Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Urteils vom 25.6.2013 gemäß § 319 ZPO und ergänzt die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 €. Die Urteilsgründe (Nr. 4) hatten den Anspruch des Klägers ausdrücklich festgestellt. Da der Tenor hiervon offenbar abwich, war die Korrektur geboten. Die Berichtigung bringt Tenor und Gründe in Einklang.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO: Hinzufügung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 €
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn der Tenor offenbar unrichtig ist und von den Urteilsgründen abweicht.
Eine offenkundige Unrichtigkeit des Tenors liegt vor, wenn aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass dem Antragsteller ein Anspruch zusteht, der im Tenor nicht berücksichtigt wurde.
Der Tenor einer Entscheidung muss die in den Urteilsgründen getroffene Kostenentscheidung widerspiegeln; offenkundige Abweichungen sind nach § 319 ZPO zu berichtigen.
Soweit die Urteilsgründe die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten feststellen, besteht insoweit ein zu vollziehender Anspruch des obsiegenden Teils, der im Tenor niedergelegt werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 2 O 438/11
Tenor
Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass dieser um folgenden Ausspruch ergänzt wird, der als fünfter Absatz in die Urteilsformel einzufügen ist:
„Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 402,81 € zu erstatten.“
Gründe
Das Urteil vom 25. Juni 2013 ist insoweit offenbar unrichtig, als der Tenor unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger im Umfang seines Obsiegens – wie von ihm beantragt - Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzusprechen war. Dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch zusteht, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen unter Nr. 4. Die damit offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.