im Rahmen einer hoheitlichen Einsatzfahrt den öffentlichen Straßenverkehr aus, werden deliktische und fahrerbezogene Ansprüche (§§ 18 StVG, 823 BGB) durch die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verdrängt; passivlegitimiert ist grundsätzlich nur die Anstellungskörperschaft.
Ob eine Fahrt als Ausübung eines öffentlichen Amtes einzuordnen ist, richtet sich danach, ob die Zielsetzung hoheitlich ist und zwischen dieser Zielsetzung und der schadensstiftenden Handlung ein enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht.
Ein Unfall kann einem Einsatzfahrzeug auch ohne Berührung zugerechnet sein, wenn dessen Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- bzw. Wegerechten eine verkehrsbedingte Bremsreaktion eines Vorausfahrenden auslöst, die zum Auffahrunfall führt.
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 5a StVO entbindet nicht von der Pflicht, sie nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben (§ 35 Abs. 8 StVO); der Fahrer darf auf sein Vorrecht erst vertrauen, wenn er sich von dessen Erkennbarkeit und Beachtung durch andere überzeugt hat.
Beim Auffahrunfall spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO; eine starke Bremsung des Vorausfahrenden erschüttert den Anscheinsbeweis nicht ohne besondere Umstände.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 1 O 372/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstr
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts Kleve beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits mangels Passivlegitimation unbegründet.
Soweit sich die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, können sich Ansprüche nicht gegen den Fahrzeugführer richten.
Die sich grundsätzlich aus den §§ 18 StVG bzw. 823 BGB ergebende Ersatzpflicht des Fahrzeugführers wird in solchen Fällen – anders als die Halterhaftung nach § 7 StVG – durch Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB verdrängt. Ansprüche aus § 839 BGB wiederum können gemäß Art. 34 GG ausschließlich gegen die Anstellungskörperschaft des Fahrzeugführers, nicht aber gegen ihn selbst geltend gemacht werden (BGH, NJW 1992, 2882, 2884).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Fahrt des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes danach, ob die Zielsetzung, mit der die jeweilige Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend angesehen werden muss (BGH, a.a.O, 2882).
Diese Voraussetzungen sind ausgehend von den im Rahmen der Berufung nicht angegriffenen diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat zudem gemäß § 529 ZPO gebunden ist, zu bejahen, da sich das vom Beklagten zu 1.) gesteuerte Fahrzeug auf einer Einsatzfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes befand und die Aufgaben des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen gemäß § 6 Abs. 3 RettG NRW von den Städten und Gemeinden in hoheitlicher Form – nämlich als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung – wahrgenommen werden (Senat, Urteil vom 29.11.2004, I-1 U 138/04).
II.
Dem Kläger steht aber auch gegen den Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversicherer des von dem Beklagten zu 1.) gesteuerten Notarzteinsatzfahrzeuges kein Schadensersatzanpruch aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 3 StVG, 3 PflVG zu.
1.)
Der Beklagte zu 1.) hat ungeachtet des Umstandes, dass es zu keiner Berührung zwischen dem Notarzteinsatzfahrzeuges und dem Fahrzeug der Zeugin XXX gekommen ist, den Auffahrunfall zwischen dem Kläger und der Zeugin XXX insoweit zurechenbar verursacht, als die Bremsung der Zeugin XXX und damit auch der Auffahrunfall darauf beruhte, dass der Beklagte zu 1.) unter Inanspruchnahme des Wegerechts gemäß §§ 35 Abs. 5 a, 38 Abs. 1 StVO zumindest auf die Kreuzung XXX Straße / XXXstraße zugefahren ist.
2.)
Zudem handelte es sich bei dem Auffahrunfall weder für den Beklagten zu 1.) noch für den Kläger um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG, da insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu dem Auffahrunfall auch gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1.) noch langsamer auf die Kreuzung zugefahren wäre und damit der Zeugin XXX eindeutiger die Vorfahrt eingeräumt hätte bzw. der Kläger einen größeren Abstand zum Fahrzeug der Zeugin XXX eingehalten hätte oder aufmerksamer gefahren wäre.
3.)
Danach sind die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist bei der Haftungsabwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens durch einen der Unfallbeteiligten von Belang, das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
a.)
Hinsichtlich des Beklagten zu 1.) ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm ein Verkehrsverstoß nicht vorgeworfen werden kann.
Der Beklagte zu 1) befand sich in dem von ihm geführten Notarzteinsatzwagen auf dem Weg zu einem Einsatz, so dass er grundsätzlich von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit war (§ 35 Abs. 5a StVO). An die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden, zumal der Kläger sie im Rahmen der Berufung auch nicht angreift.
Diese Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften der StVO wird jedoch durch die Regelung des § 35 Abs. 8 StVO begrenzt, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Die Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben daher zu beachten, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder verletzt werden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 4). Sie müssen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen, dass Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften eine erhöhte Unfallgefahr für andere Straßenbenutzer begründen. Diese Gefahr müssen sie durch besondere Vorsicht ausgleichen, die um so größer zu sein hat, in je weiterem Umfang sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs über die sonst geltenden Verkehrvorschriften hinwegsetzt. Vor allem darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs erst dann auf sein Vorrecht vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich darauf eingerichtet haben (BGH, DAR 1971, 132f.; Senat, VersR 1988, 813, 814, sowie NZV 1992, 489).
Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) diese Anforderungen missachtet hat. Denn jedenfalls hat der Kläger, wie das Landgericht für den Senat gemäß § 529 ZPO bindend festgestellt hat, nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1.) entgegen seiner Darstellung im Rahmen seiner Anhörung nicht bereits seit Beginn der Einsatzfahrt auf der XXXstraße sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet hatte und mit 10-15 km/h auf den Kreuzungsbereich zugefahren war, um vor allem sodann den Rettungswagen noch vor der Kreuzung zum Stillstand zu bringen, weil er erkannt hatte, dass die Zeugin XXX und der Kläger nicht mehr in der Lage waren, ihr Fahrzeug rechtzeitig vor ihm abzubremsen.
Im Gegenteil hat die Zeugin XXX ausgesagt, der Beklagte zu 1.) sei seit Verlassen des Krankenhausgeländes mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn gefahren und habe vor der Kreuzung das Fahrzeug abgebremst, wenn sie auch nicht mehr angeben konnte, ob der Beklagte zu 1.) vor der Kreuzung bis zum Stillstand abgebremst hatte oder noch sehr langsam rollte, als es zum Zusammenstoß des Klägers mit dem Fahrzeug der Zeugin XXX gekommen war.
Auch die Zeugin XXX hat angegeben, der Beklagte zu 1.) sei „übersichtlich“ gefahren, was die Darstellung des Beklagten zu 1.) stützt.
Soweit die Zeugin auch angegeben hat, es sei „sicherlich“ so gewesen, dass sie abgebremst habe, weil dies aufgrund des ankommenden Notarztwagens erforderlich gewesen sei, sie habe in dem Moment den Eindruck gehabt, nicht weiterfahren und dennoch einen Zusammenstoß vermeiden zu können, kann dieser Aussage nicht entnommen werden, der Beklagte zu 1.) hätte sein Wegerecht erzwungen und die Zeugin XXX so zu einer Not- und Vollbremsung gezwungen.
Denn dieser Aussage läßt sich entnehmen, dass die Zeugin insoweit unsicher war, was auch ihre Angabe erklärlich macht, sie könne weder die Geschwindigkeit noch die Position des Notarztwagens zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Bremsung eingeleitet habe, angeben oder auch nur schätzen.
Soweit die Zeugin angegeben hat, der Notarztwagen habe nach dem Zusammenstoß praktisch vor ihr gestanden, kann auch hieraus nicht geschlossen werden, dass die abweichende Darstellung des Beklagten zu 1.) unzutreffend ist und er ihr den Weg versperrt und auf diese Weise zu einer Bremsung gezwungen hat. Denn zum einen hat die Zeugin ihre Aussage durch das Wort „praktisch“ relativiert, zum anderen stand der Rettungswagen auch nach Angaben des Beklagten zu 1.) aus Sicht der Zeugin halb rechts vor ihrem PKW, ohne ihr allerdings den Weg zu versperren und ist sodann vor ihr über die Kreuzung gefahren.
Der Aussage der Zeugin XXX kommt keine Bedeutung zu. Diese konnte sich offenbar nur noch sehr undeutlich an den Unfallhergang erinnern. So schilderte sie entgegen der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, dass die Ampel für den Kläger zunächst auf Rotlicht gestanden habe und gab an, nicht mehr genau sagen zu können, ab welchem Zeitpunkt sie das Martinshorn des Rettungswagens gehört habe. Dementsprechend bestehen gegen die Verläßlichkeit ihrer pauschalen Schilderung, dass, wenn die Zeugin XXX ihr Fahrzeug nicht gebremst hätte, es zu einem Zusammenstoß mit dem Rettungswagen gekommen wäre, erhebliche Bedenken.
Geht man danach aber von der unwiderlegten Darstellung der Beklagten aus, wonach der Beklagte zu 1.) den Rettungswagen bereits vor der eigentlichen Kreuzung zum Stillstand gebracht hatte, um der Zeugin XXX den Vorrang einzuräumen, so hat der Beklagte zu 1.) seine Sorgfaltsverpflichtungen unabhängig von der Sichtbehinderung durch die Hecke im Bereich der Kreuzung XXX Straße / XXXstraße und unabhängig von der Frage, auf welchem Fahrstreifen er sich der Kreuzung genähert hatte, erfüllt.
b.)
Demgegenüber trifft den Kläger der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO.
Gegen ihn spricht insoweit der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder unaufmerksam oder zu nah hinter dem Fahrzeug der Zeugin XXX gefahren ist.
Diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Kläger auch nicht erschüttert. Allein der Umstand, dass die Zeugin XXX – zudem angesichts des Erscheinens des ein Wegerecht in Anspruch nehmenden Rettungswagen vor der Kreuzung nicht ohne zwingenden Grund gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO – vor dem Zusammenstoß stark gebremst hat, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
c.)
Danach war bei der Abwägung auf Seiten des Klägers die schuldhaft erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, sowie andererseits die von dem Notarzteinsatzfahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Auch insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Notarzteinsatzfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurückzutreten hatte.
Zwar sind mit der Wahrnehmung der Sonderrechte des § 35 Abs. 5 a StVO erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, die die mit der „normalen“ Benutzung eines Pkws einhergehende Gefahr deutlich überwiegen (Senat, Urteil vom 21.11.04, AktZ I – 1 U 138/04).
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten der Beklagte zu 1.) noch nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war, als es zu dem Auffahrunfall kam und der Zusammenstoß dementsprechend allein darauf zurückzuführen war, dass die aufmerksame Zeugin XXX das Notarzteinsatzfahrzeug rechtzeitig bemerkt und hierauf vorschriftsgemäß reagiert hatte.
Danach ist es aber nach den obigen Ausführungen nur deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Kläger keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug der Zeugin XXX eingehalten hatte oder aber aus Unaufmerksamkeit das Abbremsen der vor ihm fahrenden Zeugin XXX ebenso wie das Blaulicht und Martinshorn des Notarzteinsatzfahrzeuges nicht rechtzeitig bemerkt hatte.
Der Zusammenstoß ist daher durch den schuldhaften Verursachungsbeitrag des Klägers geprägt, mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Notarzteinsatzfahrzeuges, das lediglich den äußeren Anlass für die Bremsung der Zeugin XXX gegeben hatte, hinter der schuldhaft erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Kläger zurücktreten musste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.747,83 Euro.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.