Straßenbahn-Auffahrunfall beim Wenden: Alleinhaftung des Pkw wegen § 9 Abs. 5 StVO
KI-Zusammenfassung
Nach einem Zusammenstoß zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw verlangte der Pkw-Halter Schadensersatz; das Verkehrsunternehmen erhob Widerklage. Das OLG verneinte ein schuldhaftes Fehlverhalten des Straßenbahnfahrers und stellte klar, dass § 18 StVG auf Straßenbahnführer nicht anwendbar ist. Die Fahrerin des Pkw habe beim Wenden über den Mittelstreifen (§ 9 Abs. 5 StVO) den Gleisbereich nicht freigehalten und damit den Unfall entscheidend verursacht. Die Klage wurde abgewiesen und der Widerklage des Verkehrsunternehmens auf Ersatz seines Schadens stattgegeben.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage abgewiesen und Widerklage auf Schadensersatz (3.468,58 € zzgl. Zinsen) zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 StVG ist auf den Führer einer Straßenbahn nicht anwendbar; dessen Haftung richtet sich bei Verschuldensvorwurf nach § 823 BGB.
Der Straßenbahnführer darf grundsätzlich auf das Vorrecht der Straßenbahn nach § 2 Abs. 3 StVO vertrauen; eine Brems- bzw. Schnellbremsung ist erst geboten, wenn sich eine Kollision aufdrängt oder eine unklare Verkehrslage vorliegt.
Wer im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO wendet, muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und insbesondere den Gleis-/Profilraum einer bevorrechtigten Straßenbahn freihalten.
Beim Wechsel eines Kraftfahrzeugs in den Gleisbereich fehlt es regelmäßig an einem Erfahrungssatz, der den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Straßenbahnführers allein wegen eines Auffahrens trägt.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17 StVG, 254 BGB kann ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers die (auch erhöhte) Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig zurücktreten lassen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamt-schuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2.) 3.468,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz, der Kläger seit dem 27.07.2005 und die Drittwider-beklagte seit dem 14.07.2005, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Dritt-widerbeklagte zu 40 % als Gesamtschuldner, im übrigen trägt sie der Kläger alleine.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1.) als Fahrer der unfallbeteiligten Straßenbahn aus § 823 BGB bzw. gegen die Beklagte zu 2.) als Betriebsunternehmerin der Straßenbahn aus §§ 1 Abs. 1 HpflG, 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, 831, 254 BGB nicht zu. Demgegenüber ergibt sich der von der Beklagten zu 2.) widerklagend geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 254 BGB.
I.
Weder der Kläger und die Drittwiderbeklagte noch die Beklagte zu 2.) können sich gemäß §§ 17 Abs. 3, 4, 18 Abs. 3 StVG auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Steht somit die Haftung dieser Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 4 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Demgegenüber setzt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1.) einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrspflichtverstoß des Beklagten zu 1.) voraus (§ 823 BGB). § 18 StVG ist auf einen Straßenbahnfahrer nicht anwendbar.
1.)
Ein solcher schuldhafter Verkehrspflichtverstoß insbesondere gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO oder gegen seine Pflicht, genügenden Abstand zum Fahrzeug des Klägers zu wahren (§ 4 Abs. 1 StVO), kann aber dem Beklagten zu 1.) entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorgeworfen werden, so dass danach bereits eine Haftung des Beklagten zu 1.) für den dem Kläger entstandenen Schaden ausscheidet.
a.)
Der Beklagte zu 1.) war nicht verpflichtet, sofort zu bremsen, als der Mercedes des Klägers für ihn als Hindernis im Schienenbereich erkennbar wurde.
Denn gemäß § 2 Abs. 3 StVO hat die Straßenbahn gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ein Vorrecht, wenn auch kein allgemeines Vorfahrtsrecht. Der Straßenbahn, deren Verkehrsanlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist - soweit möglich - Platz zu machen und die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Dieses Vorrecht findet seinen Grund in der Eigenschaft der Straßenbahn als eines schienengebundenen Fahrzeuges, das dem städtischen Massenverkehr dient und an einen Fahrplan gebunden ist. Der Straßenbahnführer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen. Erst in dem Augenblick, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereiches unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und er ist zur Einleitung einer Bremsung, notfalls auch einer Schnellbremsung, verpflichtet (Senat, Urteil vom 12. Juli 1993, Az. 1 U 161/92; veröffentlicht in NZV 1994, 28 ff; BGH DAR 1991, 57 f).
b.)
Soweit allerdings das Landgericht festgestellt hat, dass der Beklagte zu 1.) die Straßenbahn von der Haltestelle aus in Richtung auf das bereits stehende Fahrzeug des Klägers beschleunigt hat, um sodann aus einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h erst fünf Meter vor dem stehenden Mercedes scharf abzubremsen, würde sich hieraus ein Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO ergeben. An diese Feststellung ist der Senat aber gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen.
Zwar entsprechen diese Feststellungen den Angaben des Zeugen K. vor dem Landgericht. Gegen die Richtigkeit dieser Zeugenaussage bestehen aber erhebliche Bedenken. So dürfte zunächst die Einschätzung des Zeugen zur Entfernung der Straßenbahn von dem Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt ihrer ersten Bremsung sowie zur Geschwindigkeit der Straßenbahn kaum zutreffend sein. Denn wenn man davon ausgeht, dass die Straßenbahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h erstmals fünf Meter vor dem stehenden Fahrzeug des Klägers abgebremst wurde, wäre es angesichts der vergleichsweise geringen Verzögerung einer Straßenbahn nicht zu erklären, dass diese ausweislich der von dem Unfallort angefertigten Lichtbilder nach der Bremsung im unmittelbaren Bereich des Kollisionsortes stehen geblieben ist.
Vor allem aber hat der Zeuge K den Unfall im Rahmen seiner schriftlichen Angaben gegenüber der Beklagten zu 2.) anders dargestellt, als er dies im Rahmen seiner Zeugenaussage gegenüber dem Landgericht getan hat. So spricht die Formulierung des Zeugen in seinen schriftlichen Angaben zum einen dafür, dass die Straßenbahn vor der Kollision hinter dem ebenfalls in Bewegung befindlichen Mercedes hergefahren war ("....weil die Bahn auch fuhr, ..."). Vor allem aber hatte der Beklagte zu 1.) nach der damaligen Einschätzung des Zeugen nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, auf die Bremsung der Drittwiderbeklagten zu reagieren (" ....so schnell konnte die Bahn auch nicht bremsen."). Insbesondere dieser Einschätzung des Zeugen steht seine Aussage vor dem Landgericht entgegen, dass die Straßenbahn von der Haltestelle an bis zur Kollisionsstelle - nach den Angaben des Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner Anhörung sowie ausweislich der Lichtbilder von der Unfallstelle über etwa 100 Meter - auf das bereits stehende Fahrzeug des Klägers zugefahren ist. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen dem Landgericht gegenüber, der Beklagte zu 1.) sei an der Haltestelle losgefahren, als die Drittwiderbeklagte mit dem Mercedes bereits an der Wendestelle wegen des Gegenverkehrs gestanden habe, spricht zudem auch der Umstand, dass nach der Aussage des Zeugen nur ein Auto entgegen kam, so dass schwer nachvollziehbar ist, wieso die Drittwiderbeklagte dann so lange an der Wendestelle gestanden haben soll, bis die langsam beschleunigende Straßenbahn herangekommen war.
Demgegenüber entspricht die Unfalldarstellung durch den Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat den ursprünglichen (schriftlichen) Angaben des Zeugen Kasper. Danach hatte die Drittwiderbeklagte die Straßenbahn überholt, als diese bereits etwa 50 Meter der 100 Meter von der Haltestelle bis zur späteren Kollisionsstelle zurückgelegt hatte, und hatte sich sodann vor der Straßenbahn auf die linke Spur eingeordnet, so dass der Beklagte zu 1.) zunächst von einer weiteren Beschleunigung der Straßenbahn Abstand nahm. Als der Mercedes kurz darauf abbremste, so die Darstellung des Beklagten zu 1.), habe er sofort aus einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h eine Notbremsung eingeleitet, ohne aber die Kollision noch verhindern zu können. Der Zeuge K habe ihm gegenüber am Unfallort auch angegeben, dass der Unfall für die Straßenbahn nicht zu vermeiden gewesen sei.
Angesichts dieser Angaben des Beklagten zu 1.) und des Widerspruchs zwischen der Aussage des Zeugen K vor dem Landgericht und seinen schriftlichen Angaben der Beklagten zu 2.) gegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass dass sich der Unfall wie von dem Landgericht festgestellt abgespielt hat und damit durch den Beklagten zu 1.) schuldhaft verursacht worden ist. Eine erneute Vernehmung des Zeugen K scheiterte daran, dass er zwischenzeitlich verstorben ist.
Weiterhin kann nicht zugunsten des Klägers und der Drittwiderbeklagten davon ausgegangen werden, dass der Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Herbeiführung des Auffahrunfalls durch den Beklagten zu 1.) als Auffahrenden spricht. Denn angesichts des Hinüberwechselns des Mercedes in den Gleisbereich spricht kein Erfahrungssatz für ein unfallursächliches Verschulden des Straßenbahnführers.
2.)
Der Drittwiderbeklagten fällt demgegenüber ein Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 5 StVO zur Last. Sie wollte auf der XXXstraße im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO über den Mittelstreifen in die Gegenfahrtrichtung fahren. Dass es sich hierbei um ein Wenden im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO und nicht um ein zweifaches Linksabbiegen handelte, ergibt sich daraus, dass der Mercedes des Klägers, wie sich den Lichtbildern von der Unfallstelle entnehmen lässt, länger ist als der Mittelstreifen der XXXstraße breit (zum Wenden bei durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 Rn. 50). Die Drittwiderbeklagte musste sich daher bei diesem Fahrmanöver so verhalten, dass eine Gefährdung anderer, auch rückwärtiger Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, als sie das Fahrzeug des Klägers angehalten hat, ohne den Gleisbereich der Straßenbahn vollständig zu räumen. Denn ihr musste bewusst sein, dass hinter ihr die bevorrechtigte Straßenbahn fuhr, die sie kurz zuvor überholt hatte und die sowohl nach dem Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten mit Schriftsatz vom 28.07.2005 als auch nach den Angaben des Beklagten zu 1.) im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat zumindest in der Endphase Warnsignale gab. Die Drittwiderbeklagte, die wegen des Gegenverkehrs nicht damit rechnen konnte, ihr Wendemanöver vor dem Herannahen der Bahn abschließen zu können, und der sich daher die Gefahr einer Behinderung und einer möglichen Kollision mit der nachfolgenden Straßenbahn aufdrängen musste, war daher verpflichtet, dieser Platz zu machen, indem sie entweder ihr Fahrzeug rechtzeitig so zum Stillstand brachte, dass es nicht in den Profilraum der Straßenbahn hineinragte, oder indem sie ihre Fahrt in ihre ursprüngliche Richtung fortsetzte.
3.)
Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2.), des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten für den unfallbedingten Schaden steht bei einer Abwägung der Verursachungsanteile gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, 254 BGB die durch den Fahrfehler der Drittwiderbeklagten erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers der einfachen Betriebsgefahr der Straßenbahn gegenüber, die allerdings bedingt durch die Schienengebundenheit und den verlängerten Bremsweg sowie den Umfang der bewegten Masse erhöht ist. Da die Drittwiderbeklagte aber durch ihren schwerwiegenden Verstoß gegen §§ 2 Abs. 3, 9 Abs.5 StVO die entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt hat, fällt die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht.
II.
Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, während die Beklagte zu 2.) den ihr unfallbedingt entstandenen Schaden von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen kann. Die Höhe dieses Schadens der Beklagten zu 2.) hat das Landgericht von den Parteien unangegriffen mit 3.468,58 Euro festgestellt.
III.
Der Verzugszinsanspruch der Beklagten zu 2.) ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.704,46 Euro festgesetzt.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.