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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 193/12·22.07.2013

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Urteils vom 25.6.2013 gemäß § 319 ZPO und ergänzt die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 €. Die Urteilsgründe (Nr. 4) hatten den Anspruch des Klägers ausdrücklich festgestellt. Da der Tenor hiervon offenbar abwich, war die Korrektur geboten. Die Berichtigung bringt Tenor und Gründe in Einklang.

Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO: Hinzufügung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 €

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn der Tenor offenbar unrichtig ist und von den Urteilsgründen abweicht.

2

Eine offenkundige Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass dem Antragsteller ein Anspruch zusteht, der im Tenor nicht berücksichtigt wurde.

3

Der Tenor einer Entscheidung muss die in den Urteilsgründen getroffene Kostenentscheidung widerspiegeln; offenkundige Abweichungen sind nach § 319 ZPO zu berichtigen.

4

Soweit die Urteilsgründe die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten feststellen, besteht insoweit ein zu vollziehender Anspruch des obsiegenden Teils, der im Tenor niedergelegt werden muss.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 2 O 438/11

Tenor

Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser um folgenden Ausspruch ergänzt wird, der als fünfter Absatz in die Urteilsformel einzufügen ist:

„Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 € zu erstatten.“

Gründe

2

Das Urteil vom 25. Juni 2013 ist insoweit offenbar unrichtig, als der Tenor unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger im Umfang seines Obsiegens – wie von ihm beantragt - Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen war. Dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch zusteht, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen unter Nr. 4. Die damit offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.