Verkehrsunfall mit Radlader auf Privatgelände: StVO-Anwendbarkeit und Haftungsquote
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 2) wandte sich mit der Berufung gegen eine Haftungsquote von 2/3 zu seinen Lasten nach einer Kollision zwischen Radlader und Pkw auf einem Privatgrundstück. Streitentscheidend waren die Anwendbarkeit der StVO auf der genutzten Verbindungsstraße sowie die Vorfahrtfrage an einer Einmündung. Das OLG bejahte öffentlichen Verkehr trotz „Privatgelände“-Schild und nahm eine Vorfahrtsverletzung des Radladerführers an; ein Verkehrsverstoß der Pkw-Fahrerin ließ sich nicht feststellen. Eine höhere Mithaftung als 1/3 komme allenfalls bei bloßer Betriebsgefahr bzw. unterstellten Reaktions-/Geschwindigkeitsvorwürfen nicht in Betracht; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten zu 2) gegen die Haftungsquote (2/3) als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der StVO sind auch auf Verkehrsflächen in Privateigentum anwendbar, wenn sie mit Duldung des Berechtigten der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen.
Ein Hinweis „Privatgelände“ entzieht eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr nicht, solange sie tatsächlich zur allgemeinen Benutzung freigegeben bleibt.
Ob ein Feld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO vorliegt, bestimmt sich nach seiner Verkehrsbedeutung; Verbindungsstraßen zwischen Ortschaften sind regelmäßig keine Feld- oder Waldwege.
Erfüllt ein selbstfahrendes Arbeitsgerät die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG, ist die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG ausgeschlossen; deliktische Haftung wegen schuldhaften StVO-Verstoßes bleibt hiervon unberührt.
Bei der Haftungsabwägung kann die bloße Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten gegenüber einem erheblichen Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen zurücktreten; eine höhere Mithaftungsquote setzt zusätzliche, unfallursächliche Verkehrsverstöße voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 3 O 302/03
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung, wonach der Beklagte zu 2) zwei Drittel des durch den Unfall vom 20.12.2002 entstandenen Schadens zu tragen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dem Beklagten fällt eine Vorfahrtsverletzung zur Last, während zu Lasten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des von der Zeugin B. geführten Pkw zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man allerdings mit dem Beklagten zu 2) davon ausginge, die Zeugin B. habe zu spät bzw. falsch reagiert oder habe die zulässige Geschwindigkeit überschritten, würde dies keine Mithaftung rechtfertigen, die über ein Drittel hinausginge.
II.
Im Einzelnen:
1.
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 20.12.2002; folglich finden die schadensrechtlichen Vorschriften in der ab dem 01.08.2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 8 EGBGB).
2.
Der Beklagte zu 2) ist grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin den der Zeugin B. entstandenen und von ihr als Fahrzeugversicherer erstatteten Schaden zu ersetzen.
a)
Allerdings haftet der Beklagte der Klägerin nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 67 Abs. 1 VVG auf Schadensersatz. Die sich hieraus ergebende Haftpflicht ist nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.
Der Senat hat davon auszugehen, dass es sich bei dem Radlader des Beklagten um ein Kraftfahrzeug handelt, welches auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann.
Erstinstanzlich hatte der Beklagte zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass sein Radlader nicht mit mehr als 20 km/h fahren könne. Er hatte sich jedoch bereits in der Klageerwiderung auf § 8 StVG berufen (dort Seite 4) und zudem vorgetragen, dass für seine Arbeitsmaschine keine Versicherungspflicht nach § 1 PflVG bestehe (Seite 2). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 b) PflVG nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihre Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
Mit der Bezugnahme auf § 8 StVG und die Vorschriften des PflVG hatte der Beklagte daher konkludent behauptet, sein Radlader könne nicht mehr als 20 km/h fahren. Dies hatte die Klägerin ihrerseits erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen (Seite 7 der Klageschrift); mit der Rücknahme der ursprünglich gegen die Haftpflichtversicherung des Radladers gerichteten Direktklage hatte sie sogar erkennen lassen, dass sie den Radlader ebenfalls für nicht versicherungspflichtig hielt.
Hiernach war es erstinstanzlich unstreitig, dass der Radlader des Beklagten die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG erfüllt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungserwiderung vom 10.01.2005 nunmehr ausdrücklich bestritten hat, dass der Radlader die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG erfüllt, handelt es folglich um neuen Sachvortrag im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, den der Senat jedoch nicht berücksichtigen darf, weil die hierfür nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
b)
Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VVG aus übergangenem Recht der Zeugin B., weil ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften der StVO (hier: § 8 StVO) vorzuwerfen ist.
Die Vorschriften der StVO sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, obwohl sich der streitgegenständliche Unfall auf privatem Gelände des Beklagten ereignete.
Die Regeln der StVO gelten für den öffentlichen Verkehr (VwV zu § 1 StVO, Ziff. I). Für die Frage, ob eine bestimmte Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sie der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen steht und der Berechtigte sie ausdrücklich oder stillschweigend zur allgemeinen Benutzung freigegeben hat. Auf die eigentumsrechtlichen Verhältnisse kommt es dagegen ebenso wenig an wie auf eine förmliche straßenrechtliche Widmung, auf die Verkehrsdichte oder den Ausbauzustand (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO, Rn. 13f.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 27, Rn. 26).
Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Zeugin B. benutzte Straße, die zwei Ortsteile der Gemeinde Jänschwalde verbindet, mit Duldung des Beklagten als ihres Eigentümers von der Allgemeinheit benutzt wurde. Folglich diente sie dem öffentlichen Straßenverkehr, so dass die Vorschriften der StVO Anwendung finden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie aus den vom Beklagten überreichten Lichtbildern ersichtlich ist – an dieser Straße Schilder mit der Aufschrift „Privatgelände“ aufgestellt sind. Hiermit ist lediglich ein Hinweis auf die eigentumsrechtliche Zuordnung verbunden, ohne dass die Verkehrsfläche durch dieses Schild dem allgemeinen Verkehr entzogen würde.
Ist hiernach die StVO anwendbar, so ergibt sich ein Verschulden des Beklagten aus einem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. Unstreitig benutzte er mit seinem Radlader einen von den Parteien übereinstimmend so bezeichneten „Waldweg“, aus dem er in die Einmündung mit der von der Zeugin B. benutzte Straße einfuhr. Damit hatte er nach den genannten Vorschriften den Vorrang der Zeugin B. zu beachten.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass es sich auch bei der von der Zeugin B. benutzten Straße um einen Waldweg handele, so dass ihr kein Vorrang zugestanden habe. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Ob ein Feld- oder Waldweg vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht nach dem äußeren Anschein bzw. der Beschaffenheit des Weges, sondern nach dessen Verkehrsbedeutung. Als Feld- oder Waldweg gilt daher nur ein Weg, der zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient und nicht von überörtlicher Bedeutung ist (BGH, VersR 1976, 365, 366; VersR 1988, 79f.; OLG Düsseldorf – 12. Zivilsenat -, VersR 1981, 862; OLG Köln, VRS 66, 378f.; Geigel, aaO, Kap. 27, Rn. 250; a. A. Hentschel, aaO, § 8 StVO, Rn. 46). Dies trifft für die von der Zeugin B. benutzte Straße nicht zu. Hierbei handelt es sich nämlich unstreitig um eine Straße, die zwei Ortschaften (Jänschwalde-Ost und Taubendorf) miteinander verbindet. Solche Verbindungsstraßen zwischen Ortschaften fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der Feld- und Waldwege, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Feld- oder Waldflächen zu erschließen (BGH, VersR 1976, 365, 366f.; OLG Düsseldorf, aaO).
3.
Die Klägerin muss sich demgegenüber zwar grundsätzlich gemäß den §§ 254 BGB und 17 StVG i. V. m. den §§ 404, 412 BGB einen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil der Zeugin B. entgegenhalten lassen. Dieser führt jedoch nicht zu einer Mithaftung, die die vom Landgericht ausgeworfene Quote von einem Drittel überstiege.
a)
Zu Lasten der Zeugin B. ist zunächst die Betriebsgefahr ihres Pkw Ford zu berücksichtigen, da sie – anders als der Beklagte gemäß § 8 Nr. 1 StVG – gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die vom Betrieb ihres Fahrzeuges ausgehende Gefahr verantwortlich ist und der ihr entstandene Schaden weder auf höherer Gewalt beruhte noch nachweislich für sie unabwendbar war (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG). Die Klägerin ist der Feststellung des Landgerichts, der Unfall sei für die Zeugin nicht unabwendbar gewesen, in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegengetreten.
b)
Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß ist der Zeugin B. dagegen nicht anzulasten.
(1)
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sie nicht gegen § 8 StVO verstoßen, da – wie ausgeführt – der Beklagte und nicht die Zeugin B. nach § 8 StVO wartepflichtig war.
(2)
Die Zeugin B. hat auch nicht gegen ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 StVO verstoßen, weil sie – schon nach eigener Darstellung der Klägerin – nicht so langsam gefahren ist, dass sie noch vor einem unvermutet von rechts ihre Fahrbahn kreuzenden Fahrzeug hätte anhalten können.
Grundsätzlich darf der Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige – auch ein für ihn noch nicht sichtbarer – seine Vorfahrt beachten wird. Er ist daher grundsätzlich nicht gehalten, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung seine an sich zulässige Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen und so langsam zu fahren, dass er vor einem unvermutet von rechts auftauchenden Wartepflichtigen noch anhalten kann; dies gilt insbesondere an Feld- und Waldwegen (Hentschel, aaO, § 8 StVO, Rn. 48 mwN; Geigel, aaO, Kap. 27, Rn. 234). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn nach den örtlichen Verhältnissen konkrete Umstände für eine mögliche Missachtung seiner Vorfahrt sprechen, wobei insbesondere Zweifel über die Qualifizierung einer Einmündung als Feld- bzw. Waldweg in Betracht kommen können (Hentschel, aaO, § 8 StVO, Rn. 51; Geigel, aaO, Kap. 27, Rn. 236). Solche konkreten Umstände sieht der Senat hier jedoch im Ergebnis nicht.
Insoweit ist zwar dem Beklagten zuzugeben, dass auch die von der Zeugin B. benutzte Straße von ihrem Ausbauzustand her stellenweise nicht dem in Deutschland üblichen Ausbaustandard einer Straße entspricht. So ist auf den bei der Akte befindlichen Lichtbild-Farbkopien zu erkennen, dass diese Straße nicht asphaltiert, sondern nur mit Betonplatten befestigt ist, die zudem im Bereich hinter der Unfallstelle (aus Sicht der Zeugin B.) nicht flächendeckend verlegt sind, sondern nur aus zwei in Spurbreite verlegten Plattenreihen bestehen. Zudem verläuft die von der Zeugin B. benutzte Straße über ein privates Betriebsgrundstück, was für die Zeugin B. anhand der entsprechenden Beschilderung und der Örtlichkeiten auch erkennbar war.
Der Senat verkennt nicht, dass gerade der letztgenannte Umstand die Zeugin B. zu einer besonders aufmerksamen Fahrweise veranlassen musste, weil sie jederzeit mit betriebsbedingtem, ggf. auch die von ihr benutzte Straße kreuzenden Verkehr rechnen musste. Zweifel an der Vorfahrtsregelung, die die Zeugin B. zu einer deutlichen Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit, die selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht über 50 bis 60 km/h gelegen haben soll, hätten veranlassen müssen, mussten sich hieraus aber noch nicht ergeben. Trotz des verhältnismäßig dürftigen Ausbauzustandes der Ortsverbindungsstraße und des Umstandes, dass diese Straße über Privatgelände verläuft, gaben die Örtlichkeiten keinen Anlass, Zweifel an der Unterordnung des vom Beklagten benutzten Waldweges und an der Beachtung der sich hieraus ergebenden Vorfahrtsregelung durch den diesen Weg benutzenden Verkehr zu haben.
Unstreitig ist zunächst, dass dieser Weg im Gegensatz zu der von der Zeugin benutzten Straße überhaupt nicht befestigt war, weder mit Betonplatten noch mit Asphalt. Er verfügte auch nicht über einen Einmündungstrichter, der Bedenken hätte hervorrufen können. Insoweit ergibt sich aus den bei der Akte befindlichen Farbkopien ein unrichtiger Eindruck der Örtlichkeiten. Hieraus scheint nämlich zu folgen, dass der Einmündungsbereich übersichtlich und ein von rechts sich näherndes Fahrzeug weithin sichtbar war. So verhielt es sich jedoch nicht. Es ist unstreitig, dass diese Lichtbild-Farbkopien nicht den Zustand zur Unfallzeit wiedergeben, sondern zwischenzeitlich der ursprünglich bis zur Ortsverbindungsstraße heranreichende Baumbestand entfernt worden ist. Einen besseren Eindruck vermitteln demgegenüber die als Anlage B1 überreichten und der Akte beiliegenden Schwarzweiß-Lichtbildkopien, auch wenn sie sehr undeutlich sind. Hieraus – insbesondere aus dem auf „Blatt 56“ dieser Anlage befindlichen Lichtbild – ist zu erkennen, dass keinerlei Einmündungstrichter vorhanden war und der damals noch vorhandene Baumbestand bis unmittelbar an die Einmündung heranreichte.
Schließlich fällt entscheidend ein weiterer, beiden Beteiligten bekannter Umstand ins Gewicht, der konkrete Zweifel an der Vorfahrtsregelung letztlich nicht aufkommen ließ. Unstreitig war an der Einmündung des vom Beklagten benutzten Waldweges das Zeichen 250 der StVO aufgestellt, wodurch der Waldweg aus dieser Richtung für Fahrzeuge aller Art gesperrt war. Ungeachtet der vom Beklagten angesprochenen Frage, ob dieses Verkehrzeichen, das er selbst aufgestellt hatte, ein wirksames Verkehrsverbot begründen konnte, setzte es jedenfalls aus Sicht eines auf der Ortsverbindungsstraße befindlichen Verkehrsteilnehmers die Verkehrsbedeutung dieses Weges so entscheidend herab, dass an der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO ergebenden Wartepflicht eines diesen Weg benutzenden Verkehrsteilnehmers keine ernsthaften Zweifel bestehen konnten.
Ferner ist zu bedenken, dass dieses Verkehrszeichen zwar nicht ausschloss, dass ein Fahrzeug diesen Weg benutzte, die Wahrscheinlichkeit hierfür jedoch aus Sicht der vorfahrtsberechtigten Zeugin B. äußerst gering war, so dass auch aus diesem Grunde eine Einschränkung des grundsätzlich zugunsten der vorfahrtsberechtigten Zeugin B. bestehenden Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt erscheint.
Indiziell ist schließlich zu berücksichtigen, dass auch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten offenbar davon ausgingen, dass der Beklagte – und nicht die Zeugin B. – wartepflichtig waren; andernfalls hätten sie ihm kein Verwarnungsgeld auferlegt.
(3)
Eine unfallursächliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch die Zeugin B. ist ebenfalls nicht festzustellen.
Nach eigener Aussage der Zeugin B. befuhr sie die Ortsverbindungsstraße mit nicht mehr als 30 km/h. Träfe das zu, könnte man ihr nicht den Vorwurf machen, zu schnell gewesen zu sein. Sie hätte weder die gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO durch das Zeichen 274 an der Unfallstelle angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten noch gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Zwar war die Fahrbahn schneebedeckt und glatt. Der Verlauf der Ortsverbindungsstraße im Bereich der Unfallstelle war jedoch gerade und in Fahrtrichtung der Zeugin übersichtlich. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Zeugin ihr Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte. Unter diesen Umständen war eine Geschwindigkeit von 30 km/h noch nicht überhöht.
Demgegenüber behauptet der Beklagte, die Zeugin sei mit mindestens 50 km/h gefahren, und stellt dies unter Beweis durch Vernehmung des Beklagten und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Landgericht ist beiden Beweisangeboten nicht gefolgt, was zwar in der Begründung angreifbar, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Denn selbst mit den vom Beklagten angebotenen Beweisen wird nicht feststellbar sein, dass eine etwaige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h unfallursächlich geworden ist.
Die Zeugin B. will nach ihrer Aussage vor dem Amtsgericht Guben den Radlader des Beklagten „etwa 20 Meter rechts vor [ihr]“ gesehen“ haben. Dies ist ihr nicht zu widerlegen; auch der Beklagte ist schriftsätzlich der Aussage der Zeugin insoweit nicht entgegengetreten. War der Radlader aber bei Wahrnehmung durch die Zeugin B. nur noch 20 Meter entfernt, ist nicht anzunehmen, dass sie den Unfall noch hätte vermeiden können. Legt man eine Reaktions- und Bremsanschwellzeit von 1 Sekunde zugrunde und geht ferner im Hinblick auf die schneeglatte Fahrbahn von einer mittleren Bremsverzögerung von 2,5 m/s² aus, errechnet sich hieraus ein Anhalteweg von über 21 Metern, was zeigt, dass die Kollision auch bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht abzuwenden war. Da die Beschaffenheit der Straßenoberfläche im nachhinein aber nicht mehr genau aufzuklären ist, müsste man zugunsten der Zeugin ggf. sogar eine noch geringere Bremsverzögerung annehmen, woraus sich ein noch längerer Anhalteweg ergäbe.
(4)
Schließlich ist auch ein Reaktionsverschulden der Zeugin B. nicht festzustellen.
Der Beklagte hat zwar behauptet, die Zeugin B. habe nicht gebremst; hätte sie dies nach dem Erkennen des Radladers getan oder wäre sie ausgewichen, hätte sie den Unfall vermeiden können. Die Klägerin hat dies jedoch bestritten und vorgetragen, die Zeugin habe trotz unverzüglichen Bremsens infolge der herrschenden Glätte den Unfall nicht vermeiden können. Dies ist nach Einschätzung des Senats nicht zu widerlegen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Anhörung des Beklagten bedarf es insoweit nicht.
Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlt es an den dafür erforderlichen hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die es ermöglichen würden, ein Reaktionsverschulden der Zeugin festzustellen. Einerseits sind bei der Unfallaufnahme keine Bremsspuren gesichert worden, die Rückschlüsse auf den Beginn der Bremsung und damit den Zeitpunkt der Reaktion der Zeugin zuließen. Andererseits bedeutet auch das Fehlen von Bremsspuren angesichts der schneeglatten Fahrbahnoberfläche nicht zwingend, dass die Zeugin nicht gebremst hat.
Eine Anhörung des Beklagten selbst ist hierzu ebenfalls nicht erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob das Landgericht aus Gründen der Waffengleichheit oder zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht grundsätzlich gehalten gewesen wäre, nicht nur die Zeugin B. im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, sondern auch den Beklagten anzuhören, ist nicht erkennbar, was eine Anhörung des Beklagten zur Frage eines Reaktionsverschuldens erbringen soll. Der Beklagte hat schließlich das Fahrzeug der Zeugin B. selbst erst erblickt, nachdem er bereits in den Einmündungsbereich eingefahren war
Auch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten würde zu dieser Frage keine weiteren Aufschlüsse bringen. Infolge der Entfernung des unmittelbar an der Ortsverbindungsstraße gelegenen Baumbestandes haben sich die Sichtverhältnisse entscheidend geändert, so dass aufgrund einer Ortsbesichtigung nicht mehr beurteilt werden könnte, ob die Zeugin den Radlader ggf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrnehmen konnte – ganz abgesehen davon, ob sie bejahendenfalls damit hätte rechnen müssen, dass er ihre Vorfahrt verletzt.
4.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist daher dem erheblichen Verkehrsverstoß des Beklagten durch Verletzung des Vorfahrtsrechts der Zeugin B. lediglich die Betriebsgefahr des Pkw der Zeugin gegenüberzustellen. Hieraus wird deutlich, dass eine die vom Landgericht angenommene Quote von einem Drittel übersteigende Mithaftung der Klägerin nicht in Betracht kommt. Gegenüber einem Vorfahrtsverstoß tritt die allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr zurück (Hentschel, aaO, § 8 StVO, Rn. 69).
Nichts anderes gälte aber auch dann, wenn man zuungunsten der Klägerin ein Reaktionsverschulden der Zeugin B. oder gar eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um die vom Beklagten behaupteten 20 km/h bejahen würde.
Zu Lasten des Beklagten wirkt sich nämlich dessen als Vorfahrtsverletzung ohnehin schon schwerwiegender Verkehrsverstoß aus, dessen Schwere noch dadurch gesteigert wurde, dass der Beklagte im Vertrauen auf sein tatsächlich nicht bestehendes Vorfahrtsrecht ohne jede Vorsichtsmaßnahme aus dem Waldweg herausfuhr und die Ortsverbindungsstraße querte. Demgegenüber wöge ein etwaiges Aufmerksamkeitsverschulden deutlich weniger schwer und rechtfertigte auch unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Pkw der Zeugin B. keine Mithaftung, die über ein Drittel hinausginge.
Gleiches gilt für eine etwaige Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit. Die vom Beklagten begangene Vorfahrtsverletzung wiegt deutlich schwerer als eine etwaige Überschreitung der ohnehin niedrigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um (nur) 20 km/h, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beklagte hier nicht etwa im Vertrauen auf die Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich eingefahren ist, sondern unter Verkennung seiner Wartepflicht blindlings die von der Zeugin B. benutzte Straße gequert hat, ohne überhaupt auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Daher wäre auch hiernach eine höhere Mithaftung der Klägerin nicht gerechtfertigt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.860,07 € festgesetzt.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.