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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 183/05·11.06.2006

Berufung gegen Zahlungsurteil wegen Stromlieferung: Realofferte und Annahme durch Entnahme

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt das Urteil, mit dem er zur Zahlung von 6.760,81 € für entnommenen Strom verurteilt wurde. Zentral ist, ob durch die Entnahme ein Versorgungsvertrag zustande kam. Das OLG bestätigt, dass das Leistungsangebot des Versorgers als Realofferte zu verstehen ist und Entnahme konkludente Annahme bedeutet. Fehlende konkrete Entlastungsangaben des Beklagten und unzulässiger neuer Berufungsvortrag führten zur Abweisung.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Zahlungsurteil über entnommenen Strom als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Leistungsangebot des Energieversorgers ist grundsätzlich als Realofferte zu qualifizieren; die Entnahme von Elektrizität gilt als konkludente Annahme dieses Angebots und damit als Vertragsschluss.

2

Eine gegenteilige ausdrückliche Erklärung des Abnehmers ist unbeachtlich, wenn sie seinem tatsächlichen Verhalten (Entnahme) widerspricht.

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Erweist sich der Eigentümer/ Hauseigentümer als Verantwortlicher für die Entnahme nach Beendigung eines Vormietvertrags, wird er zum Vertragspartner, soweit er nicht substantiiert darlegt, welcher Mieter wann geliefert wurde.

4

Neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu lassen, wenn er nicht bereits erstinstanzlich vorgetragen wurde und dadurch die Verteidigung nicht substantiiert erscheint.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 AVBEltV§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. August 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

2

I.

3

Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Bezahlung des entnommenen Stroms in dem maßgeblichen Zeitraum in Höhe von 6.760,81 € nebst Mahnauslagen und den Kosten der Beitreibungsversuche verurteilt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere ist auch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Beweiserhebungen nicht veranlasst.

4

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden ist, auch wenn ausdrückliche schriftliche bzw. mündliche Vereinbarungen nicht getroffen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 2005, 640; NJW-RR 2004, 928; NJW 2003, 3131) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht. Dieser Rechtsgrundsatz, an den § 2 Abs. 2 AVBEltV anknüpft, berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst (BGH NJW 1965, 387; BGH NJW 1986, 177). Aus der Sicht des Kunden stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen des Energieversorgungsunternehmens nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebotes, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt.

6

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen kann, seine Mieter und nicht er hätten den Strom entnommen und verbraucht und deshalb seien die Mieter (alleinige) Vertragspartner der Klägerin geworden. Denn nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Klägerin mit dem Mieter XXX am 08.05.2000 standen der Klägerin keine zuverlässigen Informationen über die Personen und über den Zeitraum, in dem diese jeweils den Strom entnommen haben, zur Verfügung. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, einen Mitarbeiter der Klägerin erst im August 2002 angerufen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war aber – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der Beklagte bereits in ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin eingetreten, da er als Hauseigentümer für die Entnahme des Stroms verantwortlich ist (vgl. auch BGH WM 2003, 1730). Soweit ihm daran gelegen war, dass seine Mieter die Stromlieferungen der Klägerin bezahlten, so hätte es ihm oblegen konkret mitzuteilen, welcher Mieter in welchem Zeitraum die Wohnung genutzt hat. Hierzu hat der Beklagte aber erstinstanzlich nicht hinreichend vorgetragen und zwar auch nicht auf die Hinweise des Landgerichts vom 17. Februar 2005 (Bl. 79 GA) und vom 15. März 2005 (Bl. 98 GA).

7

Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht keine Veranlassung, den angebotenen Beweisen nachzugehen. Denn es fehlte bereits an einem erheblichen Verteidigungsvorbringen.

8

Soweit nun der Beklagte in der Berufungsinstanz nähere Einzelheiten vorgetragen hat und erstmals die Mahn- und Verbrauchskosten bestreitet, ist dies neuer Sachvortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr findet.

9

II.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

12

Der Streitwert für die Berufung wird auf 6.760,81 € festgesetzt.