Berufung wegen angeblichen zahnärztlichen Behandlungsfehlers abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen vermeintlicher Behandlungsfehler bei einer prothetischen Versorgung. Streitpunkt war die Verwertbarkeit und Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sowie der Nachweis eines Behandlungsfehlers. Das OLG bestätigt die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 529 ZPO) und sieht im Gutachten keine durchgreifenden Mängel. Ein ausbleibender Behandlungserfolg reicht nicht für einen Fehlernachweis.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen behaupteten zahnärztlichen Behandlungsfehlers als unbegründet abgewiesen; erstinstanzliche Feststellungen nach § 529 ZPO verbindlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsinstanz ist an die beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz gemäß § 529 ZPO gebunden; die Berufung muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.
Ein Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die gestellten Fragen nachvollziehbar beantwortet und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; pauschale Vorwürfe der Unzuverlässigkeit genügen nicht.
Bei prothetischen zahnärztlichen Maßnahmen sind Nachbesserungen und mehrfache Anpassungen regelmäßig typischer Bestandteil der Behandlung; daraus folgt nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler.
Für die Feststellung eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers ist darzulegen, dass der Behandler pflichtwidrig gehandelt und dies kausal den eingetretenen Schaden verursacht hat; der bloße Misserfolg der Behandlung begründet keinen Anspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 8 O 171/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
Der Senat sieht sich an die beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, hat die Berufung nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass mit einer erneuten Begutachtung weitergehende oder zuverlässigere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der Sachverständige Dr. H… hat sich mit den Fragen des Beweisbeschlusses und den ergänzenden Fragen der Parteien hierzu auseinander gesetzt. In dem Beweissicherungsverfahren ist den Parteien weiter Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen, Anträge oder Ergänzungsfragen hinsichtlich des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. H… zu erheben bzw. zu stellen. Dies ist jedoch auch seitens des Klägers nicht geschehen.
Der Vorwurf des Klägers, der Sachverständige H… habe das Gutachten unsorgfältig erstellt, kann nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Das Landgericht hat sich bereits mit diesem Vorwurf auseinander gesetzt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Sachverständige keineswegs den in Rede stehenden Fistelkanal an Zahn 17 übersehen habe und im Übrigen nachvollziehbare Begründungen für seine gutachterlichen Erkenntnisse gegeben habe.
Soweit der Kläger geltend macht, dass der Sachverständige den entzündlichen Prozess im Pfeilerzahn 12 übersehen habe, hat demgegenüber der Beklagte unwidersprochen darauf verwiesen, dass der Zahn 12 durch den Beklagten nicht behandelt worden sei und überdies zwischen der eitrigen Entzündung in der Zahnfleischtasche und der Behandlung durch den Beklagten kein Zusammenhang bestehe. Im Übrigen lässt allein die Tatsache, dass sich dieser Zahn entzündet hat, nicht auf einen Behandlungsfehler durch den Beklagten schließen. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine lange Folge von Behandlungsterminen stattgefunden habe, belegt auch dies keinen Behandlungsfehler durch den Beklagten. Es liegt in der Natur der prothetischen Versorgung, dass Nachbesserungen stattfinden müssen um den korrekten Sitz herbeizuführen. Es ist der seltene Ausnahmefall, dass dies bereits bei der ersten Anpassung gelingt. Ein Behandlungsfehler ist damit grundsätzlich nicht verbunden.
Soweit der Sachverständige Dr. H… keine Rückschlüsse auf die notwendigen Bisskontakte zwischen Ober- und Unterkiefer zum Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes zu ziehen vermochte, hat er dies nachvollziehbar begründet. Auch insoweit ist das Gutachten daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte den von dem Sachverständigen festgestellten Lockerungsgrad der Stützzähne bei seiner Behandlung nicht hinreichend berücksichtigt habe, ist das unzutreffend. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass wegen des Lockerungsgrades der Zähne im Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei dem Beklagten eine prothetische Versorgung überhaupt nicht möglich war. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. H…. lässt sich gerade die Situation zum Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes nicht mehr zurückverfolgen.
Soweit schließlich die Behandlung bei dem Beklagten nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist dies allein noch nicht ein Behandlungsfehler. Der Zahnarzt schuldet keinen bestimmten Behandlungserfolg; Fehler des Beklagten in der Behandlung des Klägers lassen sich nicht feststellen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000,-- € festgesetzt.
Dr. S…. Dr. B….. E….
Vors. Richter am OLG Richter am LG Richter am OLG