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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 215/01·25.05.2003

OLG Düsseldorf: 20% Haftung des Taxis bei Fußgängerunfall; Schmerzensgeld verneint

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem nächtlichen Unfall an einer Fußgängerfurt verlangte die schwer verletzte Fußgängerin Schmerzensgeld, Rente und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das OLG bejahte eine Haftung aus §§ 7, 18 StVG für materielle Schäden, weil bei den Umständen ein Idealfahrer die Geschwindigkeit deutlich hätte reduzieren müssen; zugleich traf die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden (80 %) wegen Betretens der Fahrbahn ohne Vorrang. Schmerzensgeld wurde mangels nachweisbaren Verschuldens des Fahrers abgewiesen. Die Rentenpflicht wurde dem Grunde nach zu 20 % bejaht und zur Betragsfestsetzung an das LG zurückverwiesen; die Feststellung künftiger materieller Schäden erfolgte entsprechend begrenzt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: materielle Haftung der Beklagten zu 20% (Rente dem Grunde nach/Feststellung), Schmerzensgeld abgewiesen und Rentenhöhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist zu verneinen, wenn ein Idealfahrer unter den konkreten Sicht- und Gefahrenumständen eine deutlich geringere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte wählen müssen und bei dieser Reduktion die Unfallvermeidung nicht auszuschließen ist.

2

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt ein nachweisbares Verschulden des Schädigers voraus; verbleibende Zweifel an einer unfallursächlichen Pflichtverletzung des Fahrers gehen zulasten des Anspruchstellers.

3

Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB dürfen nur unstreitige oder bewiesene, unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden; nicht feststellbare Beiträge bleiben außer Ansatz.

4

Betritt ein Fußgänger eine Fahrbahn im Bereich einer Fußgängerfurt ohne Grünlicht, trifft ihn grundsätzlich eine Wartepflicht und regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden am Unfallgeschehen.

5

Eine psychische Ausnahmesituation kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit subjektiv entkräften und rechtfertigen, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs in der Abwägung nicht vollständig hinter dem Fußgängerverstoß zurücktritt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 StVG a.F.§ 7 StVG§ 9 StVG§ 18 StVG§ 254 BGB§ 3 Nr. PflVersG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Oktober 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Klageantrag zu 1.) wird abgewiesen.

Die Klage auf Zahlung einer monatlich im Voraus zu leistenden Rente ab dem 1. April 1999 (Klageantrag zu 2.) ist dem Grunde nach zu 20 % ge-rechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 20 % ihres zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 28. März 1999 gegen 5.49 Uhr in Krefeld, zu ersetzen. Die Haftung der Beklagten ist auf die Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 StVG a.F. beschränkt. Der weitergehende Klageantrag zu 3. wird abge-

wiesen.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Tatbestand

2

Am 28. März 1999 gegen 5.49 Uhr befuhr der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Taxi, einem Pkw Daimler Benz Vito, KR- , in dem sich der Zeuge F. als Fahrgast befand, den Südwall in Krefeld in westliche Richtung. Halter des Taxis war Herr W. K., bei dem der Beklagte zu 1. als angestellter Fahrer arbeitete.

3

Der Südwall ist zwischen Ostwall und Königstraße in der von dem Beklagten zu 1. befahrenen Richtung zweispurig; vor der Kreuzung zur Königstraße befinden sich eine Fußgängerfurt und eine zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betrieb befindliche Ampelanlage.

4

Im Bereich der Fußgängerfurt kollidierte das von dem Beklagten zu 1. gefahrene Taxi mit der aus seiner Sicht von rechts als Fußgängerin den Südwall überquerenden Klägerin. Durch die Kollision wurde die damals 26-jährige schwer verletzt. Sie erlitt eine vordere und hintere beidseitige Beckenringfraktur, ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Blutung und mehreren Kontusionsarealen, eine beidseitige Kreuzbandfraktur, ein tetraspastisches Syndrom, eine Thoraxquetschung mit Hämatothorax beidseitig, ein apallisches Syndrom, einen Lungenanriss und einen Schädelbasisbruch. Infolge dieser Verletzungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage zu sprechen, zu gehen oder zu stehen; sie ist rechtsseitig gelähmt und steht unter Betreuung.

5

Mit der Klage hat sie eine Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls von 1/3 geltend gemacht und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 DM, eine monatliche Rente sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden begehrt.

6

Sie hat im Wesentlichen behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit einer für die örtlichen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren und habe zu spät gebremst. Sie hat dem Beklagten zu 1. ferner vorgeworfen, nicht richtig reagiert zu haben; sie hat behauptet, der Beklagte zu 1. hätte der Klägerin bei einer richtigen Reaktion ausweichen können. Sie sei nicht über die Straße "gerannt", sondern allenfalls "gelaufen". Sie habe beabsichtigt, eine auf der gegen-überliegenden Seite des Südwalls in Höhe der Königstraße gelegene Telefonzelle zu erreichen.

7

Vor dem Verkehrsunfall habe sie monatlich durchschnittlich 6.300 DM brutto verdient. Ihr Arbeitgeber habe beabsichtigt, sie künftig als Vorarbeiterin zu beschäftigen. Die jährlichen Tariflohnsteigerungen hätten bei durchschnittlich 3 % gelegen und wären mit diesem Prozentsatz auch künftig zu erwarten gewesen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1.

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, zu zahlen,

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteile, ab dem 01.04.1999 eine monatlich im Voraus zu leistende Rente in angemessener Höhe zu zahlen, die sich ab dem 01.01. eines jeden Jahres, beginnend ab dem 01.01.2000 um jeweils 3 % erhöht,

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 1/3 an sie sämtliche weiteren Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 28.03.1999, 5.49 Uhr Südwall/König-straße in Krefeld entstehen, zu ersetzen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben geltend gemacht, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar gewesen sei. Der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 40 km/h gefahren und habe durch eine Vollbremsung versucht, der Klägerin auszuweichen. Die dunkel gekleidete Klägerin sei zwischen parkenden Autos hindurch in Höhe der Fußgängerampel, ohne auf den Verkehr auf dem Südwall zu achten, unvermittelt auf die Fahrbahn gerannt. Die Klägerin habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Sie sei zuvor - wie insoweit unstreitig ist - gemeinsam mit zwei Begleiterinnen beim Verlassen einer Diskothek auf der Königstraße gegen 5.30 Uhr von mehreren Männern tätlich angegriffen worden. Die Klägerin sei deshalb losgerannt, um Hilfe zu holen. Die Beklagten haben ferner darauf verwiesen, dass eine bei der Klägerin am 28. März 1999 um 8.00 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,07 ‰ ergeben habe.

18

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung gemäß Beschluss vom 23. Mai 2000 (67 GA) durch die Vernehmung des Zeugen F: (82 ff. GA) sowie die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen T: (107 ff. GA) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Sachverständigengutachten, lasse sich ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellen; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen sei. Die von dem Sachverständigen festgestellte maximale Ausgangsgeschwindigkeit des Taxis von 50 km/h sei angesichts der guten Witterungsbedingungen zur Unfallzeit, der gut einsehbaren Örtlichkeit und Umstandes, dass mit Fußgängerverkehr zu der frühren Morgenstunde kaum zu rechnen gewesen sei, nicht überhöht gewesen. Insoweit sei die Kollision für den Beklagten zu 1. bei der ihm zur Verfügung stehenden Reaktionszeit zwischen 1,2 und 1,7 sek. nicht abwendbar gewesen.

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Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiter. Insbesondere rügt sie, dass die Annahme des Landgerichts und des Sachverständigen, sie sei durch parkende Fahrzeuge hindurch auf die Straße gelaufen, unzutreffend sei; vielmehr sei der Bereich der Fußgängerampel für den Beklagten zu 1. frei einsehbar gewesen. Dieser habe sich nicht auf das Abbremsen beschränken dürfen, sondern habe auch ausweichen müssen. Zudem bestreitet die Klägerin, dass Herr K. als Arbeitgeber der Beklagten zu 1. diesen sorgfältig ausgewählt und überwacht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, jedoch zumindest 100.000 DM (51.129,19 EUR) zu zahlen.

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.04.1999 eine monatlich im Voraus zu leistende Rente in angemessener Höhe zu zahlen, die sich ab dem 01.01. eines jeden Jahres, beginnend ab dem 01.01.2000 um jeweils 3 % erhöht.

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, mit einer Haftungsquote von 1/3 an die Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die der Klägerin in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 28.03.1999, 5.49 Uhr, Südwall/Königstraße in Krefeld entstehen, zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

26

Auch sie vertiefen und ergänzen insoweit ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 1. der Klägerin habe ausweichen können. Sie machen zudem geltend, dass Herr K. sich bei der Einstellung des Beklagten zu 1. im Jahre 1996 und in der Folgezeit wiederholt davon überzeugt habe, dass der Beklagte zu 1. ein zuverlässiger und besonnener Fahrer sei.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

28

Die Akten 15 Js 530/99 Staatsanwaltschaft Krefeld lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

29

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 13. Januar 2003 (243 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. April 2003 (262 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

32

I.

33

Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin gesamtschuldnerisch den durch das Unfallereignis entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden (Klageanträge zu 2. und zu 3.) zu 20 % zu ersetzen gemäß §§ 7, 9, 18 StVG, 254 BGB, 3 Nr. PflVersG. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin, insbesondere auf Ersatz ihres immateriellen Schadens, besteht hingegen nicht.

34

Zu dieser Haftungsverteilung gelangt der Senat bei der gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Unfallbeteiligter, wobei zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf welche die Partei sich entweder berufen oder die unstreitig oder bewiesen sind.

35

1.

36

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. Sie ist entgegen der Ansicht des Landgerichts weder nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, noch steht das Nichtverschulden des Beklagten zu 1. als Fahrer des Taxis gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG fest.

37

a.

38

Zutreffend ist, dass nach den plausiblen Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen T., der Beklagte zu 1. mit einer hier nicht auszuschließenden Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h die Kollision mit der jedenfalls über die Fahrbahn "laufenden" Klägerin nicht vermeiden konnte. Indes geboten es die vorliegenden Umstände für einen äußerst sorgsamen Kraftfahrer ("Idealfahrer") die Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich zu unterschreiten. Bei der gebotenen deutlichen Reduktion der Geschwindigkeit ist aber nicht auszuschließen, dass der Unfall hätte abgewendet werden können (§ 7 Abs. 2 StVG a.F.).

39

Der Beklagte zu 1. durfte mit der grundsätzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur unter günstigsten Umständen fahren (§ 3 Abs. 3 StVO). Diese lagen hier aber nicht vor. Denn es war zu dem Unfallzeitpunkt im März um 5.49 Uhr noch dunkel, die von dem Beklagten zu 1. befahrene zweispurige Straße war insgesamt lediglich 6,6 m breit und - nach eigener Darstellung der Beklagten - auf dem rechten Fahrstreifen zugeparkt. Überdies befand sich der Beklagte zu 1. in einem Viertel in Krefeld, in dem sich Gaststätten befinden; an dem frühen Sonntagmorgen musste also durchaus auch mit - alkoholisierten und daher möglicherweise unaufmerksamen - Fußgängern gerechnet werden, zumal im Bereich eines Fußgängerüberwegs. Nach den Gesamtumständen wäre daher ein Fahren mit 50 km/h verkehrswidrig gewesen.

40

Die Beklagte zu 2. muss sich deshalb die Betriebsgefahr des Pkw Daimler Benz Vito anrechnen lassen und haftet insoweit grundsätzlich für den unfallbedingten materiellen Schaden der Klägerin.

41

b.

42

Der Beklagte zu 1. hat den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG) gleichfalls nicht geführt, weil eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auszuschließen ist. Hingegen ist - wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellbar; die Klägerin kann daher insoweit kein Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 BGB von den Beklagten verlangen.

43

Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. mit einer den vorliegenden Umständen nicht angepassten Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h oder darüber gefahren ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass er mit lediglich 40 km/h gefahren ist; eine solche Geschwindigkeit kann hier noch als verkehrsgemäß akzeptiert werden. Der Sachverständige T. hat in seinem überzeugenden Gutachten eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen und 40 und 45 km/h ermittelt. Da sich die Kollision noch in der Vorbremszeit ereignet haben kann, ist dann die Kollisionsgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h mit der Ausgangsgeschwindigkeit identisch.

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Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1. fehlerhaft und/oder zu spät reagiert hat. Auch wenn die Klägerin nur gelaufen (4 m/sek.) und nicht gerannt sein sollte, war sie vom Betreten der Fahrbahn bis zur Kollision lediglich 1,2 sek. auf der Fahrbahn. Dieser Zeitraum reichte - wie dies der Sachverständige T. richtig und überzeugend ausgeführt hat - für den Beklagten zu 1. nicht aus, um mit bloßem Abbremsen die Kollision mit der Klägerin vermeiden zu können.

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Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte selbst von einem Berufskraftfahrer wie dem Beklagten zu 1. nicht erwartet werden, eine Ausweichlenkung nach rechts vorzunehmen, wodurch möglicherweise die Klägerin an der linken vorderen Ecke des Taxis noch gerade vorbei gekommen wäre. Denn mit einer solchen Ausweichlenkung hätte der Beklagte zu 1. das Fahrzeug der laufenden Klägerin entgegen lenken müssen; es kann aber selbst einem Berufskraftfahrer nicht vorgeworfen werden, wenn er in der Augenblicksreaktion sein Fahrzeug - instinktiv - von der gefährdeten Person weglenkt bzw. jedenfalls nicht noch auf diese zuhält.

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Dem Beklagten zu 1. kann jedenfalls auch ein Verschuldensvorwurf nicht deswegen gemacht werden, weil er nicht ganz rechts gefahren ist. Wie aus dem mit dem Kreuz auf der Rückseite gezeichneten Foto in der Ermittlungsakte (Hülle Bl. 7) ersichtlich ist, war an dem rechten Rand des Südwalls zumindest ein Pkw abgestellt, der einen Teil des rechten Fahrstreifens versperrte.

47

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. schon maßgeblich früher hätte reagieren können als in dem Augenblick, in dem er erkennen konnte, dass die Klägerin auf die Fahrbahn treten werde. Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse über die Geh- und Laufrichtung der Klägerin. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin bereits früher hätte erkennen und reagieren können.

48

2.

49

Die Beklagte zu 2. in ihrer Eigenschaft als Versicherin des Halters des Taxis, Herrn W. K., haftet der Klägerin auch nicht weitergehend aus §§ 831 BGB i. V. m. § 3 PflVersG, insbesondere auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden.

50

a.

51

Dass die Klägerin davon abgesehen hat, den Halter K. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, steht einer Haftung der Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt des § 831 BGB nicht entgegen.

52

b.

53

Zwar sind diesbezüglich grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt. Denn der Beklagte zu 1. war als angestellter Taxifahrer des Halters K. bei der vorliegenden Fahrt, bei der es zu dem Unfall mit der Klägerin kam, als dessen Verrichtungsgehilfe tätig. Den dem Geschäftsherrn obliegenden Beweis eines verkehrsgerechten Verhaltens des Beklagten zu 1. (vgl. BGHZ 24, 21) hat die Beklagte zu 2. nicht geführt, da - wie ausgeführt - nicht auszuschließen ist, dass dieser mit einer den Umständen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist.

54

c.

55

Die Beklagte zu 2. hat jedoch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erbracht. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass Herr K. den Beklagten zu 1. sorgfältig ausgewählt und auch hinreichend überwacht hat.

56

aa.

57

Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass ihm der Beklagte zu 1. als zuverlässiger und bewährter Fahrer der Konkurrenzfirma Ö. bekannt gewesen sei und er ihn deshalb nach der Übernahme der Firma Ö. Ende 1996 auch für sich habe fahren lassen. Herr K. hat insofern plausibel geschildert, dass er sich davon überzeugt habe, dass der Beklagte zu 1. die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Taxifahrer erfüllte, er insbesondere über den sogenannten Taxischein und den Funkausweis verfügte.

58

Damit hatte sich der Zeuge K. bei der Einstellung des Beklagten zu 1. im Rahmen des Möglichen hinreichend von dessen Eignung für die ihm zugedachte Tätigkeit als Taxifahrer überzeugt. Diese Eignung hat die Beklagte zu 1. in der Folgezeit bestätigt; nach der Aussage des Zeugen K. hat der Beklagte zu 1. seine Aufgabe als Aushilfsfahrer bis heute beanstandungsfrei wahrgenommen; mit Ausnahme des streitgegenständlichen Unfalls hat es keinerlei negative Vorfälle gegeben.

59

bb.

60

Der Zeuge K. hat ferner glaubhaft dazu ausgesagt, wie er den Beklagten zu 1. überwacht hat.

61

Hiernach hat er regelmäßig monatlich kontrolliert, ob der Beklagte zu 1. weiterhin in Besitz des Taxischeins war, er ist bei ihm - wie auch bei seinen anderen angestellten Fahrern - mitgefahren, um sich ein Bild von der Fahrweise des Beklagten zu 1. zu machen, wobei er sich allerdings auf Stichproben beschränkt hat. Zudem hat er den Beklagten zu 1. im Rahmen der Überwachung sämtlicher Fahrer gelegentlich auch durch Hinterherfahren verdeckt kontrolliert bzw. beobachtet. Der Zeuge hat weiter angegeben, den Beklagten zu 1. zu Beginn der Tätigkeit öfter kontrolliert zu haben; angesichts seiner hierbei festgestellten, außerordentlichen Zuverlässigkeit, die sich darin dokumentierte, dass es in dem bereits seit Ende 1996 andauernden Beschäftigungsverhältnis - anders als bei den anderen Fahrern - bei dem Beklagten zu 1. zu keinerlei Kundenbeschwerden, Unfällen oder Bußgeldbescheiden gekommen war, hiermit jedoch nachgelassen zu haben. An eine gezielte Kontrolle des Beklagten zu 1. in den ersten Monaten des Jahres 1999 vor dem Unfall vermochte sich der Zeuge K. nicht zu erinnern.

62

Insgesamt genügt aber die von dem Zeugen K. bekundete Kontrolltätigkeit noch den diesbezüglich im Rahmen des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB anzulegenden strengen Anforderungen (vgl. BGH NJW 2003, 288; OLG Düsseldorf, ZfS 2002, 523), auch wenn eine in der Rechtsprechung vielfach (generell) geforderte fortdauernde, planmäßige und unauffällige Überwachung (vgl. OLG Hamm, NJW RR 1998, 1403 f.; OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2000, 863, OLG Köln, ACE - Der Verkehrsjurist, 2001, 5 ff.) nicht durchgängig durchgeführt worden ist.

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Art und Ausmaß der Überwachung richten sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles; neben der Gefährlichkeit der übertragenden Tätigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen: die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe; starre Regeln gibt es insoweit nicht (vgl. BGH NJW 2003, 288; Versicherungsrecht 1984, 67).

64

Vorliegend konnte sich der Zeuge K. auf den Beklagten zu 1. als einen zum Zeitpunkt des Unfalls langjährig besonders bewährten und sorgfältigen Kraftfahrer weitestgehend verlassen. Es war unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, die Überwachung seiner Fahrweise nicht mehr in dem Umfang wie zu Beginn seiner Tätigkeit oder wie bei einem eher durchschnittlich zuverlässigen angestellten Fahrer oder etwa bei einem Berufsanfänger durchzuführen. Der Zeuge K. durfte sich vielmehr - wie erfolgt - zunehmend auf stichprobenartige und zeitlich weiter auseinanderliegende Kontrollen des Beklagten zu 1. beschränken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass an die Kontrollpflichten eines Taxiunternehmers grundsätzlich besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

65

3.

66

Der Haftung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG für den unfallbedingten materiellen Schaden der Klägerin steht ein anspruchsminderndes, ganz erheblich überwiegendes Mitverschulden der Klägerin an dem Zustandekommen des Unfalls gegenüber (§§ 9 StVG, 254 BGB). Die Klägerin räumt ein Mitverschulden ein, indem sie die Beklagten nur zu einem Drittel in Anspruch nimmt. Sie hat die maßgebliche Unfallursache gesetzt, indem sie sich unaufmerksam und ungeachtet des nahenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1. auf die Fahrbahn begeben hat, wenn auch im Bereich einer Fußgängerfurt. Ohne Grünlicht hatte sie jedoch keinen Vorrang; vielmehr war sie wartepflichtig.

67

Der Klägerin kann jedoch insoweit nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, auch wenn sie objektiv die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben mag. Sie trifft nämlich in subjektiver Hinsicht nicht dieser schwere Verschuldensvorwurf, weil sie sich aufgrund des vorangegangenen tätlichen Übergriffs in einer Notsituation befand, in der sie offensichtlich vollständig auf die Notwendigkeit konzentriert war, Hilfe für sich und ihre beiden Begleiterinnen herbeizuholen. Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit ihres Tuns bei dem Betreten der Fahrbahn erheblich gemindert war.

68

Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch nicht gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Taxis gegenüber dem schuldhaften Verkehrsverstoß der Klägerin vollständig zurücktreten zu lassen.

69

4.

70

Insgesamt bemisst der Senat das Mitverschulden der Klägerin mit 80 %. Die Beklagten haften mithin für den materiellen Schaden der Klägerin mit 20 %. Insoweit war den Klageanträgen zu 2. und zu 3. deshalb teilweise stattzugeben.

71

Die Höhe des der Klägerin durch den Unfall entstandenen Verdienstausfallschadens (Rente) bedarf noch weiterer Aufklärung. Da die bislang vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO bilden und zudem die Höhe der künftigen Lohnentwicklung streitig ist, macht der Senat von der Möglichkeit des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. Gebrauch und verweist den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs zurück.

72

II.

73

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil das Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht.

74

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

75

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 113.336,36 EUR.

76

Die Beschwer der Klägerin mehr; diejenige der Beklagten weniger als 20.000 EUR.

77

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Kr E

  1. Kr E