Gestellter Parkrempler: Kein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte im Berufungsverfahren Schadensersatz aus einem Streifschaden an seinem ordnungsgemäß geparkten Pkw. Streitpunkt war, ob ein zufälliger Unfall oder ein gestelltes Kollisionsereignis vorlag. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Klageabweisung, weil die Beklagte den Nachweis einer Unfallmanipulation durch eine Gesamtschau gewichtiger Indizien geführt habe. Damit scheiden Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG aus.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen nachgewiesener Unfallmanipulation zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG besteht nicht, wenn feststeht, dass das Kollisionsereignis zwischen den Beteiligten kollusiv verabredet und herbeigeführt wurde.
Die Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation kann im Indizienbeweis aufgrund einer Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente erfolgen; eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich.
Bei der Prüfung der Unfallmanipulation ist ein Schadensbild eines „entlangschrammenden“ Anstoßes an einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug als typisches Muster eines gestellten Unfalls würdigungsrelevant.
Widersprüchliche oder nur rudimentäre Hergangsschilderungen des vermeintlichen Schädigers sowie ein erkennbares Desinteresse am Prozessausgang können als Indizien für ein gestelltes Ereignis berücksichtigt werden.
Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8 O 430/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der durch die Nebenintervention der Beklagten zu 2. verursachten Kosten – werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Klageabweisung ausgesprochen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem Schadensereignis vom 29. August 2009 auf der F.-E.-Straße in D. unter Beteiligung der parkend abgestellt gewesenen Pkw Mercedes-Benz CLK und dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw Opel Astra um ein gestelltes Kollisionsereignis handelte. Die durch das Landgericht aufgeführten Indiztatsachen sprechen bei der erforderlichen Gesamtschau für die Annahme, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges in einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1. eingewilligt hat. Es gelingt der Beklagten zu 2. der ihr obliegende Nachweis der Unfallmanipulation. Für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ist deshalb kein Raum.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Vergeblich bemüht sich der Kläger, einzelne Verdachtsmomente mit Erklärungen, die unverfänglich erscheinen sollen, zu entkräften oder deren Beweiswert durch allgemein gehaltene Ausführungen zu neutralisieren. Zwar mag es für das eine oder andere belastende Indiz eine vordergründig plausibel erscheinende Erklärung geben. Die Summe der belastenden Verdachtsmomente lässt jedoch bei der erforderlichen Gesamtschau nur den Rückschluss auf ein kollusiv zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. abgesprochenes Schadensereignis zu.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 144/148 d.A.). Im Hinblick auf den Rechtsmittelvortrag des Klägers sind die nachfolgenden Ergänzungsausführungen zu machen.
1 )
Die Beschädigung eines am Straßenrand äußerlich ordnungsgemäß geparkten Pkw durch einen an der Seite scheinbar unachtsam „entlangschrammenden“ Verkehrsteilnehmer mit der Folge der Entstehung eines langgezogenen Schadensbildes ist ein bei gestellten Kollisionsereignissen häufig anzutreffendes Schadensmuster. Es soll eine Unfallsituation mit eindeutiger Haftungslage präsentiert werden, bei der dem äußeren Anschein nach außer Zweifel steht, dass der vermeintliche Schädiger in vollem Umfang für die kollisionsbedingten Beeinträchtigungen des Fahrzeuges des Anspruchstellers einzustehen hat.
2 )
Wie nicht anders zu erwarten, hat der Beklagte zu 1. am Unfallort eine ihm anzulastende Schadensverursachung eingeräumt. Der Versuch der Erklärung der Entstehung des Schadensereignisses – es wird wieder einmal ein plötzliches Querungshindernis, diesmal in Gestalt eines Kindes mit Hundebegleitung bemüht – ist ein Musterbeispiel einer Standardeinlassung, mit welcher das gestellte Unfallereignis in Form der Berührung eines geparkten Fahrzeuges scheinbar unverfänglich erklärt werden soll.
3 a )
Zwar steht nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. im Gutachten vom 30. April 2010 in Verbindung mit der polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 4 d.A.) fest, dass der Klage ein reales Kollisionsgeschehen zwischen dem klägerischen Pkw Mercedes-Benz CLK und dem Pkw Opel Astra des Beklagten zu 1. zugrunde liegt. Darüber hinaus spricht alles für die Annahme, dass die durch den Kläger geltend gemachten Fahrzeugschäden tatsächlich anlässlich der durch den Sachverständigen analysierten Streifberührung entstanden sind, als der Beklagte zu 1. von der W.straße nach rechts in die F.-E.-S. mit der Einbahnstraßenregelung einbog und dabei mit der vorderen linken Ecke seines Wagens gegen die rechte Flanke des auf der linken Seite geparkten Fahrzeuges des Klägers stieß. Das die Authentizität des Kollisionsereignisses sowie die Kompatibilität der Fahrzeugschäden in Abrede stellende erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen der Beklagten zu 2. hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden.
b )
Aus diesem Beweisergebnis lässt sich indes nicht – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – ableiten, dass es sich bei der Fahrzeugberührung um ein zufälliges Schadensereignis im Straßenverkehr handelte. Aus der Vielzahl der durch das Landgericht aufgezeigten Verdachtsmomente ist als besonders auffällig die Tatsache hervorzuheben, dass es keine im eigentlichen Sinne plausible Erklärung dafür gibt, dass der Beklagte zu 1. bei einer Kurvenfahrt in einer Tempo-30-Zone im innerstädtischen Bereich wegen eines plötzlich die Straße in Hundebegleitung querenden Fußgängers die Gewalt über sein Fahrzeug verloren haben will mit der Folge eines Anstoßes gegen ein auf der gegenüberliegenden Straße geparktes Fahrzeug der Nobeloberklasse. Zu Recht ist in dem angefochtenen Urteil die Rede von einem groben, unverständlichen Fahrfehler, der auf einem nicht nachprüfbaren „Auslöser“ beruht (Bl. 146 d.A.).
aa )
Ein unachtsam die Straße überquerendes Kind oder ein plötzlich in die Fahrbahn hineinlaufendes Tier sind plötzliche Ereignisse, die im innerstädtischen Verkehr nicht gerade selten anzutreffen sind. In aller Regel gelingt es einem einigermaßen routinierten Fahrer, auf dieses Gefahrenmoment situationsadäquat zu reagieren, ohne dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren und unbeteiligte Dritte zu schädigen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer relativ geringen Ausgangsgeschwindigkeit, wie sie hier für den Beklagten zu 1. bei dem Abbiegen von der W.-Straße nach rechts in die F.-E.-S. in einer Tempo 30-Zone anzunehmen ist.
Im Übrigen wäre gerade wegen des geringen Ausgangstempos eine spontane Abbrems- und keine Ausweichreaktion auf das angebliche Gefahrensignal zu erwarten gewesen. Der Beklagte zu 1) mag im Moment des Zusammenstoßes noch kurz gebremst haben. Dieser Umstand lässt allein indes nicht auf ein zufälliges Schadensereignis schließen. Denn eine kurzfristige Verzögerung erklärt sich auch aus einem Bestreben des Beklagten zu 1), eine kollisionsbedingte Verletzungsgefahr so weit wie möglich zu verhindern.
bb )
Dass der Beklagte zu 1. auf der 5,60 m breiten Friedrich-Engels-Straße bei geringem Ausgangstempo anlässlich eines Ausweichversuches so die Kontrolle über den Pkw Opel Astra verloren haben will, dass das Fahrzeug – wie durch den Sachverständigen in der Anlage 1 zu seinem Gutachten zeichnerisch dargestellt – mit der linken vorderen Ecke an der rechten Seite des geparkten klägerischen Cabriolet „vorbeischrammte“, ist allenfalls auf dem Hintergrund eines fahranfängertypischen Verhaltens mit Gefahrenabwehrunsicherheiten erklärlich. Dazu passt jedoch nicht die Tatsache, dass sich der Beklagte zu 1. als Kfz-Händler betätigt; von einem solchen ist eine sichere und routinierte Fahrweise zu erwarten.
cc )
Wegen der Verbindung des Beklagten zu 1) zur Kfz-Branche ist es dem Kläger möglich, seinen beim Kauf 4 ½ Monate vor dem Schadensereignis noch in einem guten Erhaltungszustand gewesenen PKW optisch einwandfrei instandsetzen zu lassen. Dies mit einem deutlich geringeren Aufwand als in der gutachterlichen Kostenaufstellung angegeben. Dieser liegen die Tarife einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde.
dd )
Die berufliche Eigenschaft des Beklagten zu 1. als Kfz-Händler war in erster Instanz unstreitig und durch den Kläger aufgrund seines schriftsätzlichen Vorbringens vom 18. Januar 2010 (Bl. 45, 47 d.A.) im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden. An dieses Geständnis bleibt der Kläger in der Berufungsinstanz gebunden (§ 535 ZPO). Unerheblich und durch Prozesstaktik bestimmt ist deshalb das Rechtsmittelvorbringen des Klägers, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob der Beklagte zu 1. Kfz-Händler sei oder nicht (Bl. 164 d.A.).
4 a )
Die Beanstandung des Klägers, es sei „vor allen Dingen überhaupt nicht und auch nicht dem Gericht bekannt, wie weit die Entfernungen zwischen Auto und Kind waren, als der Beklagte zu 1. sich dafür entscheiden musste, irgendwie die Gefahr von dem Kind weg zu bringen“ (Bl. 163 d.A.), schlägt gegen ihn selbst zurück. Denn sie verdeutlicht die Tatsache, dass es an einer plausiblen Erklärung des Beklagten zu 1. dazu fehlt, wie es überhaupt zu der Entstehung der Streifkollision kommen konnte. Schriftsätzlich hat er über seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nichts zu der Frage der Schadensentstehung vortragen lassen (Bl. 68, 69 d.A.). Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, der Beklagte zu 1. zeige sich am Ausgang des Verfahrens desinteressiert, obwohl die Beklagte zu 2. sich wegen vorsätzlicher Schadensherbeiführung auf Leistungsfreiheit berufe (Bl. 146, 147 d.A.).
b )
Bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 5. Oktober 2010 hat der Beklagte zu 1. rudimentäre und zudem teilweise nicht stimmige Angaben zum Hergang des fraglichen Geschehens gemacht.
aa )
Es fehlen Angaben dazu, in welcher Phase seiner Annäherung er das zum Überqueren der Straße ansetzende Kind erstmals gesehen haben will, wie weit er von dessen Lauflinie noch entfernt war und welche Ausgangsgeschwindigkeit er hatte. Seine Schilderung, es sei „von geradeaus … ein kleiner Junge zwischen den Autos her gelaufen“ gekommen (Bl. 118 d.A.), steht in Widerspruch zu der durch eine Pfeileintragung verdeutlichten Laufrichtung in der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen, die der Beklagte zu 1. als richtig bezeichnet hat (Bl. 119 d.A.). Die Pfeileintragung lässt keine Annäherung zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch erkennen, sondern danach soll der unbekannte Junge direkt hinter dem Heck des klägerischen Pkw und noch vor dem nicht zugeparkten Eckbereich Wstraße/F-E.-S auf die Fahrbahn gelaufen sein (Anlage 1 zum Gutachten vom 30. April 2010).
bb )
Gegenüber dem Sachverständigen hatte der Beklagte zu 1. anlässlich des Ortstermins vom 25. März 2010 angegeben, das unbekannte Kind habe mit dem Hund die F-E.-S im Kreuzungsbereich – aus seiner Sicht gesehen – von rechts nach links überqueren wollen (Bl. 10 des Gutachtens). In Widerspruch dazu steht die unstreitige Tatsache, dass nach der Schadensmeldung des Beklagten zu 1. – aus seiner Sicht gesehen - das Kind mit Hund von links kommend auf die Friedrich-Engels-Straße eingelaufen sein soll (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils; Bl. 142 d.A.).
c )
Die Zurückhaltung, welche sich die Unfallmanipulanten hinsichtlich der Schilderung des fraglichen Geschehens auferlegen, erklärt sich aus dem Bemühen, durch Vermeidung (detaillierter) Angaben der Gefahr der Entstehung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten – insbesondere im Hinblick auf unfallanalytische Feststellungen – vorzubeugen. Diese Gefahr ist groß, da ein gestelltes Schadensereignis fiktiv – und folglich mit einem erheblichen Divergenzpotential – als ein authentisches Unfallereignis präsentiert werden soll.
5 )
Fehl geht der Rechtsmittelvortrag des Klägers, der das durch den Sachverständigen geschilderte Vermeidungsverhalten eines Kraftfahrers betrifft, der sich plötzlich mit einer Gefahrensituation im Querverkehr konfrontiert sieht.
a )
Unmissverständlich hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin vom 26. Oktober 2010 ausgeführt, die typische Auslenkbewegung bei einem Gefahrensignal sei „weg von der Gefahr“. Das bedeute fallbezogen, dass der Beklagte zu 1. stark nach rechts hätte lenken müssen, um vor dem von links auf die Straße einlaufenden Kind noch ausweichen zu können (Bl. 138 d.A.). Dieses durch den Sachverständigen erläuterte Vermeidungsverhalten entspricht dem aus der Unfallforschung hinlänglich bekannten Abwehrmechanismus eines Fahrzeugführers, der sich im Straßenverkehr einer plötzlichen seitlichen Gefahrensituation ausgesetzt sieht.
b )
Der Beklagte zu 1. hat sich jedoch konträr zu dieser reflexartigen Abwehr verhalten, indem er seinen Pkw genau in die linksseitige Annäherungsrichtung des Kindes hinein gesteuert hat. Insbesondere diese Tatsache vermittelt dem Senat die Überzeugung, dass der Beklagte zu 1. von vornherein aufgrund einer kollusiven Absprache mit dem Kläger die rechte Seite des parkend abgestellten Cabriolets angesteuert hat . Das als Erklärung herangezogene plötzliche Auftauchen eines die Straße überquerenden Kindes ist nichts anderes als eine – unfallanalytisch nicht durchdachte – Fiktion , um dem von vornherein abgesprochenen Geschehen den Anschein eines zufälligen Kollisionsereignisses zu verleihen.
c )
In seiner Berufungsbegründung will der Kläger nunmehr unter Hinweis auf eine angeblich missverständige Aufnahme der Ausführungen des Sachverständigen durch das Landgericht den Eindruck vermitteln, der Beklagte zu 1. habe sich in Übereinstimmung mit der üblichen Abwehrreaktion situationsadäquat verhalten, indem er seinen Pkw von der Gefahr weg in die Richtung des parkenden Fahrzeuges gesteuert habe (Bl. 163 d.A.). Ganz abgesehen davon, dass ein solches Verhalten dem natürlichen Abwehrmechanismus eines Fahrzeugführers widerspricht, ist Folgendes zu berücksichtigen: Es wäre die Argumentation des Klägers nur dann schlüssig, wenn das Kind wegen einer extrem schnellen Querungsgeschwindigkeit einen solchen Raumgewinn hätte erzielen können, dass der Beklagte zu 1. bei Erreichen der Querungslinie in deutlich langsamerer Geschwindigkeit noch links neben dem Hindernis hätte vorbei fahren können. Die Annahme einer solchen Konstellation ist jedoch durch den Prozessvortrag der Parteien nicht gedeckt und spekulativ.
6 )
Die mehr oder weniger hilflos anmutenden Versuche des Beklagten zu 1., den Hintergrund der Probefahrt in seinem mit einer Kurzzulassung versehenen Pkw Opel Astra zu erklären, sprechen für sich und bedürfen im Hinblick auf die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung (Bl. 147 d.A.) keiner weiteren Kommentierung.
7 )
Der Kläger und der Beklagte zu 1. sind beide in D. wohnhaft und haben den- selben ethnischen Herkunftshintergrund. Diese Umstände reichen isoliert betrachtet nicht - darin ist dem Kläger beizupflichten – für die Annahme, dass die Parteien vor dem Kollisionsereignis durch eine Bekanntschaft oder Freundschaft miteinander verbunden waren. Andererseits ist das Gewicht der Indiztatsachen, die für ein gestelltes Unfallereignis sprechen, so groß, dass die Annahme, beide Parteien seien erst durch den Zusammenstoß ihrer Fahrzeuge in Kontakt zueinander gekommen, ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn der Kläger und der Beklagte zu 1. vor dem 29. August 2009 noch nicht in Kontakt zueinander geraten sein sollten, bleibt jedenfalls die senatsbekannte Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Verbindung zwischen Unfallmanipulanten oft durch den Umweg über Mittelsmänner hergestellt wird.
8a )
Der Kläger mag seinem Berufungsvorbringen entsprechend in gesicherten sozialen Verhältnissen leben und weder vor dem 29. August 2009 noch nach diesem Datum mit einer Unfallmanipulation in Erscheinung getreten sein. Auch unterstellt der Senat die Richtigkeit seiner Darlegung, in Bezug auf den klagegegenständlichen Schadensfall nicht rechtsschutzversichert zu sein. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, setzt im Rahmen des Indizienbeweises die richterliche Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es genügt vielmehr eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Bl. 145 d.A.).
b )
Unter Berücksichtigung aller Umstände misst der Senat den durch den Kläger geltend gemachten Tatsachen, die für ein zufälliges Schadensereignis sprechen sollen, im Ergebnis jedenfalls nicht eine solche Bedeutung bei, dass sie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Eine Unfallmanipulationskonstellation, auf welche ausnahmslos alle einschlägigen Verdachtsmomente zutreffen, kommt nach den einschlägigen Erfahrungen des Senats ohnehin so gut wie nie vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.996,37 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Dr. S. K G.