Haftungsquote bei Kollision Rettungswagen bei Rotlicht und Pkw bei Grünlicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) Ersatz von Behandlungskosten nach einem Kreuzungsunfall zwischen einem Rettungstransportwagen (Sonderrechte, Rotlicht/Linksabbiegen) und einem bei Grünlicht fahrenden Pkw. Streitentscheidend war die Haftungsverteilung nach §§ 7, 17, 18 StVG unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten aus §§ 35, 38 StVO. Das OLG änderte das landgerichtliche Urteil ab und reduzierte die Haftungsquote der Beklagten von 80 % auf 60 %, weil auch den Rettungswagenfahrer ein gewichtiger Verursachungsbeitrag traf (zu schnelle Einfahrt ohne ausreichende Sichtvergewisserung). Gleichwohl überwog das Verschulden des Pkw-Fahrers wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtwahrnehmung der Warnsignale (u.a. laute Musik).
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Haftungsquote von 80 % auf 60 % reduziert, im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn entbinden Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO den Fahrer nicht von der Pflicht, die öffentliche Sicherheit nach § 35 Abs. 8 StVO gebührend zu berücksichtigen.
Der Fahrer eines Wegerechtsfahrzeugs darf bei Rotlichteinfahrt in eine ampelgeregelte Kreuzung nur dann mit freier Bahn rechnen, wenn er sich vergewissert hat, dass die bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer die Warnzeichen wahrgenommen und ihr Verhalten darauf eingestellt haben.
Ist die Gegenfahrbahn beim Linksabbiegen in der Kreuzung unübersichtlich, kann der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs verpflichtet sein, sich nur tastend bzw. jedenfalls mit sehr geringer Geschwindigkeit in den freigegebenen Gegenverkehr hineinzubewegen.
Ein Kraftfahrer hat Vorsorge zu treffen, akustische Warnsignale eines herannahenden Wegerechtsfahrzeugs rechtzeitig wahrnehmen zu können; eine selbstverursachte Einschränkung (etwa durch überlaute Musik) begründet ein erhebliches Aufmerksamkeitsverschulden.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; die Gewichtung richtet sich insbesondere nach Geschwindigkeit, Erkennbarkeit der Warnsignale und Reaktionsverhalten der Beteiligten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11 O 501/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 2. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 11.928,10 € sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 637,36 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die künftige Aufwendungen für Schäden, die aus dem Unfall vom 2. Juli 2008 in Neuss resultieren, mit einer Quote von 60 % zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 35 % der Klägerin und zu 65 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache einen Teilerfolg.
Sie machen zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge die Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG zu 80 % der durch sie getragenen materiellen Unfallschäden anspruchsberechtigt sein soll, dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der kollisionsbeteiligten Fahrer, nämlich des Zeugen A… sowie des Beklagten zu 1., nicht in dem erforderlichen Umfang gerecht wird. Die Beklagten sind vielmehr nur in Höhe von 60 % der Unfallfolgen ersatzpflichtig.
Die Beklagten erreichen mit ihrem Rechtsmittel allerdings nicht die beantragte vollständige Klageabweisung. Den Beklagten zu 1. trifft als Fahrer des Pkw Audi das überwiegende Verschulden an der Entstehung des Kollisionsereignisses. Er hat sich mit einer deutlich überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit der Unfallkreuzung genähert. Hinzu kam ein gravierendes Aufmerksamkeitsverschulden, infolge dessen er seiner Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO zur sofortigen Verschaffung freier Bahn für das Einsatzfahrzeug nicht nachgekommen ist. Die Berufungsangriffe der Beklagten gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die im Wesentlichen auf den unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen B… beruhen, sind unbegründet.
Auf der Grundlage der der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen für ärztliche und sonstige Behandlungsmaßnahmen zugunsten der Geschädigten A…, C… sowie D… ergibt sich nach Maßgabe der Anspruchsberechtigung der Klägerin in Höhe von 60 % ein ersatzfähiger Schadenssaldo von 11.928,10 €. Darüber hinaus sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu 637,36 € zu ersetzen. Der Feststellungstenor der angefochtenen Entscheidung ist prozentual dem Umfang der begründeten Ersatzverpflichtung der Beklagten von 60 % anzupassen.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Tatsachenausführungen, die der durch das Landgericht ausgesprochenen Schadensquotierung im Verhältnis von 20 % : 80 % zu Lasten der Beklagten zugrunde liegen, gegeben.
1 a )
Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil trifft sowohl den Fahrer des Rettungstransportwagens A… als auch den Beklagten zu 1. als Halter und Fahrer des Pkw Audi A 4 ein Verschulden an der Entstehung des Kreuzungszusammenstoßes. Indes ist der auf den Fahrer A… entfallene Verursachungs- und Verschuldensanteil gewichtiger in Ansatz zu bringen als durch das Landgericht angenommen. Er ist von der Geradeausspur der Jülicher Landstraße bei Rotlicht zum Zwecke des Linksabbiegens in die Kreuzung mit dem Konrad-Adenauer-Ring eingefahren, ohne sich zuvor der durch den Beklagten zu 1. benutzten Geradeausspur für den Gegenverkehr mit der gebotenen Vorsicht in langsamer Fahrweise genähert zu haben. Stattdessen führte er den Rettungstransportwagen zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit zwischen 22 km/h bis 27 km/h.
b )
Zwar war der Fahrer A… nach Maßgabe der §§ 35 Abs. 5 a, 38 Abs. 1 Satz 1 StVO unter Einsatz von Blaulicht und Verwendung des Martinshorns von den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Denn es galt – wie nunmehr unstreitig ist – das Leben des in dem Rettungstransportwagen notärztlich versorgten Patienten Zappe zu retten, der noch in der Folgenacht vom 2. zum 3. Juli 2008 im E…-Krankenhaus verstarb (Bl. 16 BeiA). Die Einsatzprivilegierung entband den Fahrer A… jedoch nicht von seiner Verpflichtung, gemäß § 35 Abs. 8 StVO die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen, weil er sich mit einer völlig unangemessenen Geschwindigkeit in die Fahrspur für den Gegenverkehr hinein bewegt hat. Dies obwohl er wegen einer Sichtbehinderung durch wartende Fahrzeuge den Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. nicht in der für ein sicheres Linksabbiegen erforderlichen Weite einsehen konnte. Hätte es sich bei dem durch den Zeugen A… gesteuerten Wagen nicht um ein Wegerechtsfahrzeug gehandelt, spräche gegen ihn der – nicht erschütterte – Anschein schuldhafter Unfallverursachung, der in der Regel die Alleinhaftung des unaufmerksamen und zudem bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahrenen Linksabbiegers zur Folge hat.
2 )
Gleichwohl trifft die Beklagten in haftungsbegründender Weise der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung der Kreuzungskollision.
a )
Der Beklagte zu 1. ist als Fahrer des Pkw Audi A 4 mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 64 km/h anstelle des innerorts zulässigen Höchsttempos von 50 km/h, auf der mehrspurigen Jülicher Landstraße auf die Kreuzung mit dem ebenfalls mehrspurigen Konrad-Adenauer-Ring zugefahren.
b )
Darüber hinaus steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1. eigenverschuldet akustisch die Annäherung des Wegerechtsfahrzeuges aus der Gegenrichtung, die wegen des Einsatzes des Martinshorns unter zusätzlicher Einschaltung eines Presslufthorns nicht zu überhören war, nicht wahrgenommen hat. Denn er konnte akustischen Warnsignalen im Straßenverkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit aufgrund der Tatsache widmen, dass er sich bei seiner Zufahrt auf die Kreuzung von überlauter Musik hatte beschallen lassen.
c )
Hinzu kommt, dass er bei seiner Annäherung an die Kreuzung ein eindeutiges Gefahrensignal nicht rechtzeitig und in der gebotenen Weise beachtet hatte: Für ihn erkennbar hatten andere Verkehrsteilnehmer – auch in seiner Annäherungsrichtung auf der Jülicher Landstraße – ihrer Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge geleistet, dem bevorrechtigten Rettungstransportwagen sofort freie Bahn zu schaffen. Eine durch den Beklagten zu 1. – auch noch verspätet -- eingeleitete leichte Bremsung vermochte die Kreuzungskollision nicht mehr zu verhindern, denn der Pkw Audi A 4 prallte mit einer Restgeschwindigkeit von 55 km/h mit der vorderen linken Seite gegen die vordere rechte Ecke des Rettungstransportwagens. Sodann kam es infolge des heftigen Anstoßimpulses zu einer Verdrehung der Fahrzeuge im bzw. gegen den Uhrzeigersinn mit der Folge der Entstehung einer Sekundärkollision, bei der die hintere linke Flanke des Pkw Audi A 4 gegen die hintere rechte Seite des Rettungstransportwagens in Höhe der Hinterachse stieß. Der Ablauf des Kollisionsgeschehens ist in der Anlage A 13 zum Gutachten des Sachverständigen B… vom 12. Mai 2011 anschaulich dargestellt (Bl. 143 d.A.).
II.
1 )
Gemäß §§ 35 Abs. 5 a, 38 Abs. 1 StVO privilegierte Wegerechtsfahrzeuge bleiben grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer, die freie Bahn schaffen müssen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO), ihr Vortritt- oder Vorfahrtrecht ausnahmsweise nicht wahrnehmen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 38, Rdnr. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 8 StVO ist eine Amtspflicht, die der Fahrer eines Einsatzwagens gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen hat. Diese Pflicht hat die Wirkung, dass der Einsatzfahrer kein unbedingtes Vorfahrtrecht verliehen bekommt, sondern nur die Befugnis, grundsätzlich weiter bestehende Vorrechte eines nach den allgemeinen Bestimmungen Vorfahrtberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht lassen zu dürfen (Senat, Urteil vom 9. September 2002, Az.: 1 U 26/02 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 616). Der nach den allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigte behält grundsätzlich die ihm zustehende Rechtsposition. Er wird nur zugunsten der Sonderrechtsfahrer beschränkt. Diese dürfen nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (Senat, a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1975, 648 und weiteren Nachweisen). Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (KG NZV 2008, 149).
2 )
Der Fahrer A… ist bei Rotlicht von einer Fahrspur in die Kreuzung eingefahren, die nicht für den Linksabbiegeverkehr vorgesehen war. Dies war auf den Umstand zurückzuführen, dass die Linksabbiegespur der Jülicher Landstraße in Richtung des angestrebten E…-Krankenhauses durch ein Müllfahrzeug blockiert war, in welchem die Zeugen F… als Fahrer sowie der Zeuge G… als sein Beifahrer auf die Lichtzeichenfreigabe für den Abbiegevorgang in Richtung Konrad-Adenauer-Ring warteten. Da der Zeuge A… schon vorzeitig bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, geriet er bei dem Linksabbiegevorgang zwangsläufig auf Kollisionskurs zu dem Geradeausverkehr aus der Gegenrichtung, aus welcher sich auch der Beklagte zu 1. bei Grünlicht annäherte. Der Gefährlichkeit dieses Abbiegevorganges hatte der Fahrer A… einerseits schon dadurch Rechnung getragen, dass er unstreitig mit blauem Blinklicht und Martinshorn unter zusätzlicher Einschaltung eines Presslufthorns in den Kreuzungsbereich einfuhr. Ausweislich der Bekundungen der durch das Landgericht vernommenen Zeugen waren auf die Wahrnehmung der Annäherung des Rettungstransportwagens die Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich ihrer Verpflichtung, sofort freie Bahn zu schaffen, nachgekommen.
3 )
Andererseits musste der Zeuge A… im Zuge des Linksabbiegevorganges bei Rotlicht der Tatsache Rechnung tragen, dass die mittlere Geradeausspur der Jülicher Landstraße, auf der sich der Beklagte zu 1. aus der Gegenrichtung näherte, für ihn nach Erreichen der Mitte des Kreuzungsbereichs verkehrsbedingt nur schwer einsehbar war.
a )
Der Zeuge H… hatte in seiner unfallnahen schriftlichen Schilderung vom 10. Juli 2008 in dem Ermittlungsverfahren 110 Js 6562/08 StA Düsseldorf ausgeführt, dem Pkw des Beklagten zu 1. auf eine Entfernung von etwa 60 m auf dem mittleren Fahrstreifen der Jülicher Landstraße gefolgt zu sein. Dabei machte der Zeuge die Beobachtung, dass auf der linken Fahrbahn, also auf der Linksabbiegerspur, „ebenfalls einige Fahrzeuge standen“ (Bl. 31 BeiA). Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass auf der Linksabbiegerspur für die Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. ebenso Verkehrsteilnehmer vor der Rotlicht zeigenden Ampel warteten, wie dies für die Zeugen F… sowie G… in der Gegenrichtung zutraf.
b )
Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2011 befand sich zudem aus Sicht des Zeugen A… zu Beginn der Linksabbiegerspur der Gegenrichtung ein Lkw, so wie dies in der Anlage A 8 des Gutachten des Sachverständigen B.. vom 12. Mai 2011 bildlich dargestellt ist (Bl. 138, 159 d.A.).
c )
In Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation auf der mittleren Geradeausspur der Gegenrichtung durfte der Fahrer A… nicht darauf vertrauen, bei Fortsetzung des Abbiegevorganges nach links von jeglichem stadteinwärtigen Querverkehr, der bei Grünlicht auf die Kreuzung zufuhr, verschont zu bleiben. Nur wenn der Vorrechtsfahrer nach den Umständen annehmen darf, dass alle Verkehrsteilnehmer seine Zeichen wahrgenommen haben, darf er mit freier Bahn rechnen (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 38 StVO, Rdnr. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht an einer ampelgeregelten Kreuzung nur ausüben, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer, die an sich vorfahrtberechtigt sind, das Vorrecht des Einsatzfahrzeuges erkannt und sich auf die Durchfahrt dieses Fahrzeuges bei Rotlicht eingestellt haben (Senat, Urteil vom 13. September 2004, Az.: I-1 U 78/04 mit weiteren Senatsrechtsprechungsnachweisen). Konkret kann der Einsatzfahrer nach den Umständen – zumal bei schlechter Übersicht über die Gegenfahrbahn – verpflichtet sein, sich in den Fahrbereich des durch das Ampelsignal freigegebenen Gegenverkehrs nur hinein zu tasten (OLG Düsseldorf – 12. Zivilsenat – VersR 1975, 266). Bei einer unübersichtlichen Kreuzung besteht zumindest die Verpflichtung, nur mit Schrittgeschwindigkeit einzufahren (KG NZV 2008, 149, 150).
4 )
Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge A…. beim Linksabbiegen im Zuge der Annäherung an die durch den Beklagten zu 1. befahrene mittlere Geradeausspur nicht gerecht geworden.
a )
Zwar stellt die Klägerin die Behauptung auf, der Fahrer A… habe sich „in Schrittgeschwindigkeit über den mittleren Fahrstreifen in den Kreuzungsbereich hineingetastet, um nach links … abzubiegen“ (Klageschrift vom 17. November 2009, S. 4; Bl. 4 d.A.). Diese Darstellung mag für den Beginn der Kreuzungseinfahrt zutreffen. Denn die Zeugen G…, I… sowie F… haben die Beobachtung gemacht, dass der Fahrer des Rettungswagens mit „Schritttempo“ bzw. mit „Schrittgeschwindigkeit“ fuhr bzw. „sich in den Kreuzungsbereich hineintastete“ (Bl. 55-57 d.A.).
b )
Indes steht nach den unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen B…, deren Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wird, fest, dass der Fahrer A… das geringe Fahrtempo nicht bis zum Erreichen des Kollisionsortes einhielt. In seinem Erstgutachten vom 12. Mai 2011 hat der Sachverständige dargelegt, dass der Rettungstransportwagen im Moment des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit zwischen 22 km/h und 26 km/h inne hatte (Bl. 130, 131 d.A.). Folglich muss der Fahrer A… nach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich den Rettungstransportwagen aus dem anfänglich sehr verhaltenen Tempo noch vor Erreichen des Unfallortes beschleunigt haben, andernfalls er nicht die durch den Sachverständigen ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit hätte erreichen können.
c )
Diese Beschleunigung hatte der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 (Bl. 176-177 d.A.) erläutert und durch eine zeichnerische Übersicht (Anlage D 3; Bl. 182 d.A.) anschaulich dargestellt. Danach hat der Fahrer A… den Beschleunigungsvorgang 13 m vor dem Unfallort eingeleitet, wenn man eine Kollisionsgeschwindigkeit von 26 km/h zugrunde legt; mit dem niedrigeren Aufpralltempo von 22 km/h korrespondiert die Beschleunigungseinleitung an einer Stelle, die 9 m vom Unfallort entfernt ist. Nach den weiteren Erkenntnissen des Sachverständigen ist der Fahrer A… mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 km/h und 19 km/h in die durch den Beklagten zu 1. benutzte mittlere Geradeausspur hinein gefahren. Bei dieser Sachlage hat der Sachverständige in jeder Hinsicht plausibel ausgeschlossen, dass der Fahrer A… sich mit Schrittgeschwindigkeit in die Gegenfahrspur hinein bewegt hat (Bl. 177 d.A.). Folglich kann auch keine Rede davon sein, dass dieser sich in den durch die Annäherung des späteren Unfallgegners vorgegebenen Gefahrenbereich hineingetastet hat.
d )
Die zeichnerische Wiedergabe der Bewegungsabläufe in der Anlage D 3 zum Nachtragsgutachten vom 28. Oktober 2011 (Bl. 182 d.A.) verdeutlicht Folgendes: Die in Betracht kommenden Beschleunigungsvorgänge haben in der gedachten Verlängerung der Verkehrsinsel aus der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. an Stellen stattgefunden, von welchen aus der Fahrer A… in Anbetracht des sichtversperrenden Lastkraftwagens und anderer auf der gegenläufigen Linksabbiegerspur wartender Verkehrsteilnehmer noch keinen Einblick auf die Verkehrssituation im Bereich der durch den Beklagten zu 1. benutzten mittleren Geradeausspur nehmen konnte. Er hat folglich den Rettungstransportwagen bis auf die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 22 km/h und 26 km/h fahrlässig ohne Sichtprüfung im Vertrauen darauf beschleunigt, dass sich kein störender Querverkehr nähern werde. Dabei handelte es sich um eine vorwerfbare Fehleinschätzung, weil der links abbiegende Rettungstransportwagen für den bei Grünlicht nahenden Beklagten zu 1. nach der durch den Sachverständigen rekonstruierten Anstoßkonfiguration (Anlage A 3 zum Gutachten vom 12. Mai 2011) im Kreuzungsbereich auf der mittleren Geradeausspur ein plötzliches Frontalhindernis bildete.
III.
Indes ist auch dem Beklagten zu 1. aus mehreren Gründen der Vorwurf eines gewichtigen Annäherungsverschuldens zu machen. Ihm ist zunächst vorzuhalten, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1. StVO) mit einem Bremsausgangstempo von 64 km/h deutlich, nämlich um 28 %, überschritten hatte.
1 )
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Mai 2011 für den Pkw Audi A 4 eine Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 55 km/h und 64 km/h errechnet (Bl. 129 d.A.). Ergänzend hat er ausgeführt, aus technischer Sicht sei ein höherer Wert nicht beweissicher aufzuzeigen; denn auf die Reaktionsaufforderung durch die Fahrspureinfahrt des Unfallgegners hin habe der Beklagte zu 1. keine Zeit zur Durchführung eines ausgedehnten Bremsmanövers mehr gehabt (Bl. 130 d.A.). Gibt ein Sachverständiger zur Eingrenzung des Annäherungstempos eines motorisierten Verkehrsteilnehmers eine Bandbreite rechnerisch ermittelter Ausgangsgeschwindigkeiten an, so kann gewöhnlich zu Lasten des Kraftfahrzeugführers beweissicher nur der untere Grenzwert der in Betracht kommende Stundenkilometerangaben in Ansatz gebracht werden. Lässt sich keine vorkollisionäre Abbremsung des Fahrzeuges erkennen, ist dann auch gewöhnlich das Kollisionstempo (unterer Grenzwert) mit der Annäherungsgeschwindigkeit gleichzusetzen.
2 )
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. vor dem Zusammenstoß doch noch sein Fahrzeuges abgebremst hatte, so dass das Kollisionstempo nicht identisch mit der Annäherungsgeschwindigkeit ist.
a )
Der Zeuge H…, der nach seiner Aussage im Termin vom 29. Juli 2010 dem Beklagten zu 1. auf einer Entfernung zwischen 50 und 70 m auf der mittleren Fahrspur folgte, wusste zu berichten, dieser habe vor dem Zusammenstoß – wenn auch nicht sehr stark – abgebremst (Bl. 58 d.A.). Augenscheinlich hat der Beklagte zu 1. noch auf das Gefahrensignal reagiert, dass sich für ihn der schriftlichen Darstellung des Zeugen H… vom 10. Juli 2008 gemäß daraus ergab, dass vor der Kreuzung auf der Jülicher Landstraße Fahrzeuge auf der rechten Geradeausspur trotz ,,grüner‘‘ Ampel stoppten. In ihrer Berufungsbegründung räumen die Beklagten ein, der Beklagte zu 1. habe trotz Vollbremsung den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können (Bl. 259 d.A.). Zwar kann im Hinblick auf die durch den Zeugen H… beobachtete eher leichte Abbremsung des Pkw Audi A 4 nicht davon ausgegangen werden, dass der Wagen die technisch mögliche Vollbremsung erfahren hat. Gleichwohl steht eine Verzögerung fest, die bereits auf der Jülicher Landstraße eingesetzt hat. Wegen der vorkollisionären Abbremsung kann die Aufprallgeschwindigkeit nicht mit dem Annäherungstempo gleichgesetzt werden.
b )
Allerdings steht nicht fest, in welcher Entfernung zum Unfallort die durch den Beklagten zu 1. noch eingeleitete Bremsung wirksam wurde; die tatsächlich erzielte Verzögerungswirkung lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr genau ermitteln. Es ist aber von der Erkenntnis auszugehen, dass wegen der eingeleiteten Verzögerung die tatsächliche Annäherungsgeschwindigkeit des Pkw Audi A 4 höher gewesen sein muss als der untere Grenzwert der Anstoßgeschwindigkeiten von 55 km/h, der auf der Annahme des Sachverständigen beruht, eine wirksame vorkollisionäre Abbremsung sei ausgeblieben . Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, als sicher feststellbares Ausgangstempo des Beklagten zu 1. vor Einleitung der Bremsung den durch den Sachverständigen ermittelten oberen Grenzwert der Kollisionsgeschwindigkeiten von 64 km/h in Ansatz zu bringen. Damit war die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 % überschritten.
3 )
Darüber hinaus sind dem Beklagten zu 1. als Unfallursache erhebliche Aufmerksamkeitsdefizite anzulasten.
a )
Ein am normalen Verkehr teilnehmender Kraftfahrer muss nicht ständig mit dem plötzlichen Auftauchen eines Wegerechtsfahrzeuges rechnen. Er hat aber Vorsorge zu treffen, dass er die von einem herannahenden Wegerechtsfahrzeug abgegebenen besonderen Warnsignale rechtzeitig wahrnehmen kann (Senat, VersR 1985, 669; Leitsatz 2).
b )
Dieser Vorsorgeverpflichtung hat der Beklagte zu 1. zuwider gehandelt, indem er nach der auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen G… und F… gestützten Feststellung des Landgerichts sich in seinem Pkw Audi A 4 von lauter Musik hatte beschallen lassen. Diese Erkenntnis ergibt sich auch aus dem Inhalt der durch den Polizeibeamten Braunschweig verfassten Verkehrsunfallanzeige. Danach war bei der Annäherung an den Pkw des Beklagten zu 1. „bereits eine sehr laute Geräuschentwicklung durch Musik aus dem Autoradio“ zu vernehmen; zudem fand sich im Fußraum auf der Fahrerseite eine offene Archivmappe für CDs (Bl. 7 BeiA).
c )
Der laute Musikgeräuschpegel in dem Pkw Audi A 4 erklärt den Umstand, dass der Beklagte zu 1. bei der Annäherung an die Kreuzung durch die unterbliebene Einleitung einer Vollbremsung keine situationsadäquate Reaktion auf die lauten akustischen Warnsignale zeigte, die von dem Rettungstransportwagen unter Einsatz des Martinhorns und eines zusätzlichen Presslufthorns ausgingen. Diese Signale veranlassten in Verbindung mit dem Blaulicht die übrigen Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich, pflichtgemäß freie Bahn zu schaffen. Selbst der Zeuge H…, der dem Beklagten zu 1. auf der Jülicher Landstraße in einer Entfernung zwischen 50 und 70 m folgte, hat seiner Darstellung gemäß aus der größeren Entfernung „das Martinshorn des Rettungswagens gehört“ und ist deshalb langsamer gefahren (Bl. 58 d.A.).
4 )
Den physikalisch-schalltechnischen Gesetzmäßigkeiten zuwider behaupten die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, der Beklagte zu 1. habe nicht zwangsläufig die akustischen Warnsignale vernehmen müssen, da er sich im Vergleich zu dem Zeugen H… dichter dem Kreuzungsbereich angenähert gehabt habe (Bl. 260 d.A.).
a )
Die Lautstärke eines akustischen Signals ist nicht umgekehrt proportional zu der jeweiligen Entfernung vom Ausgangsort dieses Signals. Vielmehr nimmt im Gegenteil mit der zunehmenden Distanz der Ausbreitung der Schallwellen auch die Möglichkeit ihrer akustischen Wahrnehmbarkeit ab. Die Tatsache, dass nach der Beobachtung des Zeugen H… auf der rechten Geradeausspur der Jülicher Landstraße vor der Kreuzung trotz Grünlicht zeigender Ampel bereits Fahrzeuge abgestoppt hatten (Bl. 31 BeiA), verdeutlicht hinreichend, dass die Annäherung des links abbiegenden Rettungstransportwagens für die Verkehrsteilnehmer aus der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1. rechtzeitig wahrnehmbar war.
b )
Hinzu kommt, dass der Fahrer des dem Rettungstransportwagen unmittelbar folgenden Notfalleinsatzfahrzeuges, der Zeuge I…, bekundet hat, er habe den Wagen ebenfalls mit Blaulicht und Martinshorn bei der Annäherung an die Kreuzung geführt (Bl. 56 d.A.). Damit warnten gleich zwei Martinshörner und ein zusätzliches Presslufthorn – neben dem doppelten Einsatz von Blaulichtsignalen – die Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrensituation, die sich aus der Einfahrt von Wegerechtsfahrzeugen in den Kreuzungsbereich ergab.
c )
Als eine „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung stellt sich das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung dar, die Warnsignale des Rettungstransportwagens seien durch den mit dem Zeugen G… und F… besetzten Müllwagen so „seitlich abgelenkt“ worden, dass die akustische Wahrnehmbarkeit für den Beklagten zu 1. eingeschränkt gewesen sei (Bl. 261, 263 d.A.). Das Müllfahrzeug und der Rettungstransportwagen haben sich nicht gleichzeitig in einer Parallelfahrt auf den Unfallort zubewegt, sondern unstreitig ist der Zeuge A… auf der mittleren Geradeausspur an dem auf der Linksabbiegerspur wartenden Müllwagen vorbeigefahren. Nach der zeichnerischen Darstellung in der Anlage D 3 zum Nachtragsgutachten B… vom 28. Oktober 2011 hatte der Rettungstransportwagen nach dem Überfahren der Haltelinie in Höhe der Lichtzeichenanlage noch eine Entfernung von knapp 35 m bis zum Erreichen des Kollisionsortes zurück zu legen (Bl. 182 d.A.). Berücksichtigt man zudem, dass der Wagen auf dieser Strecke eine Schlussgeschwindigkeit von maximal 26 km/h erreichte, ist von einer ungehinderten Ausbreitung der durch die Warnsignale hervorgerufenen Schallwellen in alle Richtungen des Kreuzungsbereiches auszugehen. Hinzu kommt die zusätzliche akustische Vernehmbarkeit des Martinshorns am Einsatzfahrzeug des Zeugen I…
5 a )
Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges, der wegen eines überlauten Motorgeräusches ein mit Blaulicht und Einsatzhorn seine Fahrtrichtung kreuzendes, aber für ihn erst in der Kreuzung sichtbares Notfahrzeug nicht hört, muss die für ihn wegen des Motorengeräusches fehlende oder beeinträchtigte Wahrnehmbarkeit akustischer Warnzeichen durch besonders aufmerksame Beobachtung des Verkehrs ausgleichen; er darf deshalb bei der Einfahrt in die Kreuzung sich nicht allein auf Grünlicht verlassen und nicht mit 50 km/h in die Kreuzung einfahren (OLG Nürnberg, VersR 1977, 64; Leitsatz 1). Der Beklagte zu 1. wäre deshalb wegen der lauten Musikbeschallung in dem Pkw Audi A 4 zumindest gehalten gewesen, sein eingeschränktes Wahrnehmungsvermögen für akustische Außensignale durch eine besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrssituation vor ihm und durch ein situationsadäquates Verhalten zu kompensieren. Auch insofern ist der Beklagte zu 1. seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen.
b )
Der dem Beklagten zu 1. auf derselben Fahrspur folgende Zeuge H… hat bei seiner Annäherung an die Unfallkreuzung rechtzeitig als Gefahrensignal das Abstoppen des Geradeausverkehrs auf der Jülicher Landstraße auf der rechten Fahrspur trotz grünen Lichtzeichens wahrgenommen (Bl. 31 BeiA). Offensichtlich hatten diese Verkehrsteilnehmer die Annäherung des Wegerechtfahrzeuges im Querverkehr frühzeitig erkannt und ihrer Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge geleistet. Nach der Beobachtung des Zeugen H… sah sich der Beklagte zu 1. jedoch nur zu einer Verzögerung veranlasst, die „nicht sehr stark“ war (Bl. 58 d.A.). Dies deutet darauf hin, dass er die Verkehrs- und Gefahrensituation vor ihm im Bereich der Kreuzung falsch eingeschätzt hatte. Hätte der Beklagte zu 1. aber situationsadäquat die volle Bremskraft seines Fahrzeuges ausgenutzt, wäre zumindest das Kollisionstempo deutlich geringer ausgefallen als die durch den Sachverständigen ermittelte Aufprallgeschwindigkeit von 55 km/h.
IV.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung fällt zum Nachteil der Beklagten aus, da sie sich den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entstehung der Kreuzungskollision zurechnen lassen müssen.
1 a )
Bei einem Kreuzungszusammenstoß zwischen einem Wegerechtsfahrzeug, das bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, und einem an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeug kommt es für die Haftungsverteilung auf die Geschwindigkeit und die Betätigung der Warnsignale durch das Wegerechtsfahrzeug einerseits sowie auf die Erkennbarkeit und das Fahrverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers andererseits an (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., vor Rdnr. 75). So hat etwa das OLG Brandenburg bei einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug, das abends mit Rotlicht und Martinshorn und Blaulicht mit 30 km/h in eine Kreuzung einfuhr, und einem bei Grünlicht kreuzenden Pkw, für dessen Fahrer das Einsatzfahrzeug vor dem Unfall mindestens 5 Sekunden sichtbar war, auf eine hälftige Schadensverteilung erkannt (NZV 2011, 26 – zitiert bei Grüneberg, a.a.O.). Diese Quotierung muss im vorliegenden Fall eine Verschiebung zu Lasten der Beklagten erfahren, da sich der Beklagte zu 1. auch noch mit der überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h angenähert hatte.
b )
Das Landgericht hat auf der Grundlage des vorzitierten Urteils des OLG Düsseldorf – 12. Zivilsenat – vom 11. April 1974 zu dem Az.: 12 U 118/73 (VersR 1975, 266) auf eine Anspruchsberechtigung der Klägerin im Umfang von 80 % der Unfallschäden erkannt. Dieses Urteil kann für die streitgegenständliche Haftungsverteilung schon aufgrund des Umstandes nicht einschlägig ein, dass seinerzeit der klagenden Stadt als Halterin des Sonderrechtsfahrzeuges nur eine Anspruchsberechtigung von 20 % zuerkannt worden war, da sich nicht der Nachweis eines Annäherungsverschuldens des Unfallgegners führen ließ; diesen belastete nur die von seinem Pkw ausgegangene Betriebsgefahr.
c )
Im Gegensatz dazu ist den Beklagten ein Annäherungsverschulden des Beklagten zu 1. in Form einer um 28 % überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit sowie eines Aufmerksamkeitsdefizits in doppelter Hinsicht vorzuhalten. Die Klägerin muss sich anspruchsmindernd anrechnen lassen, dass der Fahrer des Rettungstransportwagens A… als Linksabbieger bei Rotlicht sich nicht mit der gebotenen vorsichtigen Annäherungsgeschwindigkeit in Form eines Schritttempos der für ihn anfänglich nicht einsehbaren Fahrspur näherte, die der Beklagte zu 1. bei Grünlicht im Geradeausverkehr befuhr. Im Ergebnis ist eine Haftungsverteilung im Umfang von 40 % : 60 % zum Nachteil der Beklagten auszusprechen.
2 a)
Die Höhe der unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin ist mit dem Ausgangsbetrag von 39.280,50 € unstreitig. Der ihr davon zustehende 60 %ige Anteil ergibt einen Zwischensaldo von 23.568,30 €. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2. von 11.640,20 € verbleibt ein auszuurteilender Endbetrag von 11.928,10 €.
b )
Zusätzlich hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten im Umfang von 637,36 €. Der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Gegenstandswert stellt sich auf 16.728,10 €. Zusätzlich zu dem vorgenannten Endbetrag von 11.928,10 € ist werterhöhend der Streitwertanteil zu berücksichtigen, der auf das Feststellungsinteresse der Klägerin entfällt. Dieser Anteil ist mit 4.800 € (60 % von 8.000 €) auszuweisen.
Die 1,3fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG nach dem vorgenannten Gegenstandswert zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 € und der gesetzlichen Mehrwertsteuer führt zu einem Endbetrag von 961,28 €. Da diese Summe größer ist als der der Klägerin durch das Landgericht zuerkannte Erstattungsbetrag von 637,36 €, muss es bei diesem Betrag für die Leistungsverpflichtung der Beklagten verbleiben.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 27.784,20 € (19.784,20 € + 8.000 €).
Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.