Berufung zur Rückforderung gezahlter Übergangsbeihilfe wegen fehlender Subrogation nach §87a BBG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz der an die Eltern des Getöteten gezahlten Übergangsbeihilfe in Höhe von 11.626,13 €. Entscheidend war, ob nach § 87a BBG ein Schadensersatzanspruch des Getöteten auf die Klägerin übergegangen ist. Das OLG verneint dies, weil die Zahlung nicht sachlich kongruent einen Unterhaltsschaden ausgleicht, sondern eine Übergangsleistung darstellt. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Ersatz der gezahlten Übergangsbeihilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch geht nach § 87a BBG nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Die Zahlung einer Übergangsbeihilfe begründet nur dann einen Anspruchsübergang nach § 87a BBG, wenn sie sachlich kongruent die gleiche Verletzungsfolge ausgleicht wie die Ersatzpflicht des Schädigers.
Eine Übergangsbeihilfe, die dem Getöteten zur Erleichterung des Übergangs in einen Zivilberuf dient, hat keinen Unterhaltscharakter und ersetzt nicht einen durch den Tod ausgefallenen Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen.
Fehlt die sachliche Kongruenz insbesondere weil die Leistung auch ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu zahlen gewesen wäre, tritt kein Anspruchsübergang nach § 87a BBG ein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Ersatz der von der Klägerin an die Eltern des Getöteten gezahlten Übergangsbeihilfe i.H.v. 11.626,13 € abgewiesen. Denn insoweit ist auf die Klägerin keine Forderung gemäß § 87a BBG übergegangen; sie ist daher nicht aktivlegitimiert.
Gemäß § 87a BBG geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Getöteten gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht etwa bereits dadurch erfüllt, dass die Klägerin die Übergangsbeihilfe aus Anlass der unfallbedingten Tötung gemäß § 12 Abs. 7 SVG an die Eltern des Getöteten gezahlt hat. Vielmehr muss die Zahlung der Übergangsbeihilfe auch sachlich kongruent sein. Dies bedeutet, dass die Zahlung dieselbe Verletzungsfolge ausgleichen soll wie die Ersatzpflicht des Schädigers. Hieran fehlt es jedoch. Insbesondere diente die Übergangsbeihilfe nicht dem Ausgleich einer bestehenden – durch den Tod ausgefallenen – Unterhaltspflicht des Getöteten gemäß §§ 10 StVG, 844 BGB.
Soweit der Getötete zu seinen Lebzeiten die Übergangsbeihilfe selbst hätte in Anspruch nehmen können, wäre sie dazu bestimmt gewesen, ihm den Übergang in einen Zivilberuf zu erleichtern; sie sollte die erforderliche finanzielle Grundlage für die spätere berufliche Tätigkeit bilden. Im Fall des – wie hier – vorzeitigen Todes des Soldaten kann die Übergangsbeihilfe diesen Zweck zwar nicht mehr erfüllen. Ihre Zahlung (an die Eltern) erhält hierdurch aber keinen Unterhaltscharakter. Der Unterhalt der Hinterbliebenen wird vielmehr durch Leistungen wie das Sterbegeld und ggfs. eine Versorgungsrente sichergestellt. Demgegenüber stellt sich die Übergangsbeihilfe als eine allgemeine finanzielle Erleichterung für die Hinterbliebenen dar, die diese Leistung nunmehr anstelle des Getöteten erhalten. (vgl. OLG Hamm, NJW 1969, 1215; VG Stuttgart, VersR 1969, 1056). Dass es an der sachlichen Kongruenz fehlt wird insbesondere daraus ersichtlich, dass die in Rede stehende Zahlung durch die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch ohne den Unfall hätte erbracht werden müssen (vgl. hierzu BGH VersR 2003, 330). Nach § 12 Abs.1 SVG wäre die Übergangsbeihilfe am Ende der befristeten Wehrdienstzeit nämlich ebenso ausgezahlt worden, wie tatsächlich (subsidiär) – vorzeitig – an die Eltern des Soldaten nach § 12 Abs. 7 SVG. Damit ist aber nur den Angehörigen die bereits durch den Getöteten zu dessen Lebzeiten "verbürgte", d.h. jedenfalls nach Ableistung des Dienstes zu zahlende, Beihilfe zugute gekommen, nicht aber ein aufgrund des Unfalls veranlasster Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen ausgeglichen worden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.626,31 € festgesetzt.