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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 175/02·21.09.2003

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen Leasingfahrzeug abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.7.2000. Das OLG Düsseldorf verneint Aktivlegitimation für Ansprüche des Leasinggebers und stellt fest, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 StVG nicht bewiesen sind. Eine Gesamtabwägung nach § 17 StVG führt zur alleinigen Haftung des Fahrers des Audi wegen deutlich erhöhter Betriebsgefahr.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers ist nur wirksam, wenn der Zedent Inhaber der abgetretenen Rechte ist oder eine wirksame Abtretung durch die Leasinggesellschaft vorliegt; ein Leasingnehmer kann ohne entsprechende Verfügung die Ansprüche des Leasinggebers nicht übertragen.

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Die Zulässigkeit der Abtretung wird dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Zedent als Zeuge auftritt; bei der Beweiswürdigung ist jedoch das Prozessinteresse des Zeugen zu berücksichtigen.

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Ein Schaden tritt im Sinne des § 7 StVG nur dann „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs ein, wenn dessen Betrieb durch Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung kausal zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

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Lassen sich Mitverursachungsbeiträge nicht hinreichend feststellen, ist nach § 17 StVG eine Gesamtabwägung vorzunehmen; überwiegt die durch stark erhöhte Geschwindigkeit begründete Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, kann dies zur alleinigen Haftung dieses Fahrers führen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 BGB§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz§ 17 StVG§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 7 Abs. 5 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 1 O 9/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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I.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2000 gegen 20.15 Uhr auf der BAB  46 Fahrtrichtung Neuss in Höhe der Anschlussstelle Grevenbroich gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu. Sie ist zum einen hinsichtlich des Schadens, der kein so genannter Haftungsschaden ist, schon nicht aktiv legitimiert. Zum anderen sind die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 StVG nicht bewiesen; jedenfalls führt eine gemäß § 17 StVG vorzunehmende Gesamtabwägung der feststehenden, d. h. der bewiesenen und unstreitigen Verursachungsbeiträge zu dem Unfallereignis zu einer alleinigen Haftung des Dr. Boué als Halter und Fahrer des Pkw Audi A 8, NF – .

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1.

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Die Klägerin kann ihre Aktivlegitimation betreffend den Schaden der Leasinggesellschaft nicht auf die Abtretung dieser Ansprüche durch Dr. B. vom 20.10.2000 stützen.

7

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Zulässigkeit der Abtretung zwar nicht dadurch in Frage gestellt, dass Dr. B.dadurch in die Rolle des Zeugen gelangt ist. Auch der Zedent ist im Prozess des Zessionars Zeuge (vgl. BGH WM 1976, 424).  Die verbreitete Taktik, die streitige Forderung abzutreten, um sich als Zeuge benennen zu können, wird dabei in Kauf genommen. Der anderen Partei erwächst daraus kein Nachteil, weil bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass das Interesse am Ausgang des Prozesses eines auf solche Weise erschaffenen Zeugen dem Interesse einer Partei gleichkommt (vgl. BGH NJW 2001, 827).

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Die Abtretung der Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht den Haftungsschaden betreffen, scheitert jedoch daran, dass Dr. B. selbst nicht Inhaber dieser Rechte ist, da er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist, sondern dieses lediglich geleast hat. Abtreten konnte und durfte er allenfalls seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger/Versicherer, worunter freilich auch der Anspruch auf Reparaturkostenersatz fällt. Soweit er nach den Bedingungen des Leasingvertrages ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, verhilft ihm das lediglich zu einer eigenen Prozessführungsbefugnis, berechtigt ihn jedoch nicht dazu, über die dem Leasinggeber zustehenden Ansprüche außerhalb der vertraglichen Abreden zu verfügen. Dass die Leasinggesellschaft ihre Schadensersatzansprüche an Dr. B. – etwa im Zuge eines Kaufvertrages über das Fahrzeug – abgetreten hat, hat die Klägerin auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.07.2003 nicht vorgetragen.

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Die Rüge der mangelnden Aktivlegitimation ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verspätet, denn sie ist von den Beklagten bereits erstinstanzlich erhoben worden. Es war damit Sache der Klägerin, zu ihrer Aktivlegitimation vollständig vorzutragen und diese zu belegen. Da durch die Angaben von Dr. B. überdies erst in der Berufungsinstanz offenbart wurde, dass der Pkw Audi ein Leasingfahrzeug ist, beruhte die darauf bezogene Rüge des Mangels der Aktivlegitimation jedenfalls nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

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2.

11

Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1., insbesondere in Form eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO, steht nicht fest. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Schaden „bei dem Betrieb“ (§ 7 StVG) des Taxis des Beklagten zu 1. entstanden ist; jedenfalls trifft den Zeugen Dr. B. wegen seiner weit über dem Richtwert gefahrenen Geschwindigkeit und der damit erheblich erhöhten Betriebsgefahr des Pkw Audi A 8 die alleinige Haftung für den Unfallschaden.

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Da es unstreitig zu keiner Berührung des Taxis mit dem Pkw Audi gekommen ist, ist der Schaden nur dann bei dem Betrieb im Sinne des § 7 StVG des Taxis eingetreten, wenn dieses durch seine Fahrweise oder durch eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise beigetragen hat (vgl. BGH NJW 1988, 2802); sein Betrieb muss irgendwie mitursächlich geworden sein für den Unfall (vgl. KG, DAR 2002, 265).

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Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme lassen sich hierzu aber keine zuverlässigen Feststellungen treffen. Insbesondere konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte zu 1. in Höhe der Anschlussstelle Grevenbroich auf die BAB 46 aufgefahren und dort von dem rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt ist, als sich der Zeuge Dr. B. mit dem Pkw Audi und einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h näherte. Es ist vielmehr nicht sicher auszuschließen, dass der Beklagte zu 1., von Alsdorf kommend, die BAB  46 in Höhe der Anschlussstelle Grevenbroich bereits einige Zeit auf der linken Fahrspur befuhr, als Dr. B. mit dem Audi heranfuhr.

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Insoweit stehen sich die Angaben der Unfallbeteiligten, nämlich des Zeugen B. und des Beklagten zu 1. gegenüber. Keine dieser Aussagen besitzt beweismäßig ein wesentlich größeres Gewicht; insbesondere misst der Senat – anders als das Landgericht – der Aussage des Zeugen B. keine entscheidend höhere Glaubhaftigkeit als den Angaben des Beklagten zu 1. zu.

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Die Bekundungen des Beklagten zu 1. sind insbesondere nicht deshalb insgesamt unglaubhaft, weil er seine Angaben zu den Zeit- und Entfernungsverhältnissen mehrfach gewechselt hat. Hier lässt sich lediglich feststellen, dass der Beklagte zu Übertreibungen neigt, die den Kerngehalt seiner Aussage jedoch nicht ohne weiteres in Frage stellen. So ist bereits seine am Unfalltag den Polizeibeamten S. und K. gegenüber gemachte Angabe (vgl. Bl. 23 BA), ein Pkw habe sich mit „mindestens 300 km/h“ von hinten genähert, zwar eine offenkundige Übertreibung. Im Kerngehalt richtig ist jedoch, dass der Pkw Audi tatsächlich mit einer enormen Geschwindigkeit von unstreitig etwa 200 km/h heranfuhr. In einem ähnlichen Licht müssen nach dem Eindruck, den der Senat von dem Beklagten zu 1. gewonnen hat, auch dessen übrige Angaben gewertet werden. So ist zwar – wie dies das Landgericht insoweit zutreffend dargestellt hat – der ursprüngliche Vortrag des Beklagten zu 1., Dr. B. sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h mehrere Kilometer zentimeterdicht auf das Taxi aufgefahren, unrichtig. Dies hat der Beklagte zu 1. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht jedoch auch klargestellt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass seine Bekundung, er sei aber vor dem Unfall bereits einige hundert Meter auf der linken Fahrspur gefahren, zutrifft. Im Hinblick auf die von Dr. B. gefahrene, sehr hohe Geschwindigkeit ist es insoweit durchaus möglich, dass die Ursache einer späteren Kollision mit der Leitplankeetwa ein infolge eines zu dichten Auffahrens veranlasstes Bremsmanöver war und nicht ein Fahrspurwechsel des Beklagten zu 1.. Das gilt um so mehr als keine sonstigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte zu 1. an der Anschlussstelle Grevenbroich auf die BAB  46 aufgefahren ist; er hatte vielmehr nach seinen plausiblen Angaben dazu keinen Grund, weil er sich auf dem Rückweg von Alsdorf nach Düsseldorf befand.

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Auch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen weiteren Zeugen geben keine Veranlassung, einer der Unfalldarstellungen der Parteien den Vorzug zu geben, da diese Zeugen zum Unfallhergang nichts bekunden konnten.

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Mangels hinreichender Feststellungen zu dem Unfallhergang kann daher schon nicht sicher angenommen werden, dass sich der Unfall „bei dem Betrieb“ des Taxis des Beklagten zu 1. ereignete. Das bloße Vorausfahren auf der Überholspur genügt dazu nicht. Davon allein geht für den herankommenden Hintermann noch keine Gefahr aus, vor der § 7 StVG schützen will.

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Jedenfalls tritt aber auch bei einer Abwägung der feststehenden Verursachungsanteile des für die beteiligten Fahrer nicht unabwendbaren Unfallereignisses hinsichtlich dessen auch ein Nichtverschulden des Zeugen B. nicht feststeht, eine etwaige Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Taxis gegenüber der aufgrund der sehr hohen Geschwindigkeit stark erhöhten Betriebsgefahr des Pkw Audi hier schon ganz zurück.

19

II.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

22

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

23

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.652,41 € festgesetzt; dem entspricht auch die Beschwer der Klägerin.

24

Dr. E.                                          K.                                                                      E.