Verkehrsunfall: weiteres Schmerzensgeld bei HWS-Beschwerden und Tinnitus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall zusätzliches Schmerzensgeld über bereits geleistete Zahlungen hinaus. Streitpunkt war vor allem, ob anhaltende HWS-/Nackenbeschwerden sowie Tinnitus überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (mit-)verursacht sind oder auf degenerative Vorschäden zurückgehen. Das OLG bejahte nach erneuter Beweisaufnahme die Unfallmitursächlichkeit der HWS-Beschwerden und des Tinnitus, verneinte sie aber für Schulterbeschwerden. Es sprach deshalb weitere 6.000 € Schmerzensgeld zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; weiteres Schmerzensgeld von 6.000 € zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen feststehender Primärverletzung und weiteren Verletzungsfolgen gilt § 287 ZPO; es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Dass bildgebende Verfahren keine morphologischen Befunde zeigen, schließt unfallbedingte Verletzungen oder Verletzungsfolgen nicht aus; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die medizinische Bewertung.
Treten Beschwerden erstmals in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Unfall auf und fehlen Anhaltspunkte für Simulation, spricht dies eher für eine Unfallursächlichkeit als für ein zufälliges zeitgleiches Manifestwerden zuvor symptomloser Degeneration.
Zeitablauf allein lässt die Wahrscheinlichkeit eines unfallbedingten Ursachenzusammenhangs fortdauernder Beschwerden nicht entfallen, auch wenn eine symptomlose Vorschädigung als Alternativursache in Betracht kommt.
Der Schädiger trägt die Beweislast dafür, dass Beschwerden auch ohne das Unfallereignis aufgrund von Vorschäden ohnehin eingetreten wären; dabei kann ihm § 287 ZPO zugutekommen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 750/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. November 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000,- € nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger 33 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. als Gesamtschuldner 67 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 3. tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet.
I.
Dem Kläger steht wegen seiner bei dem Verkehrsunfall vom 16. November 1998 erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen gegen die Beklagten zu 1. und 3. gemäß §§ 823, 847 BGB a. F., 3 Nr. 1 PflVG über den bereits gezahlten Betrag von 5.112,92 € hinaus ein Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000,- € zu.
Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die von dem Kläger beklagten anhaltenden Beschwerden mit Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Arme und den Kopf, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitursächliche Folge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ist. Angesichts der Nachhaltigkeit dieser unfallbedingten Beschwerdesymptomatik ist der bislang gezahlte Betrag zum Ausgleich des immateriellen Schadens des Klägers nicht ausreichend. Vielmehr erscheint die Zuerkennung weiterer 6.000,- € als angemessen.
Im Einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen:
1.
Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die verwiesen werden kann, hat der Beklagte zu 3. die Kollision der von ihm geführten Zugmaschine (Unimog) mit dem von dem Kläger gelenkten Bus schuldhaft zu verantworten, während ein Mitverschulden des Klägers nicht feststellbar ist. Die Beklagten zu 1. und zu 3. sind daher für den immateriellen Schaden des Klägers in vollem Umfang einstandspflichtig.
2.
Die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens richtet sich maßgeblich nach dem Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des geschädigten Klägers; dabei sind insbesondere Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen (Operationen, Krankenhausaufenthalte), der voraussichtliche weitere Krankheitsverlauf, zu befürchtende Dauerschäden sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten zu berücksichtigen (BGH VersR 1955, 615; KG, NZV 2002, 34).
3.
Bereits nach den insoweit beanstandungsfreien Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger infolge des Unfalls ein leichteres HWS-Syndrom, leichtere Prellungen sowie eine oberflächliche Wunde im Bereich der rechten Wade und des kleinen Fingers der linken Hand erlitten.
Zutreffend hat das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat, das Beweismaß des § 287 ZPO herangezogen. Denn lediglich die Voraussetzungen des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) sind nach den strengeren Anforderungen des § 286 ZPO nachzuweisen, der zur Überzeugungsbildung zwar keine mathematische oder medizinisch notwendige Sicherheit fordert, aber doch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2008, 2845; VersR 1977, 721; VersR 1989, 758; NZV 2003, 167). Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, geht es aber schon angesichts der unstreitigen unfallbedingten Wunden und Prellungen als Primärverletzungen des Klägers bei der Frage, welche weiteren Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen – auch im Bereich der Halswirbelsäule – vorliegen, nur noch um die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem (feststehenden) Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden, für den der Maßstab des § 287 ZPO gilt (BGH NJW 1992, 3298); insoweit genügt zu dem Nachweis eine überwiegende (höhere/deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit (BGH NZV 2003, 167 m.w.N.). Die Art der primären Körperverletzung ist ebenso wie ihre Lokalisierung für das zugrundezulegende Beweismaß hinsichtlich des weiteren Ausmaßes der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen demnach nicht relevant (BGH NJW-RR 2009, 409; Senat, B. v. 27.03.2009, 1 W 13/09). Dahin stehen kann daher, ob – wie das Landgericht meint – die bei der Kollision stattgefundene Schleuderbewegung des Kopfes des Klägers schon als Körperverletzung anzusehen ist (so auch LG Lübeck, ZfS 2000, 436; Dannert NZV 1999, 453; ZfS 2001, 2). Für die Richtigkeit dieser Sicht spricht indes, dass eine Körperverletzung im Rechtssinn lediglich einen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit voraussetzt und eine Strukturverletzung gerade nicht erforderlich ist (BGH VersR 1994, 55 m.w.N.).
4.
Aufgrund der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die langandauernden Beschwerden des Klägers im Bereich von Hals und Nacken mit Ausstrahlungen in die Arme und den Kopf, verbunden mit Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie Tinnitus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall mitverursacht worden ist, während die Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Schulter nach diesem Maßstab nicht mitursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden können.
Diese Überzeugung stützt sich auf die zuverlässigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O.. Demgegenüber vermag der Senat – anders als das Landgericht – den entgegenstehenden Feststellungen insbesondere der Sachverständigen Dr. M.-C. und Dr. L. nicht zu folgen.
a.
Zutreffend ist, dass in den durchgeführten bildgebenden Verfahren (Röntgen, Kernspin) weder knöcherne Verletzungen der Halswirbelsäule noch gröbere Weichteilverletzungen nachgewiesen werden konnten. Dieser Umstand allein schließt den Nachweis einer unfallbedingten Körperverletzung, selbst in Fällen relativ harmloser Unfallereignisse mit geringen biomechanischen Insassenbelastungen jedoch keineswegs aus. Wie der Sachverständige Prof. Dr. G. zuverlässig ausgeführt hat, ist auch das hochauflösende Kernspinverfahren nicht geeignet, Verletzungen vollständig auszuschließen; dies insbesondere hinsichtlich psychologischer und biochemischer Veränderungen, z.B. in dem Bereich der Nerven sowie der Muskeln und Sehnen. Bei der Bewertung der Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu weiteren (bildgebend nicht sichtbaren) Verletzungen und Verletzungsfolgen geführt hat, ist deshalb entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. hierzu auch BGH NJW 2008, 2845), bei denen insbesondere von Bedeutung die grundsätzliche gegebene Verletzungsmöglichkeit durch den Unfall in Bezug zu der tatsächlichen körperlichen Belastungsfähigkeit des Betroffenen sowie der Vergleich des Beschwerdezustandes des Betroffenen vor und nach dem Unfall sind.
b.
Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat den Röntgenuntersuchungen, vom Unfall an, durchgehend Störungen der Beweglichkeit sowie auffallende Veränderungen der Halswirbelsäule gegenüber einem Normalbefund entnommen, den er als objektiven Befund einer krankhaften Veränderung beschrieben hat, wie er als Folge von Unfallverletzungen mit Störungen im Bereich der Muskelaktivität auftreten könne. Dass die diagnostizierte Störung allein den – nicht unfallbedingten - degenerativen Veränderungen an der HWS des Klägers zuzuschreiben sein könnte, hat der Sachverständige Dr. G. mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei war, überzeugend verneint. Der Senat hält es grundsätzlich für wahrscheinlicher, dass Beschwerden, die erstmals und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall auftreten, Folge einer unfallbedingten Verletzung sind, als dass sie - zufällig zeitgleich auftretende– vollkommen unfallunabhängige Folge einer zuvor „stummen“, „latenten“ oder „symptomlosen“ degenerativen Vorschädigung sind. Dies gilt hier umso mehr als auch die von dem Kläger unmittelbar nach dem Unfall in Anspruch genommene therapeutische Hilfe zu einer unfallbedingten Verletzung passt; er hat sich vom 16.11. bis 27.11.1998 in eine stationäre Behandlung begeben, bei der er über anhaltende Sensibilitätsstörungen im Bereich der Arme und Hände geklagt hat. Zudem hat er im Anschluss daran über 8 Wochen eine Schanzsche Halskrawatte getragen. Anhaltspunkte dazu, dass das geklagte Beschwerdebild von dem Kläger simuliert wird, bestehen nicht.
c.
Zu Recht haben die Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O. ferner zur Begründung der diagnostizierten Unfallverletzung und ihrer Auswirkungen die entsprechenden Diagnosen der erstbehandelnden und weiterer Ärzte herangezogen. Zwar ist im Regelfall das von dem erstuntersuchenden Arzt erstellte Attest noch kein echter Beleg für das Vorliegen dieser Verletzung. Denn wenn – wie hier – morphologisch fassbare Befunde über bildgebende Verfahren nicht vorliegen, können naturgemäß auch bei der ärztlichen Erstuntersuchung nur die übrigen Befunde attestiert werden, die häufig im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Betroffenen zurückgehen. Hierin liegt allerdings - und in dem Umstand, dass es sich um zeitnah zu dem Unfall gewonnene Erkenntnisse handelt - der eigentliche Beweiswert derartigere Atteste, bei denen die Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O. nachvollziehbar, mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, keine Anhaltspunkte für eine Fehldiagnose gefunden haben.
d.
Der Sachverständige Prof. Dr. G. überzeugt auch in der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beklagten; auf den Inhalt der schriftlichen Ergänzungen seines Gutachtens kann verwiesen werden.
aa.
Prof. Dr. G. hat zutreffend beschrieben, dass die seiner Bewertung entgegenstehenden Gutachten von Dr. L. und Dr. M.-C. im Wesentlichen damit argumentierten, dass Unfallfolgen im Kernspin und Röntgen nicht nachweisbar seien und dementsprechend - wie dann im Ergebnis das Landgericht - die geklagten Beschwerden allein auf degenerative Leiden zurückführten. Dieser Argumentation vermag der Senat aus den vorgenannten Gründen – mit den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O. – aber hier nicht zu folgen.
bb.
Dies gilt auch in Bezug auf die festgestellte Persistenz der beklagten Beschwerden des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Beschwerden simuliert, bestehen nicht. Soweit sie von dem Sachverständigen Dr. M.-C. ausschließlich als Folge von Verschleißveränderungen bezeichnet werden, ist das nicht überzeugend. Wie der Senat aus einer Vielzahl von Verfahren mit ähnlichen Verletzungen und Verletzungsfolgen erfahren hat und es auch hier wieder von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. bestätigt worden ist, ist es nämlich medizinisch keineswegs gesichert, dass eine bestimmte Verletzung, namentlich ein leichteres HWS-Trauma ausnahmslos in bestimmten Zeiträumen verheilt; es ist jedenfalls medizinisch – wenn schon nicht nachweisbar, zumindest – erklärbar, dass länger andauernde und auch dauerhafte Beeinträchtigungen entstehen können.
cc.
Wenn im Übrigen – wie hier - im Vergleich des medizinischen Befundes, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, mit demjenigen, der nach dem Unfall gegeben war – nach dem Unfall ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, spricht zunächst eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Verschlimmerung gegenüber der Situation vor dem Unfall grundsätzlich zumindest eine durch den Unfall mitverursachte Folge ist und durch reinen Zeitablauf diese Ursächlichkeit nicht entfallen kann (BGH NJW-RR 2005, 898; Dannert zfs 2001, 50).
dd.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang von Primärverletzung und fortdauernden Beschwerden entfällt auch dann nicht automatisch durch Zeitablauf, wenn eine vorbestehende, bis zum Unfallzeitpunkt aber symptomlose Schädigung der HWS als alternative Ursache in Betracht kommt. Es ist nämlich nicht ohne weiteres – und daher auch hier nicht - nachvollziehbar, weshalb die zunächst unfallbedingten Beschwerden nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums plötzlich und übergangslos alleinige Folgen der vorbestehenden Erkrankung sein sollen, zumal wenn – wie hier - sich an der Vorerkrankung als solcher nichts geändert hat (BGH NJW-RR 2005, 898; OLG Frankfurt NZV 2002, 120; OLG Hamm NZV 2002, 322).
Auch hierauf hat der Sachverständige Prof. Dr. G. zutreffend hingewiesen und ausgeführt, dass in dem Gutachten von Dr. M.-C. Gutachten nicht dokumentiert sei, in welchem Maße diese Bewegungseinschränkung unfallzeitnah und unfallbedingt gewesen seien und zu welchem Zeitpunkt dann die unfallbedingten Beschwerden zu 100 % abgeklungen seien und die degenerative Veränderungen die Beschwerden verursacht hätten und wieso dies genau an dem betreffenden Tag gewesen sein müsse; dies dürfe auch grundsätzlich nicht möglich sein, da es keine wissenschaftliche Untersuchung gebe, die belege, dass die Beschwerden, die durch eine Distorsion der Halswirbelsäule aufträten, zu 100 % nach so und so vielen Wochen abgeheilt seien. Es gäbe dagegen zahlreiche Untersuchungen, die dokumentierten, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Verletzten auch nach Wochen und Monaten und auch nach Jahren immer noch Beschwerden an der Halswirbelsäule und dem unfallverletzten Bereich hätten.
ee.
Zwar kann indes die Ersatzpflicht entfallen, wenn die diagnostizierten Beschwerden des Klägers auch ohne die Unfallverletzung – sofort oder später - ohnehin aufgrund der Vorschadensproblematik eingetreten wären. Jedoch tragen hierfür die Beklagten als Schädiger die Beweislast (BGH VersR 1996, 990), denen dabei gleichfalls die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH VersR 1972, 834). Diesen Beweis haben die Beklagten aber nicht geführt. Denn auch die Sachverständigen Dr. M.-C. und Dr. L. haben nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls warum mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin zu entsprechenden Beeinträchtigungen des Klägers geführt hätten. Prof. Dr. G. hat hierzu angesichts der vorgefundenen, seit dem Unfall durchgehenden und im Wesentlichen gleich bleibenden, Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar keinen Anhaltspunkt gesehen.
5.
Auch die schließlich von der Beklagten zu 1. selbst – von ihren Prozessbevollmächtigten nicht mehr aufbereitete – Kritik an dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. gemäß Schriftsatz vom 02.09.2009 (Bl. 655 ff GA) überzeugt nicht, zumal die Erkenntnisse von Prof. Dr. G. durch die gutachterlichen Ausführungen von Dr. O. gestützt werden.
a.
Soweit die Beklagte eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen biomechanischen Gegebenheiten, insbesondere einer angeblich nur sehr geringen Geschwindigkeitsänderung, die der Bus durch den Anstoß erfahren habe, in Abrede stellt, kann dem aus den schon vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Der Senat folgt dabei der ständigen Rechtsprechung des BGH (NZV 2003, 167; NJW 2008, 2845); hiernach wird aber eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erachtet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz – wie hier - entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen. Deshalb ist sogar unter Umständen die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens entbehrlich; denn die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfügen regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden ankommt. Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Dies ist vorliegend aber durch die überzeugenden medizinischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O. erfolgt.
b.
Soweit sich die Beklagte gegen die Wertung der ärztlichen Atteste durch Prof. Dr. G. und gegen die Berücksichtigung der Angaben des Klägers über seine Beschwerden, insbesondere hinsichtlich der empfundenen Bewegungseinschränkungen, wendet und in diesem Zusammenhang wiederholt auf die – einer Verletzung widersprechenden – Ergebnisse der Untersuchungen im bildgebenden Verfahren verweist, überzeugt das nicht.
Zutreffend ist, dass bei der medizinischen Begutachtung im Schadensersatzprozess Angaben der Betroffenen über angebliche Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls, insbesondere bei nur geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung, von dem Sachverständigen nicht unkritisch – nur aus Therapeutensicht – übernommen werden dürfen. Vorliegend bestand jedoch ersichtlich kein Grund, die Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden nicht zu glauben. Seine „subjektiven“ Angaben sind nicht schon deshalb unglaubhaft, weil sichtbare Nachweise einer Körperverletzung nicht vorliegen, wie vorstehend bereits ausgeführt worden ist. Zu beachten ist vorliegend vielmehr, dass der bei dem Unfall unstreitig verletzte Kläger ausweislich der Atteste der erstbehandelnden Ärzte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall über, auch auf eine Verletzung der HWS hindeutende, Beschwerden geklagt hat und insofern folgerichtig von den Ärzten eine entsprechende Diagnose gestellt worden ist. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. M.-C. hat der Kläger über die fortbestehenden Beschwerden geklagt, ohne dass der Sachverständige angeben konnte, dass diese Beschwerden nicht tatsächlich von dem Kläger empfunden, sondern von ihm simuliert worden sind.
Zutreffend ist, dass Beschwerdeäußerungen noch kein Verletzungsnachweis sind; sie geben gleichwohl einen entsprechenden Anhaltspunkt dafür, dass sie mitursächliche Folge einer unfallbedingten Verletzung sind, wenn sie – wie hier - in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erstmals auftreten, der Unfallablauf eine Verletzungsmöglichkeit aus medizinischer Sicht nicht ausschließt, die in Anspruch genommenen therapeutische Hilfe zu den geklagten Beschwerden passt, Anhaltspunkte für Simulation und Aggravation nicht bestehen sowie eine medizinische Erklärung für die Persistenz der Beschwerden aus der Unfallverletzung möglich ist. Das Zusammentreffen all dieser Umstände lässt es den Senat hier als überwiegend wahrscheinlich ansehen, dass der Kläger bei dem Unfall auch in dem Bereich der Halswirbelsäule verletzt worden ist und die fortbestehenden Beschwerden auf diese Verletzung mitursächlich zurückgehen.
6.
Dass der Unfall mitursächlich auch den Tinnitus bei dem Kläger bedingt hat, ist durch das plausible und ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. O. belegt, zu dem die Beklagten nicht Stellung genommen haben.
Soweit der Senat keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallursache hinsichtlich der von der Schulter des Klägers ausgehenden Beschwerden gesehen hat, wird dies auf die in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. aufgeführten Zweifel gestützt. Auch hier hat sich der Sachverständige – diesmal mit den Einwendungen des Klägers – überzeugend auseinandergesetzt. Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen und verweist darauf.
7.
Der Senat sieht im Übrigen keine Möglichkeit und Veranlassung mehr zu einer weitergehenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
a.
Soweit die Beklagte rügt, dass sie nicht in Unterlagen habe einsehen können, welche dem Sachverständigen Prof. Dr. G. vorgelegen hätten, ist das unzutreffend.
Der Senat hat bereits mit Schreiben vom 30.01.09, von dem die Beklagte eine Kopie erhalten hat, den Sachverständigen Prof. Dr. G. gebeten, der Beklagten sämtliche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten haben aber schon nicht vorgetragen, warum sie gleichwohl diese Dokumente nicht bei dem Sachverständigen angefordert haben bzw., dass ihnen die Unterlagen trotz einer solchen Anforderung von dem Sachverständigen Prof. Dr. G. nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Im Übrigen stand es den Beklagten frei, Akteneinsicht zu nehmen, soweit dort befindliche Unterlagen eingesehen werden sollten.
b.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Gutachter Dr. M.-C. und Dr. L. mündlich anzuhören.
Zutreffend ist, dass im Fall sich – wie hier - widersprechender Gutachten (gleichgültig, ob nur gerichtlich bestellter Sachverständiger oder gerichtlich bestellter Sachverständiger und Privatgutachter) ein Gericht den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden darf, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH NJW-RR 2009, 1192). Vielmehr ist den Einwänden, die sich aus den übrigen Gutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, nachzugehen und der Sachverhalt weiter aufzuklären. Dies ist jedoch vorliegend bereits ausreichend geschehen. Den Beklagten ist mehrfach Gelegenheit zu ihren ausführlichen Stellungnahmen gegeben worden, die jeweils dem gerichtlich bestellten Gutachter zu einer Stellungnahme seinerseits und weiteren Ergänzung seines Gutachtens zugeleitet worden sind. Eine weitergehende Aufklärung, insbesondere durch eine mündliche Anhörung der anderweitigen Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, dessen (alleinige) Anhörung die Beklagten nicht beantragt haben, sieht der Senat hier nicht als zweckmäßig an. Dies insbesondere, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige durch die schriftlichen Ergänzungen seines Gutachtens die sich aus den übrigen Gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermochte bzw. die Unterschiede in der Bewertung so verdeutlicht und aufbereitet hat, dass der Senat ohne weitere fachmedizinische Unterstützung seine Beurteilung zu dem Ausmaß der unfallbedingten Verletzung des Klägers und deren Folgen gemäß § 287 ZPO zuverlässig treffen und begründen konnte.
8.
Angesichts der seit November 1998 andauernden unfallbedingten Beschwerdesymptomatik des Klägers, wie sie aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. O. festgestellt worden ist, sieht es der Senat als gerechtfertigt, aber auch als ausreichend an, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € zuzusprechen. Bei der Bemessung des insgesamt knapp über 11.000,- € liegenden Gesamtschmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass sich die auf den Unfall mitursächlich zurückzuführenden Beschwerden nicht wesentlich von derartigen Beeinträchtigungen unterscheiden, wie sie aufgrund degenerativer Veränderungen auftreten können und häufig auch bei Menschen ohne Unfallverletzung vorzufinden sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB a.F.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,-- € festgesetzt.
Dr. S. K E.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG