EEG-Altanlage: Kein Netzausbauanspruch; Vollabnahme nur bei kostenpflichtigem Neuanschluss
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Windkraftanlage verlangte vom Netzbetreiber die vollständige Abnahme und Vergütung ihres eingespeisten Stroms sowie Schadensersatz wegen Abschaltungen durch Spannungsüberwachung. Das OLG verneinte einen Anspruch auf Vollabnahme am bisherigen Netzstrang und einen Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers, da die vollständige Einspeisung dort technisch nicht möglich sei. Für eine EEG-Altanlage sei stattdessen ein Neuanschluss an geeigneter Stelle vorrangig, dessen Kosten die Anlagenbetreiberin trage. Schadensersatz scheitere zudem mangels Zusicherung bestimmter Netzspannung/Einspeiseleistung und mangels Nachweis zurechenbarer, quantifizierbarer Ausfallzeiten.
Ausgang: Berufung des Netzbetreibers erfolgreich; Klage und Anschlussberufung der Anlagenbetreiberin vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach § 3 Abs. 1 EEG a.F. besteht grundsätzlich auch gegenüber bereits angeschlossenen Anlagen, begründet aber keinen Anspruch auf vollständige Abnahme an einem technisch ungeeigneten bestehenden Netzverknüpfungspunkt.
Ist die uneingeschränkte Einspeisung am bisherigen Anschluss technisch nicht möglich, kann gegenüber einem kostenbelastenden Netzausbau ein Neuanschluss an einem geeigneten Verknüpfungspunkt vorrangig sein; die Anschlusskosten sind nach § 10 Abs. 1 EEG a.F. vom Anlagenbetreiber zu tragen.
Ein Anspruch auf Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG a.F. setzt voraus, dass das Netz zur Aufnahme des Stroms insgesamt nicht geeignet ist; reicht ein geeigneter Anschluss aus, besteht kein Ausbauanspruch.
Aus einem Einspeise-/Bezugsvertrag folgt ohne ausdrückliche Vereinbarung weder eine Garantie einer bestimmten Einspeiseleistung noch eine Verpflichtung des Netzbetreibers, dauerhaft eine bestimmte Netzspannung vorzuhalten.
Schadensersatz wegen Nichtabnahme/Mindereinspeisung setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber die Verantwortlichkeit des Netzbetreibers sowie die Höhe des Minderertrags nachvollziehbar nachweist; gelingt eine Rekonstruktion der auslösenden Ursachen und Ausfallzeiten nicht, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3 O 355/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 1997 eine Windkraftanlage des Typs D. W. 46 im Versorgungsgebiet der Beklagten (N.-O.) zu errichten. Als nächstgelegener Netzverknüpfungspunkt wurde dabei die 10 kV-Stichleitung (Netzstrahl) H.-O. gewählt, die aus einem 25/10 kV-Umspannwerk mit einem Regeltransformator 6,3 MVA gespeist wird. Der Stufenschalter dieses Transformators stuft mit 126 V, das heißt ca. 1,56 % der Nennspannung 10 kV in den Schaltstufen. In diese Leitung speisten bereits zwei Generatoren mit 608 bzw. 125 kVA ein. Die Netzverbraucher sind über Transformatoren mit festeingestellter Übersetzung an das 400 V-Netz angeschlossen. Am 27. November 1997 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug von elektrischer Energie aus einer Windkraftanlage. In diesem Vertrag heißt es u. a. wörtlich:
1. Eigenanlage
Der Eigenanlagen-Betreiber betreibt an der Abnahmestelle parallel mit dem Netz der Stadtwerke eine Eigenanlage mit einer Nennleistung von 600 kVA.
Bei der Eigenanlage handelt es sich um eine Windkraftanlage D. W. mit einem Asynchrongenerator/Wechselrichter (s. Anlage 1).
2. Lieferung und Bezug
2.1
Der Eigenanlagen-Betreiber liefert und die Stadtwerke beziehen die gesamte in der Eigenanlage erzeugte elektrische Energie, soweit diese seinen zeitgleichen Bedarf an elektrischer Energie für die Abnahmestelle übersteigt.
2.2
Die Stadtwerke liefern und der Eigenanlagen-Betreiber bezieht seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie für die Abnahmestelle, soweit dieser Bedarf die in der Eigenanlage zeitgleich erzeugte elektrische Energie übersteigt.
2.3
Lieferung und Bezug der elektrischen Energie erfolgen in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 10 kV und mit einer Frequenz von etwa 50 Hz.
3. Vergütung und Abrechnung
3.1
Die Stadtwerke vergüten dem Eigenanlagen-Betreiber für die von ihm gelieferte elektrische Energie ein Entgelt gemäß der als Anlage 2 beigefügten Vergütungsregelung für die Lieferung elektrischer Energie aus Eigenanlagen.
3.2
Der Eigenanlagen-Betreiber vergütet den Stadtwerken für die von ihr gelieferte Energie ein Entgelt gemäß beigefügter Preisregelung (L 200 + R).
3.3
Der Zähler, der die von dem Eigenanlagen-Betreiber an die Stadtwerke gelieferte Energie erfasst, wird monatlich abgelesen; die Abrechnung erfolgt nach beiliegender Vergütungsregelung.
4. Netzanschluss
Die Abnahmestelle des Eigenanlagen-Betreibers wird über einen von den Stadtwerken zu erstellenden Anschluss an einem geeigneten Anschlusspunkt an das Netz der Stadtwerke angeschlossen. Der Anschlusspunkt wird von den Stadtwerken nach den Notwendigkeiten ihres Netzes, nach Leistung und Betriebsweise der Eigenanlage sowie nach dem Bedarf des Eigenanlagen-Betreibers an elektrischer Energie festgelegt.
Der Eigenanlagen-Betreiber zahlt an die Stadtwerke einen Baukostenzuschuss in Höhe der Herstellungskosten des unmittelbaren Anschlusses der Abnahmestelle an das Netz der Stadtwerke und der anteiligen Herstellungskosten der im örtlichen Netzbereich vorgeschalteten Netzanlagen; das gleiche gilt für vom Eigenanlagen-Betreiber veranlasste Änderungen, z. B. Verstärkungen, der genannten Anlagen. Bei der Ermittlung des Baukostenzuschusses werden die Kosten berücksichtigt, die dem Eigenanlagen-Betreiber verursachungsgerecht zuzuordnen sind. Ferner übernimmt der Eigenanlagen-Betreiber die Kosten für die Anschaffung der Messeinrichtungen.
Die Übertragungsleistung für die Stromeinspeisung beträgt max. 600 kVA (s. Datenblatt, Anlage 1).
Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der R. A. (Clearingstelle für Windenergieanlagen) vom 24.07.97 zur Anschlussmöglichkeit einer Windenergieanlage (WEA) in einem Netz der Stadtwerke N. wird auf eine Leistungsbegrenzung der WEA unter den folgenden Voraussetzungen verzichtet:
1. Die Spannungsregelung der WEA wird auf einem oberen Grenzwert von
10,50 kV eingestellt.
2. Der Spannungssteigerungsschutz führt bei einer Überschreitung des
eingestellten Grenzwertes von 10,55 kV zur unverzögerten Auslösung des
Leistungsschalters der einspeisenden WEA.
3. Die Einhaltung dieser Grenzwerte sind bei der Inbetriebnahmeprüfung
durch den Betreiber nachzuweisen und im Inbetriebsetzungsprotokoll zu
dokumentieren.
Die Beklagte hatte es zuvor abgelehnt, eine Einspeiseerlaubnis für die 600 kVA (600 kW)–Anlage an dem gewählten nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt zu erteilen, weil mit der Art der Einspeisung (doppelt gespeister Asynchron-Generator) die Netzbedingungen nach DIN EN 50160 (Ausgabe 1994) nicht eingehalten werden könnten; dies besonders bei der Einhaltung der Netzspannungstoleranzen in den Verbrauchernetzen (400 V). Bei einer Besprechung der Parteien am 17. März 1997 verlangte die Beklagte die Beschränkung der möglichen Einspeisung auf 400 kVA, um eine Erhöhung der Netzspannung in dem betroffenen Netzteil an keiner Stelle größer als 2 % werden zu lassen. Demgegenüber bot die Klägerin an, die Leistung der Anlage D. W. in Abhängigkeit von der Netzspannung zu regeln. Dies lehnte die Beklagte als „nicht durchführbar“ ab und bestand auf einer festen Leistungsgröße, die sie - unabhängig von einer Abschaltung bei Erreichen einer bestimmten Netzspannung – zulassen wollte (2 % der Netzkurzschlussleistung = 403 kVA).
Daraufhin gab die Klägerin das in dem Vertrag angesprochene Gutachten bei dem Institut für elektrische Anlagen und Energiewirtschaft der T. A. in Auftrag. Bei den Untersuchungen zu diesem Gutachten wurde der Netzstrang H.-O. zugrunde gelegt. Der Gutachter Professor Dr. H. stellte seine Untersuchungen anhand von der Beklagten überlassenen Angaben zu diesem Netzteil durch. Er ging dabei davon aus, dass sich im „worst case“, das heißt Schwachlast der Verbraucher und höchste Einspeiseleistung der bereits vorhandenen Einspeiser, eine maximale Netzspannung von 10,4 kV einstellen würde. Ausgehend von dieser Annahme wäre dann bis zur maximalen höchstzulässigen Spannung im Netz von 10,55 kV eine Einspeisung von 440 kW möglich. Bei dieser Netzspannung und den vorgenannten Stufungen der Netztransformatoren würde die maximal zulässige Verbraucherspannung + 6 % dann nicht überschreiten. Bei größeren Leistungen wäre eine Spannungsregelung der Windenergieanlage nötig.
Nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage kam es zu häufigen Totalabschaltungen der Anlage, ausgelöst durch die Spannungsüberwachung. Bei der Ursachenforschung wurde von Professor Dr. Ing. M. und Dipl.-Ing. S. am 11. Juni 1999 ein Gutachten vorgelegt, nach welchem zwischen dem 20. und 30. Mai 1999 Spannungsmessungen am Netzverknüpfungspunkt durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dieser Messung ergaben Spannungswerte im Netz – ohne dass die 600 kW-Anlage einspeiste oder angeschlossen war – von 10,55 kV bis 10,69 kV. Die Klägerin hat die Beklagte für die Totalabschaltungen und die damit einhergehende Nichtabnahme des angebotenen Stroms verantwortlich gemacht. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, dass sich die Abnahmepflicht der Beklagten unmittelbar aus dem seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) ergäbe. Sie hat behauptet, dass ihr durch die Nichtabnahme des angebotenen Stroms in dem Zeitraum von 1998 bis Juni 2000 insgesamt 232.027,99 DM an Erträgen aus der Windenergieanlage entgangen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
den gesamten von ihr mittels ihrer Windkraftanlage D. W. in N.-O. angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen,
hilfsweise
ihr allgemeines (Strom-)Versorgungsnetz in einer Weise auszubauen, die die vorrangige Abnahme des durch ihre Windkraftanlage (sog. Eigenanlage mit einer Nennleistung von 600 kVA) eingespeisten Stroms zu jeder Zeit ermöglicht,
2.
an sie 232.027,99 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft durch die nur eingeschränkte Abnahme des von ihr eingespeisten Stroms entsteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass sie durch den abgeschlossenen Vertrag keine Garantie hinsichtlich einer bestimmten Einspeiseleistung und nicht das kommerzielle Risiko der Klägerin übernommen habe. Die Klägerin habe die von der Clearingstelle empfohlene und in dem Vertrag festgeschriebene anlagenseitige Voraussetzung nicht erfüllt; der Spannungssteigerungsschutz gebe die Einspeisung für 65 % der Zeit frei und blockiere ihn für etwa 35 %. Das Netz könne nicht das potentielle Maximum aufnehmen, was die Windenergieanlage windabhängig unregelmäßig produziere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt,
den gesamten von der Klägerin mittels ihrer Windkraftanlage D. W. in N.-O. angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abzunehmen,
an die Klägerin 232.027,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 2000 zu zahlen,
sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch in der Zukunft den gesamten von ihr angebotenen, nicht abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin aus § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme des gesamten mittels der Windkraftanlage angebotenen Stroms verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnahme andere netztechnische Gründe entgegenstehen, wie z. B. die Gefahr einer zu hohen Netzspannung bei dem Endabnehmer. Wenn die Spannungsregelung im Netz nicht in der Weise möglich sei, dass der vorrangig abzunehmende Strom jederzeit eingespeist werden könne, ergebe sich aus dem Abnahmeanspruch die Verpflichtung des Netzbetreibers entsprechende Veränderungen vorzunehmen. Die Auslastung des Netzes mit Strom aus nicht erneuerbaren Energien stehe einer Eignung zur Aufnahme des gesamten gelieferten Stroms an dem Anschlusspunkt nicht entgegen, da ansonsten der Vorrang dieser Energiequellen unterlaufen werden könne. Der gesetzlichen Abnahmepflicht stehe auch die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht entgegen. Der Vertrag könne das gesetzliche Schuldverhältnis nicht modifizieren. Da es die Beklagte zu vertreten habe, nicht den gesamten von der Klägerin angebotenen Strom abgenommen zu haben, stehe ihr aus § 324 Abs. 1 BGB der zugesprochene Zahlungsanspruch zu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schadenberechnung der Klägerin seien unsubstantiiert bzw. unerheblich. Zudem bestehe ein rechtliches Interesse der Klägerin gegen die Beklagte auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht im Falle der nur eingeschränkten Abnahme des eingespeisten Stroms.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, gegen welches sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung wendet.
Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass das Landgericht die tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend berücksichtigt habe und zudem den zeitlichen Geltungsbereich des Stromeinspeisungsgesetzes (StrEinspG) und des EEG verkannt habe. Nach dem bis zum 31.03.2000 geltenden Stromeinspeisungsgesetz sei die Beklagte lediglich zur Abnahme nach dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag verpflichtet. Hiernach habe die Klägerin keine Garantie für eine bestimmte Einspeiseleitung übernommen. Auch Schadenersatzansprüche kämen insoweit nicht in Betracht. Die Beklagte habe sich in jeder Weise vertragskonform und kooperativ verhalten. Hilfsweise bestreitet die Beklagte die Schadenberechnung der Klägerin auch nach dem Inkrafttreten des EEG ab dem 01.04.2000. Die Beklagte treffe keine weitergehende Abnahmepflicht, da diese Vorschriften auf die Altanlage der Klägerin nicht in vollem Umfang anwendbar seien. Insbesondere könne die Klägerin keinen Netzausbau auf Kosten der Beklagten durchsetzen. Bei dem jetzigen Zustand des Netzes sei eine größere Einspeisung als bisher tatsächlich vorgenommen nicht möglich, weil sich dadurch die zulässige Spannung am Einspeisepunkt im Netz der Beklagten dergestalt erhöhen würde, dass die Netzendkunden wegen einer unzulässig hohen Spannung an ihren Netzgeräten Schaden nehmen könnten. Für die Zeiten der Nichtabnahme sei die Beklagte nicht verantwortlich zu machen. Insbesondere habe in dem Netz keine unzulässig hohe Spannung vorgeherrscht. Das von Prof. Dr. M. erstellte Gutachten sei fehlerhaft. Die Ausfallzeiten der Windkraftanlage der Klägerin beruhten im wesentlichen auf den durch die fehlerhaft gewählte Anlagentechnik beruhenden langen Stillstandzeiten sowie auf mangelnder Windhöffigkeit am Standort. Wegen aller weiteren Einzelheiten des umfangreichen Berufungsvorbringens wird auf die in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze insbesondere die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 27. August 2001, Bl. 346 ff. GA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung und Klageerweiterung,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Strom zu vergüten, den sie für die Zeit ab dem 01.07.2000 ohne die Auslösung des Spannungssteigerungsschutzes in das Netz der Beklagten hätte einspeisen können;
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch in der Zukunft den gesamten von ihr angebotenen, nicht abgenommenen Strom aus der Windkraftanlage zu vergüten;
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2000 den Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Auslösen des Spannungssteigerungsschutzes und der hierdurch eingetretenen Unmöglichkeit zur Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Beklagte eine Netzspannung von 10,4 kV angegeben habe. Tatsächlich habe die Spannung im Netz der Beklagten am Einspeisepunkt deutlich darüber und zumindestens 50 % der Zeit sogar über 10,55 kV gelegen, ohne dass die Klägerin eingespeist habe. Die Klägerin sei daher überhaupt nicht in der Lage gewesen, in das Netz der Beklagten einzuspeisen. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Klägerin aber jederzeit eine Leistung von 440 kW in das Netz der Beklagten würde einspeisen können, wogegen die Einspeisung einer darüber hinausgehenden Menge nur bei bestimmten Spannungsverhältnissen möglich sein solle. Diese garantierte Einspeisemöglichkeit habe sich in dem Vertrag der Parteien wiedergespiegelt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass die tatsächlichen Spannungsverhältnisse von den Daten in dem Schaltplan abwichen und für ein Gutachten keine verlässliche Berechnungsgrundlage darstellten. Die Beklagte als Betreiberin des Netzes habe erkennen können, dass das Gutachten des Prof. Dr. H. auf unrichtigen Vorannahmen basierte. Die Beklagte sei aus dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG niedergelegten Vorrangprinzip verpflichtet, den von ihr in den Strang „S.strasse“ eingespeisten Strom soweit zu verringern, dass die Klägerin den von ihr produzierten Strom vollständig einspeisen könne. Dies sei technisch ohne weiteres möglich. Jedenfalls sei die Beklagte zur Vornahme entsprechender Ausbaumaßnahmen verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Berufungserwiderung wird auf die in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze der Klägerin, insbesondere die Berufungserwiderung vom 7. Februar 2002 (Bl. 438 ff. GA) verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 15. Juli 2002 (Bl. 599 ff. GA) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Peter W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen nebst Ergänzungen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen Bezug genommen (Bl. 1042 ff. GA, 1156 ff. GA, 1377 ff. GA, 1391 ff. GA, 1493 ff. GA und 1522 ff. GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet; die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche, auch soweit sie mit der Anschlussberufung modifiziert bzw. erweitert worden sind, gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten (zur Zeit) nicht verlangen, dass sie den gesamten von ihr mittels ihrer Windkraftanlage D. W. in N.-O. angebotenen Strom (mit einer Nennleistung von 600 kVA) abnimmt.
Zutreffend ist, dass die Beklagte (jedenfalls ab dem 1. April 2000) gemäß § 3 Abs. 1 EEG a.F. (in der Fassung des EEG vom 1. August 2004 bzw. vom 7. Juli 2005 ist die Abnahme- und Vergütungspflicht in § 4 bzw. §§ 4,5 geregelt) grundsätzlich über die vertragliche Regelung hinaus verpflichtet ist, den gesamten ihr von der Klägerin mittels der Windkraftanlage angebotenen Strom abzunehmen. Nach dieser Vorschrift sind nämlich Netzbetreiber, wie die Beklagte, gehalten, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 EEG, worunter die Windkraftanlage der Klägerin fällt, an ihr Netz anzuschließen, den gesamten darüber angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und nach §§ 4 bis 8 EEG zu vergüten.
Die Klägerin erstrebt allerdings die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms ausschließlich an dem Strang S.straße. Dies ist der Beklagten dort jedoch technisch – etwa durch Reduzierung der Abnahme konventionellen Stroms – nicht möglich. Zu einem Ausbau ihres Netzes bzw. des Stranges S.straße (auf eigene Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG a.F.) ist sie nicht verpflichtet, weil ihr Netz grundsätzlich in der Lage ist, den Strom aller angeschlossenen Zulieferer aufzunehmen. Daher besteht der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Abnahme des gesamten mit der Windkraftanlage erzeugten Stroms an dem Strang S. nicht. Die Möglichkeit zur Abnahme der von der Klägerin erzeugten gesamten Strommenge setzt vielmehr einen Neuanschluss an geeigneter Stelle (regelbare Sammelschiene der Umspannanlage) voraus, dessen Kosten allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. von der Klägerin zu tragen sind. Insoweit hat die Beklagte ihre vollständige Abnahmepflicht auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat vielmehr der Klägerin ein entsprechendes Angebot hinsichtlich eines Neuanschlusses unterbreitet, welches die Klägerin jedoch abgelehnt hat. Unter diesen Umständen kann die Klägerin von der Beklagten die Abnahme des gesamten Stroms nicht verlangen.
Der Senat stützt seine tatsächlichen Feststellungen auf die zuverlässigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen W.. Dieser hat erläutert, dass es technisch unmöglich sei, dass die Beklagte sämtliche von der Klägerin angebotenen Strommengen durch die Reduzierung konventionellen Stroms an dem aktuellen Verknüpfungspunkt S.straße abnehme. Die Ausführungen des Gesetzgebers in seiner Erläuterung zum EEG, dass ein Netz erst dann ausgelastet sei, wenn es gesamt von regenerativem Strom durchflossen sei, sei leider eine irreführende Darstellung. In einem wie hier vorliegenden Versorgungsnetzteil mit Verbrauchern und Einspeisern sei eine Trennung der verschiedenen Energiearten nicht möglich. Die elektrophysikalischen Vorgänge im Netz zwischen konventionellem und EEG-Strom zu trennen und zu beeinflussen, sei dem Netzbetreiber nicht möglich. Es gelte die Summe beider Energiearten am jeweils betrachteten Netz, die sich addieren oder subtrahieren könnten.
Der Sachverständige hat im einzelnen weiter dargelegt und erläutert, dass es zur Sicherung einer höheren Einspeiseleistung der Windkraftanlage der Klägerin erforderlich sei, diese an einem geeigneten Punkt, insbesondere mittels einer direkten Leitung zur Sammelschiene neu anzuschließen.
In rechtlicher Hinsicht ist hierzu noch auszuführen, dass vorliegend ein Neuanschluss, dessen Kosten die Klägerin zu tragen hat, gegenüber einem die Beklagte kostenmäßig belastenden Ausbau ihres Netzes vorrangig ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Windkraftanlage der Klägerin um eine sogenannte Altanlage handelt, das heißt eine Anlage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG an das Netz angeschlossen war; diese bleibt auf diesen Anschluss begrenzt, auch wenn der Netzbetreiber seine – auch für Altanlagen – bestehende Pflicht zur „vorrangigen und uneingeschränkten Abnahme des angebotenen Stroms“ dort – ggfs. auch durch Reduzierung konventionellen Stroms – nicht nachkommen kann. Bei der Windkraftanlage der Klägerin handelt es sich insoweit nicht um eine „neu anzuschließende Anlage“ im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG 2000, auf die sich ein Netzverstärkungsanspruch stützen lässt. Das Ergebnis, dass der Anlagenbetreiber die Kosten für einen anderen Anschluss, der dem Netzbetreiber erst die Erfüllung der nach dem EEG erweiterten Abnahmepflicht ermöglicht, zu tragen hat, ist sachgerecht. Denn es verhielte sich bei einem Neuanschluss nicht anders und es ist deshalb folgerichtig, dass den Netzbetreiber nicht die Kostennachteile einer Anschlussänderung treffen dürfen.
2.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr allgemeines (Strom-)versorgungsnetz in einer Weise auszubauen, welche die vorrangige Abnahme des durch ihre Windkraftanlage (sogenannte Eigenanlage mit einer Nennleistung von 600 kVA) eingespeisten Stroms zu jeder Zeit ermöglicht, unbegründet ist.
3.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 232.027,99 DM nebst Zinsen zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch weder aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 27. November 1997 (betreffend die Zeit bis zum 31. März 2000 in Verbindung mit dem Stromeinspeisungsgesetz) noch aus dem Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – EEG – (für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis Juni 2000); er lässt sich zudem nicht auf die Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten durch die Beklagte stützen.
a.
Die Beklagte hat der Klägerin durch den Vertrag vom 27. November 1997 eine bestimmte Energiemengenabnahme nicht zugesichert. Sie hat sich auch nicht zur Einhaltung einer Netzspannung von 10,4 kV verpflichtet, was nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. Voraussetzung dafür war, dass die Klägerin zu jeder Zeit mindestens 440 kVA einspeisen konnte.
Der Wortlaut des Vertrages gibt eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ersichtlich nicht her. Sie ergibt sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass zwar die Klägerin die Erwartung gehegt haben mag, jederzeit 440 kVA und darüber hinaus bis maximal 600 kVA einspeisen zu können, diese Erwartung jedoch angesichts der getroffenen Regelungen, insbesondere über den Spannungssteigerungsschutz bereits nicht gerechtfertigt war.
Auch hier konnte sich der Senat bei seinen tatsächlichen Feststellungen auf die zuverlässigen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen W. stützen. Dieser hat klargestellt, dass die Beklagte eine Netzspannung von 10,4 kV nicht garantiert habe und auch gar nicht habe garantieren können: Vielmehr sei die angegebene Größe von 10,4 kV nur eine ungefähre Spannungsgröße, die im Rahmen der DIN EN 50160 und IEC 38 variieren dürfe. Da zudem nach dem Vertrag vom 27. November 1997 die Gesamtleistung der Windkraftanlage von 600 KW/KWA einer Leistungsbeschränkung durch Spannungsregelung unterliege, könne das auch „Null-Leistung“ bedeuten.
Damit ist zur Überzeugung des Senats belegt, dass eine bestimmte Einspeiseleistung – von vornherein - nicht gesichert war und hiervon die Klägerin als Fachunternehmerin auch nicht ausgehen durfte.
b.
Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich zu machen, dass die auf der Grundlage des von der Klägerin eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. H. gefundene technische Lösung mit der Anlage „D. W. “ nicht umsetzbar war und der sinnvolle mögliche Weg einer spannungsabhängigen Leistungsregelung nicht vereinbart worden ist, so dass es zu erheblichen ungewollten Totalabschaltungen der Windkraftanlage der Klägerin kam, bzw. diese bei einer über 10,55 kV liegenden Netzspannung zu einer Einspeisung nicht in der Lage war.
Nach den zuverlässigen und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen W. verfügt die von der Klägerin verwendete Windkraftanlage „D. W. “ nicht über die vertraglich vereinbarte Spannungsregelung, die es ermöglicht hätte, das Verhältnis der Blind- zur Wirkleistung am Generator zu verändern, um die Spannung am Verknüpfungspunkt zu beeinflussen. Demgegenüber wurde die von dem Sachverständigen W. für sinnvoll erachtete spannungsabhängige Leistungsregelung, bei welcher die Netzspannung am Verknüpfungspunkt permanent gemessen wird und danach die Leistung der Windkraftanlage herauf- und heruntergefahren wird, über welche die Anlage „D. W. “ tatsächlich auch verfügt, nicht vereinbart und ist deshalb entweder nicht aktiviert worden oder verfügt aber über erhebliche Funktionsmängel.
c.
Die Beklagte hat bei dem Zustandekommen des Vertrages gegenüber der Klägerin keine Aufklärungspflichten verletzt. Es ist bereits nicht feststellbar, dass sie bessere Erkenntnisse als die Klägerin hinsichtlich des Funktionierens der in den Vertrag aufgenommenen Regelungen hatte, insbesondere, dass sie eher als diese erkennen musste oder sogar positiv wusste, dass das von der Klägerin gewünschte Einspeiseergebnis damit nicht erreichbar sein würde.
Zwar hat der Sachverständige W. in einer ersten Stellungnahme noch angenommen, dass bei der konkret vereinbarten Abschaltregelung den Technikern der Beklagten bewusst gewesen sein müsse, dass damit auch erhebliche ungewollte Totalabschaltungen der Windkraftanlage verbunden sein würden, wenn z. B. die Spannung am UE-Transformator noch nicht die nötige Höhe erreicht habe, um zurückzustufen, damit die eigentliche Netzspannung über 10,4 kV hinausgehen würde und damit kurzzeitig eine Spannungserhöhung im Netz stattfinde, die bei der unverzögerten Ausschaltung der Windkraftanlage bei Überschreitung von 10,55 kV zu einer Totalausschaltung führen müsse, auch wenn dies nicht erforderlich wäre. Dass dies allerdings tatsächlich der Fall war, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist nicht belegt, dass die Beklagte wusste, dass die vorgesehene Spannungsregelung über Blindleistungsbezug bzw. –lieferung mit der Anlage „D. W.“ technisch nicht möglich war, zumal das Gegenteil von dem Sachverständigen Prof. Dr. H. vorausgesetzt worden ist. Zudem oblag es in erster Linie der Klägerin als Betreiberin der Anlage, sich zuverlässig über die technischen Möglichkeiten ihrer Anlage zu informieren. Naheliegend ist daher der von dem Sachverständigen W. gezogene Schluss, dass sich beide Parteien vor Vertragsschluss „offenbar keine Gedanken darüber gemacht haben, wie denn die vereinbarte Spannungsregelung funktionieren sollte“; insoweit habe eine technische Fehleinschätzung beider – fachkundiger – Seiten vorgelegen.
d.
Für die Beklagte bestand gegenüber der Klägerin ferner keine Sorgfaltspflicht dahingehend, das gewünschte reibungslose Funktionieren der vereinbarten technischen Lösung, die es der Klägerin ermöglichen sollte, Strom mit einer Nennleistung von bis zu 600 kW einzuspeisen, noch in besonderer Weise zu hinterfragen oder – bei Fehlen eigener spezieller Sachkunde – durch Sachverständige überprüfen zu lassen.
Zum einen hatte bereits die Klägerin mit Prof. Dr. H. einen kompetenten Sachverständigen hinzugezogen, zum anderen durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin selbst hinreichend sachkundig war. Der Sachverständige W. hat hierzu plausibel ausgeführt, dass der Klägerin bzw. den Ingenieuren der Firma D. W. die Kenntnis des Spannungsverlaufes in einem Hochspannungs-Versorgungsnetz „nicht fremd“ gewesen sein dürfte, da sich alle Hersteller von Windkraftanlagen permanent beim Anschluss von Windenergieanlagen an die EVU-Netze mit diesem Thema auseinandersetzen müssten. Die Beklagte durfte insoweit die Erwartung haben, dass die Klägerin die maßgeblichen Daten bei der Firma De Wind hinterfragte.
e.
Für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis Juni 2000, in dem das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien – EEG – bereits einschlägig ist, ergibt sich für die insoweit geltend gemachten Ersatzansprüche nichts anderes, da auch insoweit die Mindereinnahmen der Klägerin nicht von der Beklagten zu verantworten sind und eine ggfs. nach dem EEG bestehende, über den Vertrag der Parteien hinausgehende, Abnahmepflicht hieran nichts ändert.
Zahlungsansprüche der Klägerin lassen sich zudem nicht aus dem Umstand herleiten, dass auch Spannungsüberschreitungen eine Ursache für das Abschalten der Windkraftanlage und damit für zeitweise Mindereinspeisungen gewesen sein können.
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent zugesichert, eine durchgängige Spannung von 10,4 kV in ihrem Netz vorzuhalten.
Nach den zuverlässigen Ausführungen des Sachverständigen W. ist zudem festzustellen, dass die Netzspannung der Beklagten die zulässigen Toleranzwerte der Norm EN 50160 nicht überschritten hat. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Aussage über die aufgetretenen Spannungsgrößen im Netz nur aus dem im Verfahren erstellten Gutachten abgeleitet werden könne und zwar nur über den Zeitraum der Messungen. Gemäß der EN 50160 würden diese sogenannten schnellen Spannungsänderungen unter normalen Betriebsbedingungen 6 % der Netzspannung, in diesem Fall 10 kV = 10,6 kV nicht überschreiten, dies sei aber keine Zwangsvorschrift. Aus diesem Grunde habe man 10,55 kV auch als Ansprechspannung der Schutzeinrichtung gewählt. Aus den Messungen könne man ableiten, dass diese Spannung im Normalbetrieb erreicht werde und unter Umständen auch überschritten worden sei. Die Beklagte sei in jedem Fall berechtigt gewesen, auch höhere Spannungen als 10,55 kV im Netz zuzulassen, ohne dabei gegen internationale und nationale Vorschriften zu verstoßen.
Im Ergebnis lässt sich daher nicht feststellen, dass zeitweise Mindereinspeisungen der Windkraftanlage der Klägerin infolge „unzulässig erhöhter Spannungswerte“ zustande kamen.
Darüber hinaus lässt sich jedenfalls – mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen W. hierzu – der Zeitraum derartig bedingter Ausfallzeiten nicht rekonstruieren; dieser Beweisnachteil geht zu Lasten der Klägerin, die ihren Anspruch auch der Höhe nach belegen muss. Der Sachverständige hat hierzu ausführliche Erläuterungen gegeben. Er hat unter anderem ausgeführt, dass es für die Spannungsänderungen mehrere Ursachen gegeben habe. Da eine schreibende Spannungsmessung nicht erfolgt sei, sei eine nachträgliche Quantifizierung von Mindermengenarbeit (KWH) und Zuordnung zu Störursachen, die zur Abschaltung der Windkraftanlage führten, nicht durchführbar. Zwar könnten Echtzeitprotokolle mit vorausgesetzt richtigem Messverfahren die Ausfallzeiten der Windkraftanlage zuverlässig belegen. Ein Minderertrag sei nur ermittelbar, wenn mehrere Faktoren bekannt seien. So in erster Linie die Netzspannung, die Leistung der Windkraftanlage und der Zeitpunkt der Abschaltung. Die vorgelegten Protokolle (Bl. 1418 ff. GA) ließen derartiges aber nicht erkennen.
4.
Da, wie ausgeführt, eine Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin wegen einer nur eingeschränkten Abnahme des von der Klägerin über die Windkraftanlage einzuspeisenden Stroms nicht besteht, ist auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihr auch den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft durch die nur eingeschränkte Abnahme des von ihr eingespeisten Stroms entsteht, unbegründet.
Neben den vorstehend gemachten Ausführungen ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass nach den zuverlässigen Ausführungen des Sachverständigen W. eine nachträgliche Quantifizierung der Ausfallzeiten der Windkraftanlage und deren Ursachen nicht möglich ist. Dies liegt neben den bereits dargelegten Gründen zudem daran, dass unklar ist, ob die Windkraftanlage immer zuverlässig funktionierte. Gerade dies wird von der Klägerin selbst in dem – zwischenzeitlich beigezogenen - Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Lübeck nämlich in Abrede gestellt. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten vorausgesetzt, ließen daher jedenfalls die Gesamtumstände eine hinreichend zuverlässige Feststellung bzw. Schätzung des der Klägerin etwaig entstandenen Schadens nicht zu. Wie bereits ausgeführt, besteht auch eine Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtabnahme des gesamten von der Klägerin angebotenen Stroms in der Zukunft nicht, solange sich die Klägerin weigert, die Kosten des hierzu erforderlichen Neuanschlusses zu übernehmen.
5.
Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin, dass auch die im Wege der Anschlussberufung und der Klageerweiterung gestellten Anträge der Klägerin unbegründet sind.
Es besteht demnach kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung des Stroms, den sie für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 ohne die Auslösung des Spannungssteigerungsschutzes in das Netz der Beklagten hätte einspeisen können. Ein Anspruch auf Vergütung des gesamten von ihr angebotenen und nicht abgenommen Strom aus der Windkraftanlage besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte diesen Strom nicht über den von der Klägerin zu finanzierenden Neuanschluss entgegennehmen sollte. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin einen Neuanschluss mehrfach dringend nahegelegt. Schließlich besteht aus den vorstehenden Erwägungen heraus nicht der weiter hilfsweise gestellte Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2000 den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Auslösung des Spannungssteigerungsschutzes und der hierdurch eingetretenen Unmöglichkeit zur Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten entstanden ist und noch entsteht.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 512.000,00 € festgesetzt (die Anträge aus der Anschlussberufung bleiben ohne gesonderten Ansatz).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Dr. E.t K. E.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG