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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 203/02·20.07.2003

Berufung zurückgewiesen: Haftung bei Unfall mit älterem Fußgänger (50 % Haftungsquote)

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte das Urteil des LG Wuppertal über einen Verkehrsunfall, in dem Kläger und Beklagter zu 1. gleich verantwortlich festgestellt wurden. Streitgegenstand war die Verursachungs- und Haftungsaufteilung sowie das Verhalten gegenüber einem älteren Fußgänger. Das OLG bestätigte die 50% Haftungsquote und die zugesprochenen Ersatzbeträge, da der Fahrzeugführer die erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 2a StVO verletzt habe. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Kosten der Berufungsinstanz den Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gleichgewichtiger Verantwortlichkeit der Unfallbeteiligten ist die Haftung grundsätzlich hälftig aufzuteilen; die Beteiligten können als Gesamtschuldner gemäß den einschlägigen deliktischen und stvg-rechtlichen Vorschriften verurteilt werden.

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Ein Fußgänger handelt sorgfaltswidrig, wenn er trotz eingeschränkter Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit eine stark befahrene Straße überquert, obwohl ein zumutbar erreichbarer Fußgängertunnel vorhanden ist, und dadurch ein erhebliches Mitverschulden begründet wird.

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Gegenüber älteren Fußgängern verlangt § 3 Abs. 2 a StVO äußerste Sorgfalt vom Fahrzeugführer; dieser muss seine Geschwindigkeit so weit verringern und erhöhte Bremsbereitschaft zeigen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

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Ein vom Fahrzeugführer verursachter Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und kann den Verursachungsanteil so steigern, dass er dem Verschulden des Fußgängers gleichzusetzen ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 25 Abs. 3 StVO§ 3 Abs. 2 a StVO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. September 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal

- 5 O 71/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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I.

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Beanstandungsfrei hat das Landgericht eine gleiche Verantwortlichkeit des Klägers und des Beklagten zu 1. für das Unfallgeschehen vom 02.12.1997 gegen 15.51 Uhr auf der Kölner Straße in Solingen angenommen und die Beklagten deshalb aufgrund einer Haftungsquote von 50 % gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR sowie 80,53 EUR Schadensersatz zu zahlen.

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Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Das von den Beklagten insoweit hervorgehobene (Mit-)Verschulden des Klägers hat das Landgericht bereits zutreffend festgestellt. Dem Kläger ist insbesondere vorzuwerfen, dass er trotz seiner durch sein hohes Alter und seiner Sehschwäche eingeschränkten Wahrnehmungs- und Reaktionsmöglichkeiten versucht hat, die stark befahrene Kölner Straße zu überqueren. Insoweit geboten es aber die Verkehrslage und die Konstitution des Klägers, die Straße jedenfalls nur mittels des 60 m entfernten und daher zumutbar erreichbaren Fußgängertunnels zu überqueren (§ 25 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus hatte er den Vorrang des Beklagten zu 1. zu beachten.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten wiegt jedoch der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. an dem Unfall nicht entscheidend weniger schwer. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte zu 1. gegen die ihm in § 3 Abs. 2 a StVO auferlegten Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er seine Geschwindigkeit nicht angesichts des in der Mitte der stark befahrenen Kölner Straße stehenden, von ihm eindeutig als älteren Menschen erkennbaren und unstreitig auch erkannten Klägers, nicht deutlich weiter reduziert hat.

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Zwar darf ein Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fußgänger sein Vorrecht beachtet, grundsätzlich auch darauf, dass ein - wie hier - die Fahrbahn von links überquerender Fußgänger, der in der Fahrbahnmitte stehen bleibt, ihn vorbeifahren lässt. Dieser Vertrauenssatz ist jedoch gegenüber älteren Menschen gemäß § 3 Abs. 2 a StVO eingeschränkt. Von dem Kraftfahrer wird insoweit das "Äußerste an Sorgfalt" gefordert. Hierzu genügte es vorliegend nicht schon, dass der Beklagte zu 1. mit 34 km/h ohnehin schon deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Vielmehr hatte er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war. Da bei älteren Menschen jederzeit auch mit Fehlreaktionen gerechnet werden muss, war das für den Beklagten zu 1. hier nur dadurch erreichbar, dass er ständig und erhöht bremsbereit war um seine Geschwindigkeit weiter deutlich unter 30 km/h bis notfalls zum Stillstand herabsetzen zu können.

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Durch seinen fahrlässigen Verkehrsverstoß hat der Beklagte zu 1. die Betriebsgefahr seines Pkw Opel deutlich gesteigert. Das rechtfertigte es auch, den Verursachungsanteil des Beklagten zu 1. dem im Vergleich erheblicheren Verschulden des Klägers gleichzusetzen.

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Wegen der - von der Berufung nicht angegriffenen - Höhe der zugesprochenen Ersatzbeträge kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

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II.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der Beschwer der Beklagten 6.080,53 EUR.

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Dr. E. E. G.