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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 186/02·04.05.2003

Unfall: Ersatz privatärztlicher Heilbehandlung, begrenzter Verdienstausfall, keine Nasen-OP

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgte in der Berufung restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall (Arzt-/Rehakosten, Verdienstausfall, Kosten einer Nasenkorrektur). Das OLG sprach die privatärztlichen Behandlungs- und Rehakosten zu und begrenzte den Verdienstausfall auf unfallbedingte Ausfallzeiten, da eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Jahresende nicht schlüssig belegt war. Kosten einer kosmetischen Nasenoperation wurden mangels Nachweises einer unfallbedingten Nasenbeinfraktur abgelehnt; hierfür gilt Strengbeweis (§ 286 ZPO).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Arzt-/Rehakosten zugesprochen, Verdienstausfall gekürzt, Nasen-OP mangels Unfallkausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem gesetzlich krankenversicherten Geschädigten sind privatärztliche Mehrkosten ersatzfähig, wenn sie nach objektiven Kriterien als erforderlich und angemessen i.S.d. § 249 S. 2 BGB anzusehen sind und nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB werden.

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Die Erstattungsfähigkeit nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommener Heilbehandlungsmaßnahmen hängt auch davon ab, ob der Geschädigte solche Mehrkosten typischerweise auch ohne vorhandenen Ersatzpflichtigen getragen hätte; eine schematische Beschränkung auf Kassenleistungen verbietet sich.

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Für Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität (insbesondere Notwendigkeit und Unfallbezug von Heilbehandlungskosten) genügt eine überwiegende bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit; es gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.

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Der Schädiger hat grundsätzlich auch für Fehlbeurteilungen oder Behandlungsfehler im Zuge der unfallbedingten Heilbehandlung einzustehen, sofern diese als adäquate Folge der Erstverletzung erscheinen.

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Für den Nachweis unfallbedingter Primärverletzungen (haftungsbegründende Kausalität) gilt Strengbeweis nach § 286 ZPO; gelingt der Nachweis nicht, sind darauf gestützte Folgebehandlungskosten nicht ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG§ 254 BGB§ 249 S.2 BGB§ 251 Abs. 2 S.1 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 Satz 2 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.939,43 € zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 4.202,00 € seit dem 24. August 1999 bis zum 30. Oktober 1999 sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 31. Oktober 1999 bezogen auf die Beklagte zu 1. sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 24. März 2000 bezogen auf den Beklagten zu 2..

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 72 % der Klägerin und zu 28 % den Beklagten zur Last.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

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In der Berufungsinstanz sind nur noch streitgegenständlich die Ersatzforderungen der Klägerin betreffend Arztrechnungen im Umfang von 8.638,30 DM, Verdienstausfall in Höhe von 29.619,00 DM sowie die Ersatzforderung wegen einer kosmetischen Nasenoperation zu einem Aufwand von 7.825,98 DM. Die volle Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG für die Folgen des Schadensereignisses am 2. März 1999 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.

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Bezüglich der Arztrechnungen umfasst die Ersatzverpflichtung der Beklagten den vollen, von der Klägerin eingeklagten Betrag. Teilweise unbegründet ist ihr Ersatzbegehren, soweit es sich auf den Erwerbsschaden bezieht. Die Beklagten sind nur im Umfang von 5.941,65 DM zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens verpflichtet, der sich auf die Ausfallzeiten vom 2. März 1999 bis zum 7. Mai 1999 sowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999 erstreckt. Damit stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin auf insgesamt 14.579,91 DM, entsprechend 7.454,59 €. Hinzuzurechnen ist der Betrag, den das Landgericht der Klägerin in Höhe von 484,84 € zuerkannt hat.

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Hingegen sind die Beklagten nicht zum Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der operativen Nasenkorrektur verpflichtet. Insoweit ist kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Erforderlichkeit des chirurgischen Eingriffs gegeben.

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Zu den im Berufungsrechtszug noch streitigen drei Schadenspositionen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

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I. Arztkosten in Höhe von 8.638,30 DM

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A.

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1.a) Unstreitig ist die Klägerin gesetzlich bei der B. E. krankenversichert. Die streitgegenständlichen Rechnungen haben privatärztliche Leistungen zum Gegenstand sowie Aufwendungen für eine von ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen stationären Behandlung in der Rehabilitations- und Kurklinik "4 J." in Bad Gögging in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999 sowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.

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Das Landgericht es dahinstehen lassen, ob die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, indem sie Wahlleistungen, zum Teil Chefarzt-Behandlungen, in Anspruch genommen hat und sich über einen Zeitraum von 11 Tagen ohne Bewilligung ihrer gesetzlichen Krankenkasse in der Kurklinik stationär hat behandeln lassen. Denn das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Ansicht, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Leistungen seien medizinisch nicht erforderlich gewesen, so dass sie auch nicht als ein ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren seien (Bl. 8 UA; Bl. 275 d.A.).

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b) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder kann der Klägerin hinsichtlich der privatärztlichen Behandlungskosten ein Ersatzanspruch mit der Begründung versagt werden, ihr sei als Kassenpatientin zur Behandlung ihrer schwerwiegenden Unfallfolgen die ausschließliche Inanspruchnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckter ärztlicher Leistungen zuzumuten gewesen. Noch lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Feststellung treffen, die klagegegenständlichen Arzt- und Klinikkosten seien zu einer sachgerechten Heilbehandlung der Klägerin nicht notwendig gewesen.

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2.a) Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass die kassenärztliche Behandlung die medizinische Versorgung gewährleistet, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich ist. Deshalb ist im Regelfall bei Verletzung eines Kassenpatienten nur der Aufwand ersatzfähig, der durch die kassenärztliche Versorgung entsteht (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 52, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf – 8. Zivilsenat – NJW-RR 1991, 1308).

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b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für die Erstattungsfähigkeit des Heilbehandlungsaufwandes maßgebend ist, was der Geschädigte für angemessen halten darf. Dabei haben sich die anzustellenden Erwägungen an objektiven Kriterien auszurichten. Dem Schädiger können nur die im Sinne des § 249 S. 2 BGB erforderlichen Kosten in Rechnung gestellt werden und nur solche Aufwendungen, die nicht nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB unverhältnismäßig sind. Im Ergebnis muss also eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Geschädigten einerseits und Wirtschaftlichkeitserwägungen andererseits vorgenommen werden (Senat, Urteil vom 28. Mai 1984, AZ: 1 U 186/83, veröffentlicht in VersR 1985, 644).

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c) Bei der Prüfung, welche Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen waren, sind neben der Art der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH VersR 1970, 129, 130). Deshalb hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Heilbehandlungsmaßnahme nicht nur davon ab, dass sie ärztlich geboten war. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, ob der Verletzte die zusätzlichen Kosten auch dann auf sich genommen hätte, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre (BGH a.a.O.). Lässt also der Verletzte – weil er anderweitig über ausreichende Mittel verfügt – sich regelmäßig auch dann privatärztlich behandeln, wenn er keinen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten hat, so sind die damit verbundenen Mehraufwendungen von der Ersatzpflicht des Schädigers erfasst (Senat a.a.O.; BGH a.a.O.). Er muss sich nämlich nicht mit Rücksicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung weniger kostenintensiv behandeln lassen, als er es gewöhnlich ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen täte (Wussow, a.a.O., Kapitel 52, Rdnr. 6 KG VersR 1973, 768).

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3. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge hat sie in der Vergangenheit unfallunabhängig stets Chefarztleistungen in Anspruch genommen und sich bei erforderlich gewordenen Heilbehandlungsmaßnahmen "teuer einquartiert" (Bl. 6, 7 d.A.). Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat sie durch Vorlage von vier fotokopierten Chefarztrechnungen aus dem Jahr 1996 sowie durch Liquidationen der D. K. G. Aachen sowie der Park Klinik M. betreffend die Jahre 1995 bis 1998 nachgewiesen (Bl. 27 – 37 Anlagenhefter). Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie hätte sich in Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten aus § 254 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative BGB von vornherein darauf beschränken müssen, nur von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Heil- und Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.

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B.

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Darüber hinaus kann gegen die Begründetheit der Ersatzforderung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die klagegegenständlichen Arzt- und Kurklinikkosten seien zur Behandlung der Verletzungen der Klägerin nicht erforderlich (§ 249 S. 2 BGB) oder unverhältnismäßig (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gewesen.

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Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Streitpunkt der Ersatzfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen die Frage der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, so dass der Klägerin die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO zu gute kommt. Sie hat also für die Ersatzfähigkeit der streitigen Aufwendungen nicht den Strengbeweis zu führen, dass die abgerechneten Maßnahmen adäquat-kausal durch die bei dem Schadensereignis eingetretenen Verletzungen verursacht worden sind und dass sie medizinisch indizierte und damit erforderliche Behandlungsmaßnahmen zum Gegenstand hatten. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gegeben ist.

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1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis vom 2. März 1999 in erheblichem Umfang verletzt worden ist, wobei das Schwergewicht auf knöchernden Verletzungen der Wirbelsäule liegt.

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a) Nach der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. in seinem Gutachten vom 10. November 2000 (Bl. 111 ff. d.A.) hat die Klägerin als sogenannte Airbag-Verletzungen eine Schädelprellung mit oberflächlichen Weichteilschwellungen im Bereich des rechten Jochbeins, der Nase sowie der Ober- und Unterlippe erlitten. Hinzu traten Prellungen und Weichteilverletzungen, welche den rechten Handrücken, den linken Daumenballen sowie den rechten Oberschenkel betrafen.

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b) Erheblich folgenreicher waren für die Klägerin die bei dem Unfall eingetretenen Wirbelsäulenverletzungen. Es handelte sich dabei nach den Darlegungen des Sachverständigen um eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie – besonders gravierend – um eine Impressionsfraktur des vierten und fünften Brustwirbelkörpers (Bl. 122, 123 d.A.). Hinsichtlich der Diagnose der Unfallverletzungen stimmen die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. L. sowie in dem durch die Beklagte zu den Akten gereichten Privatgutachten des Sachverständigen Professor Dr. K. vom 7. Mai 2001 (Bl. 141 ff. d.A.) im Wesentlichen überein.

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c) Zwischen beiden Gutachten ergeben sich auch keine Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung einer im Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostizierten Bandscheibenschädigung als unfallunabhängig. Der Privatgutachter Dr. K. hat einerseits nach den kernspintomographischen Befunden bereits für den Monat März 1999, also den Monat des Unfallereignisses, eine beginnende Bandscheibendegeneration in den Etagen L 3/L 4 und L 4/L 5 festgestellt. Überdies hat er für den Unfallzeitpunkt beginnende Randkantenausziehungen der Grund- und Deckplatten in der Etage L 4/L 5 als Ausdruck einer initialen Osteochondrose diagnostiziert (Bl. 181 d.A.). Plausibel ist die weitere Darlegung des Privatgutachters, es müsse insoweit von einer bereits vor dem Unfallereignis eingetretenen degenerativen Vorschädigung ausgegangen werden (Bl. 182 d.A.). Nicht in Widerspruch dazu steht die knappe Darlegung im Gutachten des Sachverständigen Dr. L., posttraumatische Bandscheibenschäden seien nach den kernspintomographischen Untersuchungen auch für den Bereich der Lendenwirbelsäule auszuschließen (Bl. 123 d.A.). Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die durch den Privatgutachter Dr. K. in ausführlicher Weise beschriebenen degenerativen Schädigungen im Bereich der Lendenwirbelkörper 3 bis 5 nicht erst durch das Unfallereignis entstanden sind. Vielmehr stellen sie sich als unfallunabhängige – teilweise alterstypische – Verschleißerscheinungen dar. Gleichwohl können diese Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der nachkollisionären medizinischen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht unberücksichtigt bleiben.

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2.a) Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind dem Schädiger haftungsrechtlich auch diejenigen Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte. Es kommt auch nicht auf eine richtungsweisende Verschlimmerung an, sondern allein darauf, ob es dem Kläger ohne den Unfall besser ginge und ob er ohne den Unfall geringere Schäden erlitten hätte. Das gilt auch für den Fall, dass der Kläger besonders psychisch labil ist (Lemcke, NZV 1996, 337, 342).

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b) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellt, zu rekonstruieren und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher eine Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge des Unfalls. Denn sie entfällt, wenn man das Schadensereignis weg denkt. Zumindest ist sie durch den Unfall mit verursacht worden. War der vorherige Zustand trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder Verschleißerscheinung überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung symptomlos, können die vom Anspruchsteller vorgebrachten und bewiesenen Beeinträchtigungen seines Körpers oder seiner Gesundheit auf den Unfall zurückzuführen sein (Dannert, ZfS 2001, 50, 53, 54).

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c) Die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis sich wegen Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich in ärztliche Behandlung geben musste. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem medizinischen Gutachten. Hingegen hat sie ausweislich des Aufnahmeberichtes der Universitätsklinik Düsseldorf bereits bei der Krankenhauseinlieferung über "starke Rückenschmerzen besonders im Übergang BWS/LWS" geklagt (Bl. 76 d.A.). Diese Lokalisierung deckt sich in etwa mit dem durch den Privatgutachter Dr. K. festgestellten degenerativen Bandscheibenschäden in den Bereichen L 3/L 5. Nach dem ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. B. vom 22. April 1999 zeigte sich bei der kernspintomographischen Untersuchung im Bereich der Nervenwurzel L 5/S 1 zusätzlich eine erhebliche Ischialgie, also ein schmerzhaftes Ischiassyndrom (Bl. 68 Anlagenhefter).

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d) Damit besteht zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass infolge der unfallbedingten mechanischen Einwirkungen auf die Wirbelsäule der Klägerin, die im BWS-Bereich zu Frakturen geführt hat, eine Schmerzaktivierung der degenerativen Vorschäden an der Lendenwirbelsäule eingetreten ist. Auch der Privatsachverständige Dr. K. hält eine vorrübergehende Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens im Bereich der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge für möglich (Bl. 182 d.A.). Ihm gegenüber hat die Klägerin bei der klinischen Untersuchung am 27. Februar 2001 angegeben, sie leide dauerhaft an Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit einer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein (Bl. 144 d.A.).

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3.a) Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sieht der Senat keinen Grund, den Beweiswert der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Privatgutachten vom 7. Mai 2001 allein aufgrund der Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass bei dessen Beurteilung auch die streitigen subjektiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben. Keiner der medizinischen Sachverständigen hat der Klägerin Simulations- oder Aggravationstendenzen bescheinigt. Die von ihr vorgelegten zahlreichen Atteste des sie behandelnden Orthopäden Dr. B. lassen keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Klägerin um eine Schmerzpatientin handelt, die seit dem Unfallereignis in fortdauernder ärztlicher Behandlung ist.

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b) Es besteht deshalb kein Grund, ihr einen Ersatzanspruch für die Kosten zu versagen, die aus Anlass ihres Bestrebens angefallen sind, die von der Wirbelsäule ausgehende und seit dem Unfallereignis bestehende Schmerzsymptomatik zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst auch die Akupunktur-Schmerzbehandlung, über die sich u.a. die abv-Rechnung, erstellt im Auftrag von Professor Dr. F., vom 8. Juli 1999 verhält. Zwar lässt sich nach den Ausführungen des Privatgutachters K. der Behandlungsaufwand, der im Zusammenhang mit dem Lumbalsyndrom steht, nicht eindeutig von den sich auf die Brustwirbelsäule beziehenden Behandlungsmaßnahmen trennen (Bl. 183 d.A.). Da aber nach den obigen Ausführungen durch den Unfall eine Schmerzaktivierung der degenerativen Vorschädigungen der Klägerin erfolgt ist, besteht für eine derartige Differenzierung keine sachliche Notwendigkeit.

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c) Einerseits hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. bei einer am 6. November 2000 durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchung der Klägerin keine funktionellen Unfallfolgen mehr festzustellen vermocht. Als einzigen Befund hat er eine diskrete keilförmige Deformierung des vierten und fünften Brustwirbelkörpers festgestellt, die nach seiner Einschätzung ohne funktionelle Auswirkungen bleibt (Bl. 124, 125 d.A.). Im Gegensatz dazu stehen die Darlegungen des Privatgutachters Dr. K., die keilförmige Deformierung des fünften Brustwirbelkörpers habe zu persistierenden Beschwerden der Klägerin geführt, weil es wegen der posttraumatischen ventralen Höhenminderung zu einer kyphotischen Knickbildung mit einer Abwinklung von 10° im Vergleich zur physiologischen BWS-Kyphose gekommen sei (Bl. 167, 170, 171 d.A.). Wie bereits dargelegt, kann die Richtigkeit der Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie u.a. auf ihren subjektiven Schmerzangaben beruhen. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Privatgutachter sich ausführlich mit den Röntgenaufnahmen sowie mit den MRT- und den Computertomographieaufnahmen auseinandergesetzt hat, die in der Zeit zwischen dem 2. März 1999 und dem 1. März 2001 von der Wirbelsäule der Klägerin gefertigt wurden (Bl. 164 – 168 d.A.). Die danach zu erhebenden Befunde und die von der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik unter Einschluss von Ausstrahlungen über die obere Brust- und Halswirbelsäule bis in den Hinterkopf hinein erscheinen stimmig. Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass Deck- und Grundplattenimpressionen von zwei Brustwirbelkörpern geeignet sind, erhebliche Schmerzzustände mit Ausstrahlungswirkungen hervorzurufen.

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C.

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1. Aus diesen Gründen sieht der Senat im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Notwendigkeit der Rehabilitationsbehandlung der Klägerin in der Fachklinik "4 J." in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999 sowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999. Nach den Darlegungen des Privatgutachters waren beide Rehabilitationsmaßnahmen aus orthopädischer Sicht erforderlich, um unfallbedingte Beschwerden zu therapieren (Bl. 183 d.A.). Unstreitig handelt es sich bei der orthopädischen Klinik um ein Vertragshaus der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin, der B. E. (Bl. 249 d.A.). Ausweislich der Rechnung der Klinik vom 10. Mai 1999 hatte die Barmer Ersatzkasse eine Kostenzusage für 21 der abgerechneten Summe von 32 Tages-pflegesätzen übernommen (Bl. 21 Anlagenhefter). Die medizinische Indikation für die 11 weiteren Sätze bis zum 7. Mai 1999 steht aufgrund der Tatsache außer Zweifel, dass die anfänglichen Behandlungsmaßnahmen in Bad Gögging nicht ausgereicht haben, um die Klägerin in einen beschwerdefreien Zustand zu versetzen. Ausweislich eines Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. B. vom 28. Juli 1999 hielt er seinerzeit eine erneute Kurmaßnahme zur Behandlung der Beschwerden für dringend erforderlich (Bl. 74 Anlagenhefter). Damit bestand auch eine Indikation für die Folgetherapie in der Zeit vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.

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2. Nach den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen unterhält die Fachklinik "4 J." keinen in das Rehabilitationszentrum integriertem Hotelbetrieb, sondern die Klägerin war während der Behandlungsmaßnahmen in dem "Kur- und Sporthotel 4 J." untergebracht. Folglich umfasst die Ersatzverpflichtung der Beklagten auch die streitgegenständlichen Beherbergungskosten.

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3. Zwar sollen nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen weder im April/Mai 1999 noch im Oktober 1999 medizinisch erforderlich gewesen seien. Die kritische Einstellung des Sachverständigen gegenüber zu begutachtenden Schmerzpatienten, bei welchen nach seiner Auffassung zwischen den durch diesen geklagten Beschwerden und den durch ihn erhobenen Befunden kein unmittelbares Korrelat hergestellt werden kann, ist senatsbekannt. Selbst wenn jedoch – wofür nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen nichts spricht – die Rehabilitationsbehandlungen der Klägerin in der Fachklinik "4 J." nicht medizinisch indiziert gewesen wären, stünde das der Begründetheit der diesbezüglichen Ersatzforderung der Klägerin nicht entgegen. Denn ausweislich der Atteste des behandelnden Orthopäden Dr. B. vom 23. März 1999 (Bl. 62 Anlagenband) sowie vom 28. Juli 1999 (Bl. 74 Anlagenband) hat dieser die Kurmaßnahmen jeweils für "unbedingt erforderlich" bzw. "dringend erneut erforderlich" gehalten. Sollte es sich bei diesen Beurteilungen tatsächlich um Fehleinschätzungen gehandelt haben, darf dies nicht dazu führen, die fachunkundige Klägerin mit den Aufwendungen für die Rehabilitationsbehandlungen zu belasten. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger grundsätzlich sogar für ärztliche Kunstfehler und eine falsche Behandlung des Verletzten einzustehen, weil diese erfahrungsgemäß zu häufig vorkommen, um nicht mehr als adäquat zu gelten (Wussow, a. a. O., Kapitel 2, Rdnr. 101 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 2797; BGH VersR 1968, 773 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

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II. Verdienstausfallforderung in Höhe von 29.619,00 DM.

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Dieses Ersatzbegehren der Klägerin ist weitgehend unbegründet. Die Beklagte sind zum Ersatz eines Erwerbsschadens der Klägerin nur für die Ausfallzeiten vom Unfalltag bis zum Ende der ersten Rehabilitationsmaßnahme am 7. Mai 1999 sowie für die Dauer der zweiten Kurbehandlung der Klägerin vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999 verpflichtet. Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass sie vom Unfalltag bis zum Ende des Kalenderjahres 1999 infolge von unfallbedingten Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig war. Darüber hinaus geht die Klägerin bei der Berechnung des ihr entstandenen Verdienstausfalles von falschen Voraussetzungen aus. Auf der Grundlage der durch sie zu den Akten gereichten Gewinnermittlungen ihres Steuerberaters für die Jahre 1996 bis 1998 lässt sich nur ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.160,60 DM ermitteln. Dieser Monatsbetrag führt dem Ergebnis zu der Feststellung eines ersatzfähigen Erwerbsschadens im Umfang von 5.941,65 DM.

36

A.

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1. Folgt man den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. soll die unfallbedingte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Zeit bis zum 15. März 1999, also weniger als zwei Wochen nach dem Unfallereignis, beschränkt gewesen sein. Für den restlichen Monat März hat er dann eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit in Ansatz gebracht, die sich dann sukzessiv über 30 % (bis 15. April) auf 10 % (bis 30. April) reduziert haben soll. Dem ist der Privatgutachter Dr. K. mit der Darlegung entgegen getreten, eine Staffelung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % auf 15 % erscheine allenfalls bis zum 30. Mai 1999 angemessen und wegen einer Hypomobilität in zwei Bewegungssegmenten der Brustwirbelsäule sei von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 15 % auszugehen (Bl. 182, 183).

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2. Im Ergebnis bedarf es wegen der widersprüchlichen Angaben der Sachverständigen bei der Bewertung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keiner weiteren Sachaufklärung, um eine hinreichende Grundlage für die Feststellung des ersatzfähigen Erwerbsschadens der Klägerin zu schaffen.

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a) Denn die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 15 % über das Datum des 30. Mai 1999 hinaus rechtfertigt keinesfalls die Feststellung ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 1999. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Klägerin während ihrer Rehabilitationsbehandlungen in der Kurklinik "4 J." in Bad Gögging schon rein faktisch an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert war. Die darauf entfallenen Zeiträume (6. April 1999 bis 7. Mai 1999 sowie 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999) sind folglich in die Berechnung des Verdienstausfallschadens einzubeziehen.

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b) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. L. war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bis zum 31. März 1999 unfallbedingt zu 50 % gemindert, so dass ihr bis zu diesem Datum nicht zuletzt mit Rücksicht auf die fortdauernden unfallbedingten Beschwerden eine Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit nicht zuzumuten war. Da sie bereits weniger als eine Woche nach diesem Datum ihre erste Kurmaßnahme angetreten hat, reichte auch dieser Zwischenzeitraum, in welchem sie nach Einschätzung des Sachverständigen zu 30 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zu einer ordnungsgemäßen Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als freie Mitarbeiterin des Modeunternehmens H.. Die Wiederaufnahme war ihr erst nach Abschluss des ersten Aufenthaltes in Bad Gögging, also erst ab dem 8. Mai 1999, möglich. Hinzuzurechnen ist dann noch die weitere kurbedingte Abwesenheit der Klägerin in den beiden Wochen ab dem 3. Oktober 1999.

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3. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen und den anderen ärztlichen Unterlagen, die zu den Akten gelangt sind, ist die Behauptung der Klägerin, sie sei über die oben genannten Ausfallzeiten hinaus bis zum 31. Dezember 1999 aufgrund ihrer Verletzungen arbeitsunfähig gewesen (Bl. 248, 249 d.A.), ohne jede sachliche Fundierung und damit unerheblich. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, aus welchem Grund sie nach ihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsbehandlung nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrer Tätigkeit als freie Mitarbeiterin der Firma H. nachzukommen.

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a) Nach einem Schreiben des leitenden Arztes der Fachklinik "4 J." vom 7. Mai 1999 an den die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. B. war die obere Wirbelsäule der Klägerin bei der Abschlussuntersuchung tags zuvor in allen Ebenen frei beweglich. Die Inklination war sogar bis zu einem Fingerspitzen-Fußboden-Abstand von 22 cm durchführbar, wobei sich die Wirbelsäule gut ausrundete. Darüber hinaus war der Klägerin nach der Feststellung des leitenden Arztes ein Aufrichten aus eigener Kraft ohne Abstützbewegung möglich (Bl. 72 Anlagenhefter). Wenn auch nach dem weiteren Inhalt des Schreibens eine Beschwerdefreiheit noch nicht erreicht worden war, hielt es der Verfasser des Schreibens, Prof. Dr. A., für ausreichend, dass die Klägerin ihre im Rahmen der Kurbehandlung erlernten Maßnahmen zuhause fortsetzte (Bl. 73 Anlagenband). Die Klägerin macht diese Ausführungen zum Gegenstand ihres Vortrages (Bl. 354 d.A.).

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b) Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe im Gebäude der Firma Hermes auf drei Stockwerke verteilt ihre Verkaufstätigkeit verrichten müssen und die ständige Treppenbenutzung sowie die Arbeit in gebückter Haltung an verschiedenen, tief liegenden Schubladen sei an ihr bis zum Ende des Jahres 1999 wegen der Verletzungen nicht möglich gewesen (Bl. 248, 249 d.A.). War die Klägerin bereits am 7. Mai 1999 zu einer weitgehenden Inklinationsneigung ihrer Wirbelsäule imstande, konnte sie auch zumindest zeitweise Arbeiten in gebückter Haltung verrichten, zumal sich nicht alle von ihr zu bedienenden Schubladen auf Fußbodenniveau befunden haben dürften. Die Inklinationsfähigkeit der Wirbelsäule findet auch eine Bestätigung in den gutachterlichen Stellungnahmen L. und K, wobei sich lediglich unterschiedliche Angaben hinsichtlich des verbliebenen Fingerspitzen-Fußboden-Abstandes feststellen lassen (15 cm bzw. 25 cm). Beide Gutachter haben übereinstimmend angegeben, dass der Klägerin ein Aufrichten ohne Zuhilfenahme der Hände möglich gewesen sei (Bl. 119, 150 d.A.). Selbst der von der Klägerin beauftragte Gutachter Krämer hat keine Hinweise für Störungen der Sensibilität, Motorik oder Trophik im Bereich der unter Extremitäten vorgefunden. Er hat nach einer Untersuchung der Hüftgelenke für diese einen altersentsprechenden normalen Zustand angegeben und er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, die Funktionsprüfung der unteren Extremitäten ergebe in allen Gelenken eine weitgehend altersentsprechende freie Beweglichkeit (Bl. 154, 155 d.A.). Auf diesem Hintergrund ist die Behauptung der Klägerin nicht schlüssig, ihr sei ohne jede Einschränkung bis zum Ende des Jahres 1999 ein Treppensteigen nicht möglich gewesen.

44

c) Nichts anderes ergibt sich aus dem durch sie vorgelegten Attest des Dr. B. vom 31. Mai 2000 (Bl. 352, 360 d.A.). Zwar geht daraus hervor, dass der Klägerin "strikte Bettruhe" verordnet worden sei, woraufhin "selbstverständlich eine Ablehnung seitens der Patientin erfolgt" sei. "In der Folgezeit" seien dann "intensive orthopädische, physikalische und krankengymnastische Übungsbehandlungen nebst medikamentösen Therapien notwendig" gewesen. Da das Attest jedoch keine zeitlichen Konkretisierungen enthält, reicht es nicht für die schlüssige Darlegung, dass die Klägerin auch noch nach ihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsmaßnahme zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll.

45

B.

46

Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Verdienstausfallschadens ist die Behauptung der Klägerin nicht schlüssig, sie arbeite durchschnittlich für die Firma H. drei Tage pro Woche zwischen 8 und 10 Stunden (Verkaufstätigkeit im Ladengeschäft; Teilnahme an Einkaufsmessen in Paris) zu einem Stundensatz von 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und die überreichten Gewinnermittlungen betreffend die Jahre 1996 bis 1998 seien anhand der von ihr der Firma H. ausgestellten Rechnungen erstellt worden. Diese Darlegung kann schon im Ansatz nicht zutreffen.

47

1. Hätte die Klägerin nämlich in der Vergangenheit zwischen 96 und 120 Stunden monatlich für die Firma H. gearbeitet, so hätte dies ein jährliches Einkommen – ohne zusätzliche Mehrwertsteueranteile – zwischen 38.800 DM und 43.200 DM zur Folge gehabt. Tatsächlich weisen die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG des Steuerberaters Rosslenbroich für die Jahre 1996 bis 1998 nur Einnahmen von 19.742,27 DM, 29.248,78 DM sowie 28.790,50 DM auf (Bl. 44 Anlagenhefter). Diese Zahlen macht die Klägerin zum Gegenstand ihres Klagevortrages zwecks Darlegung des Verdienstausfallschadens (Bl. 8 – 10 d.A.). Hätte sie ihrer späteren Behauptung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Juli 2002 gemäß die Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 auf der Grundlage der der Firma Hermes übermittelten Rechnungen mit einem Wochenarbeitspensum zwischen 96 und 120 Stunden ausarbeiten lassen, ließen sich die in den Gewinnermittlungen angegebenen Einnahmenbeträge nicht erklären.

48

2.a) Für die Berechnung des Erwerbsschadens der Klägerin verwertet der Senat deshalb im Wege des Urkundenbeweises die Einnahmenssummen, die für die Jahre 1996 bis 1998 Gegenstand der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind und die Eingang in die Klageschrift gefunden haben.

49

b) Entgegen der Aufstellung in der Klageschrift können jedoch die von der Klägerin als "Privatanteil" bezeichneten Beträge von 8.807,00 DM sowie zweimal 10.020,00 DM bei der Schadensberechnung keine Berücksichtigung finden. Denn es handelt sich dabei nicht um reale Einnahmen, welche der Klägerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 entgangen sind. Wie die bezeichneten Gewinnermittlungen erkennen lassen, behandelt die Klägerin das von ihr genutzte Fahrzeug als einen betrieblich genutzten Pkw, wobei sie die damit verbundenen laufenden Kosten als Betriebsausgaben geltend macht. Dies hat dann steuerlich zwangsläufig zur Folge, dass sie für den Umfang, in welchem sie das Fahrzeug privat nutzt, auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer einen bestimmten Geldbetrag anzugeben und zu versteuern hat. Auf diese Weise haben dann die genannten Beträge als sogenannten Privatanteile Eingang in die Gewinnermittlung unter dem Titel "Betriebseinnahmen" gefunden, ohne dass es sich dabei um für die Berechnung des hier streitigen Schadens berücksichtigungsfähige Posten handelt.

50

c) Die in den Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 und in der Klageschrift aufgeführten Annahmebeträge ergeben eine Nettogesamtsumme von 77.781,55 DM. Dies ergibt einen jährlichen Durchschnittsbetrag von 25.927,18 DM, dem ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 2.160,60 DM entspricht. Bezogen auf die unfallbedingt berücksichtigungsfähige Ausfallzeit der Klägerin von 2,75 Monaten errechnet sich damit im Ergebnis ein ersatzfähiger Erwerbsschaden von 5.941,65 DM.

51

3.a) Die durch das Landgericht angeführten Bedenken gegen eine schlüssige Darlegung des den Verdienstausfall betreffenden Ersatzanspruches der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen (Bl. 11, 12 UA; Bl. 276 Rückseite, 277 d.A.). Zwar trifft es zu, dass in den bezeichneten Gewinnermittlungen ihres Steuerberaters die Klägerin als Inhaberin einer Handelsvertretung bezeichnet ist (Bl. 52 Anlagenhefter). Ein Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB übt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine andere Tätigkeit aus als eine freie Mitarbeiterin, als die sich die Klägerin in ihrem Verhältnis zu der Firma H. bezeichnet. Auch legt das Landgericht zutreffend dar, dass die Umstände für eine Tätigkeit der Klägerin als sogenannte Scheinselbständige im Sinne des § 7 SGB IV sprechen.

52

b) In ihrer Berufungsbegründung räumt die Klägerin ein, dass auf sie die Voraussetzungen der Scheinselbständigkeit zutreffen, weil sie sich auf Verlangen der H. GmbH wie eine selbständig tätige und freie Mitarbeiterin behandeln lassen müsse. Deswegen werde sie von dem Unternehmen und durch das von dem zuständige Finanzamt wie eine Selbständige geführt (Bl. 323 d.A.). Die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin über ihre steuerrechtliche Behandlung als Selbständige ergibt sich aus den von ihr überreichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Vorjahre 1996 bis 1998. Sie macht zu Recht geltend, dass der Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen dürfe, dass sie wie eine Arbeitnehmerin tätig war, sie aber auf Veranlassung des sie beschäftigenden Unternehmens wie eine Selbständige geführt werde (Bl. 323 d.A.). Aus diesem Grund hat sie entgegen der durch die Beklagte vertretenen Ansicht (B l. 349 d.A.) auch keinen Anspruch gegen die Firma H. GmbH auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

53

III. Kosten für die Operation der Nase in Höhe von 7.825,98 DM.

54

Bezüglich dieser Schadensposition hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis dafür erbracht, dass die für die Nasenkorrektur am 26. Januar 2000 aufgewendeten Kosten mit dem Unfall in einem Sachzusammenhang stünde (Bl. 10, 11 UA; Bl. 276, 276 Rückseite d.A.).

55

1.a) Auf erhebliche Zweifel stößt bereits die Behauptung der Klägerin, infolge des heftigen Unfallanstoßes habe es einen "Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad/die Windschutzscheibe" gegeben (Bl. 358 d.A.). Unstreitig war die Klägerin angeschnallt und der Airbag hat sich anlässlich der Kollision aktiviert (Bl. 342 d.A.). Es ist deshalb zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie trotz der Rückhaltewirkung des Sicherheitsgurtes und ungeachtet des durch den Airbag vermittelten Aufprallschutzes der Kopf der Klägerin entweder gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe mit der Folge einer Nasenbeinfraktur geprallt sein soll. In dem Aufnahmebericht der Universitätsklinik Düsseldorf vom Unfalltag sind als Gesichtsverletzungen der Klägerin lediglich Weichteilschwellungen im Bereich des rechten Jochbeines, der Nase, der Ober- und Unterlippe aufgeführt. In Bezug auf die Nase ist ausdrücklich das Fehlen eines Druckschmerzgefühls vermerkt (Bl. 76 d.A.). Die bei der Erstuntersuchung der Klägerin diagnostizierten Beeinträchtigungen des Gesichtes hat der Sachverständige Dr. L. zusammenfassend als sogenannte "Airbag-Verletzung" bezeichnet (Bl. 122 d.A.).

56

Röntgenologisch hat der Sachverständige keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung des Nasenbeins vorgefunden (Bl. 120 d.A.).

57

b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. B. vom 22. April 1999 (Bl. 68 Anlagenhefter). Dort ist lediglich aufgeführt, dass die Klägerin seinerzeit unter anderem "noch über eine Nasenbeinfraktur klagte". Es handelte sich also lediglich um eine mutmaßliche Verletzungsfolge, welche die – nicht sachkundige – Klägerin gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden angegeben hatte. Nach dem Inhalt des Attestes ist nicht ersichtlich, dass Dr. B. den von der Klägerin geäußerten Verdacht durch eine Untersuchung objektiviert hätte. Wäre die Diagnose von dem behandelnden Orthopäden selbst gestellt worden, wäre die in dem Attest gewählte Formulierung unverständlich. Die Klägerin lässt auch offen, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Untersuchungsmaßnahme Dr. B. zu der in sein Wissen gestellten Erkenntnis gelangt sein soll. Der Senat hat deshalb – wie die Beklagten zu Recht geltend machen (Bl. 344 d.A.) – keinen Anlass, dem Beweisangebot der Klägerin bezüglich des streitigen Nasenbeinbruches durch Vernehmung des Dr. B. nachzugehen (Bl. 12, 13 d.A.).

58

2. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung spricht – auch bei einem unterstellten heftigen Kollisionsaufprall – kein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass der durch einen Dreipunkt-Sicherheitsgurt sowie durch einen Lenkrad-Airbag geschützte Fahrer im Zusammenhang mit der kollisionsbedingten Vorwärtsbewegung seines Kopfes gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe mit der Folge einer Nasenbeinfraktur schlägt. Die in das Lenkrad eingebaute Airbag-Sicherung soll gerade dazu dienen, knöcherne Schädelverletzungen zu vermeiden.

59

3.a) Zwar verhält sich die Bescheinigung der KÖ-Klinik vom 3. Dezember 1999 über die Notwendigkeit der Korrektur einer "Höcker-Langnase mit Septumdeviation und Nasenatmungsbehinderung" als "Zustand nach Nasenbeinfraktur 3/99". Indes stehen die weiteren Angaben in der Bescheinigung, in der Uniklinik Düsseldorf sei eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert und anschließend reponiert worden, nicht in Übereinstimmung mit dem bereits wiedergegebenen Inhalt des Aufnahmeberichtes der Klinik. Danach war im Bereich der Nase der Klägerin – abgesehen von einer Rötung – keinerlei Auffälligkeit festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, auf welcher Tatsachengrundlage die weitere Darlegung in der Bescheinigung der KÖ-Klinik beruht, dass die Korrekturoperation "eine Folgeoperation des im März erlittenen Unfalls darstellt". Wie bereits ausgeführt, hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. keinerlei Anzeichen für eine unfallbedingte Nasenbeinfraktur der Klägerin vorgefunden. Da die Klägerin ausweislich des Attestes vom 22. April 1999 auch gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden über eine bei dem Unfall erlittenen Nasenbeinfraktur geklagt hatte, liegt nach den Umständen der Annahme nahe, dass der Inhalt der Bescheinigung der KÖ-Klinik allein auf der Grundlage der ungeprüft übernommenen Angabe der Klägerin beruht, sie habe bei der Kollision einen Bruch des Nasenbeins erlitten.

60

b) Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die von der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. sowie Dr. W. zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung zu vernehmen, die Operation sei erforderlich gewesen, um die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen an der Nase zu korrigieren (Bl. 321 d.A.). Zwar mögen die Zeugen bestätigen können, dass bei der Klägerin eine medizinische Indikation zu einer operativen Nasenkorrektur gegeben war und dass diese chirurgische Maßnahme mit einem Kostenaufwand von knapp 8.000,00 DM verbunden war. Auch mag entsprechend der Bescheinigung der KÖ-Klinik bei der Klägerin tatsächlich eine Höcker-Langnase als Folge einer fehlerhaft verheilten Nasenbeinfraktur vorgelegen haben. Nach den zu den Akten gelangten gutachterlichen Stellungnahmen und sonstigen ärztlichen Unterlagen lässt sich jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis einerseits sowie dem Bruch des Nasenbeins und der Erforderlichkeit eines anschließenden chirurgischen Eingriffs andererseits feststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin unabhängig vom Unfallgeschehen bei anderer Gelegenheit eine Nasenbeinverletzung davon getragen hat, welche in der Folgezeit eine chirurgische Korrektur erforderte. Die von der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. und Dr. W. haben diese ausweislich der Bescheinigung der KÖ-Klinik erst acht Monate nach dem Unfallereignis in Augenschein genommen. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Gründen beide Zeugen Angaben dazu machen können, dass die Nassenbeinfraktur bei dem Kollisionsereignis am 2. März 1999 eingetreten ist und andere – unfallunabhängige traumatische Einwirkungen als Ursache auszuschließen sind.

61

4. Die Frage, welche Verletzungen die Klägerin bei dem Unfall erlitten hat, betrifft die sogenannte haftungsbegründende Kausalität. Für den Nachweis der behaupteten Verletzungen gilt somit der Strengbeweis (§ 286 ZPO) ohne die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Da jedoch der Nachweis einer unfallbedingt eingetretenen Nasenbeinfraktur nicht geführt ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz von diesbezüglichen Folgebehandlungskosten.

62

IV. Nebenentscheidungen

63

Die zeitliche Staffelung der Zinsentscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte unfallbezogene Vermögenseinbußen der Klägerin – wie etwa ein Teil der klagegegenständlichen Arztkosten sowie des Verdienstausfalls – erst nach dem Datum des 24. August 1999 entstanden sind.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

65

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

66

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 23.562,01 €. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 €.

67

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

68

Dr. E. K. E.