Berufung teilweise stattgegeben: Haftungsverteilung 70:30 bei Einfahrunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz geltend; das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise zugunsten des Klägers. Es stellte eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Klägers fest und sprach dem Kläger materiellen Schaden und anteiligen Nutzungsausfall zu; sonstige Ansprüche blieben abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf Anscheinsbeweis für Einfahrverschulden und überhöhter Geschwindigkeit des Gegenfahrers.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; materieller Schaden und anteiliger Nutzungsausfall zugesprochen, sonstige Klage- und Widerklageansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist die Haftung durch Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu ermitteln; dabei sind nur unstrittige, bewiesene oder von den Parteien selbst vorgetragene unfallursächliche Tatsachen zu berücksichtigen.
Beim Einfahren in den fließenden Verkehr greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfahrenden (Einfahrverschulden); dieser Anscheinsbeweis ist vom Einfahrenden zu erschüttern.
Überschreitet ein Fahrzeugführer die zulässige Geschwindigkeit und wäre die Kollision bei Einhaltung der Geschwindigkeit durch Abbremsen vermeidbar gewesen, begründet dies ein eigenes unfallursächliches Verschulden und ist in der Haftungsabwägung zu berücksichtigen.
Anspruch auf Nutzungsausfall bemisst sich nach dem tatsächlichen Nutzungswillen und der Dauer der Nichtverfügbarkeit; bei teilweiser Haftung ist der Nutzungsausfall anteilig zu ersetzen.
Mehraufwand durch die Wahl einer teureren oder abweichenden Reparatur ist nur zu ersetzen, soweit er erforderlich war; nicht erforderliche Mehrkosten stehen dem Geschädigten nicht zu.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. August 2001 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger
3.487,35 DM
zuzüglich 10,5 % Zinsen aus 3.348,75 DM seit dem 6. April 2000 und
4 % Zinsen aus weiteren 138,60 DM seit dem 23. November 2001 zu zahlen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1.
2.601,56 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 2000 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
II.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen 57 % der Kläger, 25 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 13 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner und weitere 5 % die Beklagte zu 1. alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 70 % der Kläger selbst, 27 % die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner und weitere 3 % die Beklagte zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt 30 % die Beklagte zu 1.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen 42 % der Kläger und 28 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Ge-samtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger 70 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. trägt der Kläger 70 %.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt 89 % der Gerichtskosten, 97 % der eigenen außer-gerichtlichen Kosten, 82 % der außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 1. und 97 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3.
Die Widerbeklagte zu 1. trägt 9 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.
Die Beklagten zu 1. bis 3. tragen gesamtschuldnerisch 2 % der Ge-richtskosten, 3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und 3 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über welche nach der Zurücknahme der Berufung der Widerbeklagten zu 2. nur noch zu entscheiden ist, hat nur in geringem Umfang Erfolg.
I.
Wegen des Verkehrsunfalls vom 4. März 2001 auf der O. Straße in K, Fahrtrichtung W., in Höhe der "F", bei welchem der Kläger mit seinem bei der Widerbeklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Citroen Berlingo ..., und der Beklagte zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw VW Golf der Beklagten zu 1.,..., zusammenstießen, schulden die Beklagten dem Kläger Erstattung materiellen Schadens in Höhe von 3.487,35 DM zuzüglich Zinsen in dem zuerkannten Umfang.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
1.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Haftung für den materiellen Schaden des Klägers mit 70 : 30 zu Lasten des Klägers zu verteilen ist.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat bei der gebotenen Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem für beide unfallbeteiligte Fahrer nicht unabwendbaren und von beiden Fahrern auch nicht unverschuldeten Unfallereignis (§§ 7, 17, 18 StVG), bei welcher zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf welche die Partei sich entweder selbst berufen hat oder die unstreitig oder bewiesen sind.
a)
Dem Kläger ist entgegen seiner Auffassung nicht nur die Betriebsgefahr seines Citroen Berlingo zur Last zu legen. Vielmehr ist bei ihm bereits nach Anscheinsgrundsätzen von einem unfallursächlichen Verschulden (Einfahrverschulden, § 10 StVO) auszugehen.
Der Kläger beachtet bei seiner Argumentation nicht, dass er sich nach seiner eigenen Darstellung noch im Einfahrvorgang befand, als die Kollision sich ereignete. Daran ändert es nichts, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Anstoßes gestanden haben will. Der Vorgang des Einfahrens ist erst beendet, wenn das Fahrzeug sich endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Davon konnte hier noch nicht die Rede sein. Der Kläger wollte mit seinem Citroen in Richtung T.. Er hatte aber bis zum Zeitpunkt des Anstoßes noch nicht auf die von dem Parkplatz aus gesehen zweite Fahrbahnhälfte zurückgesetzt, welche von den Fahrzeugen in Richtung T. zu benutzen war, sondern hatte zwar seinen Citroen mit der Front in Richtung T. orientiert, hatte aber bereits auf der ersten Fahrbahnhälfte angehalten, die von den Fahrzeugen in Richtung W. benutzt wurde. Bevor er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzte, mithin noch während des Einfahrens, kam es bereits zu der Kollision mit dem VW Golf, der in Fahrtrichtung W. unterwegs war.
Bei dieser Sachlage spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des von dem Parkplatz in die Fahrbahn einfahrenden Klägers, der dort mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidierte. Das gilt um so mehr, als den Kläger besonders erhöhte Sorgfaltspflichten trafen, weil er überdies rückwärts in die Fahrbahn einfuhr.
Den Anscheinsbeweis für ein Einfahrverschulden hat der Kläger nicht erschüttert.
b)
Zu Lasten der Beklagten geht neben der Betriebsgefahr des VW Golf ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2.
Der Beklagte zu 2. war um mindestens 11 km/h zu schnell. Wäre er statt der mindestens 61 km/h nur die zulässigen 50 km/h gefahren, so hätte er den Zusammenstoß durch Abbremsung seines Fahrzeugs räumlich vermeiden können. Er wäre mehrere Meter vor dem Citroen zum Stehen gekommen. Das haben die gerichtlichen Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Dass ihnen hierbei ein Denkfehler unterlaufen sein sollte –indem sie noch den Radstand des VW hätten berücksichtigen müssen-, ist nicht zu erkennen. Die Sachverständigen haben vielmehr zutreffend die gesicherte Bremsspur den blockierenden Vorderrädern des VW Golf zugeordnet.
c)
Bei der Gesamtabwägung erscheint es unter diesen Umständen zutreffend, das nicht ausgeräumte Einfahrverschulden des Klägers und die dadurch erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Citroen Berlingo, der als stehendes Hindernis den Fahrbahnbereich für den Gegenverkehr nach W. blockierte, mit 70 % zu bewerten.
2.
Auf der Basis der unveränderten Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Klägers hat das Landgericht unangegriffen und zutreffend ausgeführt, daß dem Kläger von dem erstinstanzlich geltend gemachten materiellen Unfallschaden 3.348,75 DM zuzüglich Zinsen in dem hierauf zuerkannten Umfang zu erstatten sind.
3.
Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug klageerweiternd 70 % der Nutzungsentschädigung für den von dem Schadensgutachter kalkulierten Zeitraum von 7 Tagen fordert, hat er damit nur insoweit Erfolg, als ihm für den genannten Zeitraum 30 % des anzusetzenden Nutzungsausfalls auszugleichen sind.
An dem Nutzungswillen des Klägers und an der Möglichkeit, in den ersten 7 Tagen nach dem Unfall ein Fahrzeug zu nutzen, ist nicht zu zweifeln.
Der Zeitraum von 7 Tagen ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kann es unter den hier gegebenen Umständen allerdings nicht darauf ankommen, dass der Schadensgutachter 6 bis 7 Tage für die Reparatur veranschlagt hat. Denn dabei wurde eine Reparatur des in dem Gutachten kalkulierten Umfangs in einer Fachwerkstatt vorausgesetzt, und eine solche hat ersichtlich nicht stattgefunden. Dass die von dem Kläger anderweitig durchgeführte Reparatur entsprechend lange gedauert hat, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil nicht feststeht, was der Kläger im einzelnen hat reparieren lassen. Darüber gibt auch das Fertig- stellungsattest des Schadensgutachters keine Auskunft. Aus den Fotos des Gutachters läßt sich zwar ersehen, dass der Kläger zumindest weitgehend das äußere Erscheinungsbild des Citroen Berlingo wiederhergestellt hat. Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, inwieweit das, was der Kläger repariert hat, dem kalkulierten Reparaturumfang entsprochen hat und welcher Teil der kalkulierten Reparaturzeit hierauf entfallen ist.
Gleichwohl ist ein Nutzungausfall von 7 Tagen anzuerkennen, wenn man berücksichtigt, dass der Unfall sich am 4. März 2000, einem Samstag, ereignete, dass der Kläger zunächst einen Schadensgutachter beauftragen musste, dass für dessen Tätigkeit eine angemessene, hier nicht überschrittene Zeit veranschlagt werden musste (Auftragserteilung und Besichtigung am 7. März 2000, Erstattung des Gutachtens am 10. März 2000) und dass die anschließend erfolgende Reparatur, auch wenn sie hinter dem kalkulierten Reparaturumfang zurückgeblieben sein mag, mindestens einen weiteren Arbeitstag in Anspruch nahm.
Die Entschädigung für Nutzungsausfall ist nach alledem zu bemessen auf
( 7 x 66,00 DM x 0,3 = ) 138,60 DM.
Die hierauf zuerkannte Zinsforderung ist wegen Rechtshängigkeit und Verzugs begründet.
4.
Die ferner klageerweiternd geltend gemachten Kosten für das Fertigstellungsattest sind dem Kläger nicht zu ersetzen.
Es handelt sich um Mehraufwand, der nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Kläger anstelle der tatsächlich durchgeführten billigeren Reparatur die von dem Gutachter kalkulierte Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte durchführen lassen. Hierzu war er zwar nicht verpflichtet. Wenn er aber den anderen Weg gewählt hat, so kann er den hierdurch verursachten Mehraufwand den Beklagten nicht noch zusätzlich in Rechnung stellen.
Das gilt um so mehr, als der Kläger nicht den sog. "Integritätszuschlag" von bis zu 30 % beansprucht und deshalb den Nachweis einer fachgerechten Vollreparatur nicht zu führen braucht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4, 515 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 7 EGZPO n.F. liegen nicht vor.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird wie folgt festgesetzt:
für die Zeit bis zum 20. November 2001: 7.066,57 DM.
Davon entfallen 2.601,56 DM auf die Berufung der Widerbeklagten zu 2.;
für die Zeit ab dem 21. November 2001: 4.788,41 DM;
für die Zeit ab dem 7. Februar 2002: 4.874,71 DM.
Die Beschwer des Klägers und der Beklagten liegt
jeweils unter 20.000,00 Euro.
Dr. E P K