Abweisung des Schadensersatzanspruchs wegen nachgewiesener Unfallmanipulation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz unfallbedingter Schäden aus §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG nach einem Unfall vom 28.04.2004. Das OLG stellte auf ein dichtes Indizienbild ab und ging von einer bewusst herbeigeführten Beschädigung (Unfallmanipulation/Versicherungsbetrug) aus. Wegen der überwiegenden Indizienlage wurde die Klage abgewiesen; weitergehende Feststellungen (z. B. zur Eigentumsfrage) hielt das Gericht für entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Ersatz unfallbedingter Schäden wegen nachgewiesener Unfallmanipulation als abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG ist zu verneinen, wenn ein dichtes Indizienbild überzeugend ergibt, dass das Schadensereignis bewusst herbeigeführt wurde (Unfallmanipulation) und damit Versicherungsbetrug vorliegt.
Bei Verdacht auf Unfallmanipulation können Indizien wie kurzfristige Fahrzeugerwerbe, erhebliche Diskrepanzen im Fahrzeugwert, widersprüchliche Angaben zur Finanzierung und ein nahezu wertloses Gegenfahrzeug die negative Glaubwürdigkeitswürdigung und die Versagung des Ersatzanspruchs rechtfertigen.
Zur Beurteilung eines manipulierten Unfallgeschehens genügt ein tragfähiges Gesamtbild von Indizien; weitergehende Feststellungen (etwa zur formellen Eigentumsfrage) sind entbehrlich, wenn die Gesamtschau den Schluss auf vorsätzliche Beschädigung nahelegt.
Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung begründet ein konkretes Gewinnerzielungsmotiv und ist bei der Prüfung der Beweiswürdigung als Indiz für Versicherungsbetrug zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten der Nebeninterven-tion - trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 28.04.2004 keinen Anspruch auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens aus §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.
Der Senat hat – entgegen dem Landgericht – keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es sich vorliegend um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt, d.h. um ein bewusst herbeigeführtes Schadensereignis, bei dem die Klägerin als (vorgebliche) Eigentümerin des Pkw Mercedes zum Zwecke des Versicherungsbetruges in die Beschädigung ihres Fahrzeuges eingewilligt hat. Die darauf hinweisenden Auffälligkeiten und Indizien liegen in einer derartigen Dichte vor, dass bei der gebotenen umfassenden Gesamtschau aller Umstände kein anderer Schluss möglich erscheint.
Die einschlägigen Auffälligkeiten beginnen bereits damit, dass sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1. jeweils erst kurz vor dem Unfallgeschehen von diesen erworben worden sind, der Pkw Mercedes der Klägerin nämlich zwei Tage vor dem Unfall, der Pkw Ford Escort des Beklagten zu 1. sechs Tage zuvor. Typisch sind auch die verwendeten Fahrzeuge. Auf Seiten der geschädigten Klägerin der zur Rechtfertigung erheblicher Reparaturkosten noch hinreichend werthaltige Pkw Mercedes, auf Seiten des Beklagten zu 1. ein nahezu wertloses, zum Kaufpreis von jedenfalls nicht mehr als 1.200 € angeschafftes Fahrzeug. Ort, Zeit, Hergang und Haftungssachverhalt des Unfalls sind für Unfallmanipulationen exemplarisch, wie der seit vielen Jahren fast ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befasste Fachsenat weiß. Einschlägig auffällig ist zudem, dass sich weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1. an den jeweils – doch erst kurz zurückliegenden – Erwerb der Fahrzeuge – mit eigentlich zu erwartender Sicherheit zu erinnern vermögen. So wusste der Beklagte zu 1. den Kaufpreis, den er für das Fahrzeug gezahlt hatte, nicht sicher. Die Klägerin ihrerseits hat im hohen Maße widersprüchliche Aussagen zu den Umständen des Erwerbs gemacht. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei ihrem angeblichen Fahrzugkauf um eine Legende handelt, die dem Zweck diente, dass nicht der überschuldete "Voreigentümer" XXX, gegen den bis zum 16.07.2004 bereits vier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen waren, als Anspruchsteller auftreten musste. Insoweit ergibt sich zudem als weitere Auffälligkeit, dass der "Voreigentümer" XXX in mehreren Fällen des Unfallmanipulationsverdachtes einschlägig auffällig geworden ist. Hierzu passend erscheint, dass die Klägerin bei ihrer Befragung zur Finanzierung des für eine junge Auszubildende ganz erheblichen Kaufpreises von 34.000 € keine plausible Erklärung gefunden hat. Die Beklagte zu 2. hat in ihrer Berufungsbegründung anschaulich und überzeugend die Auffälligkeit und Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin aufgezeigt (Bl. 264). Dies gilt zum Einen zu der wechselnden Einlassung zur Finanzierung des Kaufpreises, aber auch zur Höhe des Kaufpreises. So will die Klägerin zunächst das Geld von großzügigen Zuwendungen ihres Vaters, der sie zuvor jahrelang vernachlässigt hatte, angespart haben. Dann ist von einem Bargeschenk des Vaters i.H.v. 35.000 € die Rede, von dem der Kauf getätigt sein soll. Schließlich hat sich die Klägerin – von der Beklagten zu 2. auf diesen Widerspruch angesprochen – auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Im Übrigen zweifelt der Senat – ohne dass es allerdings entscheidend hierauf noch ankommt – daran, dass der Wert des Fahrzeuges tatsächlich die veranschlagten 34.000 € betrug. Der Sachverständige hat dies selbst nicht überprüft. Er hat in seinem Gutachten die Angaben aus dem Kaufvertrag entnommen. Aber auch den dort ausgewiesenen Kaufpreis von 34.000 € hat die Klägerin angeblich nicht gezahlt, sondern lediglich einen Betrag von 32.000 oder 32.500 €. Zu bezweifeln ist auch ein solcher Wert des Fahrzeuges, welches zum Unfallzeitpunkt bereits 12 Jahre alt war, das Vorschädigungen aufwies und dessen Laufleistung auf dem Wegstreckenzähler offensichtlich erheblich geschönt war (Bl. 51 ff.).
Die Gesamtschau der vorstehend dargestellten Indizien führt bereits zu der Erkenntnis, dass der Unfall zu betrügerischen Zwecken manipuliert worden ist. Die "Gewinnerzielungsmöglichkeit" der Klägerin liegt bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung auf der Hand.
Insoweit musste auch nicht noch weiter geklärt werden, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des Pkw Mercedes geworden ist oder dies noch – der ihr bekannte - Herr XXX geblieben ist. Ebenso wenig werden weitere Anhaltspunkte dafür benötigt, dass der Beklagte zu 1. und die Klägerin bzw. Herr XXX sich auch schon vor dem Unfall kannten; dies liegt vielmehr angesichts der vielfältigen dafür sprechenden einschlägigen Verdachtsmomente auf der Hand. Schließlich kann der weiter einschlägige Umstand für eine Unfallmanipulation dahinstehen, ob der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang, bei der der Ford Escort den im Linkskurvenbereich links abgestellten Mercedes getroffen hat, überhaupt plausibel ist (vgl. Bl. 273 f.).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.318,56 € festgesetzt.