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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-1 U 172/06·19.08.2007

Verkehrsunfall: Verdienstausfall freier Mitarbeiter und entgangener Gewinn; Schmerzensgeld 8.000 €

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verlangte ein als freier Mitarbeiter tätiger Kläger von der Haftpflichtversicherung restlichen materiellen Schadensersatz, weiteren Verdienstausfall, entgangenen Gewinn sowie zusätzliches Schmerzensgeld. Das OLG Düsseldorf änderte das klageabweisende LG-Urteil weitgehend ab und sprach u.a. Verdienstausfall aus einem Pauschalhonorarvertrag sowie entgangenen Gewinn aus einem konkreten Projekt zu. Maßgeblich waren die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (bewiesen durch Zeugenaussage) und die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kausalität (§§ 252 S.2 BGB, 287 ZPO); ersparte Aufwendungen wurden abgezogen. Zudem hielt der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 € für angemessen und verneinte eine anspruchsmindernde Steuerersparnis wegen steuerpflichtiger Ersatzleistung.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; LG-Urteil teilweise abgeändert, Zahlungsansprüche weitgehend zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerbsschaden aus dem Ausfall eines freien Mitarbeiters kann bei vertraglich geschuldeten Diensten als entgangene Vergütung (Pauschalhonorar) und nicht nur als bilanziell nachzuweisender Unternehmergewinn zu ersetzen sein.

2

Ein monatliches Pauschalhonorar, das für laufende Dienstleistung geschuldet ist, kann regelmäßig nicht durch nachträgliche Arbeitsleistung „rückwirkend“ verdient werden; der Einwand der Nachholbarkeit greift dann nicht durch.

3

Bei der Feststellung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie der Kausalität für entgangene Einnahmen genügt im Rahmen des § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; dabei wirken die Beweiserleichterungen des § 252 S. 2 BGB zugunsten des Geschädigten.

4

Ersparte Eigenaufwendungen sind bei Verdienstausfall und entgangenem Gewinn schadensmindernd anzurechnen; weitergehende Abzüge setzen substantiierten Vortrag des Schädigers voraus.

5

Eine ausbleibende Steuerbelastung infolge geringerer Einkünfte ist grundsätzlich nicht als Vorteil anzurechnen, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits steuerpflichtig ist und sich Vor- und Nachteile typischerweise ausgleichen (§ 287 ZPO).

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 11 Satz 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 842 BGB§ 252 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3 O 392/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juni 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.547,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.903,24 € seit dem 14.05.2005 und aus weiteren 10.644,- € seit dem 29.11.2005 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 699,90 € zu zahlen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 18.01.2005, den der Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung mit seinem Fahrzeug allein verschuldete und bei dem sich der Kläger erhebliche Verletzungen zuzog. Nachdem die Beklagte bereits vorprozessual ihre alleinige Haftung für die Unfallfolgen anerkannt und Zahlungen in Höhe von insgesamt 24.374,26 € auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung des Klägers geleistet hatte, macht der Kläger nunmehr restlichen Schadensersatz und ein weiteres Schmerzensgeld klageweise geltend.

4

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine stabile LWK-1-Vorderkantenfraktur und befand sich in der Zeit vom 18.01 – 31.01.2005 in stationärer Behandlung. Er musste im Anschluss 3 Monate lang ein Stützkorsett tragen und sich über mehrere Monate krankengymnastischen Behandlungen und Reha-Maßnahmen unterziehen.

5

In beruflicher Hinsicht stand der Kläger in dieser Zeit mit der Fa. XXX in Vertragsbeziehungen. Ausweislich des am 23.08./05.10.2004 unterzeichneten Vertrages sollte der Kläger für die Fa. XXX als freier Mitarbeiter die Funktion eines Senior Consultant übernehmen und für seine Auftraggeberin in den Bereichen Vertrieb, Marketing, Consulting und Partnerbetreuung beratend und unterstützend tätig werden. In dem Vertrag, der beginnend ab dem 01.10.2004 zunächst ein halbes Jahr laufen und sich sodann mangels Kündigung um jeweils einen Monat verlängern sollte, wurde ein monatliches Pauschalhonorar von 6.000,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Reisekosten vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Vertragskopie (Bl. 19 GA) Bezug genommen.

6

Darüber hinaus hatte der Kläger einer Fa. XXX mit Schreiben vom 15.12.2004 Beratungsleistungen für ein auf Ende Juni 2005 terminiertes Projekt im Umfang von 15 Manntagen zu je 780,- € netto angeboten. Mit Schreiben vom 14.04.2005 teilte die Fa. XXX dem Kläger mit, diesen wegen der Unfallfolgen bei dem Projekt nicht berücksichtigen zu können. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens und eines weiteren Schreibens der Fa. XXX an den Kläger vom 28.07.2005 wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 89, 90 GA) Bezug genommen.

7

Der Kläger macht sowohl hinsichtlich seines Vertrages mit der Fa. XXX als auch bezüglich des nicht erteilten Auftrages durch die Fa. XXX Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 38.000,- € als Schaden geltend. In Bezug auf die Fa. XXX errechnet der Kläger einen Schaden von 27.000,- €, zusammengesetzt aus einem anteiligen Nettohonorar von 3.000,- € für den Monat Januar 2005 und von je 6.000,- € für die Monate Februar bis Mai 2005. Auf diese Summe verrechnet der Kläger einen Teilbetrag von 4.808,71 € aus den ohne Tilgungsbestimmung erfolgten vorprozessualen Teilzahlungen der Beklagten von 4.000,- € und 3.000,- €. Von dem Verdienstausfall betreffend die Fa. XXX in Höhe von insgesamt 11.700,- € bringt der Kläger selbst 700,- € für ersparte Aufwendungen in Abzug.

8

Der Kläger hat behauptet, er sei infolge seiner erlittenen Unfallverletzungen in der Zeit vom 18.01. – 31.05.2005 gehindert gewesen, seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Fa. XXX nachzugehen. Konkret habe seine Tätigkeit für die Fa. XXX darin bestanden, seine Vermittlungstätigkeiten deutschlandweit zur Verfügung zu stellen und hierbei insbesondere Kontaktpflege durch Gespräche vor Ort zu betreiben. Von seinen Aktivitäten habe er in wöchentlich stattfindenden Gesprächen dem Geschäftsführer der Fa. XXX, dem Zeugen XXX, berichten müssen. Diese Aktivitäten habe er in dem besagten Zeitraum nicht ausüben können, da ihm das Stützkorsett nur das Stehen und Liegen erlaubt habe, nicht dagegen die für seine Tätigkeit zwingend erforderlichen längeren Autofahrten.

9

An eigenen Aufwendungen habe er im Zeitraum 18.01. – 31.05.2005 insgesamt 4.744,44 € (4,5 x 1.054,32 €) erspart.

10

Hinsichtlich des Angebots an die Fa. XXX hat der Kläger behauptet, die Absage seitens dieses Unternehmens habe allein auf seinen unfallbedingten Verletzungen beruht. Die Auftragsvergabe sei abgeschlossen gewesen, bevor er wieder ausreichend genesen gewesen sei. Seine Ersparnis an eigenen Aufwendungen hat der Kläger diesbezüglich mit 1.056,- € beziffert.

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Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,- € - abzüglich eines bereits vorprozessual gezahlten Betrages von 2.000,- € - für angemessen gehalten. Insoweit hat er ergänzend behauptet, er leide seit dem Verkehrsunfall an starken Rückenschmerzen. Zudem hätten sich seine bereits vor dem Unfall bestehenden Kniebeschwerden unfallbedingt verschlimmert.

12

Der Kläger hat – nach einer Teilklagerücknahme in Höhe von 52,16 € - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

14

1. Schadensersatz in Höhe von 34.870,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.697,26 € seit dem 21.05.2004 und aus 11.172,80 € seit Rechtshängigkeit (29.11.2005) zu zahlen;

15

2. ein weiteres Schmerzensgeld in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu zahlen, welches der Kläger nicht unter 3.000,- € sieht;

16

3. außergerichtlich entstandene und nicht im Klageverfahren anzurechnende Anwaltsgebühren zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 699,90 € zu zahlen.

17

Einen zunächst noch verfahrensgegenständlichen Restfahrzeugschaden von 1.227,59 € hat die Beklagte am 05.01.2006 an den Kläger gezahlt, woraufhin beide Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2006 hat die Beklagte ferner die klageweise geltend gemachten Ansprüche des Klägers hinsichtlich Versicherungsbeiträgen in Höhe von 115,75 € und von Kfz-Steuer von 340,64 € anerkannt.

19

Im Übrigen hat die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hat in Abrede gestellt, dass der Vertrag des Klägers mit der Fa. XXX überhaupt in Vollzug gesetzt worden ist und bis zum 31.03.2005 bzw. darüber hinaus fortgedauert hätte. Eine etwaig versäumte Tätigkeit habe der Kläger nachgeholt bzw. sei in jedem Fall nachholbar gewesen. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, der Kläger sei verpflichtet gewesen, den etwaigen Schaden durch organisatorische Änderungen oder den Einsatz einer Ersatzkraft zu minimieren. Bezüglich des entgangenen Auftrages der Fa.XXX hat die Beklagte behauptet, die Absage könne nicht im Zusammenhang mit den Unfallverletzungen des Klägers gestanden haben, da dieser seit dem 01.03.2005 praktisch beschwerdefrei sei.

22

Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe ihres Anerkenntnisses von 456,39 € und anteiliger Anwaltskosten von 49,25 € verurteilt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen.

23

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm tatsächlich ein auf den Verkehrsunfall ursächlich zurückzuführender Verdienstausfall entstanden sei. So lasse der Vertrag des Klägers mit der Fa. XXX schon nicht erkennen, dass der Kläger seinen Honoraranspruch trotz etwaiger verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit überhaupt verloren habe. Der Sachvortrag des Klägers zu der von ihm der Fa. XXXX gegenüber geschuldeten Tätigkeit sei insgesamt unzureichend und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Zudem sei angesichts des Verletzungsbildes des Klägers davon auszugehen, dass dieser seine Tätigkeit zumindest teilweise und sukzessive wieder habe aufnehmen können. Jedenfalls habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da zahlreiche organisatorische Maßnahmen denkbar seien, mit deren Hilfe er seine Beratungstätigkeit zumindest in einem gewissen Umfang hätte aufrechterhalten können.

24

In Bezug auf den entgangenen Auftrag der Fa. XXX sei ein Kausalzusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht erkennbar. So sei der Kläger sowohl zum Zeitpunkt des avisierten Projekttermins im Juni 2005 als auch bei Erhalt der schriftlichen Absage der Fa. XXX vom 14.04.2005 jedenfalls weitgehend in der Lage gewesen, den Auftrag auszuführen. Insofern könnten die Unfallverletzungen des Klägers nur als vorgeschobener oder aber sachfremder Absagegrund gewertet werden. Auch insofern habe der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt, da es ihm oblegen hätte, die Fa. XXX rechtzeitig vor Abschluss der Auftragsvergabe auf seine bevorstehende Genesung hinzuweisen und seine Bewerbung nachhaltig weiterzuverfolgen.

25

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

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Er verfolgt sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter, wobei er den Klageantrag zu 3. auf einen Gesamtbetrag von 811,88 € für außergerichtliche Anwaltskosten erhöht. Zu diesem Zweck wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der Vorinstanz. Der Kläger hält die Wertung des Landgerichts, sein Sachvortrag zu der von ihm geschuldeten Tätigkeit gegenüber der Fa. XXX sei unsubstantiiert, für unzutreffend. Auch seine verletzungsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit habe er hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Angesichts der ihm ärztlicherseits bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.05.2005 habe er seine Arbeitskraft auch nicht anderweitig verwerten können. Bezüglich der Absage durch die Fa. XXX habe das Landgericht verkannt, dass die Absage wegen des offenen Risikos der gesundheitlichen Wiederherstellung des Klägers erfolgt und diese Kausalität der Unfallverletzungen für die Absage durch die Fa. XXX von ihm unter Beweis gestellt worden sei.

27

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

28

Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen und tritt dem gegnerischen Rechtmittelvorbringen entgegen. Insbesondere ist sie der Ansicht, der Kläger spezifiziere seinen tatsächlichen Schaden als Selbständiger auch zweitinstanzlich nicht einmal ansatzweise. Hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls betreffend die Fa. XXX seien zudem die von dem Kläger errechneten ersparten Aufwendungen zu gering bemessen. Außerdem müsse sich der Kläger im Falle eines Schadensersatzanspruches den durch die Nichterzielung der Einkünfte erzielten Steuervorteil anrechnen lassen.

29

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.02.2007 (Bl. 238 GA). Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen XXX wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.04.2007 (Bl. 251 ff. GA), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

II.

31

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

32

Neben dem bereits erstinstanzlich zugesprochenen Teilbetrag von 456,39 € kann der Kläger von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18.01.2005 und mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien unstreitige Alleinhaftung der Beklagten für die Unfallfolgen einen weiteren materiellen Schadensersatz von 28.090,85 € beanspruchen. Darüber hinaus kommen ihm Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 6.000,- € sowie auf Ausgleich anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,65 € - zuzüglich der bereits rechtskräftig vom Landgericht zuerkannten 49,25 € - zu. Soweit der Kläger darüber hinaus weiteren materiellen Schadensersatz und außergerichtliche Anwaltskosten geltend macht, bleibt die Berufung dagegen erfolglos.

33

1.

34

Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich seines materiellen Schadens von insgesamt 28.547,24 € setzt sich zusammen aus dem bereits erstinstanzlich zuerkannten und damit rechtskräftigen Betrag von 456,39 € (anerkannte Schadenspositionen 11 und 12 laut Klageschrift) sowie aus einem Teilbetrag von 17.446,85 € betreffend den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall bei der Fa. XXX und einem Betrag von 10.644,- € für den entgangenen Gewinn in Bezug auf die Fa. XXX.

35

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

36

a)

37

Verdienstausfall Fa. XXX

38

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des ihm diesbezüglich entstandenen Erwerbsschadens hat seine rechtliche Grundlage in den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 823 Abs. 1, 842, 252 BGB.

39

Der grundsätzliche Einwand der Beklagten gegen diese Schadensersatzposition, der Kläger sei als Selbständiger darauf beschränkt, einen Verlust in der Vermögensbilanz anhand der Darlegung konkreter, für die Gewinnermittlung relevanter Fakten geltend zu machen, geht im Ergebnis ins Leere. Die Beklagte verkennt nämlich, dass es sich bei diesem Schadensposten nicht um den typischen entgangenen Gewinn eines selbständigen Unternehmers handelt, sondern um die entgangene Vergütung eines Dienstverpflichteten, ähnlich der eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers.

40

Insofern gehen auch die Hinweise der Beklagten auf eine angebliche Schadensminderungspflichtverletzung des Klägers wegen unterlassener organisatorischer Veränderungen, Terminsverschiebungen, Einstellung einer Ersatzkraft etc. fehl. Letzteres kommt vorliegend schon mit Blick auf § 613 BGB nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.

41

Auch der Einwand der Beklagten hinsichtlich der angeblichen Nachholbarkeit der Tätigkeit lässt unberücksichtigt, dass es sich hier um den Ersatz eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars handelt, welches nicht durch nachträgliche Arbeitsleistungen rückwirkend verdient werden kann.

42

Ebenso ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, ein Vergütungsanspruch des Klägers für die Monate April und Mai 2005 scheide schon wegen einer zeitlichen Befristung des Vertrages bis zum 31.03.2005 aus. Unabhängig von der Vertragsverlängerungsbestätigung der Fa. XXX vom 03.02.2005 (Bl. 87 GA) ergibt sich schon aus dem Vertrag selbst, dass dieser sich nach Ablauf eines halben Jahres ohne Kündigung jeweils um einen Monat verlängern sollte. Dass das Vertragsverhältnis von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt worden wäre, hat auch die Beklagte nicht explizit behauptet.

43

Dass der schriftliche Vertrag des Klägers mit der Fa. XXX keine ausdrückliche Regelung dahingehend enthält, dass die Vergütung an den Kläger nur dann gezahlt wird, wenn dieser im Gegenzug auch seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausführt, ist unschädlich. Dieser Umstand ist eine rechtliche Selbstverständlichkeit und unmittelbare Folge des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Dienstleistung und Vergütung, §§ 611, 320 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Vertrag seine Arbeitszeit frei einteilen kann.

44

Selbst wenn aber tatsächlich die Vergütung seitens der Fa. XXX in dem geltend gemachten Zeitraum an den Kläger weitergezahlt worden wäre – wovon aber nach dem Ergebnis der durch den Senat vorgenommenen Beweiserhebung nicht ausgegangen werden kann -, würde dies dem Grunde nach einem Schadensersatzanspruch des Klägers ohnehin nicht entgegenstehen. Der Schädiger kann sich nämlich grundsätzlich nicht darauf berufen, es sei dem Dienstverpflichteten wegen eines etwaigen Anspruchs auf Fortzahlung der Vergütung – sei es nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sei es aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Regelung - kein Schaden entstanden. Vielmehr bleibt eine Gehaltsfortzahlung nach ihrem Zweck bei der Schadensfeststellung unberücksichtigt (BGH NJW 1952, 1249). Außerhalb des Geltungsbereichs des EFZG muss der Dienstverpflichtete lediglich seinen entsprechenden Schadensersatzanspruch an den Dienstberechtigten abtreten (BGH NJW 1989, 2062), ohne das aber der Schädiger sich hierauf entlastend berufen könnte.

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Die Vorschrift des § 616 BGB ist angesichts der Dauer der klägerischen Erkrankung ersichtlich nicht einschlägig.

46

Maßgeblich ist danach allein die Frage, ob der Kläger infolge seiner unstreitig erlittenen Unfallverletzung in der Zeit vom 18.01. – 31.05.2005 gehindert war, seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Fa. XXX nachzugehen. Dabei kommen dem Kläger prinzipiell die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute.

47

Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Sachvortrag des Klägers betreffend die nähere Ausgestaltung seiner geschuldeten Dienstleistung nicht sehr konkret ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch das in dem Vertrag umschriebene Tätigkeitsprofil relativ vage ist und insbesondere keine zeitlichen, örtlichen oder inhaltlichen Vorgaben für die Dienste des Klägers enthält. Zudem handelt es sich vorliegend um ein Pauschalhonorar, welches nicht von der erfolgreichen Durchführung bestimmter Einzeltätigkeiten abhängig ist.

48

Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen des Klägers (welches dieser im Termin vom 25.04.2007 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nochmals näher präzisiert hat), seine geschuldete Tätigkeit habe in der Durchführung von Gesprächterminen zwecks persönlicher Kontaktpflege und einem wöchentlichen Treffen mit dem Zeugen XXX zwecks Berichterstattung bestanden, als (noch) ausreichend substantiiert und damit einem Beweis zugänglich bewertet werden.

49

Nach dem eindeutigen Ergebnis der nunmehr im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger tatsächlich im Zeitraum 18.01. – 31.05.2005 verletzungsbedingt gehindert war, seiner Tätigkeit für die Fa. XXX auch nur in eingeschränktem Umfang nachzugehen. Der Zeuge XXX hat die diesbezüglichen Angaben des Klägers vollumfänglich und glaubhaft bestätigt.

50

Dieses Beweisergebnis deckt sich zudem nicht nur mit dem Inhalt der zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.10.2005 (Bl. 137 GA), sondern erscheint auch vor dem Hintergrund der erheblichen verletzungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers (mehrmonatiges Tragen eines Korsetts, mehrmonatige krankengymnastische Behandlungen und Reha-Maßnahmen) plausibel. Für den Zeitraum des stationären Krankenhausaufenthalts vom 18.01. – 31.01.2005 steht ohnehin außer Zweifel, dass der Kläger seiner Beratungstätigkeit mit den damit verbundenen Reisetätigkeiten nicht nachgehen konnte.

51

Von der Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls und der dabei erlittenen Verletzungen für diesen Arbeitsausfall des Klägers ist auszugehen.

52

Auch für die Beantwortung dieser Frage gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. Insofern spricht angesichts des Akteninhalts eine größere beziehungsweise überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitsausfall des Klägers ursächlich auf die Unfallverletzungen zurückzuführen ist.

53

Die Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts vom 18.01. – 31.01.2005 steht dabei außer Zweifel. Zumindest indizielle Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der erwähnten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.10.2005 zu.

54

Der ärztliche Bericht vom 30.06.2005 steht der Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 31.05.2005 jedenfalls nicht entgegen. Die hier unter Ziff. 7 wiedergegebenen Prozentwerte stellen bloße Erwerbsminderungsgrade dar, die nichts über die tatsächliche Fähigkeit des Klägers aussagen, die konkret geschuldete Arbeitstätigkeit ausführen zu können. Selbst eine Beschränkung der Erwerbsminderung auf einen Wert von 10 – 20% besagt nicht zwangsläufig, dass der Kläger in diesem Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit wieder nachgehen konnte, und sei es auch nur in eingeschränktem Umfang. Auch ein nicht-abhängig beschäftigter freier Mitarbeiter hat einen Anspruch auf ein vollständiges Auskurieren seiner unfallbedingten Leiden.

55

Für eine Unfallursächlichkeit des Arbeitsausfalls des Klägers jedenfalls bis einschließlich April 2005 sprechen zudem weitere gewichtige Anhaltspunkte. So lässt sich dem Entlassungsbericht der BG-Unfallklinik XXX GbR vom 31.01.2005 entnehmen, dass dem Kläger ab dem 01.02.2005 für weitere 3 Monate das Tragen eines Korsetts und körperliche Schonung verordnet wurden. Unstreitig ist zudem, dass der Kläger ab März 2005 wöchentlich je 2x Bewegungsbäder im Krankenhaus, krankengymnastische Behandlungen und Reha-Maßnahmen durchführen musste, letztere bis mindestens November 2005. Schon vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Kläger allein im Hinblick auf die zeitliche Beanspruchung durch diese Behandlungsmaßnahmen nicht in der Lage gewesen ist, seine Tätigkeit wieder auszuüben.

56

Letztlich lässt sich auch den diesbezüglichen Bekundungen des vernommenen Zeugen XXX hinreichend deutlich entnehmen, dass es die seitens des Klägers bei dem Unfall erlittenen Verletzungen waren, die ihn an einer Ausübung seiner Tätigkeit für die Fa.XXX bis einschließlich Ende Mai 2005 gehindert haben.

57

Der danach bestehende Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von insgesamt 27.000,- € mindert sich jedoch um die von dem Kläger selbst eingeräumten ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.744,44 € (4,5 x 1.054,32 €) auf verbleibende 22.255,56 €. Für einen höheren Abzug hat die Beklagte nichts Stichhaltiges dargetan. Soweit sie erstinstanzlich auf die ersparten Fahrtkosten verwiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Reisekosten nach dem Vertrag gesondert erstattet bekommen hätte.

58

Durch die anteilige Anrechnung der seitens der Beklagten vorprozessual gezahlten 7.000,- € in Höhe von 4.808,71 € (nach der Klarstellung des Klägervertreters im Termin vom 11.06.2007 ist neben dem nach der zweitinstanzlich getroffenen Tilgungsvereinbarung der Parteien verbleibenden Restbetrag von 1.808,71 € auch der gezahlte Teilbetrag von 3.000,- € auf den materiellen Schadensersatz anzurechnen) ergibt sich danach im Ergebnis ein von der Beklagten noch auszugleichender Betrag von 17.446,85 €.

59

b)

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Verdienstausfall Fa. XXX

61

Auch insoweit kommt dem Kläger gegenüber der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch zu.

62

Anders als bei dem Verdienstausfall bezüglich der Fa. XXX handelt es hierbei nicht um ein entfallendes monatliches Honorar, sondern um einen aus einem konkreten Geschäft resultierenden entgangenen Gewinn des Klägers. Grundsätzlich kann der verletzte Selbständige seinen Erwerbsschaden auch konkret berechnen, indem er dartut und gegebenenfalls nachweist, es seien ihm bestimmte einzelne Geschäfte entgangen (BGH VersR 1994, 316, 319).

63

Erforderlich ist danach im Streitfall die Feststellung, dass der Kläger den betreffenden Auftrag gerade wegen der Unfallfolgen nicht erhalten hat, ohne den Unfall aber von der Fa. XXX beauftragt worden wäre.

64

Dies ist vorliegend angesichts der zu den Akten gereichten Urkunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Auch in diesem Zusammenhang greifen die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugunsten des Klägers.

65

Die als Anlagen K 12 und K 13 (Bl. 89, 90 GA) von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben der Fa. XXX belegen insoweit zweierlei: Zum einen resultierte die Absage seitens der Fa. XXX tatsächlich aus der Unfallverletzung des Klägers; zum anderen standen die Fa. XXX und der Kläger kurz vor einem Vertragsschluss.

66

Der diesbezügliche Haupteinwand der Beklagten, dem insoweit auch das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung gefolgt ist, eine Unfallursächlichkeit der Absage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das Projekt erst für einen Zeitpunkt (Ende Juni 2005) terminiert gewesen sein, als der Kläger schon wieder genesen war, beruht erkennbar auf einer Fehlinterpretation des Schreibens der Fa. XXX vom 14.04.2005. Nach Auffassung des Senats sind die Angaben der Fa. XXX dahin gehend zu verstehen, dass die „Terminierung“ des Projektes auf Ende Juni 2005 bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt das Projekt stehen sollte, die Vorbereitungsarbeiten also abgeschlossen sein sollten. Anderenfalls würde die am 14.04.2005 getroffene Aussage, man habe aufgrund des engen Terminplans die Projektarbeit bereits aufgenommen, keinen Sinn ergeben.

67

Zum Zeitpunkt der Absage durch die Fa. XXX Mitte April 2005 war der Kläger jedenfalls allein schon durch das ihm verordnete Korsett und die wöchentlich mehrmals stattfindenden Reha-Behandlungen erheblich gehandicapt und zeitlich eingebunden. Ein offenbar für die Bewältigung dieses Auftrages erforderlicher häufiger Vororteinsatz war so dem Kläger unmöglich.

68

Selbst wenn man sich aber auf den Standpunkt stellen würde, bei einer ex post Betrachtung sei die Auftragsabsage durch die Fa. XXX objektiv nicht geboten gewesen, blieben der Unfall und seine Folgen gleichwohl adäquat-kausal für die erfolgte Absage. Das Risiko einer möglichen Fehlbewertung der Situation hinsichtlich Verletzung und Verletzungsfolgen durch den potentiellen Auftraggeber trifft auch vorliegend den Schädiger und nicht den Geschädigten.

69

Man kann dem Kläger im Rahmen des § 254 BGB auch nicht anlasten, die Auftragsabsage durch die Fa. XXX nicht verhindert zu haben. Abgesehen von der bereits dargelegten Tatsache, dass der Kläger im April 2005 noch erheblich durch seine erlittenen Unfallverletzungen eingeschränkt war, ist hier zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit dem Schreiben vom 14.04.2005 bereits eine definitive Absage erteilt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Projektarbeiten bereits begonnen hatten. Es ist nicht erkennbar, wie der Kläger bei dieser Sachlage die Fa. XXX noch zu einer abweichenden Entscheidung hätte bewegen können.

70

Auch bei dieser Schadensposition mit einem Gesamtbetrag von 11.700,- € muss sich der Kläger aber nicht nur die von ihm bereits in Abzug gebrachten 700,- €, sondern sämtliche von ihm selbst eingeräumten ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.056,- € anrechnen lassen. Etwaige höhere Ersparnisse hat die Beklagte auch diesbezüglich nicht substantiiert dargetan.

71

Im Ergebnis beläuft sich damit der von der Beklagten auszugleichende Verdienstausfall des Klägers auf 10.644,- €.

72

Der Einwand der Beklagten schließlich, der Kläger habe durch die Nichterzielung der Einkünfte einen anrechenbaren Steuervorteil erlangt, greift im Ergebnis nicht durch.

73

Denn dem Vorteil eines geringeren Gewinns und daraus folgender verminderter Steuerlast steht als Nachteil gegenüber, dass der Kläger auch die Schadensersatzleistung der Beklagten zu versteuern hat. Ob Vor- und Nachteile einander entsprechen, kann nach § 287 ZPO bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH VersR 1990, 95).

74

c)

75

Der materielle Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 28.547,24 € berechnet sich danach zusammengefasst wie folgt:

76

       -              Pos. 1 – 7 lt. Klageschrift (wurden bereits vorprozessual beglichen)

77

30.749,42 €              Pos. 8 – 29 lt. Klageschrift inkl. 27.000,- € Verdienstausfall XXX

78

       Rechenfehler: tatsächlich 30.764,42 €

79

./.              7.000,00 €              vorprozessuale Zahlungen der Beklagten (4.000,- + 3.000,- €)

80

          23.749,42 €              (tatsächlich 23.764,42 €) = ursprüngliche Klageforderung

81

+                  172,80 €              erstinstanzliche Klageerhöhung betr. weitere Reha-Kosten

82

       Rechenfehler: tatsächlich 162,80 €

83

+       11.000,00 €              weiterer Verdienstausfall Fa. XXX ./.                     52,16 €              erstinstanzl. Teilklagerücknahme (Pos. 21, 22, 24 lt. Klageschrift)

84

34.870,06 €              (tatsächlich 34.875,06 €) Klageforderung gem. Berufungsantrag

85

                                                              zu 1.

86

Hiervon in Abzug zu bringen ist neben den von dem Kläger ersparten und von ihm nicht berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 4.744,44 € (Fa. XXX) und von weiteren 356,- € (Fa. XXX) auch die ausweislich der Berechnung des Klägers nach wie vor streitgegenständliche Position 8 laut Klageschrift von 1.227,38 €. Letztere wurde von der Beklagten bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlt und demgemäss von beiden Parteien für erledigt erklärt.

87

d)

88

Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich des Teilbetrages von 10.644,- € aus § 291 BGB.

89

In Bezug auf den weiteren materiellen Schadensersatz von 17.903,24 € (17.446,85 € + 456,39 €) hat der Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 BGB. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend erkannt, dass eine diesbezügliche Inverzugsetzung der Beklagten erst durch das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 28.04.2005 mit darin enthaltener Fristsetzung zum 13.05.2005 erfolgt ist.

90

2.

91

Dem Kläger steht zudem für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- € zu. Mit Rücksicht auf den insoweit bereits vorprozessual von der Beklagten gezahlten Betrag von 2.000,- € (seine irrtümlich erfolgte doppelte Berücksichtigung der weiteren Zahlung von 3.000,- € hat der Kläger im Termin vom 11.06.2007 in zulässiger Weise korrigiert) verbleibt danach ein noch von der Beklagten an den Kläger zu zahlender Restbetrag von 6.000,- €.

92

Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen rechtfertigen es aus Sicht des erkennenden Senats, bei der Schmerzensgeldbemessung über die von dem Kläger geäußerte Betragsvorstellung von 5.000,- € hinauszugehen.

93

Der Kläger erlitt eine stabile LWK-1-Vorderkantenfraktur und befand sich 2 Wochen in stationärer Behandlung. Er musste im Anschluss 3 Monate lang ein Stützkorsett tragen, was naturgemäß mit entsprechenden Bewegungs- und Belastungseinschränkungen verbunden war. Darüber hinaus muss er sich bis heute mehrmals in der Woche Reha-Behandlungen unterziehen und hatte in der Zeit nach dem Unfall zumindest zeitweise auch Bewegungsbäder im Krankenhaus sowie krankengymnastische Behandlungen zu absolvieren. Zudem leidet der Kläger nach seinen eigenen plausiblen Angaben dauerhaft unter zeitweisen Rückenschmerzen, was im Einklang steht mit der Prognose des ärztlichen Berichts vom 30.06.2005.

94

Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.10.05 bestand zudem eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von rund 4,5 Monaten.

95

In der Gesamtschau hält der Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 8.000,- € für angemessen und sachgerecht, um den von dem Kläger durch den Unfall erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen. Dieser Betrag steht zudem in einem ausgewogenen Verhältnis zu Schmerzensgeldbeträgen, die in der Vergangenheit in der Rechtsprechung für vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen zugesprochen wurden. So haben sowohl der 22. Zivilsenat des OLG Düsseldorf als auch das OLG Hamm – jeweils ausgehend von einer vollumfänglichen Haftung des Schädigers- ein Schmerzensgeld von umgerechnet rund 7.500,- € für vergleichbare Verletzungen für angemessen erachtet (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 449; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1318).

96

3.

97

Demgemäß hat der Kläger schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen, nicht auf das vorliegende Verfahren anrechenbaren anteiligen Anwaltskosten nebst Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 699,90 €.

98

Die von dem Kläger insoweit geltend gemachte Gebührenhöhe von 679,90 € netto ist schon mit Blick auf den Wert der nicht streitgegenständlichen, vorprozessualen Schadensersatzzahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 24.374,26 €, bei denen eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des hiesigen Prozesses nicht stattfindet, nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Beklagte auch keine inhaltlichen Einwendungen.

99

Allerdings kann der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger den laut Gebührenberechnung ebenfalls geltend gemachten Mehrwertsteueranteil von 111,98 € nicht beanspruchen. Sein Erstattungsanspruch beschränkt sich vielmehr auf den Nettobetrag von 679,90 € zuzüglich der ungekürzten Auslagenpauschale von 20,- €.

100

II.

101

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

102

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

103

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 40.418,67 € (34.418,67 € für den Berufungsantrag zu 1. und 6.000,- € für den Antrag zu 2.; die mit dem Berufungsantrag zu 3. geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten bleiben als streitwertneutrale Nebenforderung außer Betracht).

104

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.